Abtei lung V
E-4262/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4262/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 an die Schweizerische Botschaft
in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am
21. Dezember 2006 kam er einer schriftlichen Aufforderung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 8. Dezember 2006 nach
und ergänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung
von Dokumenten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter an-
derem Kopien eines „Certificate of Baptism“, einer Identitätskarte, ei-
nes Auszugs aus dem Geburtsregister, eines Unterstützungsschrei-
bens und einer Wohnsitzbestätigung ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe früher zu-
sammen mit seiner Familie in A._______ gewohnt. Weil sein Haus be-
schädigt worden sei, lebe er nun mit seinen Familienangehörigen in
B._______. Er sei ohne feste Arbeit und habe wegen der ange-
spannten Lage in seiner Heimatregion grosse Sorgen.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt
worden, weil sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den
von ihm eingereichten Schriftstücken keine relevanten Gründe für die
Erteilung von Asyl ergäben.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 erteilte das BFM die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. November 2006 ab. Zur Begründung führte
es aus, die dargelegten Schwierigkeiten stellten keine ernsthaften
Nachteile dar, die ihm einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen
oder unzumutbar erschweren würden. Insbesondere könne aufgrund
der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungs-
interesse seitens der srilankischen Behörden oder tamilischer Organi-
sationen rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge keinen konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.
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Am 21. Mai 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem
BFM mit, die Verfügung vom 2. Mai 2007 sei am 18. Mai 2007 an den
Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbe-
stätigung).
C.
Am 21. Juni 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsge-
richt zusammen mit den Vorakten die vom Beschwerdeführer am 9. Ju-
ni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichte, in
englischer Sprache abgefasste Rechtsmittleingabe (Eingang beim
BFM per Telefax: 14. Juni 2007), mit der er sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er die Kopie eines Zeitungsausschnitts betreffend
Wegweisung von Tamilen aus Colombo zu den Akten und stellte zu-
sätzliche Dokumente in Aussicht.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 25. Juli 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht
zusätzliche, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
- ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehen-
den Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsge-
richt aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
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desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu
bewilligen.
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5
S. 7 ff.).
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2007
fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund
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der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlas-
sung vom 28. Juni 2007 hält es vollumfänglich an seinen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - was erst nach der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann -,
hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1),
was unterblieben ist.
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser
Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn
und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel
spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Be-
schwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-
rer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Be-
schwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm
müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Ak-
ten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
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7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-
dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers
als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin-
stanzliche Verfügung vom 2. Mai 2007 ist aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Da-
her ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Mai 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren,
gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollstän-
dig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbe-
stätigung bzw. den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom
28. Juni 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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