Abtei lung V
E-4258/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
W._______,
X._______,
Y._______,
Z._______, Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Manuel Rohrer, Fürsprecher,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom _______ / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4258/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 29. Au-
gust 2005 feststellte, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche vom 23. Mai 2001 und 25. September
2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom _______ die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 29. September 2005
letztinstanzlich abwies,
dass die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. Juni 2008 (Poststempel) in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhe-
bung der Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom _______ und im
Hinblick auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen,
dass sie eventualiter die Überweisung der Revisionseingabe an das
BFM zur Prüfung und Behandlung als zweites Asylgesuch respektive
als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des BFM vom
29. August 2005 beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid
über das Revisionsgesuch, die unentgeltliche Rechtspflege samt an-
waltlicher Rechtsverbeiständung und hinsichtlich der Zusammenset-
zung des Spruchgremiums aufgrund von frauenspezifischen Flucht-
gründen die Mitwirkung mindestens einer Richterin beantragen,
dass sie zur Stützung der Vorbringen nebst dem angefochtenen Urteil
vom _______ Kopien eines ärztlichen Rezepts und einer Kaufquittung
vom _______, eines Internetausdrucks des Ministeriums für Strafvoll-
zug vom _______, eines Schreibens der Schulleitung A._______ vom
Mai 2008 und eines Schreibens des B._______ vom _______ zu den
Akten reichten,
dass der Instruktionsrichter am 26. Juni 2008 den Vollzug der Wegwei-
sung bis auf Weiteres aussetzte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen der Revisi-
onsgründe von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen
und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fris-
ten geltend machen,
dass die Revisionseingabe zudem Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
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entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt wer-
den kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG),
dass die Revision zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass der Antrag, im Spruchgremium habe aufgrund frauenspezifischer
Fluchtgründe mindestens eine Richterin mitzuwirken, abzuweisen ist,
zumal es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um die Beurteilung
der geltend gemachten Revisionsgründe geht und eine Prüfung frau-
enspezifischer Fluchtgründe erst nach einer Gutheissung des Revisi-
onsgesuchs vorzunehmen wäre,
dass sich die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwä-
gung 6.3 seines Urteils vom _______ entgegen der klaren Aktenlage
angenommen, die Kinder der Gesuchsteller seien bisher nicht einge-
schult worden und damit in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt - sinngemäss wird damit der Revisi-
onsgrund von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht - als nicht stich-
haltig erweist,
dass in Erwägung 6.3 auf Seite 37 des angefochtenen Urteils nämlich
ausgeführt wird, der jüngere Sohn _______ sollte mit einer allfälligen
Rückkehr nach Russland aufgrund seines Alters (Jahrgang _______)
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und der bisher nicht erfolgten Einschulung keine Schwierigkeiten ha-
ben,
dass sich die Situation für den mittlerweile _______-jährigen Sohn
_______ anders präsentiere und eine Rückkehr mit gewissen sozialen
oder schulischen Schwierigkeiten verbunden sein könnte,
dass er jedoch zusammen mit den beiden Elternteilen sowie seinem
jüngeren Bruder in sein Heimatland zurückkehre, weshalb sich eine
Rückkehr als mit dem Kindeswohl vereinbar und zumutbar erweise,
dass daran auch eine sehr gute Intergration nichts zu ändern vermöge
und für die Frage der Zumutbarkeit die Situation im Heimatland und
nicht diejenige im Zufluchtsland Schweiz entscheidend sei,
dass sich zudem aus dem Schreiben der Schulleitung A._______ vom
Mai 2008 ergibt, dass der Eintritt des Sohnes _______ in den
Kindergarten erst für den _______ geplant ist,
dass sich auch die nicht weiter substanziierte Behauptung in Artikel 9
der Revisionseingabe (S. 14), das Bundesverwaltungsgericht stelle in
Erwägung 5.1.4 des angefochtenen Urteils tatsachenwidrig - womit
sinngemäss eine versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den
Akten liegenden erheblichen Tatsache geltend gemacht wird - fest, es
gebe keinen Beleg für die Abnahme des Führerausweises, obwohl sich
eine solche Bestätigung in den amtlichen Akten befinde, als unbe-
gründet erweist, zumal sich in der besagten Erwägung keine solche
Feststellung finden lässt,
dass vielmehr ausgeführt wird, es bestünden erhebliche Zweifel am
Vorbringen des Gesuchstellers, die Herausgabe des Führerausweises
sei ihm verweigert worden mit der Begründung, gegen ihn laufe ein
Strafverfahren, weil er entsprechende Belege (für die Existenz eines
Strafverfahrens) nicht eingereicht habe,
dass deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung
von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann, weshalb dieser Revisi-
onsgrund nicht erfüllt ist,
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dass im Weiteren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend ge-
macht wird (vgl. Rechtsschrift vom 24. Juni 2008, S. 6 ff.),
dass in Bezug auf die eingereichte Kopie eines Internetausdrucks des
Ministeriums für Strafvollzug vom 5. Juni 2008 ausgeführt wird, der
Gesuchsteller sei in keinem der dort aufgelisteten Untersuchungsge-
fängnisse inhaftiert gewesen, sondern im Polizei- oder Stadtgefängnis
von C._______, weshalb beim Ministerium für Strafvollzug in
D._______ diesbezüglich keine entsprechenden Hinweise zu finden
seien,
dass weder dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern
es sich bei diesem Schriftstück um ein entscheidendes Beweismittel
im revisionsrechtlichen Sinne handeln sollte, vielmehr das besagte Do-
kument die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen bestätigt und nicht
geeignet ist, die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil
in Zweifel zu ziehen,
dass es sich bei den Kopien eines ärztlichen Rezepts und einer Kauf-
quittung vom _______ die Reaktion des Gesuchstellers auf die Er-
öffnung des Urteils vom _______ betreffend um Beweismittel handelt,
welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden
sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz
BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2),
dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs-
sig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Schreiben der Schulleitung A._______ vom Mai 2008 und
des B._______ vom _______ aufgrund ihres Inhalts von vornherein
nicht geeignet sind, nachträglich aufgefundene, entscheidende Be-
weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzustellen,
dass sich die übrigen Ausführungen darauf beschränken, die Asylrele-
vanz der Vorbringen zu bekräftigen und Kritik an den Erwägungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom _______ zu üben, für
welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum
besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 29 E. 5 S. 247),
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dass beispielsweise mit den Vorbringen, die Flucht von E._______ und
seiner Familie sei nur bruchstückhaft in Erwägung gezogen worden,
die Schlussfolgerung, die russischen Behörden stünden hinter der Ent-
lassung, der dreitägigen Haft sowie dem Verlust der Wohnung, sei of-
fensichtlich falsch respektive der Sachverhalt sei offensichtlich falsch
festgestellt worden, und ebenso sei die Schlussfolgerung offensichtlich
falsch, der geltend gemachte Zusammenhang zwischen Inhaftierung
und politischer Tätigkeit oder Abstammung des Gesuchstellers sei
unglaubhaft, zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
auf Beschwerdeebene eingereichten Protokolls der Hilfswerkvertrete-
rin vom _______ die Aussagen der Gesuchstellerin zu den _______
als glaubhaft taxieren müssen, keine Revisionsgründe dargetan wer-
den, sondern darauf abgezielt wird, eine andere Würdigung und Beur-
teilung des geltend gemachten Sachverhalts herbeizuführen,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass, insofern in Artikel 13 der Revisionseingabe geltend gemacht
wird, mit der Veröffentlichung des Urteils vom _______ im Internet oh-
ne Anonymisierung der Namen der Beteiligten, der Städte sowie des
Namens des Vaters des Gesuchstellers und des Aufenthaltskantons
habe das Bundesverwaltungsgericht objektive Nachfluchtgründe ge-
schaffen, die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur
Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylge-
suchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs zu überweisen sind,
dass sich das Revisionsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und anwaltliche Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzu-
erlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Mitwirkung mindestens einer Richterin im Spruchgremi-
um wird abgewiesen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 8 VwVG
an das BFM zur Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines
zweiten Asylgesuchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs über-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vor-
und Revisionsakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie)
- B._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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