B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4262/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni
2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
11. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil
vom 17. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung des
BFM vom 11. März 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juli
2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung bis nach Abschluss der olympischen Spiele in Sotschi auf-
zuschieben. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung
der untentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs gerügt, da die Vorinstanz die nötigen Abklärungen unterlas-
sen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ist im Kern ein
Äusserungsrecht. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilt die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer das vorläufige Abklärungsergebnis mit und räum-
te ihm Gelegenheit zur Äusserung ein (BFM-Akten B 46/2), der er mit
Eingaben vom 2. Mai und 3. Juni 2013 nachkam (BFM-Akten B 47/3 und
B 49/16). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die angefochtene Verfügung
erlassen und ist dabei auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen, womit sie dem Gehörsanspruch Genüge getan hat. Eine
Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.
In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Feb-
ruar 2013 abschliessend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, er in der Schweiz kein Asyl erhält, der
Wegweisungsvollzug zulässig ist, der Vollzug sich aber nach Tschetsche-
nien als nicht zumutbar erweist. Es hat die Vorinstanz angewiesen, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föde-
ration zu prüfen. Der Prozessgegenstand ist nunmehr auf die Fragen der
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt.
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5.
Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Recht-
sprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie
dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1,
BVGE 2009/51 E. 5.5).
6.2 Abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden stehen innerhalb
der Russischen Föderation allenfalls innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ven zur Verfügung. Aufgrund der Situation von Menschen kaukasischer
Abstammung in der Russischen Föderation geht das Bundesverwal-
tungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) davon aus, dass sich der Wegwei-
sungsvollzug nur unter erhöhten Anforderungen als zumutbar erweisen
kann. Erforderlich ist vor allem – auch im Hinblick auf eine zumutbare Un-
terkunft – ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz. Auf
ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden,
wenn sich die Betroffenen während langer Zeit an einem innerstaatlichen
Zufluchtsort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugenden Ar-
gumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als weitere Kriterien sind
das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Ausbildung und bisherige
Berufserfahrung der Personen sowie das Vorhandensein hinreichender
finanzieller Mittel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156
f.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. De-
zember 2010 E. 6.4.2).
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Seite 5
7.
7.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, weshalb von der generel-
len Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.
Der Beschwerdeführer macht indes vorliegend individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend.
Er bringt vor, die alten Botschaftsdokumente, auf die sich die Vorinstanz
abstütze, seien völlig aussagelos. Die erneute Verfolgung im Jahre 2009
hänge mit der Tätigkeit zusammen, dass er Handelsreisen zwischen
Tschetschenien und B._______ getätigt habe. Man könne nicht aus dem
Umstand einer unter der Beobachtung der Schweizer Botschaft stehen-
den und offenbar geglückten Rückkehr nach B._______ im Herbst 2007
schliessen, dass zwei Jahre später keine Verfolgung eigetreten sei. Und
erst recht könne man daraus nicht schliessen, dass über fünf Jahre spä-
ter eine Rückkehr nach Russland ungefährlich sei. Er habe mit seiner
damaligen Bekannten Frau C._______ in B._______, Kontakt aufge-
nommen. Diese schreibe ihm nun, dass sie periodisch von Agenten des
Ministeriums für innere Sicherheit aufgesucht und nach ihm befragt wer-
de. Er werde wegen Teilnahme an illegalen bewaffneten Aktivitäten in
Russland gesucht. Weitere Leute, mit denen er habe Kontakt aufnehmen
wollen, fürchteten sich, schriftliche Äusserungen abzugeben. Sein Ver-
schwinden aus Russland sei offensichtlich registriert worden und er wer-
de seit 2010 landesweit in Russland gesucht. Er verfüge heute über kein
tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ mehr. Frau C._______ würde
sich selber sehr gefährden, wenn sie ihn beherbergen würde. Andere frü-
here Bekannte wollten nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun ha-
ben.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut Fluchtgründe oder Gründe, die
gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen, geltend macht, ist er damit
nicht mehr zu hören. Über die Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit
des Vollzugs wurde mit Urteil vom 27. Februar 2013 abschliessend be-
funden. Es bleibt daher nur Raum, die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anhand der erörterten Zumutbarkeitskriterien zu prüfen (E. 6.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden
Mann, welcher als selbstständiger Händler zwischen Tschetschenien und
Russland umherreiste. Er gibt zudem an, als (...) gut ausgebildet, körper-
lich fit und tüchtig zu sein. Seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden
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sind deshalb als sehr hoch einzuschätzen. Vor seiner Ausreise lebte er
jahrelang in B._______. Er ist mit der Umgebung vertraut und verfügt dort
über einen Bekanntenkreis. Nachdem aufgrund fehlender Flüchtlingsei-
genschaft nicht davon auszugehen ist, dass er staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb
sich seine Bekannten von ihm distanzieren und ihm bei seiner Rückkehr
nicht behilflich sein sollten. Im Weiteren ist anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, war es ihm doch während
des laufenden Asylverfahrens finanziell möglich, monatelang als Tourist
durch Westeuropa zu reisen. Abgesehen davon, kann er sich zur Not an
seine Familie wenden, die ihn bereits bei seiner ersten Rückkehr finan-
ziell unterstützt hat. Schliesslich ist auch das Vorbringen, die Sicher-
heitsmassnahmen würden im Vorfeld der olympischen Winterspiele in
Sotschi massiv ansteigen, unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich inwiefern
diese Veranstaltung einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben soll. Der Vollzug der Wegweisung in die Russische
Föderation erweist sich somit als zumutbar.
An diesem Ergebnis vermag das Schreiben von Frau C._______, datiert
vom 11. Juli 2013, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer wenige Wochen zuvor noch aussagte, er habe seit 2010
keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse nicht, ob sie überhaupt noch in
B._______ lebe (BFM-Akten, B 47/3 S. 2), ist das wenige Zeilen umfas-
sende Schreiben nicht aussagekräftig und ohne individuelle Züge. Es ist
als Gefälligkeitsgutachten zu qualifizieren, soweit es von der angegebe-
nen Urheberin stammt. Die übrigen Beweismittel wurden bereits mit Urteil
vom 27. Februar 2013 gewürdigt. Mit Blick auf die Frage nach einer zu-
mutbaren Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
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als zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
11.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: