B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4254/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
E-4254/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Oromo, ersuchte am 19. August 2011 in
der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, er habe seit 1991 an Protesten
und Demonstrationen teilgenommen. Von 2004 bis Juni 2011 habe er an
der Unity University Rechtswissenschaften studiert. Als Mitglied der Partei
Ethiopian Peopleꞌs Patriotic Front (EPPF) habe er Informationen und Be-
weismittel gesammelt und diese weitergeleitet. Am 23. Mai 2010 sei er ver-
haftet worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, einen Putsch am Nationalfeier-
tag zu organisieren. Nach zwei Wochen sei er entlassen worden. In der
Schweiz habe er in den Jahren 2012 und 2013 an Kundgebungen teilge-
nommen und im Rahmen einer Fundraising-Veranstaltung für den opposi-
tionellen Ethiopian Satellite Television and Radio (ESAT) einen selbstver-
fassten Text über die Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Re-
gierung vorgelesen. Das Vorlesen sei am (…) auf ESAT-TV, ausgestrahlt
worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Trauungsurkunde vom 30. Juni 2011,
zwei Schreiben der EPPF, eine Kopie seines äthiopischen Führerscheins,
eine Ausgabe der Zeitschrift "Goh" aus dem Jahr 2013, mit einem von ihm
verfassten Beitrag, drei Fotos seiner Kinder sowie vier Fotos, die den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme an einer Kundgebung und anderen An-
lässen zeigen, als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 lehnte die Vorinstanz sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-717/2015 vom 20. Juli 2016 ab. Zur Be-
gründung führte das Gericht aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Informationstätigkeit bei der EPPF glaubhaft darzutun, auch
wenn gewisse Berührungspunkte zwischen ihm und der EPPF nicht ganz
auszuschliessen seien. Aus den Schreiben der EPPF, den Betätigungen in
den entsprechenden Organisationen, den Demonstrationsteilnahmen und
dem Vorlesen eines Gedichtes, in welchem er die Zustände in Äthiopien
kritisiert habe, ohne Verantwortliche zu nennen, ergebe sich keine derar-
tige Exponiertheit des Beschwerdeführers, dass er in den Fokus der äthio-
pischen Regierung gerückt sein solle. Das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe sei daher zu verneinen.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts sei er verstärkt exilpolitisch aktiv gewesen. In der Bewegung Pat-
riotic Ginbot 7 (Ginbot 7) sei er Parteiverantwortlicher des Kantons Zug. Er
organisiere alle zwei Wochen ein Parteitreffen, werbe neue Mitglieder an
und sei im ESAT-Radio zu hören. An nationalen Treffen der Bewegung
halte er Reden und begrüsse internationale Gäste. Am Treffen der Ginbot 7
vom 5. Juni 2016 habe er eine Rede über die Wahlen in Äthiopien im Jahr
2005 gehalten. An diesem Treffen habe der wegen seines politischen En-
gagements in Äthiopien zu Tode verurteilte Berhanu Nega teilgenommen.
Des Weiteren habe er am 25. Januar 2016 an einer Demonstration in Genf,
am 28. Februar 2016 an einem Treffen der Ginbot 7, im Juli 2016 an einem
Wahlmeeting der Ginbot 7, am 8. November 2016 an einer Versammlung
von ESAT und am 9. November 2016 an einem vom ESAT organisierten
„Open Mic“-Event, teilgenommen. Am „Open-Mic“-Event habe er sich in ei-
ner später auf Youtube veröffentlichten Rede für eine echte Demokratie
und dezidiert gegen die derzeitige Regierung ausgesprochen. Als aktives
Mitglied der Ginbot 7 trete er klar aus der Masse der exilpolitisch aktiven
Äthiopier hervor. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei, zu-
mal diese die exilpolitische Tätigkeit ihrer Staatsbürger überwache und
systematisch erfasse. Somit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Als
Angehöriger der Ethnie der Oromo habe er zudem objektive Nachflucht-
gründe, da das äthiopische Regime am 9. Oktober 2016 den Notstand über
Äthiopien verhängt und die Menschenrechte der Oromos eingeschränkt
habe.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos der Demonstration vom 25. Ja-
nuar 2016, vier Fotos des Treffens der Ginbot 7 vom 28. Februar 2016, vier
Fotos des Treffens der Ginbot 7 vom 5. Juni 2016, ein Foto des Wahlmee-
tings der Ginbot 7 vom Juli 2016, drei Fotos der Versammlung von ESAT
vom 8. November 2016, ein Foto sowie ein Ausdruck seiner Rede auf
Youtube vom „Open-Mic“-Event vom 9. November 2016 und eine Mitglied-
schaftsbestätigung der Ginbot 7 vom 30. November 2016 als Beweismittel
ein.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) verneinte die
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Seite 4
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto vom 11. Februar 2017, zwei Fotos
vom 6. Mai 2017, eine Einladung des äthiopischen Botschafters, zwei Vi-
deoaufnahmen vom 6. Mai 2017 (CD-Room), eine Radioaufnahme ESAT
vom 7. Mai 2017 (CD-Room), Fotos der Demonstration vom 22. Mai 2017
und ein Foto vom 18. Juni 2017 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Am 4. September 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Replik vom 20. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichte eine Übersetzung der Radioaufnahme
ESAT vom 7. Mai 2017 sowie der Einladung des äthiopischen Botschafters
ein.
E-4254/2017
Seite 5
I.
Am 4. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Der Beschwerde-
führer nahm dazu mit Triplik vom 6. Juni 2018 Stellung und reichte ein Foto
vom 11. Februar 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es gebe keine Hin-
weise auf eine Kollektivverfolgung der Oromos in Äthiopien, weshalb keine
objektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Trotz der Intensivierung
der politischen Aktivitäten in der Schweiz sei die Wahrscheinlichkeit einer
E-4254/2017
Seite 6
Identifizierung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden
als gering einzustufen. Die Schilderung seiner Funktion als Mitglied der
neugegründeten Vereinigung Ginbot 7 und als deren Kantonsverantwortli-
cher sei oberflächlich. Es gebe keine Hinweise, wonach es sich bei der
Ginbot 7, deren Bekanntheitsgrad gering sein dürfte, um eine ernsthafte
und aktive Vereinigung handle, welche die Aufmerksamkeit der äthiopi-
schen Behörden auf sich ziehe. Seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereini-
gung sei demnach ungenügend, um ihn als exponierten Oppositionellen
einzustufen. Die Mitgliederbestätigung der Patriotic Ginbot 7 Movement for
Unity and Democracy sei als standardisiertes Gefälligkeitsschreiben einzu-
stufen. Aus dem Tragen einer Leuchtweste an einer Demonstration könne
keine herausragende Stellung abgeleitet werden. Die Fotos der diversen
Veranstaltungen würden keinen Aufschluss über seine Rolle, den Inhalt
seiner Reden und seine angebliche Beteiligung an der Organisation gewis-
ser Treffen geben. Das Ablichten neben einem Oppositionellen genüge
nicht, um sein Profil als Oppositioneller zu schärfen. Auf dem
Youtube-Video zum „Open-Mic“-Event vom 9. November 2016 werde er
zwar gezeigt, sei aber nicht namentlich identifizierbar. Zudem sei der Bei-
trag nicht als besonders kritisch einzustufen. Es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer an Anlässen der äthiopischen Gemeinschaft teilnehme,
aber die Anzahl der Teilnahme (sechs Veranstaltungen innerhalb von ein-
einhalb Jahren) und seine Funktion seien als zu gering einzustufen, als
dass er in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten würde.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in seinem Heimatland
habe sich seit seiner Ausreise und dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-717/2015 vom 20. Juli 2016 grundlegend verändert. Aufgrund der
Verhängung des Notstandes über Äthiopien im Oktober 2017 sowie der
damit einhergehenden rigorosen und brutalen Vorgehensweise des äthio-
pischen Regimes gegenüber der Opposition und rückkehrenden Oppositi-
onellen müsse davon ausgegangen werden, dass er als Oromo und akti-
ves Mitglied der Ginbot 7 bei einer allfälligen Rückkehr verfolgt würde. So-
mit würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Zudem würden auch
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er seit seinem ersten Asylge-
such sein exilpolitisches Engagement verstärkt habe. Nebst den bereits im
zweiten Asylgesuch an die Vorinstanz erwähnten Teilnahmen und Mitwir-
kungen an Veranstaltungen der Ginbot 7 und des ESAT-TV habe er an
zwei weiteren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Am 6. Mai
2017 habe der äthiopische Botschafter in der Schweiz ein jährlich stattfin-
dendes öffentliches Treffen in seiner Residenz in Genf organisiert. An die-
sem Treffen seien nur Sympathisanten der aktuellen Regierung erwünscht
E-4254/2017
Seite 7
gewesen. Er und weitere Oppositionelle seien der Einladung trotzdem ge-
folgt. Als sie die Menschenrechtsverletzungen durch das äthiopische Re-
gime angesprochen hätten, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung
gekommen. Sie seien bedroht und gezwungen worden, das Treffen zu ver-
lassen. Da es zu Handgreiflichkeiten und Leichtverletzten gekommen sei,
hätten die Organisatoren die Polizei benachrichtigt. Die Polizei habe ihre
Personalien aufgenommen. Ob eine Strafanzeige gegen ihn erstattet wor-
den sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Am nächsten Tag habe er in
einem Radio-Interview beim ESAT über diesen Vorfall berichtet. Am
22. Mai 2017 habe er eine Demonstration gegen die Nominierung des
früheren äthiopischen Aussenministers Tedros Adhanom zum Generalsek-
retär der WHO mitorganisiert und daran teilgenommen. Er habe die öffent-
liche Diskussion des Ethiopian National Movements (ENM) vom 18. Juni
2017 mitorganisiert und sich aktiv an der Diskussion beteiligt. Ginbot 7 sei
vom äthiopischen Regime als terroristische Organisation eingestuft wor-
den. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und aktiven Funktion in der Ginbot 7
sowie seinen Teilnahmen und Reden an oppositionellen Veranstaltungen
müsse er in den Fokus des Regimes geraten sein. Spätestens seit dem
Vorfall in der äthiopischen Botschaft am 6. Mai 2017 sei davon auszuge-
hen, dass er von den äthiopischen Behörden als Regimegegner nament-
lich registriert worden sei.
5.
5.1 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz eine gewisse Intensität aufweisen. So nahm er
als Mitglied der Ginbot 7 aktiv an zahlreichen Anlässen der Oromo-Ge-
meinschaft in der Schweiz teil. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen
zur aktuellen Lage in Äthiopien ist indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht
damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine asyl-
relevante Verfolgung drohen würde.
5.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit dem Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail On-
line, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018,
emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am 17.12.2018). Im
gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensab-
kommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenz-
ziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien
E-4254/2017
Seite 8
und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, tional/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 >, abgerufen
am 17.12.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als
beendet (BBC News, Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of
war, 09.07.2018, ,
abgerufen am 17.12.2018). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regie-
rung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in
den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT (Committee to
Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked
websites, 22.06.2018, over-260-blocked-website.php >, abgerufen am 17.12.2018). Ebenfalls im
Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service
(NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mit-
arbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister re-
places commanders in security reshuffle, 08.06.2018, /article/topNews/idAFKCN1J40TX-OZATP >, abgerufen am
17.12.2018; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs or-
dered attack on PM, 12.11.2018, opia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-at-
tack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >, abgerufen am 17.12.2018). Der NISS
war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert
(Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches
Überwachungssystem, 26.04.2018, sets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-eth-oromosopposition.
pdf >, abgerufen am 17.12.2018). Die Vereinigung Ginbot 7 wurde im Mai
2008 von den Oppositionspolitikern Berhanu Nega und Andargachew
Tsege gegründet. Ihr Hauptziel war die Herbeiführung eines Regierungs-
wechsels in Äthiopien. Im Jahr 2009 wurden die Gründer zum Tode verur-
teilt und Ginbot 7 im Jahr 2011 als terroristische Organisation eingestuft.
Nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed wurden Ende Mai 2018 Berhanu
Nega und Andargachew Tsege begnadigt (British Broadcasting Corpora-
tion [BBC], Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on
deathrow, 29.05.2018, 44278158 >, abgerufen am 17.12.2018; Al Jazeera, Ethiopian armed op-
position group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, /news/2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-
suspends-attacks-180622200638609.html >, abgerufen am 17.12.2018).
Am 22. Juni 2018 gab Ginbot 7 bekannt, den bewaffneten Kampf gegen
die äthiopische Regierung aufzugeben und den politischen Kampf friedlich
weiterzuführen (Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7
suspends attacks, 22.06.2018, E-4254/2017
Seite 9
06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-1806222
00638609.html >, abgerufen am 17.12.2018; BBC, Fin d'exil pour deux op-
posants éthiopiens, 09.09.2018, 083 >, abgerufen am 17.12.2018). Ginbot 7, die Vereinigungen Oromo-Be-
freiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation Front (ONLF), welche
sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018
von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera,
Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018,
ror-list-180630110501697.html >, abgerufen am 17.12.2018). In der Folge
verlegte Ginbot 7 ihre Basis von Eritrea nach Äthiopien (Fana Broadcasting
Corporate (FBC), Patriotic Ginbot 7 left its base in Eritrea to Ethiopia,
01.09.2018, its-base-in-eritrea-to-ethiopia/ >, abgerufen am 17.12.2018). Berhanu
Nega und Andargachew Tsege sowie Hunderte von Anhängern der Gin-
bot 7 kehrten nach Äthiopien zurück, wo sie von der Bevölkerung und von
den Behördenvertretern willkommen geheissen wurden (BBC, Fin d'exil
pour deux opposants éthiopiens, 09.09.2018, rique/45465083 >, abgerufen am 17.12.2018; ESAT, Ethiopia: Hundreds of
combatants of resistance group return home, 03.09.2018, /2018/09/hundreds-of-combatants-of-resistance-groupreturn-
home/ >, abgerufen am 17.12.2018). Die Regierung rief die Oppositionel-
len im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthi-
opien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020
geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's
ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests,
17.09.2018, vides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/
8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b
1732a1 >, abgerufen am 17.12.2018; The Africa Report, Ethiopia politics:
Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, /East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-
puzzle.html >, abgerufen am 17.12.2018). Politische Dissidenten, ehema-
lige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernen-
nung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt
(Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with
hope and fear, 07.11.2018, News/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 17.12.2018; Ademo, Mohammed
/ Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile,
30.06.2018, ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html >, abgerufen am
E-4254/2017
Seite 10
14.12.2018). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018
begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und
unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlos-
sen. (Human Rights Watch, Task of Ethiopia’s New Leader: End Torture,
30.07.2018, leader-end-torture >, abgerufen am 17.12.2018). Insgesamt hat sich die
Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister
grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel, die Stärkung der
Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist.
5.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo wegen seiner
Mitgliedschaft bei Ginbot 7 und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Seine
Vorbringen sind somit nicht asylrelevant.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-4254/2017
Seite 11
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des
BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedin-
gungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung ge-
nügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer ist gesund. In Addis Abeba und B._______ leben
zwei Brüder von ihm, zu welchen er aus der Schweiz in Kontakt steht, und
an anderen Orten in Äthiopien weitere Halbgeschwister. Der Beschwerde-
führer verfügt demnach über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien.
Er hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften und jahrelang als Taxi-
chauffeur gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach
der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4254/2017
Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 3‘908.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von
Fr. 300.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Rechtsanwalt Ro-
man Schuler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts
ein amtliches Honorar von Fr. 2‘884.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
E-4254/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘884.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner