B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4263/2018, E-4264/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
21. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Juli 2017 zu den Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, seit dem Jahr 2010 ver-
heiratet und ursprünglich aus Qamishli, wo sie zuletzt mit ihren minderjäh-
rigen Kindern gelebt hätten. Er, A._______, (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) habe dort die Schule bis zur achten Klasse besucht, jedoch ohne einen
Abschluss zu erlangen. Seine Familie sei erst Maktumin und dann Ajnabi
gewesen, weshalb sie viele Nachteile erlitten hätten. Mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern sei er im Jahr 2008 illegal nach Griechenland gereist.
Dort habe er während zirka eines Jahres als (...) gearbeitet, bis er festge-
nommen und in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Da die Lage für ihn
schwierig gewesen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Aufgrund seiner
illegalen Ausreise als Ajnabi sei er von den syrischen Behörden festgenom-
men worden und im (…) Gefängnis in Qamishli in Haft gewesen. Nach ei-
nem Jahr sei er verurteilt und kurz darauf entlassen worden. Danach habe
er als (...) und (...) gearbeitet. Nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 habe
er im Jahr 2012 legal in die Türkei aus- und nach einem Monat ohne Prob-
leme wieder nach Syrien einreisen können. Ein Militärdienstbüchlein habe
er nicht erhalten beziehungsweise dieses sei ihm ein Jahr nach seiner Ein-
bürgerung im Februar 2012 ausgestellt worden. Er wisse nicht mehr, ob er
dieses bei der Behörde abgeholt habe oder ob es ihm nach Hause ge-
schickt worden sei. Nach dessen Erhalt habe er während eines Jahres
Angst vor dem Einzug in den Militärdienst gehabt. Diesbezüglich habe er
sich jedoch nicht weiter informiert. Bisher habe er keinen Militärdienst ge-
leistet und kenne sich damit nicht aus. In den Jahren 2004 und anfangs der
Unruhen in Qamishli 2011 habe er an maximal zehn Demonstrationen ge-
gen das Baath-Regime teilgenommen. Er sei kein Parteimitglied gewesen
und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sein Vater
sei mehrmals, zuletzt im Jahr 2004, inhaftiert worden. Exilpolitisch habe er
sich nicht betätigt. Seine Eltern und seine fünf Geschwister seien in der
G._______. Sie, B._______, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe die
Schule sechs Jahre lang in H._______ besucht. Nach ihrem Abschluss
habe sie in Qamishli auf dem Feld gearbeitet und sich zu Hause um die
Kinder gekümmert. Mit den syrischen Behörden habe sie keine Probleme
gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Aufgrund der schwierigen
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wirtschaftlichen sowie sicherheitspolitischen Lage in Syrien und des ihrem
Ehemann drohenden Einzugs in den syrischen Militärdienst, hätten sie
zirka im Februar 2013 Qamishli illegal verlassen und seien legal über die
offene Grenze in den Nordirak ausgereist. Sie hätten in Flüchtlingslagern
in Dohuk und in Erbil gelebt. Bei der Geburt ihres dritten Kindes sei sie im
Spital schlecht behandelt und geschlagen worden, weshalb sie seither Rü-
ckenschmerzen habe. Mit der Zeit habe ihr Ehemann als (...) gearbeitet
und eine Wohnung für die Familie mieten können. Nachdem im Jahr 2014
der Krieg ausgebrochen sei und sich die Lage verschlechtert habe, seien
sie anfangs Oktober 2015 illegal in die Türkei ausgereist und sodann unter
anderem über Griechenland und Österreich am 12. Oktober 2015 in
Schweiz gelangt.
Zu den Akten legten sie folgende Unterlagen (meist im Original, stellen-
weise mit Übersetzungen): ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, den
syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, Dokument-Untersuchungs-
ergebnisse der Kantonspolizei I._______ (Identitätskarten sowie Reise-
pass), ihre Flüchtlingsausweise und diejenigen der zwei ältesten Kinder,
das Identifikationszeugnis des Beschwerdeführers, seine Ajnabi-Identitäts-
karte, das Identifikationszeugnis der Familie, sein Militärdienstbüchlein,
sein IOM-Zertifikat betreffend die (…)-Ausbildung im Jahr 2015 in Dohuk
und dreizehn Fotos betreffend seine (...)tätigkeit.
B.
Mit Verfügungen vom 21. Juni 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben
vom 23. Juli 2018 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventuali-
ter seien die Verfügungen aufzuheben und ihnen sei unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen. In den Beschwerdebegründungen bean-
tragten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht in das Aktenstück
A35/5 unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel bei al-
lenfalls unzureichenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden.
E.
Die Beschwerdeführenden reichten sodann mit Schreiben vom 6. August
2018 ihre Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen,
einzutreten.
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Seite 5
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet hat, ist auf die Begehren betreffend Feststellung von dessen
Unzulässigkeit nicht einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird der in den Beschwerden gestellte Prozessantrag betreffend
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammen-
hänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökono-
mischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird so-
mit in einem einzigen Urteil befunden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerden enthalten folgende formelle Rügen, welche vorgängig zu
prüfen sind: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, Verletzung des
rechtlichen Gehörs und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweis-
mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung
betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver-
waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch
auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, indem sie dem Beschwerdefüh-
rer die Einsicht in die Akte A35/5 nicht gewährt habe. Es handle sich dabei
offenbar um eine Analyse der eingereichten Unterlagen. Aus dem Akten-
verzeichnis gehe nicht hervor, welche Dokumente von der Vorinstanz auf
ihre Echtheit überprüft worden seien und es sei nicht ersichtlich, welche
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhal-
tung vorliegen würden. Das eingereichte Militärdienstbüchlein würde be-
weisen, dass er mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei
und kurz davor gestanden habe, in den Dienst eingezogen zu werden. Falls
die Dokumentenanalyse die Echtheit des Militärdienstbüchleins bestätige,
so würde dies die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Einberufung bele-
gen. Ohne die Akteneinsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich zum
Sachverhalt und insbesondere zum entscheidrelevanten Beweismittel zu
äussern. Die Vorinstanz habe dadurch ihre Aktenführungspflicht verletzt,
welche eine geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollstän-
digen Akten im Aktenverzeichnis voraussetze.
Die Vorinstanz wies der Akte A35/5 (betreffend Dokumentenanalyse) zu
Recht die Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an
einer Geheimhaltung) zu und vermerkte dies entsprechend im Aktenver-
zeichnis, weshalb sie die ordnungsgemässe Aktenführung eingehalten hat.
Vorliegend ist entscheidend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung gar
nicht auf die Dokumentenanalyse abstellte, sondern sinngemäss von der
Echtheit des Militärdienstbüchleins ausging. Deshalb ist keine weitere Ak-
teneinsicht zu gewähren und auch keine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist abzu-
weisen.
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5.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zu den Akten gelegte Beweis-
mittel, welche gewisse Tatsachen beweisen würden, nicht gewürdigt habe
– so insbesondere sein Militärdienstbüchlein, welches bei den eingereich-
ten Beweismitteln in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt worden
sei. Dieses beweise, dass er mit den syrischen Behörden in Kontakt ge-
standen habe und zeitnah in den Militärdienst eingezogen worden wäre.
Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit
den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen
sollen.
Die Vorinstanz ging auf das eingereichte Militärdienstbüchlein bei der Prü-
fung der Asylrelevanz der Vorbringen betreffend Einberufung in den Militär-
dienst ein und würdigte dieses hinreichend im Rahmen einer Gesamtbeur-
teilung.
5.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt, da sie aus un-
bekannten Gründen ihre Verfolgungsvorbringen als Ehepaar getrennt be-
handelt habe. Sie habe zwar in der Verfügung betreffend die Beschwerde-
führerin Bezug auf den Beschwerdeführer genommen, seine Vorbringen
seien jedoch in ihrer Verfügung mangelhaft gewürdigt worden. Zudem
habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin in der Verfügung des Beschwerdeführers zu würdigen. In diesem Rah-
men habe sie auch ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie Asylverfahrens-
akten zahlreicher in der Schweiz lebender Verwandter des Beschwerde-
führers im vorliegenden Fall nicht beigezogen habe. Weder aus der ange-
fochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine einge-
hende Auseinandersetzung mit diesen konnexen Verfahren beziehungs-
weise ein Beizug dieser Akten hervor.
Die Vorinstanz nahm in den Verfügungen der Beschwerdeführenden genü-
gend Bezug auf die zusammenhängenden, wesentlichen Vorbringen be-
treffend Militärdienst des Beschwerdeführers und die schlechte Lage in Sy-
rien sowie im Nordirak, weshalb ihnen aus der getrennten Behandlung ih-
rer gemeinsamen Vorbringen keine Nachteile erwachsen sind. Weiter zei-
gen die Beschwerdeführenden nicht auf, welche konkreten Verfahren von
Verwandten in der Schweiz beizuziehen und weshalb diese im vorliegen-
den Fall von Bedeutung wären. Die Rügen sind als nicht substanziiert zu
qualifizieren.
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5.6 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im
Wesentlichen behauptet habe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Ab-
klärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. Fer-
ner habe sie nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines
spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee be-
reits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
Zudem habe sie nicht hinreichend geprüft, ob seine politischen Aktivitäten
(Demonstrationsteilnahmen) zu Beginn der Unruhen in Syrien asylrelevant
seien.
Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführenden auseinander und ermöglichte ihnen dadurch eine sachge-
rechte Anfechtung. Festzuhalten gilt überdies, dass sich die Rügen der Be-
schwerdeführenden primär gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Wür-
digung der Asylvorbringen richten. Zudem legen sie nicht näher dar, wes-
halb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen, vorzunehmen wären
und zeigen nicht auf, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung betreffend Wehrdienstpflicht und politische Aktivitäten des Beschwer-
deführers vorliegt. Die mit der Beschwerde geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe sind im Asylpunkt zu behandeln. Die Rügen sind unbe-
gründet.
5.7 Da sich zusammenfassend die prozessualen Rügen unter keinem an-
deren Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache
zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-
instanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Einberufung in den
syrischen Militärdienst vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Grund-
sätzlich sei nicht auszuschliessen, dass die Dienstpflicht auch für staaten-
lose Kurden gelte, die durch den Erlass der syrischen Regierung im Jahr
2011 die Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Den Angaben des Beschwer-
deführers zufolge sei ihm zwar im Jahr 2012 nach seiner Einbürgerung ein
Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Die Behörden hätten ihn jedoch
bis zu seiner Ausreise hinsichtlich einer Aushebung oder einer Einberufung
in den Dienst nicht kontaktiert. Beim Erhalt des Militärdienstbüchleins sei
er volljährig gewesen. Danach sei er noch über ein Jahr lang – ohne zur
Aushebung aufgefordert worden zu sein – in Syrien geblieben. Er habe
sich somit seine Diensttauglichkeit im Rahmen einer medizinischen Unter-
suchung im Gegensatz zum üblichen Verfahren bei syrischen Staatsange-
hörigen, welche vorab keine Ajnabi gewesen seien, noch nicht bestätigen
lassen. Überdies habe er ein Jahr nach seiner Einbürgerung legal von Sy-
rien in die Türkei ein- und wieder problemlos zurückreisen können. Für die
Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Rekrutierung reiche es
nicht aus, dass er eine Person im dienstpflichtigen Alter sei und befürchte,
in Zukunft ausgehoben zu werden. Dies könne bei einer Rückkehr ange-
sichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden, er habe jedoch nicht
glaubhaft gemacht, als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen
worden zu sein. Die diesbezüglichen Sachverhaltsschilderungen würden
Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken, da sie in den wesentlichen Punk-
ten teilweise nachgeschoben, unsubstanziiert und widersprüchlich seien.
Weder die Demonstrationen in den Jahren 2004 bis zum Beginn der Unru-
hen zirka im Jahr 2011 noch die Inhaftierung im Jahr 2009 oder 2010 seien
ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 gewesen. Mit
der Einbürgerung sei sein Vorbringen, früher als Maktumin oder Ajnabi
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Nachteile erlitten zu haben, hinfällig geworden, zumal er danach keine wei-
teren Benachteiligungen geltend mache. Die schlechte Sicherheits- und
Wirtschaftslage in Syrien sei auf die aktuell herrschende Kriegssituation
zurückzuführen und vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die im Nord-
irak geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht relevant, weil
sie sich ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwer-
deführenden besitzen würden, zugetragen hätten. Die entsprechenden
Vorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, wenn diese auch in Syrien zu einer Verfolgungssituation geführt
hätten, was vorliegend nicht der Fall sei.
