B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4255/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 1. Juni 2015 und der Anhö-
rung am 1. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seine Eltern seien beide Somalier. Er sei ebenfalls somalischer Staatsan-
gehöriger, sei aber am (…) in B._______, Region Somali in Äthiopien ge-
boren worden und habe nie in Somalia gelebt. Als er noch sehr klein ge-
wesen sei, sei die Familie ins Dorf C._______ (Äthiopien) gezogen, wo er
auch die Schule besucht habe. Sein Vater sei (…) gewesen und habe in
dieser Funktion staatliche Gelder für private Zwecke verwendet. Um den
Behörden zu entkommen, habe sich der Vater der ONLF (Ogaden National
Liberation Front) angeschlossen und sei geflohen. Die Behörden hätten
von seinen Brüdern die Rückzahlung der veruntreuten Summe verlangt,
woraufhin die beiden älteren Brüder bewaffnet in die Berge geflohen seien.
Es sei zu einem Schusswechsel mit Soldaten gekommen, wobei ein Bruder
und ein Soldat getötet worden seien. Der Clan des getöteten Soldaten
habe von seinem Clan (des Beschwerdeführers) Schadenersatz verlangt,
welchen dieser aber nicht habe bezahlen können. Deshalb habe der be-
troffene Clan Anspruch darauf gehabt, an jemandem aus seinem Clan Ra-
che zu nehmen. Da er (der Beschwerdeführer) nun der Älteste gewesen
sei, sei er in grosser Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht entschlos-
sen. Von seinem Vater habe er keine Nachricht, seine jüngeren Geschwis-
ter hätten das Land ebenfalls verlassen und seien zur Grossmutter nach
D._______ gegangen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel für den Nachweis seiner
Identität ein. Er habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte beses-
sen.
B.
Am 20. Juni 2018 wurde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssys-
tem) die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf «unbekannt»
festgelegt.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 verneinte das SEM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zum Beweis seiner somalischen Staatsangehörigkeit reichte er ein Doku-
ment des (…) District Court in D._______ in Kopie inklusive Übersetzung
ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 hielt die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als
amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Was das
eingereichte Beweismittel betreffe, entbehre der eingereichte Scan jegli-
cher Beweiskraft. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er
habe lediglich eine Grossmutter in Somalia, zu welcher er keinen Kontakt
mehr pflege. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer das betreffende Dokument offiziell habe erhält-
lich machen können. In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung zu rufen,
dass der Beschwerdeführer während des dreijährigen Asylverfahrens
keine Dokumente eingereicht habe. Im Übrigen bleibe die Identität der bei-
den Zeugen im Dunkeln.
G.
Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 14. August 2018. Er wies
darauf hin, dass er stets angegeben habe, er sei Somalier. Dies könne er
nun mit dem fraglichen Dokument, dessen Original auf dem Weg in die
Schweiz sei, nachweisen. Er hab nie angegeben, keine Verwandten in So-
malia zu haben, sondern habe ausgeführt, seine Grossmutter lebe in
D._______ und seine jüngeren Geschwister seien zu ihr gegangen. Dem
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Beschwerdeführer sei zudem nicht bewusst gewesen, dass seine Identität
bezweifelt werde. Er sei in einer ländlichen Gegend aufgewachsen und
habe nie Dokumente gehabt. Die Bedeutung eines Identitätsdokuments sei
ihm nicht bewusst gewesen, er habe dies erst mit dem negativen Asylent-
scheid verstanden. Wie die meisten Somalier würden auch seine Verwand-
ten nicht über Papiere verfügen. Es könne nicht von ihm verlangt werden,
dass er nebst Dokumenten für den Beweis seiner eigenen Nationalität auch
noch solche zum Beweis der beiden Zeugen einreiche.
Am 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original der Ur-
kunde des (…) District Court zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz stellte sich in der Stellungnahme vom 11. September 2018
auf den Standpunkt, die Informationen über die Zeugen würden alleine auf
die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen und es sei nicht erwiesen,
dass diese tatsächlich zur Familie des Beschwerdeführers gehörten. Fer-
ner sei die Echtheit des Dokuments zu bezweifeln, da ein solches leicht
fälschbar und käuflich erwerbbar sei.
Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 12. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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Seite 5
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 In der vorliegenden Beschwerde wurden lediglich die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 21. Juni 2018 angefochten. Die vorinstanzliche
Verfügung ist hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls
und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM
den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz anzuordnen ist.
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur
Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfas-
sen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers genauer zu beleuchten.
4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, die
Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er keinerlei Doku-
mente eingereicht habe. Seine Ausführungen, er habe nie Identitätspapiere
gehabt, seien vage und stereotyp gewesen. Vor dem Hintergrund der Tä-
tigkeit seines Vaters als (…) und seines mehrjährigen Schulbesuchs sei es
unwahrscheinlich, dass er keine Geburtsurkunde besitze. Den Akten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich ernsthaft um die Besorgung
eines Identitätsdokumentes bemüht habe.
Weiter seien seine Angaben, was seine Herkunft und sein Alter betreffe,
vage und widersprüchlich. Vor dem Hintergrund seiner Bildung und seiner
Art, Antworten zu formulieren, hätten von ihm präzisere Angaben dazu er-
wartet werden dürfen. Er habe einmal behauptet, er sei somalischer
Staatsangehöriger, ohne jemals in seinem Heimatland gelebt zu haben,
und ein anderes Mal angegeben, er habe keine Staatsangehörigkeit und
stets in Äthiopien gelebt. Da sein Vater (…) gewesen und er selbst lange
zur Schule gegangen sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass er und sein
Vater nie die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Ferner sei
es wenig glaubhaft, dass seine Geschwister ebenfalls ohne Staatsangehö-
rigkeit problemlos bei seiner Grossmutter in D._______ leben könnten.
Seine somalische Nationalität sei nicht glaubhaft.
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4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, vorab sei – mit Verweis auf
verschiedene Berichte – anzumerken, dass die Beschaffung von Doku-
menten in Somalia seit Ausbruch des Bürgerkriegs 1991 äusserst schwie-
rig sei. Es sei damit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht unwahr-
scheinlich, dass er nie offizielle Dokumente besessen habe. In der ländli-
chen Gegend, in der er gewohnt habe, seien Papiere nicht verwendet wor-
den. Zum Beweis könne er nun dennoch ein Beweismittel für seine Identität
und Nationalität nachreichen, welches das (…) District Court unter Beizug
zweier Zeugen (sein Bruder und der Cousin seiner Mutter) ausgestellt
habe. Somit könnten keine Zweifel an seiner somalischen Staatsangehö-
rigkeit mehr bestehen. Er habe stets angegeben, er habe die somalische
Nationalität und sei ethnischer Somali. In der Anhörung habe er zwar auf
die Frage, ob er die somalische Nationalität habe, einmal mit «nein» ge-
antwortet (SEM-Akte A14/21 F22). Die dieser Frage vor- und nachgelager-
ten Fragen würden aber zeigen, dass es in diesem Zeitpunkt der Befragung
um Papiere und den Aufenthaltsstatus in Äthiopien gegangen sei. Sonst
habe er stets kohärent erklärt, er sei ethnischer Somali, somalischer Nati-
onalität, habe aber keine Papiere und keinen somalischen Pass. Ebenso
widerspruchsfrei habe er angegeben, er sei in der Somali Region in Äthio-
pien aufgewachsen und habe nie in Somalia gelebt. Der somalischen Ge-
setzgebung sei zu entnehmen, dass er Somalier sein müsse, weil sein Va-
ter Somalier sei. Aus der Proclamation on Ethiopian Nationality gehe her-
vor, dass eine Person, bei der ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger sei,
die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Dies treffe auf den Beschwer-
deführer nicht zu, dessen beide Elternteile Somalier seien. Dies zeige,
dass er Somalier sei, auch wenn er in Äthiopien aufgewachsen sei. Das
Canada Refugee Board bestätige, dass Somalier, welche in der Somali
Region Äthiopiens geboren worden seien, die somalische Nationalität be-
sitzen würden, nicht aber die äthiopische. Äthiopien akzeptiere keine Dop-
pelbürgerschaften und die äthiopische Staatsbürgerschaft könne lediglich
über eine Einbürgerung erlangt werden.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände, welche
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die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Mo-
mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen
Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE
2012/21 m.w.H.). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Ver-
fahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der
Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen
eine sorgfältige Begründung verlangt. Die Abfassung der Begründung soll
ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt
des Eintritts ins Verfahrenszentrum bis zur Anhörung stets angab, er sei
ethnischer Somali, habe die somalische Staatsangehörigkeit und sei in
Äthiopien geboren und aufgewachsen. Die Antwort auf Frage 22 bei der
Anhörung – als er auf die Frage, ob er die somalische Nationalität besitze,
mit «nein» antwortete – stellt dabei, wie in der Beschwerde zu Recht dar-
getan wird, einen einmaligen Widerspruch dazu dar.
