Abtei lung V
E-4264/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Walter Stöckli, Richterin Therese Kojic, Richterin Jenny de Cou-
lon Scuntaro
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, und B._______, Belarus,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba), Berta-
strasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer hatte am 21. Juli 1998 ein erstes Mal in der Schweiz um
Asyl nachgesucht. Sein Gesuch wurde mit Urteil der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. April 1999 letztinstanzlich abge-
wiesen. Am 17. Januar 2000 kehrte der Beschwerdeführer nach Belarus zurück.
B. Laut eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, dieses Mal zusammen mit
seiner Ehefrau, den Heimatstaat erneut am 25. August 2006. Im Heimatland hätten
sie den Sohn des Beschwerdeführers und die Tochter der Beschwerdeführerin aus
erster Ehe bei ihren Grossmüttern zurückgelassen. Ferner lebten die Eltern und
ein Bruder der Beschwerdeführerin sowie die Eltern und die Schwester des Be-
schwerdeführers in Belarus. Versteckt in einem LKW seien sie von C._______
über unbekannte Länder am 28. August 2006 in die Schweiz gelangt. Am 29.
August 2007 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um
Asyl nach. Gleichentags wurden sie aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen. Am 7. September 2006 fanden im EVZ die
summarischen Befragungen zum Reiseweg und zu den Asylgründen statt
(Beschwerdeführer: Protokoll [Prot.] 1], Beschwerdeführerin: Prot. 2). Am 2.
Februar und am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer (Prot. 1a), am 2.
Februar 2007 die Beschwerdeführerin (Prot. 2a) von den zuständigen kantonalen
Behörden zu den Asylgründen angehört.
C. Zu ihren Reise- und Identitätspapieren machten die Beschwerdeführer folgende
Angaben:
a) Der Beschwerdeführer gab an, er verfüge über einen echten und gültigen heimatli-
chen Pass, welchen er allerdings dem Schlepper abgegeben und nicht mehr zu-
rückerhalten habe. Er werde dem Schlepper jedoch telefonieren und den Pass zu-
rückverlangen. Anlässlich der kantonalen Befragung reichte er die Fotokopie eines
Invaliditätsausweises zu den Akten; das Original befinde sich zu Hause und be-
rechtige ihn zum Bezug einer monatlichen Rente.
b) Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, über einen echten und gültigen heimatli-
chen Pass verfügt zu haben, welchen auch sie dem Schlepper abgegeben habe.
Ansonsten befänden sich alle ihre Dokumente in C._______ und sie wisse nicht,
ob sie sich diese beschaffen könne, da ihre Wohnung in C._______ nicht
zugänglich sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin
die Kopie eines weissrussischen Passes, die Kopie eines Diploms der
Berufsschule von C._______ sowie ein persönliches Medizinbüchlein im Original
zu den Akten. Sie gab dazu an, ihre Tochter habe ihr die Papiere geschickt.
D. Zu ihren Asylgründen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende
Angaben:
a) Der Beschwerdeführer brachte vor, die bereits anlässlich des ersten Asylgesuches
geltend gemachten Gründe bestünden weiterhin; so sei er nach wie vor Mitglied
der sozialdemokratischen Partei Gromada. Er habe an zahlreichen Aktionen gegen
Präsident Lukaschenko teilgenommen. Lukaschenko sei ein Diktator, erkenne die
Opfer der Tschernobylkatastrophe nicht an und sei auch nicht bereit, ihnen zu hel-
3fen; dies habe der Beschwerdeführer am eigenen Leibe erfahren müssen. Am 26.
April 2006 habe er in Minsk an einer Demonstration gegen die Diktatur dieser Re-
gierung teilgenommen, um die Rechte der Opfer von Tschernobyl zu verteidigen.
Zwei Polizisten hätten ihn gefasst, da er ein Transparent mit der Aufschrift "weg
mit der Diktatur" getragen habe. Man habe ihn im Auto auf den Polizeiposten ge-
bracht und dort verhört. Man habe ihm dabei auch mitgeteilt, den Behörden sei be-
kannt, dass er das Land bereits einmal verlassen habe, um Asyl zu beantragen.
Ferner habe man ihn darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz des Präsidenten
bis zu acht Jahre dauernde Gefängnisstrafen vorsehe für Personen, welche ihre
Wut gegen den Präsidenten äusserten. Nach ein paar Stunden habe man ihn wie-
der freigelassen; dies weil er krank gewesen sei und auf dem Posten einen Oberst
gekannt habe. Die Polizisten hätten ihm aber gesagt, das nächste Mal würde er
vor Gericht gestellt. Der Oberst habe ihn hinausbegleitet und ihm gesagt, dass er
ihm das nächste Mal nicht mehr helfen könne. Derselbe Oberst sei später zu fünf-
einhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach diesem Ereignis habe der Be-
schwerdeführer, zusammen mit seiner Frau, dennoch weiterhin Oppositionszeitun-
gen verteilt. Im Juni 2006 sei seine Frau verhaftet worden, als sie oppositionelle
Zeitungen und CD-Roms auf sich getragen habe. Auch sie sei noch am gleichen
Tag, nach derselben Warnung, die man ihm gegenüber ausgesprochen habe, wie-
der freigelassen worden. Später sei der Präsident der sozialdemokratischen Partei
Gromada, Kazulin, verhaftet worden; er selbst sei seit dem Jahre 1996 Mitglied
dieser Partei. Am 10. oder 11. August 2006 seien er und seine Frau von zwei Ver-
tretern der Staatssicherheit, welche er ebenfalls gekannt habe, angehalten und im
Auto nach Hause gebracht worden. Man habe sie erneut gewarnt, insbesondere
angesichts der Tatsache, dass sie trotz der Warnungen die verbotene Zeitung wei-
ter verteilen würden. Man habe den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen,
dass sein Bekannter, der Oberst, inzwischen selbst verhaftet worden sei und ihm
nicht mehr werde helfen können. In Belarus seien solche Bekanntschaften im Übri-
gen von grosser Wichtigkeit. Nach diesem Ereignis hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, als Folge der Tschernobylkatastro-
phe sei er an Schilddrüsenkrebs erkrankt. Im Jahre 1996 sei er aus diesem Grun-
de operiert worden. Im Jahre 2002 habe er seine Arbeit auf dem Markt beenden
müssen, da er erste Krankheitssymptome von Multipler Sklerose (MS) gehabt
habe; die Diagnose sei erst im Jahre 2004 gestellt worden. Er habe dann ununter-
brochen um die Anerkennung als Opfer der Tschernobylkatastrophe gekämpft. Zu
diesem Zwecke habe er auch einen Anwalt beauftragt, welcher mit der Helsinki
Menschenrechtsorganisation zusammenarbeite. Während aber die Ärzte die Ver-
mutung, seine Krankheit gehe auf die Katastrophe zurück, bestätigten, lehne die
Regierung jede Verantwortung ab. Neben dem Kampf für seine Anerkennung als
Tschernobyl-Opfer sei er in diesen Jahren zusammen mit D._______ bei der
sozialdemokratischen Partei aktiv gewesen.
b) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zwar nicht Mitglied einer politi-
schen Partei, habe ihren Ehemann aber in seiner Tätigkeit für die sozialdemokrati-
sche Partei unterstützt. Als sie im Jahre 2004 als Briefträgerin auf der Post gear-
beitet habe, sei sie von ihrem Ehemann dem Chefredaktor der Oppositionszeitung
Mestsovy Tchas vorgestellt worden. Sie habe die Zeitung interessant gefunden
4und begonnen, mit ihrem Mann die Zeitung zu verteilen. In ihrer Funktion als Brief-
trägerin habe sie die Zeitung des Präsidenten, Sowjetskaja Belarussia, ausgetra-
gen und ihr jeweils das Oppositionsblatt beigelegt. Dasselbe habe sie mit CD-
Roms getan, welche Informationen über den Präsidenten Lukaschenko enthalten
hätten. Sie habe dann aus diesen Gründen mit den Behörden Probleme bekom-
men und am 31. Dezember 2005 ihre Arbeitsstelle verloren. Anfangs des Monats
Juni 2006 sei sie einmal abends angehalten worden, als sie dabei gewesen sei,
die Oppositionszeitungen zu verteilen. Man habe sie auf den Polizeiposten ge-
bracht, verhört und sie für den Fall, dass sie mit dem Verteilen verbotener Zeitun-
gen nicht aufhören würde, bedroht; nach drei Stunden sei sie freigelassen worden.
Zwei Wochen vor der Ausreise, etwa am 10. August 2006, habe man sie zusam-
men mit ihrem Mann angehalten und sie davor gewarnt, mit ihrer Tätigkeit weiter-
zufahren, da sie andernfalls verhaftet würden. Nach diesem Ereignis hätten sie
sich zur Flucht entschlossen.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe auch aus anderen Gründen
bereits seit dem Jahre 2002 Probleme gehabt. Damals habe sie in einer Fabrik für
Kunsthandwerk gearbeitet. Die Arbeitsumstände dort seien unerträglich gewesen.
Sie sei deswegen schriftlich an den Vorsitzenden gelangt, und als die Leitung von
ihrem Brief erfahren habe, sei ihr die Kündigung nahegelegt worden. Dermassen
schlechte Arbeitsbedingungen herrschten im Übrigen fast in allen Unternehmen
des Landes und ihre Probleme hingen auch damit zusammen, dass sie angefan-
gen hätten, gegen solche Umstände zu kämpfen und den Menschen die Augen zu
öffnen.
E. Im Monat April 2007 gelangte der Sachbearbeiter des BFM an die Schweizerische
Vertretung in Weissrussland und ersuchte um Abklärung. Im Verlaufe des Monats
Mai 2007 klärte das BFM amtsintern die Behandlungsmöglichkeiten von MS in
Belarus und die Erhältlichkeit der entsprechenden Medikamente dort ab.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 gelangte das BFM an den den Beschwerdeführer
in der Schweiz behandelnden Neurologen und forderte einen ärztlichen Bericht an.
In seinem Bericht vom 7. Mai 2007 hielt der Neurologe diagnostisch fest, der Be-
schwerdeführer leide an Multipler Sklerose. Erste Symptome seien im Jahre 2002
mit Doppelbildern, Parese und rechtsseitiger Gefühlsstörung aufgetreten. Die Dia-
gnose einer MS sei im Jahr 2004 in Belarus gestellt worden. Ferner sei 1996 in
Belarus ein Thyroidea-Karzinom (Schilddrüsen-Krebs) durch operative Entfernung
der Schilddrüse behandelt worden. Die immunomodulatorische Behandlung mit In-
terferon Beta (Rebif) erfolge seit dem Monat November 2006 und dauere bis auf
weiteres an. Kontrolluntersuchungen seien an und für sich nicht erforderlich, es
handle sich um eine prophylaktische Behandlung zur Verhinderung weiterer Schü-
be. Mit solchen müsse gerechnet werden, gegenwärtig und zukünftig. Über ärztli-
che Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland habe er keine Kenntnisse, gemäss
Angaben des Patienten sei aber Interferon Beta in Belarus nicht erhältlich.
Zusammen mit seinem Bericht reichte der Spezialarzt zwei Berichte an die über-
weisende Ärztin - vom 26. September 2006 und vom 13. März 2007 - sowie den
Bericht eines neuroradiologischen Instituts zu einer MR-Untersuchung vom 3. Ok-
tober 2006 zu den Akten.
