B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4258/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2011 verliess und am
14. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 31. Oktober 2011 sowie der direkten Anhörung vom
21. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er gehöre der Ethnie der Peul an und stamme aus C._______,
wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er nach dem Tod seiner Mutter bei einer Frau gewohnt habe, welche
ihm Kost und Logis geboten habe,
dass sein Bruder bei einer Kundgebung am 28. September 2009 von
Soldaten getötet worden sei,
dass am 27. September 2011 eine Demonstration der Gegner des Präsi-
denten im Zusammenhang mit der für den 29. Dezember 2011 vorgese-
henen Wahl stattgefunden habe, wobei viele Teilnehmer von den Solda-
ten festgenommen und inhaftiert oder umgebracht worden seien,
dass die Soldaten am nächsten Tag viele Häuser durchsucht hätten, wo-
bei sie gezielt nach Angehörigen der Ethnie der Peul gesucht hätten,
dass auch das Haus der Frau, bei welcher er gewohnt habe, durchsucht
worden sei, wobei diese geschlagen und ihr ein Bein gebrochen worden
sei,
dass er selber an der Kundgebung vom 27. September 2011 nicht teilge-
nommen habe und auch im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht zu
Hause gewesen sei,
dass er sich nie politisch betätigt habe, aber an seinem Wohnort sehr be-
kannt sei, insbesondere weil er denselben Namen wie ein bekannter Op-
positionspolitiker (D._______) trage und viele Leute glauben würden, er
werde dessen Nachfolger sein,
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dass er deshalb befürchtet habe, festgenommen zu werden, und auch die
Leute, die ihm von der Hausdurchsuchung erzählt hätten, ihm geraten
hätten, das Land zu verlassen,
dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe und
mithilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere über verschiedene Länder
nach E._______ gereist sei, von wo er in einem Boot nach F._______ ge-
langt und von dort in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 den Beschwer-
deführer dazu aufforderte, einen ärztlichen Bericht hinsichtlich der von
ihm vorgebrachten Augenkrankheit einzureichen,
dass die behandelnden Ärzte dem BFM mit Eingabe vom 13. Juni 2012
(Poststempel) einen entsprechenden Bericht zukommen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 18. Juli
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur unterbliebenen Einreichung von Identitätspa-
pieren, zur Verwechslung mit einem bekannten Oppositionellen sowie zu
den Umständen seiner Reise in die Schweiz seien als realitätsfremd zu
erachten,
dass ferner seine Angaben zum Tod seiner Familienangehörigen sowie zu
der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort nicht hinreichend konkret und
differenziert ausgefallen seien,
dass seine Asylvorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen vermöchten,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben wür-
den, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass im Weiteren weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende allgemeine politische Situation noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er über kein sozia-
les Netz verfüge, und die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kei-
ne existenzbedrohende Einschränkung darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zuzuerkennen sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei
zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die Sprache des angefochte-
nen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) und das
BFM gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG das Verfahren zu Recht in deutscher
Sprache führte, weshalb der nicht weiter begründete Antrag des Be-
schwerdeführers auf Erlass eines Entscheides in französischer Sprache
abzuweisen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, die zu Protokoll
gegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten unsubstanziiert beziehungsweise realitätsfremd ausgefallen und
daher als unglaubhaft zu bewerten,
dass insbesondere seine Angaben zu den von ihm angeblich befürchte-
ten Repressalien durch die Sicherheitskräfte seines Heimatstaats ober-
flächlich und undetailliert sind und sich diesen keine glaubhaften Hinwei-
se auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor gezielter asylrelevan-
ter Verfolgung entnehmen lassen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe − abgesehen von ei-
nem Schülerausweis − nie irgendwelche Identitätspapiere besessen, tat-
sachenwidrig ist, da gemäss Erkenntnissen des Gerichts in Guinea alle
Personen über 18 Jahre eine Identitätskarte auf sich tragen müssen, wel-
che bei Kontrollen an Checkpoints vorzuweisen ist,
dass zudem seine Schilderungen zu seiner Reise von seinem Heimatland
in die Schweiz – er sei ohne Reisepapiere innert 10 Tagen über verschie-
dene Länder von C._______ nach G._______ gereist und bereits drei Ta-
ge später in die Schweiz eingereist – als offensichtlich realitätsfremd zu
bewerten sind,
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dass durch diese klar unglaubhaften Vorbringen die Zweifel an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhöht werden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeein-
gabe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass das auf Beschwerdeebene vorgebrachte angebliche Engagement
für die Opposition in Guinea als nachgeschoben und damit unglaubhaft
zu erachten ist, da der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen
vermag, weshalb er diese Umstände anlässlich der Befragungen im erst-
instanzlichen Verfahren verschwieg und dort vielmehr ausdrücklich zu
Protokoll gab, sich nie politisch engagiert zu haben (Akten BFM A21,
S. 6),
dass die Erklärung, er habe befürchtet, diese Umstände könnten den gui-
neischen Behörden offengelegt werden und er habe seine Rechte im
Asylverfahren nicht gekannt, nicht zu überzeugen vermag, da er sowohl
anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhörung durch das
BFM ausdrücklich über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und ihm die
vertrauliche Behandlung seiner Vorbringen zugesichert wurde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Problemen, weil er mit einem Oppositionspolitiker gleichen Namens in
Zusammenhang gebracht worden sei, nicht zu überzeugen vermögen,
zumal er seine angebliche Identität durch keine Dokumente belegt hat
und diese damit nicht feststeht,
dass schliesslich auch seine übrigen Schilderungen namentlich zum Tod
seiner Angehörigen sowie den Reiseumständen nicht geeignet sind, sei-
ne Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs als glaubhaft erschei-
nen zu lassen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
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liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass kein akuter Behandlungsbedarf be-
züglich der bei ihm diagnostizierten Augenerkrankung besteht und nichts
darauf hinweist, dass mit einer erheblichen Verschlimmerung derselben
zu rechnen wäre,
dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Heimatstaat behandelt
wurde und damit auch eine weitere allenfalls notwendige Behandlung
gewährleistet sein dürfte,
dass unter diesen Umständen nicht auf eine konkrete Gefährdung in
Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Aussagen über eine
überdurchschnittliche Schulausbildung und berufliche Erfahrung verfügt
und demnach – unabhängig davon, ob er auf die Unterstützung durch ein
soziales Netz zurückgreifen kann − in der Lage ist, seine wirtschaftliche
Existenz zu sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer
Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht weiter einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren − wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt − als aussichtslos zu bezeichnen waren, wes-
halb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: