B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4261/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin,
Advokatur Muhr, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
E-4261/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 22. April
2014 wurde er zur Person befragt (BzP), am 30. April 2014 folgte eine aus-
führliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testpha-
senverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]) und am
19. Juni 2017 nahm das SEM eine ergänzende Anhörung vor.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz geboren worden, wo sich seine
Eltern damals als Asylsuchende aufgehalten hätten. Im Jahre (…) sei die
Familie wieder nach Colombo, Sri Lanka, zurückgekehrt. Nach seinem
Schulabschluss (O- und A-Level) habe er von (…) 2010 bis (…) 2011 als
(…) bei einer Zeitung gearbeitet. Danach sei er bis Mitte (…) 2013 als (…)
bei einer weiteren Zeitung tätig gewesen. Insbesondere aufgrund der re-
gierungskritischen Berichte, die er verfasst habe, habe er mit der sri-lanki-
schen Regierung sowie der EPDP-Bewegung (Eelam People's Democratic
Party) Probleme bekommen. Im (…) 2013 sei er einem Entführungsver-
such durch Unbekannte – vermutlich EPDP-Anhänger – entkommen. Zwei
bis drei Tage später seien Leute vom Criminal Investigations Department
of Sri Lanka (CID) während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause ge-
kommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Kurz darauf
seien CID-Mitarbeiter nochmals vorbeigekommen und hätten ihm Vorwürfe
hinsichtlich seiner Berichterstattung gemacht. Daher habe er seine Arbeit
beendet und sei im (…) 2013 zu seinem Onkel nach B._______ gegangen,
woraufhin CID-Mitarbeiter noch (…) Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt
hätten. Bei seinem Onkel sei er im Rahmen einer Armee-Kontrolle im (…)
2013 verhaftet worden. In der Folge habe er (…) Tage auf dem Polizeipos-
ten verbracht, bis sein Onkel seine Freilassung organisiert habe. Unter der
Bedingung, sich regelmässig zu melden (drei Monate lang jeden Samstag,
danach noch einmal monatlich), sei er freigelassen worden. Irgendwann
habe er Angst bekommen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Im (…) 2014 sei er von Colombo über C._______ nach D._______
geflogen, von wo aus er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers bis in die
Schweiz gereist sei.
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Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei Haftbefehle, je zwei Anwaltsschreiben und Arbeitsbestätigungen ein
(jeweils im Original).
C.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erwei-
terten Verfahren zugewiesen.
D.
Eine Überprüfung der Haftbefehle durch das SEM ergab, dass es sich da-
bei um Fälschungen handle, wozu dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 31. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Schreiben
vom 10. November und 22. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung, unter Beilage eines Bestätigungsschreibens eines sri-lanki-
schen Anwalts.
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aus den Asylverfahrensakten seiner Eltern gehe hervor, dass sein
Vater am (…) 2011 von Sri Lanka aus ein Asylgesuch an die Schweiz ge-
richtet habe. In einem ausführlichen Begründungsschreiben vom (…) 2012
weise der Vater darauf hin, dass er ihn (den Beschwerdeführer) aufgrund
von Problemen der Familie seit (…) 2011 nach England geschickt habe,
damit der Beschwerdeführer dort mit seiner Ausbildung weiterfahren
könne. Daher gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka bereits im Jahre 2011 (mithin vor seinen Asylvorbringen) verlassen
habe. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Abklärungser-
gebnis innert Frist zu äussern.
F.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung
und erklärte insbesondere, er sei im Jahr 2011 für sein Studium nach Eng-
land gegangen, habe aber wegen gesundheitlicher Probleme seines Vaters
nach Sri Lanka zurückkehren müssen.
G.
Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo am 25. Juli
2016 um nähere Abklärungen zur geltend gemachten Situation des Be-
schwerdeführers.
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Seite 4
H.
Der Botschaftsbericht vom 25. Oktober 2016 hält insbesondere fest, eine
Abklärung bei der Zeitung (…) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
dort nicht gearbeitet habe, die Arbeitsbestätigung nicht von der Zeitung ver-
fasst worden und gefälscht sei. Die im Arbeitszeugnis angegebenen Tele-
fonnummern der (…) seien sodann nicht aktiv oder abgeschaltet. Weiter
hätten die Abklärungen bei der British High Commission in Colombo erge-
ben, dass der Beschwerdeführer über den besagten Zeitraum nicht in Sri
Lanka gewesen sei. Er habe am (…) 2011 ein Tier 4 Studentenvisum für
England erhalten. Dieses sei bis am (…) 2015 gültig gewesen, am (…)
2014 aber annulliert worden, da der Beschwerdeführer die Universität nicht
mehr besucht habe. Am (…) 2014 sei er von den britischen Behörden über
seine Ausreisepflicht informiert worden, wobei der Beschwerdeführer be-
reits am 7. April 2014 in die Schweiz eingereist und hier um Asyl nachge-
sucht habe. Die Nummer seines sri-lankischen Passes laute (…).
I.
Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 gab der Beschwerdeführer an,
er habe das erwähnte Studentenvisum erhalten und von (…) 2011 bis (…)
2012 (…) lang in England studiert. Danach sei er wegen gesundheitlicher
Probleme seines Vaters nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er bei den zwei
genannten Zeitungen gearbeitet habe. Die Arbeitsbestätigung sei echt und
führe sogar einen Stempel der Zeitung auf. Eine Zeitung gebe es nicht
mehr, was die inaktiven Telefonnummern erkläre.
J.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 – eröffnet am 6. Juli 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
K.
Mit Schreiben vom 13. Juli und 24. Juli 2017 ersuchte die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers die Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Dem
kam die Vorinstanz am 18. und 25. Juli 2017 nach, mit Ausnahme derjeni-
gen Akten, bei denen wesentliche öffentliche oder private Interessen die
Geheimhaltung erforderten (namentlich SEM-Akten A6, A9, A15, A16, A21,
A25, A34, A50 und A54).
L.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
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Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verfügen.
Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht in die SEM-Akte
A34 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerde wurden Ausdrucke eines Dokuments aus Sri Lanka
„The Details for registering as Voter for 2013“ (ohne Übersetzung), zwei
Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, zwei Asylstatistiken der
Schweiz sowie Unterlagen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ein-
gereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Einsicht in die SEM-Akte A34 (Botschaftsantwort ohne Ab-
deckungen) aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen ab. Wei-
ter wurden die Beschwerdebegehren als aussichtslos qualifiziert und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
N.
Mit Schreiben vom 5. November 2018 stellte das SEM der Rechtsvertre-
tung eine Kopie der Akte A35 zu, da nicht mehr erstellt werden könne, ob
die Rechtsvertretung im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs im Juli 2017
dieses Dokument erhalten habe.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 gewährte das Gericht
dem Beschwerdeführer eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
P.
Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme vom 31. Januar 2019 ein, in der an den Ausführungen in
der Beschwerde festgehalten und erneut um Einsicht in die Akte A34 er-
sucht wurde. Sodann wurden als Beweismittel zum Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka ein Schreiben „Affidavit“ seines Vaters und
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zwei Berichte von sri-lankischen Spitälern aus dem Jahr 2012 (jeweils im
Original) eingereicht. Ferne wurde eine Kopie eines ärztlichen Schreibens
vom 3. Januar 2019 den Beschwerdeführer betreffend beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen
Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwer-
deführer habe angegeben, seine Verfolgungssituation habe sich im Jahre
2013 zugetragen. Sein Vater habe jedoch am (…) 2011 ein Auslandgesuch
an die Schweiz gerichtet und in einem ausführlichen Begründungsschrei-
ben vom (…) 2012 mitgeteilt, er habe seinen Sohn, den Beschwerdeführer,
nach England geschickt, damit dieser dort mit seiner Ausbildung weiterfah-
ren könne. Somit bestünden gewichtige Hinweise, dass der Beschwerde-
führer Sri Lanka vor dem Eintreten der angeblichen Verfolgungssituation
im Jahre 2013 verlassen habe. Sodann habe die Botschaftsabklärung ins-
besondere ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bei den von ihm be-
zeichneten zwei Zeitungen tätig gewesen sei und er sich während des be-
sagten Zeitraums nicht in Sri Lanka aufgehalten habe. Die Aussage des
Beschwerdeführers, er sei im (…) 2012 wieder nach Sri Lanka zurückge-
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kehrt, könne nicht geglaubt werden. Hätte er England bereits damals wie-
der verlassen, so hätte die Universität seine Abwesenheit mit Sicherheit
bereits zum damaligen Zeitpunkt festgestellt und den Migrationsbehörden
gemeldet und nicht erst mehr als zwei Jahre später. Die Auskünfte der Bri-
tisch High Commission hätten entsprechend anders gelautet. Sodann falle
auf, dass die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 7. April 2014
chronologisch in etwa mit seiner von den britischen Behörden registrierten
Abwesenheit übereinstimme. Der Beschwerdeführer vermöge das Resultat
der Botschaftsabklärung nicht zu entkräften, weshalb das SEM davon aus-
gehe, dass er Sri Lanka im (…) 2011 verlassen habe und nicht mehr dorthin
zurückgekehrt sei. Somit könne die ab dem Jahr 2013 angeblich eingetre-
tene Verfolgungssituation in Sri Lanka nicht zutreffen, zumal die Auskunft
seitens der Zeitung (…), wonach der Beschwerdeführer dort nicht gearbei-
tet habe, dieses Ergebnis stütze. Sodann dürfte der Beschwerdeführer
nicht über die eingereichten Originalhaftbefehle verfügen, die im Übrigen
nicht in der vorgenommenen Art ausgefüllt würden. Die Bestätigung eines
sri-lankischen Anwaltes diesbezüglich sei wegen des Gefälligkeitscharak-
ters solcher Schreiben zum Beweis nicht tauglich.
Im Übrigen würden die Angaben des Beschwerdeführers, die sich auf die
Zeit nach dem (…) 2011 bezögen, eine Anzahl weiterer Widersprüche und
unglaubhafter Elemente enthalten. Da das Resultat der Abklärung der
Schweizerischen Botschaft jedoch eindeutig genug zeige, dass er Sri
Lanka bereits im (…) 2011 und damit vor der geltend gemachten Verfol-
gungssituation verlassen habe, werde darauf verzichtet, diese im Detail
aufzuführen. Eine spätere Geltendmachung werde vorbehalten.
6.2 Weiter sei anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begrün-
dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG habe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016,
E. 8, 9.1). Aufgrund der blossen Umstände, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka vor (…) Jahren verlassen und in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der
sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders
enge Beziehung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gepflegt
habe, zumal er dies ausdrücklich verneint habe. Er dürfte zudem nicht ille-
gal ausgereist sein, da er einen Reisepass gehabt und über ein Studenten-
visum für England verfügt habe. Sein Alter und eine Rückkehr mit tempo-
rären Reisedokumenten dürfte zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden bei der Einreise hervorrufen, allerdings würden diese Faktoren
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keinen begründeten Anlass zu Annahme konstituieren, dass sich Verfol-
gungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen würden. Auch der familiäre Hintergrund biete keinen
Anlass zu einer solchen Annahme. Als einzige Person der Familie, die je
bei den LTTE mitgemacht habe, habe der Beschwerdeführer den Ehemann
(…) erwähnt. Er wisse aber nichts darüber und habe diesen nie getroffen.
Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde.
6.3 Der Beschwerdeführer macht hiergegen zunächst geltend, es liege
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) vor. Die Vorinstanz habe seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Ak-
teneinsichtsgesuchs im Juli 2017 die SEM-Akten A34 und A35 nicht zuge-
stellt. Bei der Akte A35 handle es sich um die Botschaftsabklärung mit Ab-
deckungen, welche keiner Beschränkung des Akteneinsichtsrechts unter-
stehe und ihm bereits vorgelegen habe. Obwohl die Rechtsvertretung um
Zustellung aller Akten gebeten habe, habe sie keine Kopie der Akte A35
erhalten. Sodann sei es ihm ohne Einsicht in die Botschaftsabklärung ohne
Abdeckungen (A34) nicht möglich, sich umfassend zu den Ausführungen
der Vorinstanz zu äussern und diese zu entkräften. Insbesondere wisse er
nicht, wer von der (…) die Auskunft erteilt habe, er, der Beschwerdeführer,
habe nie dort gearbeitet. Vielleicht kenne ihn diese Person nicht. Sodann
seien ihm keine Beweisstücke vorgelegt worden, worauf sich die Botschaft
bei ihrer Auskunft stütze. Solche befänden sich trotz der Aktenführungs-
pflicht der Vorinstanz nicht in den amtlichen Akten. Gleiches gelte für das
angebliche Asylgesuch seines Vaters im Jahr 2011. Ihm sei keine Kopie
dieses Gesuchs oder des Begründungsschreibens seines Vaters zugestellt
worden, obwohl die Vorinstanz den Inhalt dieser Dokumente im vorliegen-
den Fall als relevant erachtet habe.
Weiter habe er sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation sehr wohl in Sri Lanka aufgehalten. Es sei zutreffend, dass er im
(…) 2011 zwecks Ausbildung nach England gereist und ihm hierfür ein Vi-
sum für vier Jahre ausgestellt worden sei. Infolge finanzieller Probleme
habe er das Studium nach (…) Monaten aber abbrechen und nach Sri
Lanka zurückkehren müssen. Das Dokument „The Details for registering
as Voter for 2013“ bestätige, dass er im Jahr 2013 an Wahlen in Sri Lanka
teilgenommen habe. Er habe von (…) 2010 bis (…) 2011 bei (…) gearbei-
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tet, was der beigelegte Arbeitsnachweis, der echt sei, bestätige. Vom Ge-
genteil auszugehen, sei willkürlich. Sodann habe er nach der Rückkehr aus
England bis im (…) 2013 bei (…) gearbeitet. Weiter könne er nicht erklären,
weshalb die Meldung der Universität in England an die Migrationsbehörden
erst so spät erfolgt sei. Er habe bei der Universität um eine Studienbestä-
tigung ersucht, diese aber noch nicht erhalten. Durch das Säumnis der Uni-
versität dürfe nicht darauf geschlossen werden, er habe sich bis ins Jahr
2014 in England aufgehalten (mit Verweis auf Art. 9 BV). Weiter habe ein
Anwalt in Sri-Lanka bestätigt, dass es nicht unüblich sei, dass Haftbefehle
im Original versendet würden, wenn die gesuchte Person nicht auffindbar
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe,
es handle sich dabei um eine Gefälligkeitshandlung des Anwalts. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien willkürlich und würden dem
Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (Art. 5 und Art. 9 BV).
Ferner seien seine Aussagen ausführlich, mit Details versehen und frei von
Widersprüchen ausgefallen. Seine Vorbringen hätten auf ihre Asylrelevanz
hin geprüft werden müssen. Er sei knapp einem Entführungsversuch ent-
kommen und danach mehrmals vom sri-lankischen Geheimdienst aufge-
sucht worden. Er habe (…) regierungskritische Berichte verfasst und seine
Familie habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, weshalb die Behörden
vermuten würden, dass auch er solche pflege. Sein Leben sei in Sri Lanka
bedroht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner müsse er bei
einer Rückkehr, er habe sich den monatlichen Polizei-Kontrollen entzogen
und in der Schweiz Asyl beantragt, mit schwerwiegenden Konsequenzen
rechnen.
7.
7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht und der Aktenführungspflicht, damit seines Anspruchs auf
rechtliches Gehörs. Sodann habe die Vorinstanz gegen das Gebot von
Treu und Glauben und das Willkürverbot verstossen (Art. 5 und Art. 9 BV).
7.1.2 Bezüglich Einsicht in die SEM-Akte A35 (Botschaftsabklärung mit Ab-
deckungen) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits ein-
räumt, er habe über diese Akte verfügt, sie sei bloss seiner Rechtsvertre-
tung nicht zugestellt worden, er andererseits angibt, die SEM-Akte A35
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Seite 11
diene ihm nicht dazu, eine umfassende Stellungnahme einreichen zu kön-
nen. Das SEM ging davon aus, dass der Rechtsvertretung diese Akte im
Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs im Juli 2017 zugestellt worden sei.
Nachdem dies jedoch nicht klar festgestellt werden konnte, hat das SEM
der Rechtsvertretung eine Kopie der Akte A35 mit Schreiben vom 5. No-
vember 2018 (erneut) zugestellt, obwohl der Beschwerdeführer, der in der
Beschwerdeschrift dazu Ausführungen macht, offensichtlich über die Akte
verfügt hat. Bezüglich der SEM-Akte A35 ist folglich keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Indessen
stellt sich bezüglich der SEM-Akte A34 (Botschaftsabklärung ohne Abde-
ckung) die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater
Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche
Offenlegung der Botschaftsabklärung (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG; Zwischen-
verfügung vom 9. August 2017) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) stand-
hält. Einer Partei muss bei Verweigerung der Einsicht in ein Aktenstück
dessen wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht werden (Art. 28 VwVG).
Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es nicht erforderlich, dass auch
der wesentliche Inhalt einer anonymisierten Passage eines Aktenstücks of-
fengelegt wird (vgl. Urteil des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018
E. 5). Gegen die Einstufung der Vorinstanz, die SEM-Akte A34 als der Ge-
heimhaltung unterliegend, ist vorliegend nichts einzuwenden. Überwie-
gende öffentliche und private Interessen insbesondere in Bezug auf die
Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen stehen
einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegen. Ferner ergibt
sich der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung bereits ohne Weiteres
aus der anonymisierten Version dieses Dokuments (SEM-Akte A35), so
wie es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Ein Anspruch
auf Offenlegung der anonymisierten Passagen – vorliegend lediglich drei
kurze Abschnitte im Abklärungstext – besteht somit nicht. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass gerade aufgrund der wenigen Abdeckungen in SEM-
Akte A35 nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer zu den
diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht um-
fassend hätte äussern können.
7.1.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das angebliche Asylgesuch und
Begründungsschreiben seines Vaters in den Jahren 2011/2012 sei nicht
ediert worden und die entsprechenden Dokumente befänden sich nicht in
den Akten. Es trifft zu, dass das SEM dem Beschwerdeführer die entspre-
chenden Dokumente nicht zustellte. Beim Asylgesuch des Vaters handelt
es sich um ein Dokument, deren Einsichtnahme die privaten Interessen
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Seite 12
des Vaters im Sinne von Art. 27 VwVG entgegenstehen. Das Asylgesuch
betrifft den Beschwerdeführer nicht und es wurde in der angefochtenen
Verfügung inhaltlich nicht verwendet. Hinsichtlich des Begründungsschrei-
bens ist festzuhalten, dass der Vater darin insbesondere erklärt, er bereue,
die Schweiz im Jahre (…) verlassen zu haben, da es dort für seine Familie,
insbesondere für die Kinder, besser gewesen sei. Den Beschwerdeführer
betreffend schreibt er einen einzigen Satz: „Under this circumstances, I
have managed to send my son to the United Kingdom to continue his edu-
cation.“ Dieser Teil des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, und er hatte die Möglichkeit, sich dazu im Rahmen des rechtlichen
Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren zu äussern, was er mit Schreiben
vom 26. Februar 2016 getan hat. Dabei bestätigte er die Tatsache, dass er
im Jahre 2011 nach England gegangen sei, um dort zu studieren. Anläss-
lich der Beschwerde war es ihm sodann erneut möglich, zur Aussage sei-
nes Vaters Stellung zu nehmen.
7.1.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Beweise, worauf sich die
Botschaftsabklärung stütze, seien ihm nicht offengelegt respektive von der
Vorinstanz nicht als Akten geführt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Offenlegung der Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen, der Quellen be-
ziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Ab-
klärungen in künftigen Fällen erschweren oder gar verunmöglichen würden
(vgl. Urteil des BVGer D-6874/2013 vom 7. Januar 2016 E. 7, m.H. auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1). Entsprechend steht die Geheimhaltung der Arbeits-
weise und Quellen von Botschaftsauskünften der Offenlegung derselben
offensichtlich entgegen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Sodann sind vorliegend
keine stichhaltigen Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, wo-
nach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Sri Lanka nicht zuver-
lässig und zutreffend sein sollten. Deren wesentlicher Inhalt wurde dem
Beschwerdeführer ferner, wie bereits erwähnt, zur Kenntnis gebracht und
er hat dazu Stellung nehmen können.
7.1.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend trotz der teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör zu erblicken ist.
7.1.6 Schliesslich fehlt in der Beschwerdeschrift eine substantiierte Be-
gründung, weshalb die Vorinstanz das Willkürverbot oder den Grundsatz
von Treu und Glauben verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Seite 13
Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bun-
desverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106
Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
7.1.7 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es
besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre-
chende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.
7.2 Des Weiteren gelangt die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass
dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylvorbringen im Jahr
2013 nicht geglaubt werden könnten, zumal davon auszugehen sei, dass
er sich bereits seit (…) 2011 nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe.
Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der überzeugenden
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an.
7.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der
Konfrontation mit den Aussagen seines Vaters (Gewährung rechtliches Ge-
hör vom 17. Februar 2016, SEM-Akte A32) seinen Studienaufenthalt in
England und sein Studentenvisum weder an der BzP noch an der Anhö-
rung erwähnte. Anlässlich der BzP verneinte er vielmehr die Frage, ob er
sich bis auf den Aufenthalt in der Schweiz je im Ausland aufgehalten habe,
explizit (SEM-Akte A8 S. 4 f.). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 und
vom 7. November 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zwar im Jahr
2011 nach England gereist, habe das Studium dort aufgrund der gesund-
heitlichen Situation seines Vaters aber nach (…) wieder abbrechen müs-
sen. In der Beschwerdeschrift führt er im Widerspruch dazu aus, er sei im
(…) 2011 mit einem für vier Jahre gültigen Visum nach England gereist.
Infolge finanzieller Probleme habe er England nach (…) Monaten wieder
verlassen müssen. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers wer-
den durch die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Sri
Lanka erhärtet (SEM-Akte A34). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass das für vier Jahre ausgestellte Studentenvisum des Beschwerdefüh-
rers (gültig vom […] 2011 bis […] 2015), hätte er die Universität tatsächlich
nach (…) wieder verlassen und wäre er im (…) 2012 nach Sri Lanka zu-
rückgereist, bereits zu dem Zeitpunkt widerrufen worden wäre. Der Be-
schwerdeführer vermag nicht zu erklären, weshalb das Visum erst am (…)
2014, mithin über (…) Jahre respektive (…) Semester nach seinem be-
haupteten Abbruch des Studiums und der Ausreise aus England, annulliert
wurde. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die britischen Be-
E-4261/2017
Seite 14
hörden erst im (…) 2014 über seine Ausreisepflicht aus England informier-
ten, obwohl er das Land angeblich im (…) 2012 bereits verlassen habe.
Eine Studienbestätigung zur Untermauerung seiner Angaben hat der Be-
schwerdeführer, entgegen seiner Ankündigung, bis heute nicht eingereicht.
Weiter vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges gegen die Aus-
kunft der Zeitung (…) – der Beschwerdeführer habe dort nie gearbeitet und
die entsprechende Arbeitsbestätigung sei nicht von der Zeitung verfasst
worden, es handle sich um eine Fälschung – vorzubringen, was von ihm
jedoch auch ohne Kenntnis der Auskunftsperson der Zeitung zu erwarten
gewesen wäre, hätte er tatsächlich dort gearbeitet. Entgegen seiner An-
sicht ist diese Auskunft durchaus geeignet, Zweifel an seiner Tätigkeit und
an der Echtheit dieser Arbeitsbestätigung zu erwecken. Die behauptete Tä-
tigkeit bei der Zeitung (…) habe mangels gültiger Kontaktdaten nicht über-
prüft werden können. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend
darzulegen, weshalb der diesbezüglichen Arbeitsbestätigung zu entneh-
men ist, er habe vom (…) 2011 bis (…) 2013 dort gearbeitet, obwohl er
selbst angibt, er habe Sri Lanka im (…) 2011 für ein Studium in England
verlassen. Nach dem Gesagten ist der Ausstellung von Haftbefehlen der
sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2014 jegli-
che Grundlage entzogen, weshalb die überzeugende vorinstanzliche Wür-
digung dieser Original-Haftbefehle und des diesbezüglichen Bestätigungs-
schreibens eines Anwaltes aus Sri Lanka nicht zu beanstanden ist.