5F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführer nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer
hätten keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der einschlägigen Gesetzes-
bestimmung eingereicht und dafür auch keine entschuldbaren Gründe geltend ma-
chen können. Ihre Vorbringen zu den Asylgründen seien ferner nicht glaubhaft,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung
erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere sei die
symptomatische Behandlung von MS in Belarus möglich und üblich.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, sie sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rer einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. In formeller Hinsicht begehr-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie aus, der ange-
wendete Nichteintretenstatbestand sei völkerrechtswidrig. Unbesehen davon ver-
möchten die eingereichten Dokumente den Anforderungen der fraglichen Geset-
zesbestimmung sehr wohl zu genügen, zumal die Identität der Beschwerdeführer
feststehe. Es gehe nicht an, im Rahmen eines Nichteintretensentscheides eine
Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, wie dies das BFM getan habe. Schliess-
lich sei zu beachten, dass die Krankheit des Beschwerdeführers in der Schweiz
besser behandelbar sei als in Belarus. Auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichtes das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und lud das Bundesamt zum Schriftenwechsel ein.
I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein aktuelles ärztliches
Zeugnis vom 2. Juli 2007 zu den Akten reichen.
J. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Be-
schwerde und hielt ergänzend fest, in Bezug auf den Vorwurf, das BFM habe un-
zulässigerweise eine materielle Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen, werde auf
die Neuformulierung des angewendeten Nichteintretenstatbestandes verwiesen.
K.
a) Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern.
b) Mit Replik vom 25. Juli 2007 führten die Beschwerdeführer aus, das BFM sei weit
über eine summarische materielle Prüfung, welche gemäss ARK noch im Rahmen
eines Nichteintretensentscheides vorgenommen werden dürfe, hinausgegangen.
L. Mit Eingabe vom 22. August 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rer auf Einladung des Instruktionsrichters eine Kostennote über einen Betrag von
insgesamt Fr. 1'460.-- zu den Akten.
6Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Zum Prozessgegenstand ist festzuhalten, dass sich die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz in einem Falle, wo sich die Beschwerde wie vorliegend ge-
gen eine Nichteintretensverfügung richtet, auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei die Rechtsmittelin-
stanz dementsprechend bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S 240 f.).
Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand gemäss
Art 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Ver-
fügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit
bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 2.1).
In der Frage der Wegweisung und ihres Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit
von vornherein nicht beschränkt, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte.
2.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
72.3 Die Beschwerde ist des Weiteren frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.
108a AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ihr Unver-
mögen, innerhalb von 48 Stunden solche Papiere abzugeben, glaubhaft machen
können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4. Sofern die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend machen, Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG seien völkerrechtswidrig, weil die Gefahr bestünde, dass
Flüchtlinge, die im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und anderer
relevanter Menschenrechtsgarantien gefährdet seien, in Verletzung der völker-
rechtlichen Refoulement-Verbote in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückge-
schickt würden, ist ihnen entgegen zu halten, dass vor einem Nichteintretensent-
scheid wegen fehlender Papiere in jedem Fall eine summarische Prüfung der Fra-
ge vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das
Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird
(vgl. BVGE D-688/2007 E. 6.2).
5.
5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem en-
gen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl
eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungswei-
se ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt wor-
den sind, weil nur dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vor-
liegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise dessen
Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Schriftstück jeman-
den als einen oder eine in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten oder Be-
rechtigte ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises
ist und demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzun-
gen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise, wie
etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere darstellen. Demgegenüber stellen
andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie
einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder
Berufsfähigkeit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
8Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl.
BVGE D-688/2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa).
5.3 Die Beschwerdeführer reichten innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Dokumente im soeben umschriebenen Sinne, und
damit zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten. Bei den auswei-
chenden Begründungen für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Papiere, näm-
lich der Schlepper hätte die Pässe eingezogen beziehungsweise die Wohnung der
Beschwerdeführer im Heimatland sei nicht zugänglich, da der Schlüssel unauffind-
bar sei, handelt es sich offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe im Sinne des
Gesetzes. Im Übrigen hat - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein
Nichteintretensentscheid - unter dem Vorbehalt entschuldbarer Gründe - selbst
dann zu erfolgen, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die
Identität der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE D-2279/2007 E. 5.3).
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM zu Recht festgestellt
hat, die Beschwerdeführer hätten keine genüglichen Identitätspapiere eingereicht
und dafür auch keine entschuldbaren Gründe dargetan. Ob das BFM angesichts
des stossenden Umstandes, dass es zehn Monate verstreichen liess, bis es zur
Feststellung gelangte, die Beschwerdeführer hätten innerhalb von 48 Stunden kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, überhaupt noch einen Nichteintre-
tensentscheid fällen durfte, weil dies gemäss Art. 37 AsylG in der Regel innerhalb
von zehn Tagen hätte geschehen sollen, kann hier offen gelassen werden, da die
Beschwerde auch aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
6. Das BFM hält in seiner Verfügung weiter fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund
der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG erkannt, dass der Gesetzgeber das ordentliche Asylverfahren dann
ausschliessen wollte, wenn offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen be-
stehe, wenn also die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht bestehe und offen-
kundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Dabei könne sich die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft parallel zu Art. 40 AsylG auf
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder aber auf die fehlende Asylrelevanz be-
ziehen. Weil sich der Gesetzgeber aber der Gefahr der Falschbeurteilung durch
die verkürzten Verfahrensfristen und die dadurch bedingte eingeschränkte Mög-
lichkeit der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten offenbar be-
wusst gewesen sei, solle gemäss Bst. c im Zweifelsfall das ordentliche Verfahren
zur Anwendung gelangen. Mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG sei also ein Summarverfahren geschaffen worden, in welchem über das Be-
stehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft materiell zu
entscheiden sei, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei.
Nicht einzutreten sei demzufolge dann auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund
9einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende
Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (vgl. BVGE D-688/2007 E. 5.6.4 ff.).
Nach einer Durchsicht der Protokolle kommt das Gericht vorliegend zum Schluss,
eine summarische materielle Prüfung lasse die Qualifizierung der Vorbringen als
offensichtlich unglaubhaft nicht zu. Für die Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG ist dabei im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die Grün-
de, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die sich diesbe-
züglich nach wie zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005
Nr. 21 Erw. 6.1. mit Hinweisen). Der Sachvortrag der Beschwerdeführer erweist
sich als in sich stimmig. Die Beschwerdeführer widersprechen weder sich selbst in
grober Weise, noch sind erhebliche Widersprüche zwischen den jeweiligen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin und denjenigen des Beschwerdeführers erkennbar.
Hinzu kommt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse
sich ohne Weiteres in den Kontext der politischen Situation in Belarus einfügen
lassen. Demgegenüber begnügt sich das BFM mit der Auflistung von Ungereimt-
heiten, welchen aber aufgrund ihres untergeordneten Stellenwerts kein entschei-
dendes Gewicht zuzukommen vermag. Dies trifft umso mehr zu als der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung seiner Aussa-
gen nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann, zumal er offenbar im Zeitraum
zwischen den beiden Anhörungen einen weiteren MS-Schub erlitten hat (vgl. Arzt-
zeugnis vom 13. März 2007). Dass die - von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifi-
zierten - von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe unter dem Aspekt
von Art. 3 AsylG relevant sein können, ist offensichtlich und wird auch vom BFM
nicht in Frage gestellt. Der Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens lässt im Übri-
gen ohne Weiteres den Schluss zu, das BFM selbst sei bis zur Fällung des Nicht-
eintretensentscheides von einer im ordentlichen Verfahren zu treffenden Verfü-
gung ausgegangen. So hat es etwa bereits am Tag der summarischen Befragung
entschieden, die Beschwerdeführer einem Kanton zuzuweisen, wobei zur Begrün-
dung auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen wurde;
dieser Umstand lässt eindeutig darauf schliessen, dass es zumindest in jenem
Zeitpunkt noch keinen Nichteintretensentscheid im Sinne der Art. 32 bis 34 AsylG
als gegeben erkannte (vgl. Art. 27 Abs. 4 AsylG). Des Weiteren bemisst sich die
Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernisse offen-
kundig fehlen, nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägi-
ge Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müs-
sen (analog zu Art. 40 AsylG). Demgegenüber ist es ausgeschlossen, einen Nicht-
eintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder
der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist beziehungsweise wenn zusätz-
liche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässli-
chen Begründung bedarf (vgl. BVGE 688/2007 E. 5.6.6.). Zwischen der summari-
schen Befragung der Beschwerdeführer und der kantonalen Anhörung vergingen
aber bereits fünf beziehungsweise sechs Monate. Bis zum Erlass der Nichteintre-
tensverfügung verstrichen weitere drei Monate. Während dieser Zeit hat das Bun-
desamt denn auch Abklärungen vorgenommen. Im vorliegenden Fall offen bleiben
kann, ob diese Abklärungen zur medizinischen Versorgung von MS-Patienten in
Belarus als Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu qualifizieren
10
sind (vgl. dazu allerdings BVGE D-688/2007 E. 5.6.6 und 5.7, wo selbst interne
sachliche Abklärungen unter den gesetzlichen Begriff der Abklärungen subsumiert
werden), wobei das BFM selber seine Abklärungen auf Art. 41 Abs. 1 AsylG stütz-
te (vgl. Betriffvermerk einer E-Mail eines BFM-Mitarbeiters vom 11. Mai 2007, act.
B 22). Tatsache ist nämlich, dass auch in Bezug auf die Frage, ob in der Krankheit
des Beschwerdeführers ein Wegweisungsvollzugshindernis liegt, vom BFM weitere
Abklärungen zu tätigen sind, welche über die Frage, ob Interferon Beta (in einer
der drei Formen Avenox, Betaseron/Betaferon, Rebif) in Belarus erhältlich ist, hin-
ausgehen. Namentlich wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Beschaffbarkeit
der geeigneten Medikamente - gemäss amtsinterner Kenntnis des BFM ist keine
der für die symptomatische Behandlung am Besten geeigneten sog. "Disease Mo-
difying Drugs" erhältlich, nach einer anderen Quelle ist Betaferon in Weissrussland
registriert, wird aber nicht rückerstattet und muss mithin vom Patienten selbst fi-
nanziert werden, weshalb dieses Medikament in Weissrussland kaum verkauft
werde - und allgemein mit der ärztlichen Behandlung und Betreuung - nach den
gleichen BFM-internen Unterlagen werden MS-Patienten in Weissrussland nicht
optimal behandelt - näher zu befassen haben und eine sorgfältige Abwägung der
für und gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Kriterien vorzunehmen.
Insgesamt waren die Voraussetzungen für das Erlassen eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG klarerweise nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu Unrecht auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht ver-
letzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheis-
sen und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführern ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote über einen Betrag
von Fr. 1'460.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht. Darin weist er einen Zeitaufwand
für das Beschwerdeverfahren von insgesamt 9,5 Stunden aus. Das Bundesverwal-
tungsgericht stellt nach einer Durchsicht der Akten fest, dass der ausgewiesene
notwendige Zeitaufwand für Entscheidbesprechung und Aktenstudium sowie die
Erstellung der Beschwerde (7 Stunden) sowie für die Besprechung und Stellung-
nahme auf die Vernehmlassung (2 Stunden) zu hoch erscheint. Der gerechtfertigte
Zeitaufwand wird auf insgesamt 7,5 Stunden angesetzt, was beim beanspruchten
und angemessenen Stundenansatz von Fr. 150.-- unter Berücksichtigung der Bar-
auslagen (und dem Umstand, dass keine Mehrwertsteuerpflicht geltend gemacht
wird) einen Betrag von Fr. 1'160.-- ausmacht. In diesem Umfang ist die Vorinstanz
zur Leistung der Parteientschädigung anzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die
Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'160.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______ unter Hinweis auf Ziff. 2 und 4 des Dispositivs)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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