Abtei lung V
E-4257/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
Belarus, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4257/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 5. April
2003 den Heimatstaat legal mit ihren Pässen sowie Schengen-Visa.
Über D._______, E._______ und F._______ gelangten sie mit einem
Touristenbus am 7. April 2003 in die Schweiz, wo sie am 9. April 2003
um Asyl nachsuchten. Am 14. April 2003 fand die Erstbefragung in der
Empfangsstelle Basel statt. Am 22. Mai 2003 wurden die Beschwerde-
führer von der zuständigen kantonalen Behörden zu den Asylgründen
angehört. Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2005 vom BFM
ergänzend zu seinen Ausreisegründen befragt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
dem Jahre 1995 politisch aktiv gewesen. Zuerst habe er der Partei
G._______, anschliessend bis zur Ausreise der H._______ angehört.
Im Jahre 1995 habe er sich an einem Streik beteiligt und sei deshalb
durch ein Gerichtsurteil entlassen worden. Danach habe er stets
Schwierigkeiten mit seinen Arbeitsstellen gehabt und deshalb nie län-
ger als zehn bis zwölf Monate beim selben Arbeitgeber bleiben kön-
nen. Daher habe er zwischen 1995 und 2003 insgesamt acht verschie-
dene Stellen gehabt. Im Jahre _______ sei bei ihm zu Hause
eingebrochen und dabei seien viele Unterlagen gestohlen worden. Das
danach eingeleitete Verfahren sei indessen eingestellt worden. Mehr-
mals sei er festgenommen worden, wobei die Festnahmen nie länger
als einen Tag gedauert hätten. Einmal sei er im _______ für sechs
Stunden festgenommen worden. Als Grund für die Festnahmen hätten
die Behörden in einem entsprechenden Schriftenwechsel die Störung
der öffentlichen Ordnung angegeben. Er aber vermute, der Grund
habe in seiner Mitgliedschaft zur H._______ gelegen. Anlässlich der
ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM (am
24. August 2005) machte er zusätzlich einen von ihm angeblich am
_______ verübten Handgranatenanschlag auf die I._______ Botschaft
geltend. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Akten verwiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
Weissrussland wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Ausser
dem Umstand, dass sie keine Arbeitsstelle gefunden habe, machte sie
keine eigenen Asylgründe geltend.
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Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ihre weissrussischen
Reisepässe, ein Gerichtsurteil vom _______ betreffend die
Streikbeteiligung und die Entlassung, eine Mitteilung vom _______
über die Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit einem Einbruch,
je einen Bericht aus den Zeitungen „Narodnaja Volja“ vom _______
sowie „Molodjozhnyj Prospekt“ vom _______, eine Videokassette, drei
Briefe eines Kollegen aus J._______, ein von diesem verfasstes
Büchlein, zwei Mitteilungen (Schriftenwechsel) betreffend die
Festnahme vom _______, eine Fotografie einer privaten Feier, eine
Fotografie einer Feier der K._______ und Internetausdrucke vom
_______ zu den Explosionen vom _______ bei der I._______
Botschaft zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2005 – eröffnet am 1. September 2005
– stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer
hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigneschaft noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Infolgedessen erfüllten die
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. September 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel
einen Artikels aus der „Molodjozhnyj Prospekt“ vom _______ zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK
vom 11. Oktober 2005 wurde festgehalten, die Beschwerdeführer
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Der Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 26. Oktober 2005 die Übersetzung des einge-
reichten Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführer die
Übersetzung des genannten Zeitungsartikels zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 (und identischer Eingabe vom
26. März 2006 an das BFM) nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf
Ereignisse in ihrem Heimatland und reichten eine CD-ROM sowie
(beim BFM) Zeitungsartikel nach.
G.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführern in
Beantwortung ihrer Zuschrift vom 27. September 2006, welche auf ein
Schreiben der Kantonalen Sozialdienstes Aargau respektive auf die
Volksabstimmung über die Revisions des Asylgesetzes Bezug nahm,
vom Instruktionsrichter mitgeteilt, dass der Kanton Aargau während
der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Vollzugshandlungen
durchführen dürfe.
H.
Mit inhaltlich weitgehend identischen Schreiben vom 11. März 2007,
15. April 2007, 28. Mai 2007, 12. August 2007 und 23. September
2007 teilten die Beschwerdeführer mit, offenbar seien ihre Beschwer-
deakten spruchreif, und ersuchten – sinngemäss respektive explizit –
um einen Entscheid über ihr Rechtsmittel.