Der Beschwerdeführer wurde im ZEMIS stets als Somalier geführt. Auch
auf dem Anhörungsprotokoll ist als «Nationalité» «Somalie» aufgeführt
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(SEM-Akte A14/21 S. 1). Am 20. Juni 2018, fast drei Jahre nach der Anhö-
rung und einen Tag vor Erlass der Verfügung, wurde dies – ohne dem Be-
schwerdeführer dazu erkennbar das rechtliche Gehör zu gewähren – ge-
ändert und seine Staatsangehörigkeit auf «unbekannt» gesetzt (vgl. SEM-
Akte A15/1).
5.4 Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ethnischer
Somali ist, wird vom SEM nicht bestritten. Die Vorinstanz zweifelt indessen
an seiner angegebenen somalischen Staatsangehörigkeit. Im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer aber keine Ge-
legenheit gegeben, sich zu diesen Zweifeln zu äussern. Erst auf Beschwer-
deebene und in Kenntnis dieses Umstands versuchte der Beschwerdefüh-
rer, mittels eines vom (…) District Court in D._______ ausgestellten Doku-
mentes seine somalische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Mit diesem
Vorgehen des SEM wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Darüber hinaus erschliesst sich aus der Verfügung des SEM auch nicht
klar, von welchem Sachverhalt sie nun tatsächlich ausging. Einerseits legte
sie seine Staatsangehörigkeit nämlich auf «Staat unbekannt» (gemäss
ZEMIS) respektive «indéterminée» fest (vgl. A16/7 S. 1) fest, ohne jedoch
dem Beschwerdeführer fehlende Mitwirkung vorzuwerfen. Andererseits
hielt die Vorinstanz in den Erwägungen fest, es sei nicht wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht er-
langt habe, scheint damit mithin von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
auszugehen, unterliess es aber gleichzeitig, die Voraussetzungen für die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu prüfen. Mit
dieser unverständlichen beziehungsweise in sich widersprüchlichen Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer fak-
tisch gar nicht in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und
eine inhaltliche Überprüfung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz
erweist sich bei den vorliegenden Unklarheiten als nicht möglich.
5.5 Es ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat und sie zudem ihrer Begründungspflicht
nicht in rechtskonformer Weise nachgekommen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
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Seite 10
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine Rückwei-
sung an die Vorinstanz beantragt. Das Gericht kann allerdings nicht sach-
gerecht entscheiden, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist. Da die
Anträge des Beschwerdeführers nicht bindend sind, insbesondere wenn
dem Gericht bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt (wenn die Vor-
instanz diesbezüglich eine materielle Prüfung vorgenommen hat), ist eine
Rückweisung an die Vorinstanz möglich und vorliegend auch angezeigt.
Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung
aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es obliegt der Vorinstanz, weitere Nachforschungen zur Herkunft bezie-
hungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Erachtet sie den Sachverhalt als erstellt, hat sie in der neuen Verfügung
klar, verständlich und widerspruchsfrei darzulegen, von welchem Sachver-
halt sie ausgeht und worauf sie ihre Annahmen stützt.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juni 2018 ist im Weg-
weisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung und Entscheidung insbesondere zur Fest-
stellung der Staatsangehörigkeit und zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerde-
führers in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden,
auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers näher ein-
zugehen.
E-4255/2018
Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ge-
währte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegen-
standslos.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die
in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertre-
ter ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 10.45 Stun-
den erscheint angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'392.– aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4255/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juni 2018 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen
respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschlies-
senden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 3'392.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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