B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4262/2016
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 7. Juni 2016 / N (…).
E-4262/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eritreische Beschwerdeführer hat sein Land eigenen Angaben zufolge
am (…) 2013 Richtung Äthiopien verlassen. Er sei am 19. April 2014 in die
Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 12. Mai 2014 und der Anhörung vom 29. Januar 2015 im
Wesentlichen vor, er sei aus dem eritreischen Militär desertiert und habe
die eritreische Grenze zu Äthiopien illegal überquert.
B.
Nach der Befragung reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu
den vorinstanzlichen Akten (A28 und A30 F3 ff.): eine Kopie seiner Identi-
tätskarte (B._______, geboren am (…) in C._______; ausgestellt am (…)
2012 in D._______), eine „Admssion Card“ (Schulkarte) der Warsay Yike-
alo Secundary School (Eritrean Secodary Education Certificate Examina-
tions [ESECE] […]), einen Gesundheitsausweis des Beschwerdeführers
mit Geburtsdatum vom (…) sowie eine Taufurkunde der Eritrean Orthodox
Tewahedo Church (geboren am […] [äthiop. Kalender], d.h. am […]).
C.
Im Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer für fünf Tage aufgrund einer
diagnostizierten Malaria im Kantonsspital Aarau hospitalisiert.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärcamp Sawa und
seiner späteren Festnahme anlässlich einer Razzia seien zu vage, so dass
sie nicht den Eindruck eines persönlich erlebten Ereignisses vermitteln
würden. Ausserdem habe er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche
Aussagen gemacht, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten
Vorbringen verstärke (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Zusammenfassend seien
weder die angeblich ausreiseauslösenden Ereignisse noch die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft dargestellt worden. Hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs seien weder Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis er-
sichtlich.
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli
2016 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte dabei, dass
nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer als
Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er gestützt auf Art. 54
AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive ein Vollzugshinder-
nis festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtpflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahinge-
hend, dass die Vorbringen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) standhalten würden. Demzufolge
sei er als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzuerkennen (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
Zur Untermauerung der Begründung der Beschwerde reichte er zwei Fo-
tos, welche ihn am (…) in Sawa zeigen würden, sowie Skizzen von Sawa
zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 bestätigte das UNHCR Büro für die
Schweiz und Liechtenstein, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 im
Camp E._______ in Äthiopien registriert wurde. Eine solche Registrierung
beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat
von UNHCR.
G.
Am 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte am
13. September 2016 die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei mit seinen drei jüngeren Geschwistern bei seiner Mutter in
C._______ im Quartier D._______ aufgewachsen. Eine Halbschwester na-
mens F._______ lebe in G._______, welches westlich von C._______ liegt.
Der Vater sei vor einigen Jahren verhaftet worden; nach (…) Jahren sei er
freigekommen und verschwunden. Der Beschwerdeführer habe die Grund-
schule (5 Jahre) sowie die Junior (3 Jahre) und die Secondary School in
C._______ besucht (A30 F24 ff.). Im (…) sei er für die 12. Klasse nach
Sawa gekommen, wo er auch militärisch ausgebildet worden sei (A8 S. 5).
Nach den Abschlussprüfungen, welche er nicht bestanden habe (A30
F34 f.), habe er einen Heimurlaub angetreten. (…) Monate später – unge-
fähr im (…) (A8 S. 10 f.) – sei sein Name auf einer Aufgebotsliste in seiner
Schule gestanden; so sei er nach Sawa zurückgekehrt (A8 S. 10). Einige
Zeit später habe er Heimurlaub – mit der Begründung, seiner Familie zu
helfen – beantragt, was jedoch abgelehnt worden sei (A8 S. 10 f.). Auch
dem zweiten Gesuch sei nicht entsprochen worden. Nach insgesamt (…)
Monaten – etwa im (…) (A8 S. 11) – habe er versucht, aus Sawa zu fliehen
(A8 S. 10 f.). Beim ersten unvorbereiteten Versuch sei er festgenommen
und zu seiner Division zurückgeschickt worden. Beim zweiten Mal sei er
mit anderen, als sie nach dem Weg zum Bus nach H._______ gefragt hät-
ten, von einem Spitzel verraten und eine Woche in einem unterirdischen
Gefängnis der (…) Brigade inhaftiert worden (A8 S. 11). Beim dritten Ver-
such sei er zu Fuss nach I._______ gegangen (A8 S. 11; A30 F48 ff.), von
wo aus er mit einem Auto – gemeinsam mit anderen – nach H._______
gefahren sei (A30 F45 und 51 f.). Mit einem Bus hätten sie schliesslich die
Fahrt bis nach C._______ fortgesetzt (A8 S. 11; A30 52 f.).
Er sei indes nicht sofort zu seiner Mutter gegangen, sondern habe sich bei
seiner Halbschwester in G._______ – (…) km von C._______ entfernt –
versteckt (A8 S. 12). Nach (…) Monaten habe er jedoch seine Mutter sehen
wollen (A8 S. 12; A30 F34). Als er auf dem Weg zu ihr in eine Razzia ge-
raten sei und keine Bewilligung habe zeigen können, habe man ihn für (…)
Wochen in das Gefängnis von J._______ gebracht (A8 S. 12; A30 F34 und
55 ff.). Als man mehrere Gefangene nach K._______ habe transferieren
wollen, sei unterwegs einer von ihnen vom Lastwagen gesprungen und
überfahren worden. Diese Situation hätten mehrere – darunter auch der
Beschwerdeführer – ausgenutzt und seien entwischt (A8 S. 12; A30 F34,
62 ff., 86 f. und 122 f.). Danach sei er wieder in die Gegend von G._______
zu seiner Halbschwester zurückgekehrt (A8 S. 12; A30 F17, 34 und 73 ff.),
wo er ungefähr (…) Monate geblieben sei (A30 F34). Schliesslich habe er
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Kontakt mit einem Freund namens L._______ aufgenommen und sie hät-
ten sich in C._______ getroffen, von wo aus sie über M._______ nach Äthi-
opien das Land verlassen hätten (A30 F34, F78 ff., 90 ff. und 124 ff.).
4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass zum einen die Schilde-
rung von mehreren Schlüsselelementen substanzlos geblieben sei. Der
Beschwerdeführer habe seine Flucht aus Sawa nur vage und ohne persön-
liche Merkmale umschrieben. So habe er nicht angeben können, wie viele
Personen mit ihm geflohen seien respektive im Auto gesessen hätten. Ins-
besondere sei zu erwarten gewesen, dass jemand, der bereits zwei Mal
erfolglos versucht habe zu fliehen, den dritten Versuch detaillierter um-
schreiben könne. Ähnlich verhalte es sich mit der Schilderung der an-
schliessenden Razzia; auch hier habe sich der Beschwerdeführer auf eine
Aufzählung von Handlungsabfolgen beschränkt. Schliesslich sei die ge-
schilderte Flucht vom Lastwagen ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen;
auch auf Nachfrage hin habe er keine Details erzählen können.
Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen.
So habe er die Bezeichnungen seiner jeweiligen Einheiten an der Befra-
gung und der Anhörung unterschiedlich angegeben. Hinsichtlich des Ge-
fangenentransports habe er einmal ausgesagt, es seien rund 30 Gefan-
gene (A8 S. 12), ein andermal 90 Personen (A30 F86) auf dem Lastwagen
gewesen. Seine Erklärung auf Vorhalt, sie seien rund 30 Gefangene gewe-
sen, die im gleichen Raum eingesperrt gewesen seien (A30 F122), über-
zeuge nicht. Des Weiteren habe er sich auch bezüglich seiner Ausreise aus
Eritrea widersprochen, so habe er an der Befragung gesagt, der Grenzfluss
habe viel Wasser geführt (A8 S. 8), während derselbe Fluss an der Anhö-
rung kaum Wasser gehabt habe (A30 F127 ff.). Die Umstände der illegalen
Ausreise könnten folglich nicht geglaubt werden.
Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht (Art. 7 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.3 Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen seiner Beschwerde auf die
überwiegend identischen, mithin widerspruchsfreien, und detailreichen
Aussagen. Er habe schon an der Befragung, welche fast vier Stunden ge-
dauert habe, seine Vorbringen äusserst ausführlich geschildert. Auffällig
sei ausserdem, dass er auch an der Anhörung die erlittenen Nachteile in
längeren und freien Erzählungen geschildert habe. Auch seien seine Aus-
führungen insbesondere zum 12. Schuljahr, welche sich ferner mit Fakten
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(vgl. European Asylum Support Office [EASO], Bericht über Herkunftslän-
der-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015) decken würden, emoti-
onal ausgefallen. Ferner sei bezüglich Ausführlichkeit auf seine Aussagen
zu seiner Flucht aus Sawa anlässlich der Befragung zu verweisen; äus-
serst anschaulich habe er dort präzisiert, weshalb er nach dem ersten Ver-
such nicht bestraft respektive nach dem zweiten Mal scharf sanktioniert
worden sei. An der Anhörung sei er nur zum dritten Fluchtversuch befragt
worden; diesbezügliche Aussagen hätten wohl detaillierter ausfallen kön-
nen, doch bleibe festzuhalten, dass sie sich nicht widersprechen würden.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nie
ausgesagt, er sei mit mehreren Personen aus Sawa geflüchtet. Von meh-
reren Personen habe er erst im Zusammenhang mit der Fahrt nach
H._______ gesprochen, wo sie den Bus nach C._______ bestiegen hätten.
Überdies scheine der Militärstützpunkt Sawa nicht eine unüberwindbare
Festung mit hohen Mauern zu sein, was sich aus der eingereichten Skizze
sowie aus zahlreichen „Werbefilmen“ zu Sawa ergebe.
Schliesslich seien auch seine Angaben zu seiner Festnahme hinsichtlich
Ort und Zeit widerspruchsfrei. Die Ausführungen zu seiner Flucht seien mit
verschiedenen Realkennzeichen versehen. Die vom SEM festgestellte Un-
gereimtheit hinsichtlich der Anzahl Personen auf dem Lastwagen lasse
sich ferner aufklären: Dieser habe aus zwei Komponenten bestanden, auf
dem ersten Wagen (mit Führerkabine) hätten ungefähr 60 Personen Platz
gehabt, im Anhänger hätten sich ca. 30 Leute – darunter auch der Be-
schwerdeführer – befunden. Einzig bezüglich seiner jeweiligen Militärein-
heit sei ein – geringfügiger (wie das SEM selber festgestellt habe) – Wider-
spruch erkennbar.
Generell sei ihm anzurechnen, dass er Fragen nie ausgewichen sei und
diese stets konkret beantwortet habe. Letztlich sei nach Durchsicht des
Asylentscheides der Eindruck entstanden, dass das SEM nur Elemente
gewichtet habe, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vo-
rinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
5.1.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
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Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
eignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem relevanten über-
wiegend glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ab-
solvierte seine militärische Ausbildung im 12. Schuljahr in Sawa. Er ver-
suchte dreimal von Sawa zu fliehen, wobei ihm der letzte Versuch gelang.
Anlässlich einer Razzia wurde er indes festgenommen und inhaftiert. Auf
dem Weg zu einer anderen Haftanstalt, konnte er die Flucht ergreifen und
reiste illegal aus Eritrea aus.
5.1.2.1 Vorab erstaunt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte „Admssion Card“ (Schulkarte) der Warsay Yikealo Secundary
School (Eritrean Secodary Education Certificate Examinations [ESECE]
[…]) weder im Sachverhalt festgehalten noch sich dazu geäussert hat
(Art. 12 Bst. a VwVG), selbst wenn sie den Schulbesuch in Sawa als sol-
chen nicht in Zweifel zog. Das äussere Erscheinungsbild dieses Beweis-
mittels entspricht – ausser dem fehlenden „i“ bei „Admssion“, was jedoch
auch auf einen seriellen Druckfehler zurückgeführt werden könnte – ge-
mäss Erkenntnissen des Gerichts jenen Dokumenten, welche Personen
ausgestellt werden, die in Sawa das 12. Schuljahr absolvieren. Es beste-
hen auch – bis auf das bereits erwähnte fehlende „i“ – keine Hinweise da-
rauf, dass diese Einladung zu Prüfungen nicht echt wäre. Diese ist somit
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im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VwVG als tauglich zu erachten. Damit hat der
Beschwerdeführer einen Nachweis seines dortigen Schulbesuchs er-
bracht.
5.1.2.2 Ferner ist festzustellen, dass die Erwartungen des SEM, der Be-
schwerdeführer hätte seine Vorbringen viel detaillierter und weniger vage
schildern müssen, fehl gehen, fehlen teilweise doch weiterführende Nach-
fragen (z.B. die Schilderung der definitiven Flucht aus Sawa [A30 F50], der
Razzia [A30 F55 ff.] oder der Flucht aus dem Gefangenentransport [A30
F62 ff.]), weshalb die Detailarmut nicht nur dem Beschwerdeführer anzu-
lasten ist. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich allgemein eher
knapp äussert, ausser hinsichtlich der Ungerechtigkeit, die er empfand, als
er die Prüfungen nicht bestand. Er erklärte dazu, andere Mitstudierende,
die weniger kompetent gewesen seien, hätten wohl aufgrund ihrer Bezie-
hungen mit einer guten Note bestanden (A8 S. 11: „… c’erano i figli delle
pecore e i figli delle capre“; A30 F34). Dieses Ereignis, welches er als per-
sönliche Diskriminierung erlebte, scheint auch das ausschlaggebende Mo-
mentum gewesen zu sein, mit seinem Heimatstaat zu brechen (A30 F77).
Weiter fällt auf, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers von gewis-
sen nicht stereotypen Details geprägt sind (z.B. drei Fluchtversuche aus
Sawa, die Razzia auf dem Weg zur Mutter sowie der Gefangenentrans-
port). An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer schliesslich nur zum
dritten Fluchtversuch – und nicht zu den ersten misslungenen Aktionen –
und dies auch nur in rudimentärer Weise befragt (A30 F44 und 50), was
jedoch, wie erwähnt, nicht ihm anzulasten ist. Er wies dann in seiner
Rechtsmitteleingabe zu Recht auf das Protokoll der BzP hin, wo er sich
zum ersten und zweiten Fluchtversuch aus Sawa widerspruchsfrei geäus-
sert hatte.
Den Erwägungen des SEM, der Beschwerdeführer habe weder die Anzahl
Personen, mit welchen er aus Sawa geflohen sei, noch wie viele mit ihm
im Auto gewesen seien, nennen können, kann nicht gefolgt werden. An der
BzP sprach er zwar noch von „ed altri“ (A8 S. 11), welche gemeinsam mit
ihm den „Bus“ nach H._______ genommen hätten. An der Anhörung sagte
er indes klar aus, dass er nur eine der Personen gekannt habe (A30 F47),
was nicht widersprüchlich beziehungsweise ausweichend oder vage er-
scheint, sondern als Präzisierung zu verstehen ist, zumal er auch da nicht
mit einem vermeintlichen Widerspruch zur BzP konfrontiert wurde. Sollte
es sich beim Auto, mit welchem er von I._______ nach H._______ (A8
S. 11; A30 F45 ff.) fuhr, um ein Sammeltaxi (Minibus) gehandelt haben
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(A30 F51 f.), wäre die Unkenntnis über die diesbezügliche Anzahl Perso-
nen nachvollziehbar.
Die Schilderung, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia (…)
Monate später festgenommen wurde (A8 S. 12; A30 F55 ff.), enthält Details
wie Zeitangaben (gegen 20 Uhr, A8 S. 12) und die Örtlichkeit (im Quartier
O._______ im Norden von C._______, A30 F56) sowie den Grund für seine
Reise nach C._______ (Besuch seiner Mutter; A8 S. 12; A30 F34). Auf-
grund der wenigen Fragen zur Razzia kann nicht gesagt werden, die Ant-
worten seien vage und nicht detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer
führte weiter aus, nach der Festnahme ins Gefängnis von J._______ (A8
S. 12; A30 F34 und F57 ff., respektive P._______; vgl.
/Documents-/HRBodies/HRCouncil/CoIErit-
rea/UNOSAT_COIE_070616.pdf, besucht am 15. November 2018) ge-
bracht worden zu sein, welches bei C._______ liegt. Dort kam er in eine
Zelle mit über 50 Personen (A8 S. 12). Nach (…) Wochen wurde er mit
andern nach K._______ verlegt (A8 S. 12; A30 F62 ff.), welches ebenfalls
bei C._______ liegt. Dafür wurden mehrere Wagen („le macchine“, A8
S. 12) benutzt, was nicht im Widerspruch zur Aussage steht, die Soldaten
hätten die Gefangenen in einem Lastwagen gefahren, denn dieser hatte
gemäss dem Beschwerdeführer einen Anhänger, auf welchem sich im Üb-
rigen der Beschwerdeführer befand (A30 F123). Demzufolge ist es mög-
lich, dass auf dem Lastwagen insgesamt ungefähr 90 Personen waren
(A30 F86), jedoch im Anhänger nur deren 30 (A8 S. 12). Diese Aussagen
rund um die Flucht vom Transportwagen des damals (…)-Jährigen sind
zwar knapp, dennoch enthalten sie Details wie Ortsangabe (A30 F68 f.),
eine Beschreibung der Fluchtumstände, persönliche Impressionen (A30
F64 f.) sowie weitere Realkennzeichen (z.B. der Wagen, der hinten offen
war; A30 F34).
5.1.3 Es bleiben indes gewisse Widersprüche, die der Beschwerdeführer
nicht aufzulösen vermochte, beispielsweise betreffend die jeweiligen Ein-
heiten, denen er in Sawa zugeteilt war (A8 S. 10 und 12; A30 F85, 89 und
117 ff.). Diese sind jedoch als nicht allzu gravierend einzustufen, zumal er
selber eingesteht, allenfalls diesbezüglich etwas zu verwechseln (A8
S. 10). Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Anzahl Monate, nach welchen er aus Sawa geflüchtet sei: An der Befra-
gung gab er an, nach (…) Monaten habe er erstmals ein Urlaubsgesuch
eingereicht und nach (…) Monaten sei ihm die Flucht gelungen (A8 S. 10
und 11), während er an der Anhörung aussagte, er sei nach rund (…) Mo-
naten aus Sawa geflohen (A30 F37 und 119).
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Seite 11
5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zwar teilweise knapp gehalten waren. Die freie Be-
richtserstattung des damals (…)-Jährigen (A8 S. 10 ff. und A30 F34) zeich-
net sich indes durch persönliche Eindrücke und Realkennzeichen aus. Die
vom SEM festgestellten Widersprüche konnten ausserdem teilweise auf-
gelöst werden – auch aufgrund der ungenauen Fragestellung beziehungs-
weise fehlenden Nachfragen seitens des SEM. Die verbleibenden Inkohä-
renzen sind als nicht gravierend zu bezeichnen. In einer Gesamtwürdigung
überwiegen nach dem Gesagten die positiven Aspekte. Ausschlaggebend
ist vorliegend indes, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in der
Warsy-Yikealo-Schule im Militärcamp von Sawa verbrachte – was vom
SEM auch nicht explizit bestritten wurde – und nach einem Heimurlaub
wieder dorthin beordert wurde (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.4 m.w.H. [zur Publikation vorgese-
hen]). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er vom Dienst hätte dispensiert
(vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 12.4 m.w.H.) oder freigestellt – zum Beispiel aus gesundheitlichen
Gründen oder zu Ausbildungszwecken (vgl. Urteil E-5022/2017, a.a.O.,
E. 5.1.3 m.w.H.) – werden sollen oder dass er aus seinem Dienst bereits
entlassen worden wäre. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus seinem Militärdienst desertiert ist.
5.2 Es bleibt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
5.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen National-
dienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hin-
sichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung
EMARK 2006 Nr. 3).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur dro-
hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,
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Seite 12
was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechts-
staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätz-
lich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die
betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-
ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft
werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3).
5.2.2 Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus seinem Militärdienst desertiert ist. Auf-
grund der Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, dass er aus dem Militär-
dienst entlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigen-
schaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht
ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen
der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss der Kostennote vom 24. August 2016 einen Auf-
wand von 11 Stunden und 5 Minuten ausgewiesen, wobei sie insgesamt
Kosten von Fr. 2‘204.00 geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz
von Fr. 194.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) bewegt sich im gemäss
Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Indes wird die angegebene
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Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– nicht weiter ausgewiesen
und erscheint überhöht, weshalb sie auf Fr. 20.– gekürzt wird. Auch er-
scheint der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand
vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis
in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwer-
deverfahren auf insgesamt 9 Stunden festzusetzen. Das SEM ist demnach
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1‘766.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘766.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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