I.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 kündigte der Beschwerdeführer an, er
werde in Bern eine Protestaktion durchführen und nötigenfalls in den
Hungerstreik treten, wenn über seine Beschwerde nicht bald entschie-
den werde.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzel richter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Rechtsmittelingabe vom 28. September
2005 machen die Beschwerdeführer Folgendes geltend:
4.1.1 Belarus könne nur mit einem Pass sowie einem Visum verlassen
werden, was nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die sich in
der Emigration befindenden Oppositionsführer auf diese Weise getan
hätten. Verfolgte Personen seien entweder verschwunden oder im Ge-
fängnis gelandet. Der Pass werde nur im Fall einer direkten Verhaftung
weggenommen. Da nichts Kriminelles gegen den Beschwerdeführer
vorgelegen sei, habe es auch keinen Grund gegeben, ihn nicht ziehen
zu lassen (vgl. Beschwerde S. 2).
4.1.2 Das Verbot, wegen der Beteiligung an einem Streik an einer
staatlichen Stelle zu arbeiten, gelte noch für die folgenden Jahre. Der
Beschwerdeführer sei mehr als sechs Monate arbeitslos gewesen und
nur sechs Tage habe er arbeiten können. Nach der letzten Festnahme
habe er keine Arbeit, auch nicht bei Privatunternehmen, finden kön-
nen. Sinngemäss hätten die Schwierigkeiten mit der Arbeitsplatzsitua-
tion einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und von _______
bis _______ gedauert (vgl. Beschwerde S. 3).
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4.1.3 Mit Bezug auf die (bei der Vorinstanz eingereichten) Briefe aus
J._______ bringt der Beschwerdeführer vor, daraus gehe die geheime
Operation gegen die I._______ Botschaft klar hervor. Gemäss dem
eingereichten Zeitungsartikel stimme dies auch. Weil es bei den ersten
Befragungen keinen belarussischen Übersetzer gegeben habe, habe
er aus Angst, der Dolmetscher gehöre einem I._______ Geheimdienst
an, nicht die ganze Wahrheit erzählen können. Zudem sei der Vorhalt
des BFM, seine Angaben zum Anschlag auf die Botschaft seien
unglaubhaft, nicht überzeugend. Er habe nicht darauf geachtet, ob
eine Kameraüberwachung vorhanden gewesen sei oder nicht und
auch das Bestehen einer solchen hätte ihn während der Aktion nicht
gestört. Die Wahrheit seiner Aussagen könne in der Zeitung „Molod-
jozhnyj Prospekt“ (vom _______, als Beweismittel eingereicht) nach-
gelesen werden. Die ganze Aktion habe auch S.A. in seinem Büchlein
beschrieben (vgl. Beschwerde S. 3).
4.1.4 Mit Bezug auf den beim BFM eingereichten Videofilm bringt der
Beschwerdeführer vor, auf dem Film sei nicht nur Rockmusik zu hören,
sondern es seien auch die realen Ereignisse und aktiven Tätigkeiten
von ihm sowie seiner Kollegen von der H._______ zu sehen. Es sei ein
Zufall gewesen, dass er vor Ort gewesen sei, als der Film - nicht
speziell für ihn sowie ohne sein Wissen - gedreht worden sei. Der Film
zeige einige Jahre zurückliegende Ereignisse und wie er sowie die
H._______ gegen die Diktatur und die I._______ Besetzung gekämpft
hätten (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
4.1.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das nach dem Woh-
nungseinbruch vom _______ ausgestellte Dokument über eine Ver-
fahrenseinstellung (beim BFM eingereicht), stelle eine inoffizielle Er-
laubnis zu seiner Verfolgung dar. Auch sei seine Klage wegen der un-
gesetzlichen Festnahme im _______ abgelehnt worden, weil für ihn
keine Rechtssicherheit mehr gegolten habe (vgl. Beschwerde S. 4).
4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im
Ergebnis standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollzieh-
bar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als im Wesentlichen asylrechtlich unerheblich sowie
unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Einzelnen kann zwecks Vermei-
dung unnötiger Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbrin-
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gen in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Vorins-
tanz zu entkräften.