7.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Beschwerdeschriften zu-
nächst fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes aus Sy-
rien ausgereist sei und sich ihre Verfolgungsvorbringen auf diejenigen des
Beschwerdeführers stützen würden. Beim Beschwerdeführer sei die Vor-
instanz nicht auf seine Vergangenheit als Ajnabi eingegangen. Es sei da-
von auszugehen, dass er nur zwecks Rekrutierung für den Militärdienst
eingebürgert worden sei. Daher sei auch angesichts seines dienstpflichti-
gen Alters sehr wahrscheinlich, dass er nach seiner Einbürgerung in den
syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen. Sein Militärdienstbüchlein
sei sogleich nach seiner Einbürgerung ausgestellt worden, was seinen
Kontakt mit den syrischen Behörden bestätige. Hätte er seine Heimat nicht
rechtzeitig verlassen, wäre er umgehend von den Militärbehörden rekrutiert
worden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Flucht als Mi-
litärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und deswegen schwer be-
straft würde. Zudem habe er glaubhaft geschildert, vor seiner Ausreise an
zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben.
Er weise eindeutig eine politisch-oppositionelle Haltung auf, welche er öf-
fentlich bekunden würde. Als kurdischer Oppositioneller sei er auch ange-
sichts seiner Militärdienstverweigerung bei den syrischen Behörden aufge-
fallen und offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. Seine
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei begründet. Aufgrund ih-
rer illegalen Ausreise aus Syrien machen die Beschwerdeführenden zu-
dem subjektive Nachfluchtgründe geltend.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss
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angefochtenen Verfügungen und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu be-
anstanden. Der Inhalt der Beschwerden führt angesichts der Sachverhalts-
bekräftigungen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zudem verweist die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen vollumfäng-
lich auf die Beschwerde ihres Ehemannes. Seinen Angaben zufolge hatte
er in Bezug auf die Ausstellung seines Militärdienstbüchleins Kontakt mit
den Militärbehörden, kann sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie er
dieses erhalten hat (vgl. SEM-Akten A29 S. 9). Danach wurde er aber wäh-
rend eines Jahres bis zu seiner Ausreise im Hinblick auf eine Aushebung
und Einberufung in den Militärdienst von den Behörden nicht kontaktiert
(vgl. A29 S. 10). Vorliegend steht daher nicht fest, ob er tatsächlich als
diensttauglich erklärt und sodann einberufen worden wäre. Dies ist jedoch
nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen,
da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Be-
hörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins
Militärdienstbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglich-
keit der Einberufung entsteht. Trotz einer (theoretischen) Pflicht, sich der
Aushebung zu stellen, gilt der Beschwerdeführer somit nicht als Militär-
dienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6).
Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, so ver-
möchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss
BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnah-
men ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass er von den syrischen
Behörden identifiziert wurde, zumal er kein Parteimitglied war, sich politisch
nicht weitergehend aktiv betätigte und diesbezüglich nie spezifisch bedroht
wurde (vgl. A29 S. 11). Sein Vater wurde letztmals bei einer Demonstration
im Jahr 2004 verhaftet (vgl. A29 S. 12). Vorliegend ist jedoch weder eine
aktuelle Reflexverfolgung ersichtlich noch bestehen konkrete Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie
stammt. Die Beschwerdeführerin hatte deswegen keine Probleme (vgl. A6
S. 7). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen somit keine Hin-
weise, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als
Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer be-
straft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehr-
E-4263/2018, E-4264/2018
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dienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverwei-
gerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7.3). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Be-
schwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und
der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert])
nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen ist.
8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf
den Inhalt der Beschwerden noch näher einzugehen. Diese sind als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittello-
sigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerden als
aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Vor-
aussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
11.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4263/2018, E-4264/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast