B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4262/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin besuchte im Jahr (…) ihre in der Schweiz lebende
ältere Tochter, welcher sie eine Niere spendete. Die Ausreise aus Sri Lanka
und die Einreise in die Schweiz erfolgten legal mit ihrem Pass und einem
schweizerischen Visum. Am (…) reiste sie zwecks Besuchs ihrer Töchter
erneut legal aus Sri Lanka in die Schweiz ein. Am 10. Dezember 2015 er-
suchte sie in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 19. Juni 2017 gab die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei Tamilin und stamme aus
B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Die letzten zehn Jahre habe sie in
C._______ beziehungsweise im Jahr 2015 nochmals drei Monate in
D._______ gelebt. Ihr Ehemann sei im Jahr 2008 beziehungsweise 2009
verstorben. Ihr Schwiegersohn, der Ehemann ihrer jüngeren Tochter
E._______, sei im Juni oder Juli 2008 in einem weissen Van entführt und
getötet worden. Anschliessend hätten Personen in Zivil die Ehefrau res-
pektive ihre jüngere Tochter gesucht, um deren Unterschrift für den Zugriff
auf das Geld eines Bankkontos des Schwiegersohns zu erhalten. Sie habe
ihre Tochter versteckt und circa im Jahr 2011 in die Schweiz geschickt. Die
Tochter habe in der Schweiz Asyl erhalten. Im Jahr 2014 seien dieselben
Personen, darunter eine Person namens F._______, vorbeigekommen und
hätten nach ihrer Tochter gefragt, um deren Unterschrift für das Bankkonto
zu erhalten. Die Personen hätten sie letztmals im Januar oder Februar
2015 aufgesucht. Insgesamt sei sie von diesen Personen viermal bezie-
hungsweise fünf- oder sechsmal aufgesucht worden. Sie sei aber weder
von diesen Personen noch von den sri-lankischen Behörden bedroht wor-
den. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil sie Angst vor der
Polizei und den Armeeangehörigen habe. Am (…) sei sie legal von Co-
lombo via Doha nach Genf geflogen. In Sri Lanka habe sie Angst, alleine
zu wohnen. Sie wolle in der Schweiz bleiben, um bei ihren Töchtern zu sein
und die ältere, kranke Tochter zu pflegen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen sri-lankischen Pass, ihren
abgelaufenen Pass, ihre Identitätskarte, ein ärztliches Schreiben vom
17. März 2015 betreffend Nierentransplantation im Jahr (…) und eine Di-
agnosekarte eines sri-lankischen Spitals vom 29. Juli 2015 betreffend Leis-
tenbruch (alles im Original) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. In der Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den geltend
gemachten Behelligungen – Nachfragen nach der Tochter zwecks Zugriffs
auf das Geld des Schwiegersohns – handle es sich um kriminelle Aktivitä-
ten von privaten Drittpersonen, welche auf ökonomischen Interessen be-
ruhten, und nicht um Nachteile aufgrund eines asylrelevanten Motivs. Es
wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an die sri-lanki-
schen Behörden zu wenden, welche schutzfähig und schutzwillig seien.
Nebst der fehlenden Asylrelevanz sei auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen anzuzweifeln. Sie habe widersprüchliche Angaben zur letztmaligen
Suche ihrer Tochter und zur Identität der Personen, welche die Tochter ge-
sucht hätten, gemacht. Ihre Angaben zur Suche nach der Tochter seien
äusserst vage und ausweichend ausgefallen. Zudem sei es realitätsfremd,
dass noch rund sieben Jahre nach der Ermordung des Schwiegersohns
nach der Tochter gesucht worden sei, um an das Geld des Schwiegersohns
zu gelangen. Die Risikofaktoren erfülle sie nicht.
C.
Am 18. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem
Titel „Demande de réouverture du dossier“ bei der Vorinstanz ein. Die Vor-
instanz überwies die Eingabe am 20. April 2018 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei
als Gesuch um Akteneinsicht zu qualifizieren. Die Eingabe werde zur Be-
handlung dieses Gesuchs an die Vorinstanz überstellt.
D.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie habe nach dem Erhalt des
Asylentscheids vom 31. Januar 2018 von der Tochter erfahren, ihr Schwie-
gersohn sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen.
Er sei im Transportwesen tätig gewesen. Nach seinem Tod sei behauptet
worden, er habe sein Geschäft für Waffenschmuggel und Weiterleitung von
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Geldern für die LTTE genutzt. Auf seinem Bankkonto habe sich eine be-
trächtliche Geldsumme befunden. Nach seiner Ermordung habe das Cri-
minal Investigation Department (CID) die Unterlagen des Transportge-
schäftes beschlagnahmt. Das Geld auf dem Bankkonto, bei welchem es
sich vermutungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit um Finanzierungs-
beiträge für die LTTE handle, hätten die sri-lankischen Behörden jedoch
nicht beschlagnahmen können. Es sei davon auszugehen, dass die Ein-
sicht in die Kontoführung des Schwiegersohns, sollte dieser wirklich in die
Terrorfinanzierung involviert gewesen sein, den Behörden wichtige Hin-
weise zu den Quellen der Geldströme zur Terrorfinanzierung liefere. Sie
hätten daher die Unterschrift der Tochter gewollt, da diese eine Vollmacht
für das Bankkonto habe. Die Tochter habe ihr dies nicht früher erzählt aus
Angst, die schweizerischen Behörden würden ihr vorwerfen, in die Finan-
zierung der LTTE involviert zu sein. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse
sei es naheliegend, dass das CID die Informationen betreffend das Bank-
konto an die Eelam People's Democratic Party (EPDP) weitergeleitet habe,
welche dann versucht habe, über die Beschwerdeführerin an die Unter-
schrift ihrer Tochter zu gelangen. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr,
dass sie weiterhin von unbekannten Männern, welche die Unterschrift ihrer
Tochter wollten, verfolgt werde, dass sie wegen ihres Aufenthalts in der
Schweiz Opfer von Reflexverfolgung werde oder dass sie aufgrund ihrer
Mitwisserschaft direkt verfolgt werde. Zudem erfülle sie die Risikofaktoren.
Die Beschwerdeführerin reichte fünf Zeitungsartikel betreffend Finanzie-
rung der LTTE und eine CD mit 38 Beilagen als Beweismittel ein.
Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe mit
dem Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung
an die sri-lankischen Behörden ein.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (eröffnet am 19. Juli 2018) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz mit, ihr sei am 2. Juli 2018 Einsicht in die Asylakten ihrer jüngeren
Tochter E._______ gewährt worden. In den Asylakten gebe es mehrere
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Hinweise, die ihre Vorbringen, das Geld auf dem Bankkonto des Schwie-
gersohns stamme von den LTTE beziehungsweise sei für die LTTE be-
stimmt gewesen, zutreffen würden. So habe die Tochter anlässlich des im
Jahr 2008 auf der Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Asylgesuchs
und später im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, es
existiere ein Bankkonto ihres Ehemanns, auf welchem sich dreieinhalb Mil-
lionen Rupien befinden würden. Dabei handle es sich vermutlich um LTTE-
Geld. Sie sei wegen des Bankkontos von unbekannten Männern bedroht
worden. Zudem hätten die Tochter und die Enkelin Hausbesuche durch
Männer, vermutlich Mitglieder der EPDP, bei der Beschwerdeführerin er-
wähnt.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt unter anderem, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass sämtliche
Handlungen zum Vollzug der Wegweisung unzulässig seien. Der Vollzug
der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich sei unverzüglich anzuweisen von Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeich-
neten Rechtsanwalt sofort per Telefax zuzustellen. Zudem kündigte sie die
Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeergänzung innerhalb der Be-
schwerdefrist an.
I.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Juli 2018 setzte der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstwei-
len aus.
J.
Am 20. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Sie beantragt in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2018 und in der
Beschwerdeergänzung, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustel-
len, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die Ver-
fügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots,
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Eventualiter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Beschwerde sei der Vorinstanz
zur Vernehmlassung zu unterbreiten mit dem Hinweis, die angefochtene
Verfügung könne auch in Wiedererwägung gezogen werden. Zudem sei
der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte sie verschiedene Beweisanträge.
Die Beschwerdeführerin reichte eine CD mit weiteren Beweismitteln
(387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und
50 weitere Dokumente [Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Länder-
bericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in
Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor
den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einrei-
sepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, verschiedene Zei-
tungsberichte und Länderinformationen]) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungs-
entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der
nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG). Der Antrag, die Beschwerde sei der Vorinstanz
zur Vernehmlassung zu geben, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
geworden.
3.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen,
dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag
auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten
Lagebilds; zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch
ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
E-4262/2018
Seite 8
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf
eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-
gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar
2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Be-
gründungspflicht.
6.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
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Seite 9
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs mit dem Verzicht der Vorinstanz, sie zu den neuen Asylvor-
bringen erneut anzuhören.
Ein Wiedererwägungsgesuch wird grundsätzlich im Aktenverfahren ohne
erneute Anhörung der Gesuchstellerin entschieden (BVGE 2014/39
E. 4.3). Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Wiedererwägungsgesuch
die neuen Asylvorbringen, welche sich im Wesentlichen auf Nacherzählun-
gen stützen, ausführlich dar. In ihrer Anhörung vom 19. Juni 2017 antwor-
tete sie auf die Fragen einsilbig und wiederholte mehrmals, es sei schon
länger her, sie wisse es nicht mehr, sie sei vergesslich. Es ist nicht zu er-
warten, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr nach dieser Anhörung
genauere Angaben machen könnte. Der Verzicht auf eine weitere Anhö-
rung ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor.
6.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Ihr Schreiben vom
16. Juli 2018, welches Erkenntnisse aus den Asylakten ihrer Tochter und
Enkelin enthielten, die für den vorliegenden Fall relevant seien, habe sich
mit der vorinstanzlichen Verfügung gekreuzt und sei unberücksichtigt ge-
blieben. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Akten ihrer Tochter
und Enkelin von Amtes wegen beizuziehen. Der Nichtbeizug dieser Akten
stelle eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die aktuelle Situation in Sri
Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen
an korrekt erhobene Länderinformationen nicht.
Die Vorinstanz hat den zum Verfügungszeitpunkt massgebenden Sachver-
halt zu berücksichtigen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
16. Juli 2018 traf erst nach dem Versand der Verfügung bei der Vorinstanz
ein und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Im Schreiben wird darauf
hingewiesen, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch die An-
gaben ihrer Tochter und Enkelin gestützt. Die Vorinstanz beurteilte die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Glaubhaftigkeit als
auch hinsichtlich der Asylrelevanz. Der Beschwerdeführerin ist demnach
kein Nachteil aus der Nichtberücksichtigung des Schreibens erwachsen.
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Die Vorinstanz nahm an der Anhörung Bezug auf die Aussagen der Toch-
ter der Beschwerdeführerin (A17/12 F78, F89, F90). Zudem legte sie ihrem
Entscheid unter anderem den von der Tochter geschilderten Sachverhalt
zugrunde. Daraus ergibt sich, dass sie die Asylakten der Tochter im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat. Alleine der Um-
stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachli-
chen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen
gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich
die Kritik der Beschwerdeführerin auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in
den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Das Willkürverbot ist
demnach auch nicht verletzt.
6.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht,
da die Vorinstanz die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren der Tochter und
der Enkelin nicht gewürdigt habe. Sie sei nicht gewillt gewesen, die Vor-
bringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Zudem habe sie bei den Risiko-
faktoren ihre Verwandtschaft zu einem LTTE-Aktivisten nicht geprüft.
Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab
darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der
Beschwerdeführerin einzeln auseinandersetzen muss. Wie bereits in Er-
wägung 6.4 ausgeführt, hat die Vorinstanz die Asylakten der Tochter bei-
gezogen und die Angaben der Tochter und Enkelin bei der Sachverhalts-
feststellung und der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen berücksich-
tigt. Die Ausführungen betreffend das angebliche LTTE-Geld auf dem
Bankkonto und die angebliche LTTE-Verbindung stützen sich nämlich ein-
zig auf die Angaben der Tochter; die Beschwerdeführerin konnte selbst
nichts dazu sagen. Dass die Vorinstanz die Geschichte anders würdigt als
die Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Prüfung
der Risikofaktoren verweist die Vorinstanz auf die Verfügung vom 31. Ja-
nuar 2018. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab,
sie habe wegen ihres Schwiegersohns nie Probleme mit den sri-lankischen
Behörden gehabt, ist die Ausführung der Vorinstanz in der besagten Ver-
fügung zu den Risikofaktoren als ausreichend einzustufen. Zudem ver-
setzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage,
die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verlet-
zung der Begründungspflicht vor.
E-4262/2018
Seite 11
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beur-
teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien
die Asylakten ihrer Tochter und Enkelin beizuziehen und sie sei erneut an-
zuhören.
7.2 Gestützt auf die Ausführungen in den Erwägungen 6.3 bis 6.5 sind die
Beweisanträge betreffend Aktenbeizug und erneute Anhörung abzuwei-
sen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, bei den angeblich
nachträglich offengelegten Informationen der Tochter an die Beschwerde-
führerin handle es sich um nachgeschobene Vorbringen. Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass der im Jahr 2008 verstorbene Schwiegersohn über
ein Bankkonto mit LTTE-Geld verfügt habe, so belege dies keine erfolgte
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Seite 12
oder künftige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin. Dass das
CID sie durch die EPDP verfolgen soll, um an die Unterschrift der Tochter
zu gelangen und sich dadurch Einsicht in die Kontoführung des Schwie-
gersohns und wichtige Hinweise zu den Quellen der Geldströme der Ter-
rorfinanzierung zu verschaffen, sei eine völlig abstruse Argumentation. Es
könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden auf
das besagte Bankkonto schon längst zugegriffen hätten, wenn sie einen
begründeten Verdacht gehabt hätten beziehungsweise sie über das Bank-
konto an relevante Informationen hätten gelangen können. Die Behaup-
tung, das CID oder die EPDP könnte die Beschwerdeführerin nach einer
allfälligen Rückkehr entführen, um die Unterschrift der Tochter zu erpres-
sen, sei realitätsfremd. Es sei unrealistisch, dass das CID die Unterschrift
der Tochter für den Zugriff auf das Bankkonto benötige. Die sri-lankischen
Behörden hätten die Beschwerdeführerin nie behelligt, um an Informatio-
nen über den Schwiegersohn zu gelangen. Aus der geltend gemachten
Mitgliedschaft des im Jahr 2008 getöteten Schwiegersohns bei den LTTE
könne nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Beschwer-
deführerin habe nicht gewusst, ob der Schwiegersohn für die LTTE tätig
gewesen sei. Auch habe sie explizit verneint, nach dem Tod des Schwie-
gersohns irgendwelche Probleme mit dem CID oder der Armee gehabt zu
haben.
9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aussagen der Tochter stützten
ihr Vorbringen, sie sei zu Hause mehrmals von Männern aufgesucht wor-
den. Sie könne nur Mutmassungen anstellen, weshalb die Behörden auf
die Unterschrift der Tochter angewiesen seien und sie das Bankkonto bis-
her nicht beschlagnahmt hätten. In Anbetracht der grossen Geldsumme auf
dem Bankkonto könnte die Zugehörigkeit zu dem CID oder der EPDP al-
lenfalls nur als Vorwand genutzt worden sein, um sich persönlich zu berei-
chern, weshalb sie eben gerade nicht über den behördlichen Weg hätten
gehen können. Folglich könnte sie einer massiven Gefahr ausgesetzt sein,
Opfer einer Entführung zu werden. Zudem erfülle sie zahlreiche Risikofak-
toren. Sie verfüge wegen ihres Schwiegersohns über eine familiäre LTTE-
Verbindung. Aufgrund der deswegen erfolgten Behelligungen durch die sri-
lankischen Behörden befinde sie sich sicherlich auf einer Stop- oder
Watch-List. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt
in einem tamilischen Diasporazentrum mache sie sich verdächtig, Wieder-
aufbaubestrebungen der LTTE unterstützt zu haben.
9.3 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung im Rahmen des ordentli-
chen Verfahrens an, sie sei ab dem Jahr 2014 bis zum Januar oder Februar
E-4262/2018
Seite 13
2015 insgesamt viermal beziehungsweise fünf- oder sechsmal von unbe-
kannten Personen aufgesucht worden. Sie hätten nach ihrer Tochter ge-
fragt, da sie ihre Unterschrift für das Bankkonto des Schwiegersohns ge-
braucht hätten. Sie bestätigte mehrmals, selbst keine Probleme gehabt zu
haben. So wurde sie nie durch irgendwelche sri-lankischen Behörden (Ar-
mee, CID, Polizei) bedroht. Sie wurde anlässlich der Besuche nie zum
Schwiegersohn oder dem Bankkonto befragt. Sie wurde auch nie für eine
Befragung vorgeladen. Die fünf bis sechs Besuche zu Hause, bei denen
die Männer lediglich nach ihrer Tochter gefragt haben, stellen aufgrund feh-
lender Intensität keine asylrelevanten Nachteile nach Art. 3 AsylG dar. Es
gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie Furcht vor einer künftigen
asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Würde die im Wiedererwägungs-
gesuch aufgestellte Hypothese der Beschwerdeführerin, auf dem Bank-
konto befinde sich LTTE-Geld und die sri-lankischen Behörden wollten im
Rahmen der Bekämpfung der Terrorfinanzierung Zugriff auf das Bankkonto
erhalten, zutreffen, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Behörden
dazu sicherlich nicht die Unterschrift der Tochter der Beschwerdeführerin
bräuchten. Mit der „Financial Intelligence Unit of Sri Lanka“ besteht eine
Behörde, deren Ziel die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinan-
zierung ist (, abgerufen am
06.09.2018). Die Behörden haben bei Verdacht auf Terrorfinanzierung die
Möglichkeit, Gelder auf Bankkonten einzufrieren und zu beschlagnahmen
(Art. 4 Convention on the Suppression of Terrorist Financing, Act, No. 25 of
2005, Suppression_of_Terrorist_Financing_Act_2005-25(English).pdf >, abgeru-
fen am 06.09.2018). Die in der Beschwerdeschrift neu aufgestellte Hypo-
these, die unbekannten Personen würden die Zugehörigkeit zum CID oder
zur EPDP als Vorwand zur persönlichen Bereicherung nutzen, könnte nur
in Betracht gezogen werden, wenn die offiziellen sri-lankischen Behörden
keine Kenntnis von dem angeblichen LTTE-Geld auf dem Bankkonto hät-
ten, ansonsten sie es längst eingefroren hätten. In diesem Fall steht es der
Beschwerdeführerin indes offen, sich mit einer Anzeige an die sri-lanki-
schen Behörden zu wenden, welche als – wie in der bereits in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 31. Januar 2018 ausgeführt – schutzfähig
und schutzwillig gelten. Hätten die Behörden zudem tatsächlich Interesse
an der Beschwerdeführerin, wäre zu erwarten gewesen, dass die Behör-
den sie in den Jahren seit dem Tod des Schwiegersohns im Jahr 2008 bis
zu ihrer legalen Ausreise im (…) befragt oder vorgeladen hätten. Dass sie
persönlich auf keinste Weise behelligt wurde, zeigt, dass die Beschwerde-
führerin nie im Fokus der sri-lankischen Behörden war. Diese Schlussfol-
gerung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit
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Seite 14
ihrem eigenen Pass mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausreisen konnte.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahren auch nicht gelungen, eine erlittene oder drohende asylre-
levante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbeson-
dere kann die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Gerichtsunterla-
gen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mit-
glieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer
jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps ver-
urteilt worden ist, weist keinerlei Ähnlichkeit mit der Situation der Be-
schwerdeführerin auf. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Co-
lombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der
LTTE gemacht wird, ist nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin ver-
gleichbar. Sie war in keiner Weise in die Finanzierung der LTTE verwickelt.
Bezeichnenderweise wurde sie von den Behörden auch nie zum Bank-
konto ihres Schwiegersohns befragt.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
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der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
Die einzige allenfalls bestehende Verbindung der Beschwerdeführerin zur
LTTE ist ihr getöteter Schwiegersohn, welcher angeblich LTTE-Geld auf
einem Bankkonto hatte. Die Beschwerdeführerin hatte deswegen aber nie
Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Ansonsten war niemand aus
ihrer Familie oder Verwandtschaft bei den LTTE. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin weder befragt noch verhaftet oder einer Straftat ange-
klagt beziehungsweise gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über ei-
nen Strafeintrag. Sie war nicht exilpolitisch tätig und weist keine Narben
auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der knapp dreijährigen Landes-
abwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Aufgrund des Gesagten
ist davon auszugehen, dass sie nicht in einer „Stop List“ aufgeführt ist. Un-
ter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwer-
deführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
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Seite 16
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art.
33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageein-
schätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzu-
halten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl.
Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37).
Nachdem die Beschwerdeführerin – wie in Erwägung 9.4 ausgeführt –
auch im Wiedererwägungsverfahren nicht darlegen konnte, dass sie be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde
aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri
Lanka drohen.
11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
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weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus B._______, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz. Die letzten zehn Jahre lebte sie in C._______. In Sri
Lanka leben ihr Bruder und weitere Verwandte. Zudem verbrachte sie ihr
ganzes Leben in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen, dass sie dort
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Im Jahr (…) spen-
dete sie ihrer Tochter eine Niere und im Jahr (…) wurde sie wegen eines
Leistenbruchs medizinisch behandelt. Zum jetzigen Zeitpunkt leidet sie an
keinen gesundheitlichen Problemen. Von ihren in der Schweiz lebenden
Töchtern wird sie finanziell unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen
ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Lage ge-
raten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach auch in individueller
Hinsicht zumutbar.
11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen sri-lankischen Pass
verfügt und es zudem ihr obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Verfü-
gung vom 31. Januar 2018 den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 18
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihr auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund der Fest-
stellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, Be-
stätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven
Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem
Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
15.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juli 2018 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4262/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: