B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4258/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jan Frutig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
E-4258/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in der
Gemeinde B._______ / Bezirk C._______ / Provinz Laghman – verliess
den Heimatstaat gemäss seinen Angaben etwa Anfang (…) 2015. Er sei
über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Slowenien, Österreich
und Deutschland gereist und am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer stellte an diesem Tag ein Asylgesuch und wurde in
der Folge dem Testbetrieb (…) zugewiesen.
A.b Am 13. Januar 2016 wurden seine Personalien aufgenommen und am
1. Februar 2016 ein "Beratendes Vorgespräch" durchgeführt. In der Folge
führte das SEM Abklärungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durch.
Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 beendet, und
das SEM führte in der Folge das nationale Asylverfahren durch.
A.c Am 23. März 2016 wurde gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) eine erste Be-
fragung durchgeführt, und am 13. April 2016 hörte das SEM den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen an.
Im Anschluss daran verfügte die Vorinstanz, das Asylgesuch werde im er-
weiterten Verfahren fortgeführt und behandelt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er habe im (…) 2014 seinen Dienst bei der af-
ghanischen Nationalarmee (Afghan National Army, ANA) auf einer Basis in
der Nähe von D._______, Provinz F._______, begonnen. Er habe eine
Grundausbildung durchlaufen und sei anschliessend als Techniker auf der
Militärbasis für die Reparatur von elektrischen Installationen zuständig ge-
wesen. Im (…) 2015 habe er einen dreimonatigen Ausbildungskurs in Ma-
zar-i-Sharif besucht. Danach habe er Urlaub erhalten und diesen bei der
Familie im Heimatdorf verbracht.
Dabei sei er auf dem Nachhauseweg von einem Besuch einer Tante spät-
abends in der Nähe seines Hauses zufälligerweise auf fünf Taliban gestos-
sen. Diese hätten ihn kontrolliert; drei Taliban habe er gekannt, da diese im
selben Dorf wie er gewohnt hätten. Die Taliban hätten Waffen, Äxte und
Schaufeln bei sich gehabt, weshalb der Beschwerdeführer vermutet habe,
sie würden eine Mine vergraben. Daheim angekommen, habe er diese Be-
obachtung der Polizei mitgeteilt. Ein bis zwei Stunden später habe er
E-4258/2016
Seite 3
draussen Schüsse gehört und tags darauf erfahren, dass die Polizei einen
der Taliban getötet und einen weiteren verletzt habe; die Beamten hätten
zudem eine Mine entschärft. Im Lauf des Tages habe ihn ein Cousin, eben-
falls ein Taliban, telefonisch gewarnt, einer der flüchtigen Talib habe ihn
(Beschwerdeführer) der Denunziation beschuldigt. Er sei auf Geheiss des
Cousins noch am selben Abend aus dem Dorf weggegangen und habe zu-
nächst eine Nacht bei seiner Tante verbracht. Am folgenden Morgen habe
er in E._______ ein Ticket für Kabul gekauft. Dort habe er ein paar Tage
am Flughafen auf seinen Flug zurück zu seiner Einheit in D._______ war-
ten müssen. Dort angekommen, habe er seine Arbeit wieder aufgenommen
und auch zu Hause angerufen. Dabei habe er erfahren, dass sieben ver-
mummte und bewaffnete Männer nach ihm gefragt und den Vater geschla-
gen hätten. Besonders der Vater des getöteten Talibs habe seiner habhaft
werden wollen. Etwa eineinhalb Monate später sei er (Beschwerdeführer)
telefonisch von den Taliban bedroht worden. Zudem sei der Laden seines
Vaters angezündet worden und die Familie des getöteten Talibs habe ihn
(Beschwerdeführer) telefonisch bedroht. In der Folge sei sein (…)jähriger
Bruder entführt worden und in einem weiteren Anruf habe ihm die Taliban
mit der Tötung des Bruders und mit Verfolgung des Vaters gedroht, sollte
er sich nicht stellen. Der Bruder sei nach zehn bis zwölf Tagen dank der
Hilfe des Dorfältesten wieder freigekommen.
Jedoch habe sich in dieser Zeit die Situation in seiner Einsatzregion ver-
schlechtert; die Taliban hätten vermehrt militärische Posten angegriffen.
Er sei zu einem Militärposten abkommandiert worden. Bei einem nächtli-
chen Angriff der Taliban sei er weggelaufen und zu einer Hauptstrasse ge-
langt, wo er ein Auto habe anhalten können. Auf diese Weise sei er nach
Kandahar und von dort nach Kabul gelangt. Ab dort sei er mit dem Bus
nach Nimraz und schliesslich ausser Landes gereist. Er befürchte eine zu-
künftige Verfolgung von drei verschiedenen Seiten: Einerseits durch die
Taliban, andererseits durch die Familie des getöteten jungen Talibs und
schliesslich durch die afghanische Regierung respektive durch das Militär
wegen seiner Flucht von einem Kriegsplatz unter Zurücklassen seiner
Waffe.
B.b Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Taz-
kira), einen Militärausweis, eine Bankkarte, zwei Ausbildungszertifikate und
einen Anstellungsvertrag je im Original zu den vorinstanzlichen Akten.
E-4258/2016
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 8. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur er-
neuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, insbesondere um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands in der Person des Rechtsvertreters und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.c Mit dem Rechtsmittel wurde namentlich ein Bericht "Schnellrecherche"
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Juni 2016 eingereicht.
Das Nachreichen einer Sozialhilfeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer
Frist zum Einreichen der in Aussicht gestellten Bestätigung der Sozialhilfe-
abhängigkeit gesetzt und festgestellt, dass über die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ei-
nem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden werde. Das Beschwerdedop-
pel ging an die Vorinstanz mit der Einladung, eine Vernehmlassung innert
Frist einzureichen.
F.
Die Vorinstanz nahm am 17. August 2016 Stellung zu den Beschwerdevor-
bringen, wobei sie an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2016
festhielt.
G.
Am 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Bestä-
tigung seiner Fürsorgeabhängigkeit, ausgestellt vom Amt für (…) am 8. Au-
gust 2016, zu den Akten.
E-4258/2016
Seite 5
H.
H.a Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer am 24. August
2016 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte ihm Frist
zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik).
H.b Ein am 7. September 2016 hierzu eingereichtes Gesuch um Frister-
streckung hiess der Instruktionsrichter am 8. September 2016 gut.
H.c Am 6. September 2016 (Eingang: 12. September 2016) übermittelte
die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine "Ergänzung zur Ver-
nehmlassung vom 17. August 2016" (vgl. Bst. F).
H.d Der Instruktionsrichter brachte diese ergänzende Stellungnahme des
SEM dem Beschwerdeführer am 13. September 2016 zur Kenntnis und
setzte aufgrund der neuen Sachlage die Frist zur Replik neu auf den
22. September 2016 fest.
H.e Der Beschwerdeführer liess seine Replik in der Folge am 22. Septem-
ber 2016 fristgerecht zu den Akten reichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands gut. Der Rechtsvertreter wurde als amtli-
cher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 liess der Beschwerdeführer auf die sich
verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hinweisen. Zum Beleg
wurde ein weiterer Bericht "Schnellrecherche" der SFH vom 19. Juni 2017
zu den Akten gereicht.
K.
K.a Am 25. Oktober 2017 ordnete der Instruktionsrichter unter Hinweis auf
ein am 13. Oktober 2017 ergangenes Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz an
und lud diese zum Einreichen einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
K.b In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. November 2017 zog die
Vorinstanz die Verfügung vom 7. Juni 2016 teilweise in Wiedererwägung,
hob ihre Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 zufolge Unzumutbarkeit
E-4258/2016
Seite 6
des Wegweisungsvollzugs auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
K.c Der Instruktionsrichter stellte am 10. November 2017 fest, das Rechts-
mittel vom 8. Juli 2016 sei, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs
betreffend, damit gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer wurde
um Mitteilung ersucht, ob er bei dieser Sachlage seine Beschwerde in den
nicht gegenstandslosen Punkten zurückziehen wolle.
K.d Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen,
weshalb das Verfahren mit Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ankündigungsgemäss fortgeführt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4258/2016
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung einleitend aus, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Diensturlaub im Heimatdorf
verbracht habe.
4.1.1 So sei unwahrscheinlich, dass er seine Tätigkeit für die Armee im
Dorf und vor der Familie hätte verheimlichen können, zumal sich in der
Region Taliban aufgehalten hätten, und er auch von der Talibanzugehörig-
keit eines Cousins gewusst habe. Vor diesem Hintergrund hätte er sich als
Angehöriger der afghanischen Armee dem Risiko ausgesetzt, entdeckt und
getötet zu werden. Die diesbezügliche Aussage sei auch insofern wider-
sprüchlich, als er danach ausgesagt habe, das Heimatdorf nach der nächt-
lichen Kontrolle aus Todesangst verlassen zu haben. Zudem sei einerseits
kaum verständlich, dass die Taliban in einem abgelegenen Tal des Nachts
Personenkontrollen durchführen sollten; andererseits wäre vielmehr zu er-
warten gewesen, dass sie bei ihrem Vorhaben, Minen zu platzieren, jegli-
chen Personenkontakt vermieden hätten.
E-4258/2016
Seite 8
4.1.2 Die Polizei habe im Übrigen gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers auf seine Meldung unmittelbar reagiert, die Taliban gestellt und die
staatliche Schutzfunktion durchaus wahrgenommen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Warnung durch
den Cousin nicht die Polizei telefonisch um Hilfe gebeten, sondern noch
bis zum Abend zugewartet habe, um dann allein zu flüchten.
4.1.3 Nicht glaubhaft sei auch die geschilderte Anschluss-Verfolgung der
Familienangehörigen in den folgenden beiden Monaten. Die diesbezügli-
chen Aussagen seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausi-
bel ausgefallen; es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an deren Glaub-
haftigkeit.
4.1.4 Schliesslich habe er die angebliche nächtliche Kontrolle durch die Ta-
liban nur detailarm und unsubstanziiert geschildert.
4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aus dem Militärdienst
desertiert zu sein, entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz, zumal es
keine Hinweise darauf gebe, die afghanischen Behörden würden diesfalls
staatliche Massnahmen treffen, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen würden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Anstellungsver-
trag und der Ausweis der ANA würden bestätigen, dass er als Zivilange-
stellter der Armee tätig gewesen sei. Damit weise er bezüglich Verfolgung
durch die Taliban zwar ein erhöhtes Risikoprofil auf; indessen könne allein
aus diesen Dokumenten nicht bereits auf eine zukünftige, asylrechtlich re-
levante Verfolgung geschlossen werden. Auch aus den weiteren einge-
reichten Unterlagen und Ausweispapieren – deren Inhalt nicht bestritten
werde – würden sich keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben.
4.1.6 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen, das Asylgesuch sei daher
abzulehnen.
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird unter Wiederholung des massgeblichen Sach-
verhalts festgehalten, nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien
bestimmte Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit in Afgha-
nistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu würden unter
anderem solche gehören, die der afghanischen Regierung oder der inter-
E-4258/2016
Seite 9
nationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben
wahrgenommen würden. Ebenso exponiert seien westlich orientierte oder
der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht ent-
sprechende Personen. Dabei sei davon auszugehen, dass die afghani-
schen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit hohem
Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung stellen könne. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sei so-
mit nicht vorhanden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer sei für die ANA als Techniker im Dienst ge-
standen und habe gegen Ende seines Militärdiensts in F._______ an
Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen. Folglich sei er einem
hohen Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt, wie dies auch in
der vorinstanzlichen Verfügung bestätigt werde. Weiter sei er während
eines Zwischenfalls während seines Diensturlaubs aus dem Heimatort
geflüchtet und seine Familie sei danach gezielter Verfolgung seitens der
lokalen Taliban ausgesetzt gewesen. Die Familie habe zwischenzeitlich
ebenfalls flüchten müssen.
4.2.3 "In Anbetracht der nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Be-
schwerdeführers" (vgl. Beschwerde S. 5) sei davon auszugehen, dass er
einer Risikogruppe mit erhöhten Gefährdungspotenzial angehöre. Damit
sei ein objektiv begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban zu be-
jahen. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, womit der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2.4 Ausserdem sei die Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz zu
beanstanden. Dem Beschwerdeführer sei vorliegend anlässlich beider
durchgeführten Anhörungen mit "grosser Skepsis und Misstrauen" begeg-
net worden (vgl. Beschwerde S. 7); so habe der Fachspezialist des SEM
zu Beginn der ersten Anhörung zwar gesagt, er könne sich bei diesem Ter-
min ausführlich zu den Fluchtgründen äussern, ihn in der Folge jedoch vor-
wiegen zur Herkunft und zu den Lebensumständen befragt. Die Anhörung
habe von 10.15 Uhr bis 17.10 Uhr gedauert, wobei der Beschwerdeführer
erst vor Abschluss die Gelegenheit zur freien Schilderung der Asylgründe
bekommen habe. Am Ende sei ihm mitgeteilt worden, er werde zu einem
späteren Zeitpunkt weiter zu den Asylgründen befragt. Das Verhalten des
Sachbearbeiters lege den Schluss nahe, dass dieser voreingenommen
und nur daran interessiert gewesen sei, die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers anzuzweifeln.
E-4258/2016
Seite 10
5.
5.1 Einleitend ist zur Rüge der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts
das Folgende festzuhalten:
5.1.1 Das SEM erhob am 13. Januar 2016 vorab die Personalien des Be-
schwerdeführers ("Mides Personalienaufnahme" im Rahmen der Zuwei-
sung in den Testbetrieb). Am 23. März 2016 (im Folgenden: Protokoll 1)
und am 13. April 2016 (Protokoll 2) wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 16 Abs. 3 TestV respektive Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zweimal ein-
gehend befragt. Bei den beiden sehr ausführlichen Anhörungen wurden
alle im Rahmen eines Asylverfahrens für die Erhebung des massgeblichen
Sachverhalts relevanten Themen angesprochen. Entgegen der Auffassung
im Rechtsmittel konnte sich der Beschwerdeführer dabei auch zu seinen
Asylgründen rechtsgenüglich äussern. Dass er namentlich bei der ersten
Anhörung zunächst vertieft zu Herkunft, Familienverhältnissen und Le-
bensumständen im Heimatstaat befragt wurde, ist vor dem Hintergrund der
vorwiegend der Aufnahme der Personalien dienenden Kurzbefragung vom
13. Januar 2016 nicht zu beanstanden. Zudem konnte er sich in der Anhö-
rung vom 23. März 2016 sehr wohl zu den Fluchtgründen äussern. Dass
dies erst im späteren Verlauf der Befragung der Fall gewesen ist, tut der
Qualität der Anhörung jedenfalls keinen Abbruch. So wurden die Fragen
um das Thema "Militärdienst" ausführlich erörtert (vgl. Protokoll 1 S. 9–13)
und der Beschwerdeführer konnte in freier Erzählung seine Ausreise-
gründe vorbringen (vgl. a.a.O. S. 15 ff.). Aufgrund der fortgeschrittenen
Zeit wurde die Anhörung zu den Asylgründen am 13. April 2016 fortgeführt.
Erneut wurden die notwendigen, sachdienlichen Fragen gestellt, und der
Beschwerdeführer konnte sich insbesondere ausführlich zum zentral ge-
nannten Fluchtgrund – der nächtlichen Begegnung mit Taliban in der Um-
gebung seines Heimatdorfs – vernehmen lassen (vgl. Protokoll 2
S. 3–13).
5.1.2 Dem protokollierten Ablauf beider Befragungen sind weder eine Vor-
eingenommenheit des befragenden Fachspezialisten noch sonstige Män-
gel zu entnehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
dazu unter anderem festgehalten, dass die bei beiden Anhörungen anwe-
sende (vormalige) Rechtsvertreterin weder während noch unmittelbar im
Anschluss an die Befragung irgendeine Rüge angebracht, mithin offen-
sichtlich keinen Anlass zu Kritik gehabt hat.
E-4258/2016
Seite 11
5.1.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend insgesamt von einer korrekten,
rechtsgenüglichen und vollständigen Sachverhaltserhebung auszugehen.
Die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache und Betrauung der Sachverhalts-
erhebung durch eine nicht vorbefangene Person ist abzuweisen.
5.1.4 Dieser erst nachträglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ein-
wand erweckt im Übrigen letztlich den Eindruck, man versuche so die in
der Verfügung vom 7. Juni 2016 aufgeführten Ungereimtheiten und Wider-
sprüchlichkeiten zu relativieren. Bezeichnenderweise hat der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde namentlich zu den von der Vorinstanz als
unglaubhaft beurteilten Vorbringen keine wirklich konkreten Einwände for-
muliert.
5.2
5.2.1 Entgegen der Auffassung im Rechtsmittel hat die Vorinstanz den gel-
tend gemachten Vorfall während des angegebenen Heimaturlaubs in sei-
ner Gesamtheit zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. So wirkt in der Tat
befremdlich, dass der Beschwerdeführer als Diensttuender in der afghani-
schen Nationalarmee seinen Urlaub in der Heimatregion verbracht haben
soll, wo sich gemäss seinen Angaben Taliban aufgehalten hätten, die über-
dies Kenntnis von seiner Tätigkeit gehabt hätten (vgl. Protokoll 1 S. 15).
Zusätzlich kaum nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer vor die-
sem Hintergrund noch zu später Stunde (gegen Mitternacht, vgl. a.a.O.) in
diesem von Taliban bevölkerten Gebiet bewegt und sich damit noch zu-
sätzlich einem, von den Taliban ausgehenden Gefährdungsrisiko ausge-
setzt haben will. Allein vor diesem Hintergrund sind erhebliche Zweifel an
der angeblichen nächtlichen Begegnung angebracht.
5.2.2 Anschliessend will der Beschwerdeführer die Polizei über seine Be-
obachtung, die Taliban würden eventuell eine Mine vergraben, informiert
haben, sich jedoch im Zusammenhang mit der kurz darauf gehörten
Schiesserei in unmittelbarer Nähe seines Hauses "nichts dabei gedacht"
haben (vgl. a.a.O. S. 16). Vor dem Hintergrund der vorherigen telefoni-
schen Berichterstattung bei der Polizei ist eine solche Aussage nicht nach-
vollziehbar.
5.2.3 Nicht geglaubt werden kann sodann, dass er tags darauf, von der
Suche der Taliban nach ihm vorgewarnt, noch bis am Abend daheim mit
seiner Flucht zugewartet haben (vgl. Protokoll 2 S. 6 f.) und sogar aus Neu-
gier nach draussen an den Ort des Geschehens gegangen sein will (vgl.
E-4258/2016
Seite 12
a.a.O. S. 8 und Protokoll 1 S. 16). Vor dem Hintergrund seiner weiteren
Aussagen, dass die Taliban aufgrund der nächtlichen Begegnung ihn als
Ersten des Verrats verdächtigt haben sollen (vgl. Protokoll 1 S. 16), ist auch
dieses Verhalten nicht plausibel.
5.2.4 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bei angenommener Wahrheit seiner Erzählung durchaus mit dem
Schutz der Polizei hätte rechnen können, der er ja im Übrigen kurz zuvor
geholfen haben will. Insgesamt kann nach dem Gesagten dieser geschil-
derte Vorfall mit den Taliban nicht geglaubt werden.
5.2.5 In der Konsequenz können an die weiteren, darauf ruhenden Schil-
derungen namentlich betreffend die Suche der Taliban nach ihm im Eltern-
haus, die damit verbundenen Nachteile gegenüber seinen Familienange-
hörigen und späteren telefonischen Drohanrufe der Taliban an den Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, zumal er auch hierbei verschie-
dene – an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen aufzulistende – unge-
reimte, nicht nachvollziehbare und auch widersprüchliche Aussagen zu
Protokoll gegeben hat.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer betont, er gehöre aufgrund seiner Militär-
diensttätigkeit einer Risikogruppe an, auf die es die Taliban besonders ab-
gesehen habe. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Verfügung, dass der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer, in zivilrechtlicher Anstellung für die ANA
Tätigkeiten ausgeübt habe, sein Verfolgungsrisiko erhöhe.
5.3.2 Seit Vornahme einer umfassenden Analyse der Sicherheitslage in Af-
ghanistan durch das Gericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 hat sich die
Situation in Afghanistan nachhaltig verschlechtert. Im neusten Koordina-
tionsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht seine Ana-
lyse der Sicherheitslage entsprechend aktualisiert. Dabei lassen sich Grup-
pen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Wie in der Beschwerde erwähnt
(vgl. dort S. 4 f.), gehören unter anderem Personen, die der afghanischen
Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Un-
terstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte o-
der der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht
entsprechende Personen zu dieser Risikogruppe (vgl. dazu auch die Ur-
teile BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3 und D-3394/2014
vom 26. Oktober 2015 E. 4.6). Dies betrifft dabei insbesondere afghanische
E-4258/2016
Seite 13
wie ausländische Mitarbeitende von internationale Organisationen, Unter-
nehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit
derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind, und es
soll auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekom-
men sein (vgl. US Department of State, Afghanistan 2014 Human Rights
Report, S. 2 und S. 18; EASO Report, a.a.O., S. 128; UNHCR, Richtlinien
zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsu-
chender, 6. August 2013, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country
of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process,
Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 19 f.; EASO ‒ Informationsbe-
richt über das Herkunftsland – Afghanistan – Strategien der Aufständi-
schen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember
2012, S. 72 ff.).
5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Soldat in zivilrechtli-
cher Anstellung bei der afghanischen Armee tätig gewesen. Gemäss sei-
nen Angaben ist er nach Absolvieren einer Ausbildung für Unterhalt und
Reparatur elektrischer Installationen wie Air Condition-Geräten und Ähnli-
chem zuständig gewesen (vgl. Protokoll 1 S. 9 und 11). Diese handwerkli-
chen Tätigkeiten für die afghanische Armee als solche (wie im Übrigen
auch die gute Schulbildung), sind indessen nicht dergestalt, dass daraus
eine besonders exponierte, nach Aussen erkennbare Aktivität im oben ge-
nannten Sinn zu bejahen wäre, die zur Annahme einer konkreten Gefähr-
dung durch die Taliban führen müsste; die diesbezüglichen Ausführungen
der Vorinstanz namentlich in der Stellungnahme vom 17. August 2016 (vgl.
dort S. 2 Ziff. 2) sind mithin zu bestätigen.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG durch die Tali-
ban im Zeitpunkt seiner Ausreise bei objektiver Betrachtung zu verneinen.
5.4 Was eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und
die generelle Gefährdung durch die Taliban betrifft, so ist der Beschwerde-
führer davon gleichermassen wie alle afghanischen Mitbürger betroffen
(gewesen). Der Sicherheitslage wurde vorliegend mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme am 8. November 2017 durch die Vorinstanz nach-
träglich Rechnung getragen.
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5.5 Der Beschwerdeführer will schliesslich vom Militärdienst desertiert
sein. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nach Lehre und Praxis in aller Re-
gel nicht geeignet, für sich zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu füh-
ren. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz-
urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015. In diesem wurde weiter festge-
halten, dass die Flüchtlingseigenschaft in diesem Zusammenhang nur
dann zu bejahen wäre, wenn die betroffenen Person aus den in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9).
Von Derartigem ist nach den obigen Ausführungen und Feststellungen vor-
liegend offensichtlich nicht auszugehen. Die angebliche Desertion vom Mi-
litärdienst ist damit jedenfalls in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als nicht re-
levant zu qualifizieren.
6.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Der Sachverhalt ist
rechtsgenüglich und korrekt erstellt und die Vorinstanz hat die Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
7.2
7.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
E-4258/2016
Seite 15
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine da-
von erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die wei-
tere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 [S. 748]).
7.2.3 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 8. November 2017
die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Heimatstaat
vorläufig aufgenommen. Die diesbezüglichen (Eventual-) Rechtsbegehren
in der Beschwerde vom 8. Juli 2016 sind damit gegenstandslos geworden
und es erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die am 11. Juni 2014
angehobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
9.
9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Okto-
ber 2016 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist
auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2
9.2.1 Soweit die Beschwerde durch die Wiedererwägung der Vorinstanz
gegenstandslos geworden ist (Vollzugspunkt), ist das Honorar des Rechts-
beistands praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung
aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist
durch das Gericht zu vergüten.
9.2.2 Der vom amtlichen Rechtsbeistand (in den Honorarnoten vom
18. August 2016 und 22. September 2016) ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand erscheint angemessen.
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Seite 16
9.2.3 Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrech-
nete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; soweit der Be-
schwerdeführer – in den übrigen Punkten – unterliegt, gelten praxisgemäss
tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016).
9.2.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevan-
ten Stundenansätze ist das Gesamthonorar auf Fr. 2000.– festzusetzen.
Der Einfachheit halber ist dieser Betrag je hälftig durch die Vorinstanz und
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
3.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 2000.– festgesetzt.
3.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. 1000.–) wird MLaw Jan Frutig durch die
Gerichtskasse vergütet.
3.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1000.–) wird dem SEM zur Ver-
gütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Eveline Chastonay
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