7.2.2 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist Fol-
gendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich
das Dokument „The Details for registering as Voter for 2013“ (ohne Über-
setzung) auf ihn persönlich bezieht oder nachweisen soll, dass er sich im
Jahr 2013 in Sri Lanka aufgehalten habe. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Das Schreiben „Affidavit“ seines Vaters vom 11. Dezember 2018 ist, unter
den oben genannten Umständen, ebenfalls nicht als Beweis für den Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Jahr 2013 und die zu dem
Zeitpunkt behauptete Verfolgungssituation geeignet. Es ist als Gefällig-
keitsschreiben mit einem als äusserst gering einzuschätzenden Beweis-
wert einzustufen. Dasselbe gilt für die zwei Arztberichte von sri-lankischen
Spitälern aus dem Jahr 2012. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb
er diese Beweismittel dem Gericht erst Anfang 2019 vorgelegt hat. Sodann
weisen die Dokumente keine Merkmale auf, aufgrund derer die Echtheit
überprüft werden könnte. Nachdem der Beschwerdeführer bereits als ge-
fälscht eingestufte Beweismittel eingereicht und dem Gericht einen ande-
E-4261/2017
Seite 15
ren als den vorliegend anzunehmenden Sachverhalt vorgetragen hat, ver-
mögen diese zwei Arztberichte über keinen ausschlaggebenden Beweis-
wert zu verfügen.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
hat glaubhaft darlegen können, dass er sich im Jahr 2013 in Sri Lanka auf-
gehalten hat, weshalb ihm auch die im Jahr 2013 angeblich eingetretenen
Verfolgungssituationen im Heimatstaat, die nach einer summarischen Prü-
fung mangels Substantiiertheit ebenfalls nicht überzeugen, nicht geglaubt
werden können. Es erübrigt sich unter diesen Umständen auf die angeblich
asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und die diesbezügli-
chen Ausführungen auf Beschwerdeebene detaillierter einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
7.4
7.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobe-
gründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Zur Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine
tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu
den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Fakto-
ren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent-
haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren
dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er-
füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
E-4261/2017
Seite 16
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
7.4.2 Das Gericht schliesst sich auch in diesem Punkt den überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer macht nicht gel-
tend, er oder seine Familie habe eine enge Beziehung zu den LTTE, wel-
che im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu se-
hen wäre. Sodann liegen keine Hinweise vor, weshalb sein Name auf der
sogenannten „Stop-List“ aufgeführt sein sollte. Da der Beschwerdeführer
über ein Studentenvisum und einen Reisepass verfügte, dürfte er ferner
legal aus Sri Lanka ausgereist sein. Schliesslich führt er keine exilpoliti-
schen Aktivitäten an. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwe-
senheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Beschwerdeführer
keine Gefährdung ableiten (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4413/2018 vom
7. März 2019 E. 7.2; E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.2). Unter
Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lan-
kischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine
Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4261/2017
Seite 17
9.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei un-
zulässig und unzumutbar. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich ver-
schlechtert (untermauert mit zwei Berichten zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka). Die hohe Anzahl sri-lankischer Asylsuchender in der Schweiz
zeige, dass die Lage in Sri Lanka nicht so sicher und stabil sei, wie die
Vorinstanz geltend mache.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich,
Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
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Seite 18
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei un-
terstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 6.4.1) abgedeckt
sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezo-
gen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei,
dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht darlegen
konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen – entgegen seiner An-
sicht – keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige
Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka – insbesondere im Grossraum Colombo, der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.2 mit Verweis
auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.3.2 Sodann verfügt der junge Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort
Colombo mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er besitzt einen
guten Schulabschluss (A-Level in Sri Lanka und Studium in England), wes-
halb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine Existenz aufzu-
bauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat sozial und
E-4261/2017
Seite 19
wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Bedarfsfall auf die
Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen kann.
Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 3. Januar 2019 leidet der Be-
schwerdeführer an chronischen (…), für die eine Therapie angezeigt sei.
Weitere Informationen oder genaue Behandlungsangaben gehen aus dem
Bericht nicht hervor. Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entge-
gensteht. Gerade in Colombo ist der Zugang zu medizinischer Versorgung
grundsätzlich gewährleistet. Staatliche Krankenhäuser sind in Sri Lanka in
jeder grösseren Stadt angesiedelt und verfügen über modernste Geräte,
sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten können. Die medizini-
schen Dienstleistungen sind in der Regel kostenlos (vgl. Urteil des BVGer
E-7255/2018 E. 12.3, m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer auf eine Be-
handlung angewiesen sein, ist diese demnach in Sri Lanka durchführbar.
Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-4261/2017
Seite 20
Der am 16. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4261/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: