B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4263/2013
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Serbien,
B._______,
Serbien,
beide vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am
26. November 2011 verliessen und tags darauf in die Schweiz einreisten,
wo sie am 30. November 2011 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten vom 8. Dezember 2011 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 31. Mai 2012 beziehungsweise 10. Oktober
2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, ihr Sohn habe seinen Arbeitgeber mehrmals zur Auszahlung
des Lohns aufgefordert,
dass der Arbeitgeber sowie zwei weitere Personen ihren Sohn daraufhin
als Zigeuner beschimpft und spitalreif geschlagen hätten,
dass ihr Sohn vom Arzt für die Dauer von 25 Tagen krankgeschrieben
worden sei, und der Arzt ihm ein Zeugnis ausgestellt habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe,
und der Polizist gesagt habe, er werde weitere Polizisten informieren, und
dass die Polizei nach den Personen gesucht habe,
dass ihr Sohn nach weiteren Bedrohungen durch dieselben Personen –
die ihm auch das Arztzeugnis abgenommen hätten - zunächst nach Nis
und von dort zu einem Freund in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführenden auch nach seiner Ausreise weiterhin be-
helligt und erpresst worden seien, weshalb sie sich auf Empfehlung ihres
Sohnes hin zur Ausreise entschlossen hätten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei der geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden um
Übergriffe durch Drittpersonen, womit ihnen offen stehe, beim serbischen
Staat – welcher mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 angesichts
der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country)
im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) bezeichnet worden sei – um Schutzgewährung zu er-
suchen,
dass zwar einzelne Diskriminierungen gegenüber Roma nicht ausge-
schlossen werden könnten, der Staat jene aber nicht toleriere oder gar
unterstütze, sondern dass solche Vorfälle verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die serbischen
Behörden zu wenden, nicht vollends ausgeschöpft hätten, weshalb sie
beim serbischen Staat um Schutz nachsuchen könnten, sollten sie diesen
benötigen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen an
die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten würden,
weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass es dazu ausführte, mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigen-
schaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden,
dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass die Krankheit des Beschwerdeführers gemäss einem Arztzeugnis in
Serbien behandelt werden könne und sich aus den Akten keine Hinweise
ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin die benötigten Medika-
mente in Serbien nicht erhalten könne,
dass darüber hinaus gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung führen würden, wenn die betroffene
Person aufgrund der dort fehlenden Behandlungsmöglichkeit in Lebens-
gefahr geriete,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Post-
stempel 26. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der vorinstanz-
liche Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien
anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass sie ihre Rechtsbegehren damit begründeten, sie seien als Roma in
Serbien vor Übergriffen durch die serbische Zivilbevölkerung seitens des
serbischen Staates nur unzureichend geschützt,
dass die Polizei zwar Schutzmassnahmen eingeleitet, sich aber offen-
sichtlich geweigert habe, die Anzeige formell aufzunehmen und ein Ver-
fahren einzuleiten,
dass sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen
Asyl zu gewähren sei, oder dass sie wegen Unzumutbarkeit einer Weg-
weisung nach Serbien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass ihnen zumindest aber die Ausreisefrist zu erstrecken sei, damit ihre
medizinische Behandlung in der Schweiz beendet werden könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 19. Juli
2013 zu überzeugen vermögen und die Ausführungen der Beschwerde-
führenden in ihrer Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurteilung füh-
ren,
dass Angehörige der Roma in Serbien zwar beim Zugang zu Bildung, Ar-
beit, Wohnen und Gesundheit nach wie vor regelmässig diskriminiert
werden, die serbischen Behörden sich aber um Förderung der Gleichbe-
handlung von in Serbien lebenden Roma bemühen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2),
dass die Beschwerdeführenden, eigenen Aussagen zufolge, die geltend
gemachten von Drittpersonen ausgehenden Behelligungen bei den serbi-
schen Behörden zur Anzeige bringen konnten und diese dagegen vorgin-
gen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, der
als verfolgungssicher eingestufte Staat Serbien sei grundsätzlich schutz-
fähig und –willig, und dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die-
se Einschätzung gerade bestätigen,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf den Rückweisungsantrag ein-
zugehen ist, zumal dieser ohnehin nicht begründet wird,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Serbien keine solchermassen umschriebene Situation herrscht,
die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen liesse,
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Wegweisung aus
medizinischen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in Serbien sei von einer gu-
ten medizinischen Versorgung auszugehen, und auch gemäss den Arzt-
berichten von C._______ vom 19. Oktober 2012 beziehungswiese von
D._______ vom 23. Oktober 2012 (vgl. Akten A20/8 und A21/8) die medi-
zinische Behandlung der Beschwerdeführenden in Serbien möglich ist,
dass die Beschwerdeführenden zudem im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit haben, medizinische Hilfeleistungen zu be-
antragen,
dass somit die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden einer
Wegweisung nach Serbien nicht entgegensteht, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Gericht die Vorinstanz praxisgemäss nur im Falle der offensicht-
lichen Unangemessenheit der Ausreisefrist anweist, diese neu anzuset-
zen und angemessen festzulegen,
dass eine längere Frist nur dann verlängert oder neu anzusetzen ist,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitli-
che Probleme dies erfordern (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
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dass sich vorliegend die angesetzte Frist – auch unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden – nicht
als offensichtlich unangemessen erweist, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht sich einer Anweisung an das BFM enthält,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: