Abtei lung V
E-4265/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4265/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger arabi-
scher Ethnie (vom Stamm [...]) und sunnitischen Glaubens aus (...),
verliess sein Heimatland eigenen Angaben an der Befragung vom 5.
Mai 2003 (A1/8) zufolge am 31. Dezember 2001 in Richtung Libyen,
wo er bis im April 2002 verblieb. Dann sei er mit einem Schiff nach Ita-
lien gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach der Ablehnung
seines Asylgesuches sei er am 22. April 2003 in die Schweiz einge-
reist. Am 23. April 2003 reichte er in der Empfangsstelle Vallorbe ein
Asylgesuch ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Chias-
so transferiert, wo am 5. Mai 2003 die erwähnte erste Befragung statt-
fand. Dabei gab er an, er habe von 1995 bis ins Jahr 2000 in Libyen
gelebt und gearbeitet. Er habe am 14. April 2000 an einem Treffen
arabisch-afrikanischer Organisationen in Tripolis teilgenommen. Am
16. April 2000 habe er einer Rede der Ehefrau John Garangs, eines
Regierungsgegners, beigewohnt, in welcher diese von einem „neuen
Sudan“ gesprochen habe. Die sudanesische Botschaft habe diese
Konferenz gefilmt; die anwesenden Sudanesen hätten als Verräter ge-
golten. Er sei dann erstmals wieder im September 2000 in den Sudan
zurückgekehrt, wobei ihm dannzumal nichts geschehen sei. Anlässlich
seines zweiten Besuches im Dezember 2001 sei er verhaftet worden.
Noch gleichentags sei er in ein Spezialgefängnis in (...) überführt wor-
den, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Er sei sowohl be-
schuldigt worden, ein Ungläubiger zu sein, als auch, mit dem Feind zu-
sammenzuarbeiten und damit ein Spion zu sein. Er sei nach der militä-
rischen Organisation des Feindes gefragt worden, über die er nichts
gewusst habe. Er sei gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Auch
sei er in ein Zimmer voller menschlicher Kadaver gesperrt worden, um
eine Aussage zu erzwingen. Schliesslich habe ihm ein Nachtwächter
aufgrund seiner (...) Erkrankung und der Überzeugung, dass er un-
schuldig sei, zur Flucht verholfen, indem er ihn am nächsten Morgen in
einem Kehrichtwagen versteckt habe. Er sei dann zum Grenzübergang
(...) gegangen und wieder nach Libyen gereist. Weil er sich vor dem
sudanesischen, auch in Libyen aktiven Geheimdienst Mukhabarat ge-
fürchtet habe, habe er nicht in Libyen bleiben wollen und sei am 15.
April 2002 in Richtung Italien weitergereist. Nach politischen Aktivitä-
ten gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied einer illega-
len Partei namens (...).
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Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten.
Am Tag der Asylgesuchstellung wurde er mittels eines Merkblattes un-
ter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides auf-
gefordert, ihn identifizierbare Ausweispapiere zu den Akten zu reichen.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer -
nach seinen bisherigen Bemühungen gefragt - an, sein Pass sei von
den Behörden Ende 2001 konfisziert worden und seine Identitätskarte
habe er bereits im Jahr 1991 verloren. Aufgrund dieser Umstände
habe er zum Beweis seiner Identität nichts unternehmen können.
B.
Am 23. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des
Kantons Zürich einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört
(A7/34). Dabei gab er zu Protokoll, er habe im Auftrag der Partei (...)
(...) an einer internationalen Konferenz für arabisch-afrikanische
NGO's teilgenommen, welche vom 14. bis am 16. April 2000 in Tripolis
stattgefunden habe. An dieser Konferenz hätten nebst NGO's auch
Oppositionsparteien verschiedener Länder teilgenommen. Die
sudanesische Botschaft habe im Konferenzsaal eine Kamera
installiert. So sei man auf ihn aufmerksam geworden. Als er am 2.
Dezember 2001 versucht habe, von Lybien aus, wo er bis dahin eine
Aufenthaltsbewilligung besessen habe, in den Sudan zurückzukehren,
sei er am Grenzübergang (...) festgenommen worden. Man habe ihm
vorgehalten, mit dem christlichen Feind zusammenzuarbeiten. Er sei
für ungläubig erklärt und der Spionage bezichtigt worden. Die
Festnahme sei für ihn völlig überraschend erfolgt, habe er doch bis
dahin im Sudan keine Probleme gehabt. Er sei mit einem Wagen in die
Stadt (...) gefahren und dort mit verbundenen Augen an einen ihm
nicht bekannten Ort geführt worden. Man habe ihm dort die (...)-
Medikamente abgenommen, ihn geschlagen und auf verschiedene
Weise gefoltert sowie ihm Fragen zu den Absichten des militärischen
Flügels der Volksbewegung zur Befreiung des Südsudans gestellt. Um
ihm Angst einzujagen, sei er in einen sogenannten Geisterraum mit
Toten und Verletzten geführt worden. Er sei 29 Tage in Haft verblieben.
Dann habe ihm ein Wächter zur Freiheit verholfen. Dieser habe
geahnt, dass er mit den Vorwürfen nichts zu tun habe. Eine Woche vor
der Flucht habe ihm dieser angekündigt, dass er vielleicht die
Möglichkeit habe, ihm über Silvester zur Flucht zu verhelfen. Er vermu-
te, dass der Wächter aufgrund der Sprechart und der Sitten dem glei-
chen Stamm wie er angehört und ihm deshalb geholfen habe. Wäh-
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rend Reinigungsarbeiten in der Silvesternacht habe der Wächter ihn in
einen bereitstehenden Kehrichtwagen geführt. Es sei ihm gelungen,
den Kehrichtwagen zu verlassen, bevor dieser die Mulde erreicht habe.
Er habe sich dann zum Grenzort (...) begeben, wo er zirka einen Mo-
nat zuvor verhaftet worden sei. Dort gebe es Personen, die einen in
Autos illegal über die Grenze führen würden. Dank des Geldes von
Freunden sei er so am 2. Januar 2002 mit Hilfe eines Schleppers nach
Libyen gelangt. Dort habe er sich jedoch vor dem sudanesischen Ge-
heimdienst fürchten müssen. Er habe sich nicht mehr frei bewegen
können. Sowohl die sudanesische Botschaft als auch der Geheim-
dienst seien dort aktiv tätig gewesen. Ihre Agenten hätten die Sudane-
sen beobachtet. Leute hätten sich wiederholt an seinem Wohnort nach
ihm erkundigt. Autos der sudanesischen Botschaft hätten um sein
Haus zirkuliert, weil im Haus manchmal Versammlungen der Oppositi-
on stattgefunden hätten. Er habe befürchtet, vom libyschen Staat an
den Sudan ausgeliefert zu werden. Bis zum 15. April 2002 sei er in der
Nähe von Tripolis geblieben. Dann sei er mit einem Fischerboot in
Richtung Italien aufgebrochen, wo er am 20. April 2002 angekommen
sei. Er habe sich gut ein Jahr in Italien unter der Obhut einer wohltäti-
gen Organisation aufgehalten und in dieser Zeit ein Asylverfahren
durchlaufen. Am 10. Januar 2003 hätten die italienischen Behörden
sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Er
habe sich dann entschlossen, hier in die Schweiz zu kommen und
ebenfalls ein Asylgesuch zu stellen.
Nach politischer Aktivität gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei
seit der Gründung im Jahre 1994 Mitglied (...). Er habe für die Partei in
der Hauptsache Flugblätter verteilt und Leute über die neu gegründete
Gruppierung informiert. Er sei ausschliesslich in Libyen für die Grup-
pierung tätig gewesen, dies letztmals im Jahre 2000. (...).
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos des
Meetings in Tripolis zu den Akten.
C.
Am 23. Juni 2003 (Eingang beim BFF) reichte der Beschwerdeführer
den negativen Asylentscheid der italienischen Behörden vom 21. No-
vember 2002, die Einladung der italienischen Behörden zur Befragung
sowie ein ärztliches Zeugnis aus Italien zu den Akten. Dem Entscheid
ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden das Asylgesuch
mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen haben.
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D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003, eröffnet am 12. Dezember
2003, wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers er-
füllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 ersuchte eine Rechtsberatungs-
stelle das BFF unter Vorlage einer Vollmacht um Einsicht in die bisheri-
gen Akten. Am 19. Dezember 2003 wurde diesem Gesuch entspro-
chen.
F.
Am 23. Dezember 2003 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers
ein ärztliches Zeugnis zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer wegen langjähriger systemischer Medikation
mit Corticosteroiden (...) an einer Nebennierenrindeninsuffizienz leide
und allenfalls noch über Jahre in Behandlung sein müsse.
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 teilte das BFF dem Beschwerdefüh-
rer mit, seine gesundheitlichen Probleme müsse er im Rahmen einer
allfälligen Beschwerde geltend machen, sei der Arztbericht doch erst
nach Erlass des Entscheides bei ihm eingegangen und habe somit
nicht mehr berücksichtigt werden können. Dieses per Einschreiben
versandte Schreiben wurde dem BFF in der Folge mit dem Vermerk
„nicht abgeholt“ retourniert.
H.
Am 13. Januar 2004 erwuchs der vorinstanzliche Entscheid vom 11.
Dezember 2003 unangefochten in Rechtskraft.
I.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 teilte (...) mit, gemäss Bericht des
zuständigen Durchgangszentrums sei der Beschwerdeführer seit dem
22. Januar 2004 unbekannten Aufenthalts.
J.
Am 4. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in Vallorbe ein
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zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung
(B1/10) vom 15. Dezember 2004 gab er an, er habe die Schweiz am
31. Dezember 2003 verlassen, nachdem die von ihm aufgesuchte Or-
ganisation das Mandat zur Beschwerdeerhebung nicht habe überneh-
men wollen, er einen Anwalt nicht habe bezahlen können und die Par-
tei ihm befohlen habe, unter diesen Umständen nach Italien auszurei-
sen. Die Frage nach allfälligen neuen Asylgründen beantwortete der
Beschwerdeführer dahingehend, dass er Ergänzungen anzubringen
habe. (...). Als Mitglied einer dieser Oppositionsparteien werde er von
den sudanesischen Behörden gesucht, und sein Leben sei im Falle ei-
ner Rückkehr in Gefahr. Der Beschwerdeführer machte weiter auf sei-
nen gesundheitlichen Zustand aufmerksam. Er erwähnte, dass er an
(...) und – seit eines Schlages auf den Kopf im Sudan - an Kopf-
schmerzen und Schwindel leide. Nach seinem politischen Engagement
seit 2003 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bis heute in
Kontakt mit seiner Partei und verfasse im Internet ([...]) Artikel, bei-
spielsweise über die Lage im Sudan oder den Friedensprozess. Die
Artikel, die er jeweils ins Parteibüro (...) schicke, welches dann über
die Veröffentlichung entscheide, seien nicht unter seinem Namen, son-
dern unter dem Pseudonym Issa oder Hassan erschienen. (...).
Der Beschwerdeführer gab erneut keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten. Mittels Merkblatt wurde er unter Androhung eines Nichteintretens-
entscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere
nachzureichen. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 15. De-
zember 2004 gab er an, der Pass sei am 2. Dezember 2001 von den
sudanesischen Behörden konfisziert worden; seine Identitätskarte
habe er bereits im Jahre 1991 verloren. Er könne nun jedoch eine Ko-
pie des Nationalitätenzertifikats abgeben, welche er sich aus Libyen
habe schicken lassen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der (...), ausgestellt in (...), zu den Akten.
K.
Am 11. Januar 2005 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers durch die zuständige kantonale Behörde statt (B12/27). Dabei
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seinem negati-
ven Asylentscheid in der Schweiz den Generalsekretär der (...),
B._______, in Kairo kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, die Schweiz
in Richtung Italien zu verlassen und dort die Parteimitglieder aufzusu-
chen. Er sei nach Rom gegangen, wo er mitgeholfen habe, Kundge-
bungen zu organisieren und Beweismittel wie Mitgliederkarten und
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andere Dokumente für Mitglieder auszustellen. Am 16. März 2004 und
am 21. Mai 2004 habe er in Italien an Kundgebungen teilgenommen.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Internet Artikel publi-
ziert zu haben. Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der
Schweiz habe er zwei Artikel geschrieben, die in der Folge (...) publi-
ziert worden seien. Beim ersten Artikel sei es um die sudanesische
Identität gegangen, beim zweiten um den Krieg in seiner Heimat (...).
In Italien habe er dann zwei weitere Artikel verfasst, welche auf der In-
ternetseite (...) veröffentlicht worden seien. Dabei sei es um die suda-
nesische Identität und den Krieg in Darfur gegangen. Die zwei ersten
Artikel seien im Mai 2004 publiziert worden, die beiden letzteren, wel-
che unter seinem eigenen Namen veröffentlicht worden seien, am 6.
Januar 2005. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Be-
schwerdeführer drei Internetartikel, datierend vom März 2003 und 6.
Januar 2005, sowie ein Schreiben (...) vom 19. Dezember 2003 (to
whom it may concern), zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte
sodann geltend, am Vortag noch zwei weitere Artikel nach (...) ge-
schickt zu haben.
Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, er habe im November 2004
letztmals telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Einer seiner
drei Brüder, die immer noch im Sudan lebten, habe ihm erzählt, Unbe-
kannte würden in der Stadt (...) immer noch nach ihm fragen.
L.
Mit Anfrage vom 30. März 2005 wandte sich das BFM für weitere Aus-
künfte die (...) betreffend an die Schweizerische Vertretung in Khar-
toum. Mit Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 7. Ap-
ril 2005 nahm diese im Wesentlichen wie folgt dazu Stellung: Es sei
unwahrscheinlich, dass Mitglieder der (...) aufgrund eines Internet-
auftrittes gefährdet seien. Eine Konsultation der Internetseite (...) habe
sodann ergeben, dass die veröffentlichten Artikel namentlich nicht ge-
zeichnet seien. Auch Menschenrechtsorganisationen hätten in den
letzten Jahren keine Verhaftungen aufgrund eines Internetauftrittes ge-
meldet. Hinzu komme, dass die (...) kaum bekannt sei und folglich das
Augenmerk der Regierung nicht auf sie gelenkt sei.
M.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2005, eröffnet am 20. Mai 2005, wies das
BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
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dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
N.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 (Datum der Eingabe und des Post-
stempels), erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde diesen Entscheid. Er beantragte, der Asylentscheid des
BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen. Subsidiär sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen nicht zu-
gemutet werden könne. Die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen. Die Sache sei zur ergän-
zenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen von Beweismitteln.
Sodann seien diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Pro-
zessführung und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Allenfalls sei
die Beschwerde vorgängig als vorsorglich eingereichtes Revisionsge-
such dem BFM zum Entscheid zu übermitteln. Der Beschwerde lagen
folgende Beweismittel bei: eine Einladung an C._______ zum Kon-
gress in Tripolis, ein “2-year-Plan of Action and Budget“ der Sudanese-
Swiss Action Group (SSAG) vom November 1999, ein Bestätigungs-
schreiben der (...) vom 9. Januar 2005, Transportdokumente der
Aramex SA Zürich, ein (...)-Mitgliederausweis, eine Email und eine
Fax-Bestätigung von D._______ vom 19. beziehungsweise 21. Juni
2005, zwei Internetpublikationen vom 29. Januar und 26. Mai 2005 so-
wie diverse ärztliche Berichte.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2005 hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes wies sie
ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer weitgehende Ein-
sicht in die Botschaftsanfrage und -antwort beziehungsweise gab - wo
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Geheimhaltungsinteressen vorhanden - den wesentlichen Inhalt be-
kannt. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zum Einreichen einer Stel-
lungnahme gesetzt. Der Antrag um Zeugeneinvernahme im Inland
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Einvernahmen
von im Ausland lebenden Personen betreffend hielt die Instruktions-
richterin fest, diese Auskunftspersonen seien mit den gelieferten An-
gaben nicht eruierbar und es obliege dem Beschwerdeführer, die ent-
sprechenden Adressen nachzureichen. Der Beschwerdeführer wurde
sodann auf den geringen Beweiswert von Email-Korrespondenzen hin-
gewiesen. Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststehe, beeinträchtige die Verwertbarkeit von Email-Korres-
pondenzen zusätzlich. Für die in Aussicht gestellte schriftliche Bestäti-
gung von C._______ wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt. Das
Gesuch um Identitätsfeststellung bei der sudanesischen Botschaft mit-
tels Angabe der vom Beschwerdeführer genannten Passnummer so-
wie dasjenige um Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurden ab-
gelehnt. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
P.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 ersuchte der Rechtsvertretrer des Be-
schwerdeführers vorab um Wiedererwägung der Entscheide betreffend
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Verweige-
rung der Verifizierung der Identität durch die Botschaft mittels Pass-
nummer sowie des negativen Entscheides hinsichtlich Einholung eines
ärztlichen Gutachtens. Sodann nahm er innert Frist zur Einschätzung
der Botschaft dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer nicht
in erster Linie wegen der Internetartikel gefährdet sei, sondern wegen
der erlittenen Vorverfolgung und seiner Flucht. Aus der Nicht-Blockie-
rung der Internetseite der (...) könne sodann ebenfalls nichts abgelei-
tet werden, werde diese doch von (...) aus betrieben. Eine systemati-
sche Überwachung der (...) und ihrer Internetseite könne nicht ausge-
schlossen werden. Der Rechtsvertreter bestritt sodann unter Nennung
diverser Quellen, dass es sich bei der (...) um eine unbedeutende und
wenig bekannte Organistation handle. Der Beschwerdeführer reichte
einige Adressen und Telefonnummern nach und wiederholte sein Be-
gehren um mündliche behördliche Einvernahme, zumal sich die von
ihm angefragten Personen geweigert hätten, schriftliche Auskünfte zu
geben. Weiter beantragte er eine Nachprüfung der vorliegenden Bot-
schaftsauskünfte und die Vornahme weiterer Abklärungen.
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Abschliessend machte er geltend, er werde sich trotzdem um weitere
schriftliche Auskünfte bemühen.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2005 wurde das Gesuch um
Wiedererwägung des Entscheides betreffend amtliche Verbeiständung
abgewiesen. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurden auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde zur
Kenntnis gebracht, dass das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur
Vernehmlassung überwiesen werde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 16. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
S.
Gemäss Mitteilung des E._______ vom 30. Januar 2008 vermählte
sich der Beschwerdeführer am 28. September 2007 mit einer Schwei-
zer Bürgerin.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2008 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, einen Beleg über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung
einer solchen Bewilligung zu den Akten zu reichen und es wurde ihm
Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen.
U.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalte
und weiterhin versuche, schriftliche Beweismittel beizubringen, was
ihm bis anhin aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Sudan
nicht gelungen sei.
V.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit,
dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge, und dass sein Man-
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dant trotz fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung an der Be-
schwerde festhalte.
W.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe und die
Folgekorrespondenz wieder an ihn zu richten sei. Gleichzeitig infor-
mierte er darüber, dass er vom 4. bis zum 10. April 2009 in Libyen an
einem Oppositions-Meeting teilgenommen und dort ein Schreiben für
den Frieden in Darfur und Kordofan unterzeichnet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 11
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihre beiden bisherigen negativen Entscheidun-
gen damit begründet, dass die in beiden Verfahren weitgehend identi-
sche Gesuchsbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standzuhalten vermöge. Im unangefochten gebliebenen, im vor-
liegenden Verfahren vom BFM argumentativ jedoch wiederverwende-
ten Entscheid vom 11. Dezember 2003, führte das Bundesamt aus,
der Beschwerdeführer habe zu seinen Aufenthalten im Sudan und in
Libyen zeitlich divergierende Angaben gemacht und auch seine Ver-
haftung verschieden datiert. Aus dem unterschiedlich angegebenen
Fluchtzeitpunkt und der als realitätsfremd zu wertenden Fluchthilfeleis-
tung eines Wärters ergäben sich sodann weitere Zweifel. Weiter stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe sich ausschliesslich
in Libyen, nicht aber im Sudan, politisch für die (...) betätigt, wobei sich
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sein Engagement auf die als stereotyp zu wertenden Tätigkeiten wie
das Verteilen von Flugblättern und das Abhalten von geheimen Sit-
zungen beschränkt habe. Bezeichnenderweise wisse der Beschwerde-
führer nichts über die Organisationstrukturen, die speziellen Arbeitsbe-
dingungen, die Vorgehensweise und die Anzahl Mitglieder der Partei,
und der Mitgliederausweis sei erst nach seiner Ausreise ausgestellt
worden. Das Bundesamt zog weiter auch die Teilnahme des Beschwer-
deführers an der Tagung vom 14. bis 16. April 2000 in Tripolis in Zwei-
fel; erst recht könne nicht geglaubt werden, dass er dort gefilmt, später
aufgrund dieses Filmmaterials vom sudanesischen Geheimdienst iden-
tifiziert und mehr als ein Jahr nach der Konferenz noch von einem
Grenzbeamten als Teilnehmer der Konferenz vom April 2000 erkannt
worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer für die-
sen Ablauf keine plausible Erklärung geliefert und auch nicht zu erklä-
ren vermocht, weshalb er nicht wie seine Kollegen einen weniger kont-
rollierten Grenzübergang zur Einreise in den Sudan benutzt habe.
Schliesslich wertete das Bundesamt auch die Ausführungen zu den
massiven Folterungen und der späteren Beschattung in Libyen durch
sudanesische Botschaftsbeamte als realitätsfremd.
Im Entscheid vom 19. Mai 2005 führt das BFM vorab an, der Be-
schwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im
Wesentlichen dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch gel-
tend gemacht. Der Umstand, dass er die gleiche Begründung zweimal
vorbringe, mache diese jedoch nicht glaubwürdiger. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Italien ohne Erfolg
ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich nun vor der Wiedereinrei-
se in die Schweiz während mehrerer Monate illegal in Italien aufgehal-
ten habe. Dies sei als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass er keine
asylbeachtlichen Nachteile erlitten oder zu befürchten habe. Hinsicht-
lich des neuen Vorbringens, zwischenzeitlich im Internet Artikel publi-
ziert und sich anderweitig exilpolitisch betätigt zu haben, hielt das
BFM fest, weder die Mitgliedschaft in einer im Sudan verbotenen Par-
tei, noch allfällige, gegen den Heimatstaat gerichtete, politische Aktivi-
täten würden a priori genügen, um einen subjektiven Nachfluchtgrund
im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten kon-
krete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, die darauf hinweisen wür-
den, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn
deshalb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch nichts Derartiges
entnommen werden. Weiter verwies das BFM darauf, dass der Be-
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schwerdeführer bis anhin weder den Pass noch die Identitätskarte ein-
gereicht habe, die Identität somit nicht feststehe und die eingereichten
Artikel folglich nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet
werden könnten. Das BFM stellte weiter fest, unter der Internetadresse
(...) seien keine Publikationen (mehr) zu finden. Hinsichtlich der
Internetadresse (...) führte das BFM aus, es lägen ihm keine Berichte
vor, wonach die sudanesischen Behörden systematisch deren
Internetauftritt beobachten und auswerten oder gegen die Betreiber
und Autoren vorgehen würden. Aus den Äusserungen des Be-
schwerdeführers gehe schliesslich auch nicht hervor, dass dieser sich
speziell exponiert hätte; somit sei nicht von einer beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit auszugehen, dass gerade er im Exil speziell überwacht
würde. Zusammenfassend hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er im Falle der Rück-
kehr mit asylrelevanten Benachteiligungen zu rechnen hätte.
4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vorab in allgemei-
ner Form entgegen, seine Aussagen würden bezüglich aller wesentli-
cher Einzelheiten übereinstimmen, was ein starkes Indiz für seine
Glaubwürdigkeit sei. Letztere könne nicht durch untergeordnete, er-
klärbare Widersprüche erschüttert werden. An den Anhörungen sei
versäumt worden, die ihm im Entscheid nun vorgehaltenen Widersprü-
che und Unwahrscheinlichkeiten durch präzises Nachfragen zu klären.
Der Beschwerdeführer beantragt zwecks nachträglicher Erklärungs-
möglichkeit eine ergänzende mündliche Einvernahme. Gleichzeitig
bringt er folgende schriftliche Erklärung für die divergierenden Anga-
ben zu seinen Aufenthalten vor: Die diesbezüglichen Widersprüche
seien auf eine falsche Interpretation der Fragestellung zurückzuführen.
Sie dürften ihm aber nicht vorgehalten werden, nachdem ihm dazu an-
lässlich der kantonalen Anhörung das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt hinsichtlich des Nachwei-
ses seiner Aufenthalte in Libyen die Einvernahme eines Bruders und
seiner Arbeitgeberin in Libyen. Was den Widerspruch betreffe, wonach
er (gemäss Aussage unter Ziffer 3 des Empfangsstellenprotokolls vom
5. Mai 2003 [A1/8]) zuerst das Jahr 2000 als Verhaftjahr angegeben
habe, sei zu bemerken, dass es sich bei der Schilderung der Verhaf-
tung um einen spontanen Zusatz gehandelt habe, der sich nicht auf
den Zeitpunkt der Einreise bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe
im Zusammenhang mit der ihm gestellten Frage keinen Anlass zur
Präzisierung gehabt, dass er erst im Jahre 2001 festgenommen wor-
den sei. Was sodann den angeblich unterschiedlich geschilderten
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Fluchtzeitpunkt (am Morgen beziehungsweise in der Nacht) anbelan-
ge, sei zu berücksichtigen, dass es sich um die Silvesternacht gehan-
delt habe, mithin ein "Jahresereignis, das bekanntlich bis in die Mor-
genstunden" andauere. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass
er zu seinem politischen Engagement nur vage Angaben gemacht
habe. Dem Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern seine Aussa-
gen nicht konkret genug gewesen seien. Es seien ihm keine differen-
zierten Fragen gestellt worden und der Umstand, dass er die Mitglie-
derzahl der (...) in Libyen nicht gewusst habe, vermöge seine Partei-
mitgliedschaft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr gehe aus den Anga-
ben bei der kantonalen Anhörung vom 23. Mai 2003 hervor, dass er
als einfaches Mitglied einer Partei, welche die Umstrukturierung des
Sudans fordere, beste oder zumindest adäquate Kenntnisse über die
Partei habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nie geltend gemacht,
eine wichtige Rolle in der Partei mit tieferen Einsichten und Informatio-
nen gespielt zu haben. Hinsichtlich des Parteiausweises führt der Be-
schwerdeführer an, beim eingereichten Mitgliedschaftsausweis handle
es sich um einen Ersatzausweis, weil das Original auf der Flucht verlo-
ren gegangen sei. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtmittelein-
gabe sodann die Namen (meist ohne Adressen) zahlreicher mehrheit-
lich im Ausland lebender Personen an, welche seine Mitgliedschaft bei
der (...), die Inhaftierung oder die Parteiaktivitäten bestätigen könnten.
Zudem reicht er zwei Internet-Artikel vom 29. Januar 2005 (irrtümlich
2009) und 25. Mai 2005 zu den Akten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorab zur formellen Rüge der
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Stellung. Der Beschwerdefüh-
rer macht auf Beschwerdeebene als formelle Mängel geltend, es sei
ihm unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, indem die Korres-
pondenz mit der schweizerischen Botschaft im Sudan nicht zur Ein-
sicht gegeben worden sei, sowie, es sei ihm kein rechtliches Gehör zu
den Unstimmigkeiten eingeräumt worden. Was letztere Rüge anbe-
langt, ist der Beschwerdeführer auf die nach wie vor geltende Praxis
zu verweisen, wonach die Konfrontation mit Widersprüchen in eigenen
Aussagen zwar geboten sein mag, jedoch keinen eigentlichen verfah-
rensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt
(siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Sodann ist zum Umstand der
seitens der Vorinstanz ausgebliebenen vorgängigen Anhörung und
Akteneinsicht in die Botschaftskorrespondenz festzuhalten, dass das
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Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass solche
Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwer-
deinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt wer-
den können, sofern die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und
der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Letzteres ist mit
Instruktionsverfügung der ARK vom 27. Juni 2005 und der Stellung-
nahme in der Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli
2005 geschehen. Somit kann diese Gehörsverletzung als geheilt gel-
ten. Insgesamt sind folglich keine formellen Mängel erkennbar, welche
sich auf den Bestand der angefochtenen Verfügung auszuwirken ver-
möchten und deren Kassation verlangten. Schliesslich ist auch der
sinngemässen Rüge, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt
worden und es dränge sich namentlich eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers auf, nicht zu folgen; mit der Befragung im EVZ Val-
lorbe am 15. Dezember 2004 (B1/10) und der einlässlichen Anhörung
des Beschwerdeführers durch die kantonale Behörde am 11. Januar
2005 (B12/27) hat die Vorinstanz – zumal angesichts der bereits aus
dem ersten Asylverfahren vorliegenden Akten – den Sachverhalt zu
Recht als hinlänglich erhoben betrachtet.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise der
Vorinstanz, dass die Schilderung der Vorverfolgung des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht genügt.
Das Bundesamt hat in den beiden erwähnten Verfügungen die zu
Zweifeln Anlass gebenden Aussagen des Beschwerdeführers unter
Anführen der jeweiligen Textstellen eingehend dargelegt. Diese Dar-
stellung erweist sich als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in der
Rechtsmittelangabe auch nicht bestritten, der Entscheid basiere auf
einer unrichtigen Erhebung oder Zitierung der Protokolle; vielmehr hat
er für die ihm vorgehaltenen Divergenzen und weiteren Unzulänglich-
keiten die in E. 4.2 angeführten Erklärungen vorgebracht, auf welche
nachfolgend näher einzugehen ist:
So macht der Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Ent-
scheid basiere bloss auf untergeordneten und erst noch erklärbaren
Widersprüchen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass
der Beschwerdeführer bereits in den Anhörungen auf einige Umstim-
migkeiten in seinen Aussagen angesprochen wurde, ohne dass es ihm
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gelungen wäre, sie zu erhellen (vgl. A1/8, S. 3; A7/34, S. 30). Nicht an-
ders verhält es sich mit den auf Beschwerdeebene nachgelieferten Er-
klärungen, wo mit falscher Interpretationsweise der Fragestellung, spo-
nanen, von der Fragestellung losgelösten Zusätzen und der Dehnbar-
keit von Zeitbegriffen (im Zusammenhang mit der Silversternacht) ar-
gumentiert wird. Keine dieser Stellungnahmen vermag das Bundesver-
waltungsgericht zu überzeugen, zumal ins Auge sticht, dass die
Vorinstanz nur einen Bruchteil der sich aus den Protokollen ergeben-
den Unzulänglichkeiten angeführt hat. Als weitere zweifelerweckende
Punkte wären beispielsweise zu nennen (gewesen): Die divergieren-
den Angabe des Zeitpunktes der Flucht aus dem Sudan (31. Dezem-
ber 2001 [A1/8, S. 5] bzw. 2. Januar 2002 [A7/34, S. 8]); die angeblich
problemlose Rückkehr in den Sudan nach der Konferenz in Tripolis im
September 2000 (A1/8, S. 4) und das Nichterwähnen dieser Rückkehr
ins Heimatland anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 23. Mai
2003; die anfängliche Behauptung, die sudanesische Botschaft habe
von der Konferenz in Tripolis ein Video gedreht sowie die Teilnehmer
als Verräter bezeichnet und die spätere Relativierung, ein Konferenz-
teilnehmer habe einen Mann mit Kamera gesehen, den er (bloss) ver-
dächtigt habe, ein Botschaftsmitarbeiter zu sein (A7/34, S. 6); der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahre 2000, mithin
mindestens ein Jahr vor der Festnahme, für die Partei tätig gewesen
sei (A7/34, S. 23); der weitere Umstand, dass seine zahlreichen, im
Sudan wohnhaften Familienangehörigen weiterhin unbehelligt geblie-
ben sind und die vom Beschwerdeführer dazu gelieferte, unzutreffende
Behauptung, Angehörige würden von den Behörden im Sudan nicht
behelligt (A7/34, S. 20 und 29); die unterschiedlichen Angaben zu sei-
nem politischen Engagement, hat der Beschwerdeführer doch zuerst
angegeben, nur Flugblätter verteilt zu haben, dies aber auch in Libyen
(A1/8, S. 5), und später ausgeführt, sich ausschliesslich in Libyen poli-
tisch betätigt zu haben, wobei er nebst dem Verteilen von Flugblättern
auch an Versammlungen teilgenommen, die Leute über die Partei in-
formiert und Mitgliederbeiträge gesammelt habe (A7/34, S. 5, 20-22);
die wenig überzeugende Erklärung der gleichen Stammeszugehörig-
keit des Wärters als Grund für die Freilassung, zumal diese sich im
Verlaufe der Anhörung nur als Vermutung des Beschwerdeführers ent-
puppte (A7/34, S.7); die angebliche Verrichtung von Putzarbeiten in
der eigenen Zelle durch Häftlinge in der Silvesternacht, zumal die Zel-
len angeblich nur zirka eineinhalb Kubikmeter gross und bis auf einen
Stuhl und einen Behälter ohne Möblierung gewesen seien (A7/34, S.
24 u. 27); oder die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich in den
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letzten vier Monaten vor dem Aufbruch nach Europa in Libyen wegen
der Beschattung durch den sudanesischen Geheimdienst nicht mehr
frei bewegen können (A7/34, S. 8 und 11), bei gleichzeitiger Angabe,
er habe bis 2001 als Schneider gearbeitet, und erst noch seit 1992 im
selben Atelier (A7/34, S. 17, B12/27, S.8).
Die von der Vorinstanz angeführten sowie die soeben dargelegten, kei-
neswegs abschliessend angeführten weiteren Unstimmigkeiten führen
dazu, dass die Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
gemacht bezeichnet werden kann. Wie bereits dargelegt, vermögen
die Einwände auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Betrachtungs-
weise zu führen.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren diverse Zeugen-
anträge gestellt, welche zum Grossteil im Sudan und in Libyen leben-
de Personen betreffen. Im Instruktionsverfahren wurde der Beschwer-
deführer bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 darauf hin-
gewiesen, dass viele der angebenen Personen mangels Adresse nicht
eruierbar seien. Dem Beschwerdefüher wurde sodann Frist zur Einrei-
chung einer schriftlichen Auskunft von zwei in der Schweiz anerkann-
ten Flüchtlingen eingeräumt. Der in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebende C._______ hat dem Gericht in der Folge bestätigt,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der (...) sei und am 14. bis 16. Ap-
ril 2000 in Tripolis an einer NGO-Konferenz teilgenommen habe. Die
Mitgliedschaft bei der genannten Partei wurde sodann auch von einem
weiteren in der Schweiz anerkannten Flüchtling, D._______, sowie von
der (...) selbst bestätigt. Die weiteren, in Aussicht gestellten schriftli-
chen Zeugenaussagen (vgl. Beschwerde S. 9, Eingabe vom 11. Juli
2005 S. 11) sind in der Folge nicht eingereicht worden.
Aufgrund der bisherigen Aktenlage und der vorliegenden schriftlichen
Auskünfte hat das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zwei-
fel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) einerseits
und der Konferenzteilnahme im April 2000 in Tripolis andererseits. Auf
weitere beantragte Beweismassnahmen diesbezüglich kann verzichtet
werden. Allein daraus vermag er jedoch keine Furcht vor künftiger
staatlicher Verfolgung abzuleiten. Die angebliche Aufzeichnung dieser
Konferenz, deren Auswertung durch die sudanesischen Behörden, die
eineinhalb Jahre später daraus resultierende Verhaftung und die
spätere Flucht aus dem Gefängnis erachtet das Bundesver-
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waltungsgericht aufgrund der oben dargestellten Unstimmigkeiten
nicht als überwiegend glaubhaft. Bezeichnenderweise war es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich, schriftliche Auskünfte beizubringen, in
welchen beispielsweise die Inhaftierung bestätigt wird (vgl. Beschwer-
deschrift S. 12). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Zeugenein-
vernahmen durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die
schweizerischen Botschaften im Ausland ebenso abzuweisen wie der-
jenige um erneute mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch den weiteren eingereichten
Beweismitteln nichts zu entnehmen ist, was die behauptete Verfolgung
des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte.
Zusammenfassend ist bisher festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden kann, dass er wegen der Konferenzteilnah-
me im April 2000 im Dezember 2001 im Sudan die geltend gemachte
Verfolgung erlitten hat. Insoweit ist die angefochtene Verfügung somit
zu bestätigen.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Der Beschwerdeführer hat wie zahlreiche seiner Landsleute im Exil
politische Berichte verfasst und diese im Internet aufschalten lassen.
Ein Teil der Artikel ist unter einem Pseudonym erschienen und daher
von vornherein nicht rechtserheblich. Der Vorinstanz und dem Bundes-
verwaltungsgericht wurden insgesamt drei Internetberichte einge-
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reicht, auf denen der Name des Beschwerdeführers figuriert. Diese da-
tieren aus den Jahren 2003 und 2005 und beinhalten Themen wie die
Identität der sudanesischen Völker, den Konflikt in Darfur und die neue
Verfassung, wobei sich der Beschwerdeführer kritisch zur Vorgehens-
weise der Regierung äussert.
Das Interesse der sudanesischen Behörden ist gemäss den Erkennt-
nissen der Asylbehörden auf eigentliche staatsgefährdende Regime-
gegner ausgerichtet; diese werden mit den zur Verfügung stehenden,
beschränkten Personalressourcen überwacht, soweit dies überhaupt
möglich ist. Für die Beobachtung von unterschwelligen Aktivitäten sei-
ner emigrierten Landsleute, mit denen diese häufig ein Bleiberecht in
ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem Staat die Resourcen. Der Be-
schwerdeführer gehört als (wie er sich in der Beschwerde auch selbst
bezeichnet) einfaches Mitglied der (...), mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu den zu überwachenden Zielpersonen,
verfügt er doch klarerweise, wie auch aus den moderat abgefassten
Internetartikeln hervorgeht, über kein herausragendes staats-
feindliches Profil. Letztere erscheinen nicht als staatsgefährdend und
dürften daher von den sudanesischen Behörden kaum als Bedrohung
wahrgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annah-
me, dass der Beschwerdeführer wegen seiner zudem Jahre zurücklie-
genden Internetauftritte bei einer ohnehin hypothetischen Rückkehr in
den Sudan (der Beschwerdeführer besitzt wie nachfolgend unter E. 7
dargestellt ein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz)
mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu
rechnen hätte. Letztlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
auch mit der im Schreiben vom 30. April 2009 geltend gemachten, an-
sonsten nicht näher dokumentierten Teilnahme an einem Oppositions-
meeting vom 4.-10. April 2009 in Libyen keine neue Gefährdungssitua-
tion zu begründen vermochte und dieser Umstand zudem sein bisheri-
ges Vorbringen, angeblich in Libyen ebenfalls gefährdet (gewesen) zu
sein, als unglaubhaft erscheinen lässt.
Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen
ist.
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6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann
und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]).
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er
nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Weg-
weisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 19. Mai 2005) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese
gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand
haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000
Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Juni
2005 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdefüh-
rer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, folglich ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 des Reglements vom 21.
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Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Für die Festsetzung der
Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss. Gemäss Art. 5
VGKE werden die Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit auf-
grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt.
Was die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde im Vollzugs-
punkt anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten
davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem
Punkt bestätigt worden wäre; dies vor der Hintergrund des Vorbeste-
hens der (...) Erkrankung des Beschwerdeführers (seit seiner Jugend)
und deren medikamentöser Behandlung, der beruflichen Adaption des
Beschwerdeführers an seine Krankheit in Libyen (...), der eingereich-
ten Arztberichte, welche nach Inangriffnahme der (...)therapie eine
deutliche Besserung (...) zum Inhalt haben, und dem Umstand, dass
seit dem Jahre 2005 keine weiteren Arztberichte mehr eingereicht wur-
den. Da auch keine anderen Vollzugshindernisse aus den Akten her-
vorgehen, ist von einer hypothetischen Bestätigung des angeordneten
Wegweisungsvollzuges im Falle der Nicht-Gegenstandslosigkeit aus-
zugehen. Folglich entfällt die Ausrichtung einer teilweisen Parteient-
schädigung für die dem Beschwerdeführer entstandenen Anwaltskos-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist -
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
E._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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