4.2.1 Soweit zunächst in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) ausgeführt
wird, man könne Belarus nur mit einem Pass sowie mit Visum verlas-
sen und auf diese Weise hätten auch der Beschwerdeführer sowie
emigrierte Oppositionsführer das Land verlassen, ist festzustellen,
dass dieses Vorbringen die Erwägung in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach das legale Verlassen des Landes mit Reisepass auf das
Fehlen einer Verfolgung hinweist, nicht entkräftet. Umgekehrt kann da-
von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, auch verse-
hen mit einem Pass, eine legale, kontrollierte Ausreise verwehrt wor-
den wäre, falls er aus asylrelevanten oder gemeinrechtlichen Motiven
gesucht worden wäre.
4.2.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auch auf sei-
ne Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche infolge seiner Teilnahme
an einem Streik (der Metro-Angestellten im Jahre 1995) sowie auf ei-
nen damit zusammenhängenden unerträglichen psychischen Druck
(vgl. Beschwerde S. 3). Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass
der Streik nicht nur bereits acht Jahre vor seiner Ausreise stattfand,
sondern die Teilnahme daran offenbar auch keine asylrelevante Verfol-
gungssituation für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Zudem
wäre, wie das BFM zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 3 f.), jene – übrigens widersprüchlich geschilderte – Festnah-
me offensichtlich nicht als asylrelevant zu bewerten. Auch wenn der
Beschwerdeführer nach dieser angeblichen letzten Festnahme (im
_______) vorerst keine Arbeitsstelle mehr gefunden haben sollte, wäre
die damit zusammenhängende, an und für sich verständliche Be-
lastung nicht als asylrelevant respektive als unerträglicher psychischer
Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen. Die Arbeitsplatz-
frage ist aufgrund ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass
sie als ernsthaften Nachteil – Art. 3 Abs. 2 AsylG nennt namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines uner-
träglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnte. Ein uner-
träglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht
bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand
geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib,
Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese
Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die
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sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind
grundsätzlich hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten
Schwierigkeiten wären für diesen zwar zweifellos belastend, hätten
aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm
verunmöglicht hätten, weiterhin im Heimatland zu verbleiben.
4.2.3 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeb-
lich am _______ erfolgten Wurf zweier Handgranaten auf das Gelände
der I._______ Botschaft geltend gemachten Einwände (vgl. Be-
schwerde S. 3) vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zu Recht
und mit überzeugender Argumentation spricht das BFM in seinen Er-
wägungen dem betreffenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit ab. Im Ein-
zelnen kann auch hier auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das
Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vor der
ergänzenden Bundesanhörung das Ausführen jenes Anschlags aus
Angst, der Dolmetscher könnte ein I._______ Spion sein, nicht er-
wähnt habe, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren,
zumal nach dieser Logik auch die Übersetzerin bei dieser dritten An-
hörung eine Angehörige eines östlichen Geheimdienstes hätte sein
können. Zudem hatte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der An-
hörung in der Empfangsstelle als auch anlässlich jener beim Kanton
jeweils die Richtigkeit sowie Vollständigkeit seiner Ausreise- respektive
Asylgründe bestätigt. Dabei ist er zu behaften. Im Übrigen sind auch
die mit Bezug auf den erwähnten Anschlag eingereichten Beweismittel
– insbesondere der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel
respektive dessen Übersetzung – nicht geeignet, die Urheberschaft
des Beschwerdeführers für jene Untat zu belegen. Auch das in diesem
Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
Briefen aus J._______ (vgl. Beschwerde S. 3) vermag die bereits vom
BFM dazu vorgenommene Beurteilung (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4) nicht umzustossen. Der erst anlässlich der dritten, ergänzenden
Anhörung durch das BFM geltend gemachte, angeblich vom Be-
schwerdeführer selbst im Jahre _______ verübte Anschlag auf die
I._______ Botschaft stellt offensichtlich einen unbehelflichen Versuch
dar, nachträglich seinen Ausreisegründen einen gewichtigeren,
politisch motivierten Hintergrund zu verleihen. Im Übrigen wäre der
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Beschwerdeführer in den zwei Jahren bis zur (legalen) Ausreise
deswegen ja auch keiner Verfolgung ausgesetzt worden.
4.2.4 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zum bereits im erst-
instanzlichen Verfahren eingereichten Videofilm betrifft (vgl. Beschwer-
de S. 3 f.), ist festzustellen, dass die durch das BFM vorgenommene
Beurteilung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) einer Überprüfung
standhält. Auch eine Visionierung des Videobands auf Beschwerde-
ebene führt zum selben Ergebnis. Der von Rockmusik im russischen
Stil untermalte Film stellt eine Zusammenstellung verschiedenster
Szenen mit neueren, historischen oder allegorischen Bezügen dar,
welche teilweise sogar wiederholt werden. Soweit auch Szenen einer
nicht friedlich verlaufenden Kundgebung zu sehen sind, ist der Be-
schwerdeführer, wie schon vom BFM festgestellt, nicht zu erkennen.
Somit ist insgesamt der Videofilm nicht geeignet, eine asylrelevante
Verfolgungssituation zum Nachteil des Beschwerdeführers zu belegen;
die vagen, unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde vermögen
an diesem Befund nichts zu ändern. Ausserdem ist in diesem Zusam-
menhang auch die mit Eingabe vom 31. März 2006 eingereichte CD-
ROM vorliegend als unbehelfliches Beweismittel zu bezeichnen, da
sich deren Inhalt nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
sondern die Wahlen in Belarus vom 19. März 2006 behandelt. Daraus
lässt sich keine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerde-
führers ableiten, zumal die CD-ROM seit ihrer Einreichung vor zwei
Jahren ohnehin weitgehend an Aktualität eingebüsst haben dürfte.
4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass ebenfalls die im Zusammen-
hang mit dem geltend gemachten Wohnungseinbruch stehenden un-
substanziierten und spekulativen Vorbringen in der Beschwerde (vgl.
Beschwerde S. 4) nicht von einer Verfolgungssituation zu überzeugen
vermögen. Zutreffend führt das BFM zu jenem angeblichen Einbruch
vom Jahre _______ aus (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass
kein Kausalzusammenhang zur im April 2003 erfolgten Ausreise
herstellbar ist und es sich um ein gemeinrechtliches Delikt gehandelt
haben dürfte. Aufgrund der Akten ist dieser Einschätzung
beizupflichten.
4.2.6 Insgesamt kann aus den Akten nicht abgeleitet werden, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Beteiligung am Streik der Metroan-
gestellten im Jahr 1995 bis zu seiner im April 2003 erfolgten Ausreise
tatsächlich irgendwelchen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
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ausgesetzt gewesen wäre. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus
dem Heimatstaat scheint offenbar vielmehr mit seinen dort
eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftlichen
Perspektiven und dadurch mit Umständen zusammenzuhängen,
welche indessen, wie oben dargelegt, nicht als flüchtlingsrechtlich
relevant qualifiziert werden können.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist genügend erstellt.
Zusammenfassend folgt, dass den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sowohl die flüchtlingsrechtliche Relevanz als auch die Glaubhaf-
tigkeit abzusprechen ist. Das Gleiche muss hinsichtlich der Angaben
der Ehefrau gelten, welche sich vollumfänglich auf die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe abstützt. Ein zwin-
gender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz ersuchen zu
müssen, wird aus ihren Vorbringen jedenfalls nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 11
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
Seite 12
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würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich auch aufgrund der
heutigen Situation in Belarus nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wä-
ren. Es steht in offen und ist ihnen zuzumuten, sich wieder in Belarus
niederzulassen. Die Beschwerdeführer lebten und arbeiteten in
L._______, wo sie über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz
verfügen. Ihre Angehörigen leben gemäss Akten nach wie vor im
Heimatstaat. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen
(der Beschwerdeführer ist Betriebstechniker, die Beschwerdeführerin
Technikerin) wird es ihnen möglich sein, sich allenfalls auch mit
Unterstützung ihrer Verwandten in Belarus wieder eine Existenz
aufzubauen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, mit denen
sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belarus mögli-
cherweise konfrontiert sehen könnten, stellen keine existenzbedrohen-
de Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als
unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b,
S. 149).
Nachdem die Beschwerdeführer in ihren verschiedenen Eingaben seit
Ende September 2005 die gesundheitliche Situation der Tochter (in der
auszugsweise eingereichten Kopie eines undatierten Arztberichts war
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ein primäres Lymphödem [Weichteilschwellung] diagnostiziert worden)
nie thematisiert haben, darf davon ausgegangen werden, dass auch
diesbezüglich kein relevantes Vollzugshindernis mehr vorliegt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege muss abgewiesen werden, weil die Beschwerdebegeh-
ren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet wer-
den müssen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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