Abtei lung V
E-4265/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4265/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. Dezember 2006 mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am
2. Juni 2009 - ablehnte und dessen Wegweisung und den Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches
folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2009
(Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es
sei die Sache zur ergänzenden und vollständigen rechtsgenüglichen
Feststellung des Sachverhaltes unter Wahrung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragte, es sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie sinngemäss (er könne eine Beschwerde unmög-
lich selber erheben) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene
Beweismittel zu Akten reichte, so eine Bestätigung der (...) und
Berichte über die Demonstration vom (...) in Damaskus zum (...),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2009 geleistet wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kundgebung vom (...) in
Damaskus fälschlicherweise als kaum mit den syrischen Realitäten zu
vereinbaren und als unwahrscheinlich bezeichnete, berechtigterweise
erhoben wird und vielmehr als erstellt zu gelten hat, dass die
Kundgebung stattgefunden hat und anlässlich der Kundgebung ver-
schiedene Teilnehmer verhaftet, jedoch kurz darauf wieder freigelas-
sen wurden,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei zur Abklä-
rung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, aufgrund
der vorliegenden Aktenlage abzuweisen ist,
dass vorliegend die unkorrekte Sachverhaltsfeststellung des BFM im
länderspezifischen Kontext dank der umfassenden Kognition des Bun-
desverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG)
geheilt werden kann und zudem der festgestellte Mangel insofern im
vorliegenden Verfahren nicht als schwerwiegend erscheinen muss, da
dieser Sachumstand letztlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeu-
tung ist, dem Beschwerdeführer daraus in rechtlicher Hinsicht kein
Nachteil erwächst und eine Rückweisung der Sache an das BFM auch
im Hinblick auf die Parteirechte einem prozessualen Leerlauf gleichkä-
me,
dass im Weiteren die Erwägung des BFM, wonach es nicht nachvoll-
ziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer bereits am Tage nach
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seiner Haftentlassung wieder an einer Versammlung der (...)
teilgenommen habe und eine derartige Verhaltensweise offenkundig zu
riskant gewesen wäre, auch in Berücksichtigung des Aussageverhal-
tens des Beschwerdeführers (A16/32 S. 21) eher spekulativer Natur ist
und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
plausibel erscheinen,
dass in der Rechtsmitteleingabe jedoch der vom BFM erkannte Wider-
spruch, wonach der Beschwerdeführer vorerst von der Verhaftung von
zwei Freunden nach der im Privatkreis abgehaltenen Partei-Sitzung,
jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung nur noch von einem ver-
hafteten Freund gesprochen hat, nicht aufgelöst werden kann,
dass zudem mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Heimatland und zum Rei-
seweg unrealistisch ausgefallen sind,
dass das BFM im Weiteren zu Recht und in vorliegend für die Prozess-
aussichten letztlich ausschlaggebender Hinsicht festgestellt hat, die
Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden insbesondere durch
die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus insge-
samt widerlegt, wonach er über einen im Jahr 2005 ausgestellten Rei-
sepass verfüge, im Besitze dieses Reisepasses Syrien am 1. Dezem-
ber 2006 auf dem Luftweg ab Damaskus in Richtung Frankreich ver-
lassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde,
dass das BFM zu Recht folgerte, dies bedeute zusammenfassend,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus Sicht der syrischen
Behörden grundsätzlich unbescholtenen Bürger handle, ansonsten
ihm eine Ausreise auf dem Luftweg nicht möglich gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun selbst ein-
räumt, über den Flughafen ausgereist zu sein und das weitergehende
Vorbringen, dies spreche nicht gegen die Suche nach ihm, da die syri-
schen Behörden mit dieser Vertreibungstaktik erreichen wollten, miss-
liebige Personen zu entfernen und es mittels Bestechung und Bezie-
hungen durchaus möglich sei, die Flucht zu bewerkstelligen, als unbe-
darfte Ausweicherklärung nicht gehört werden kann und im Übrigen
auch gegen eine konsequente Verfolgungshaltung der syrischen Be-
hörden gegenüber politisch ungeduldeten Gegnern sprechen würde,
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dass das Gericht vielmehr der Überzeugung folgt, die Ausreise über
den streng bewachten Flughafen von Damaskus spreche deutlich ge-
gen die geltend gemachte Suche und gegen eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen durch die syrischen
Behörden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem das BFM in seiner Ver-
fügung wider besseres Wissen behaupte, er habe auf eine Stellung-
nahme zur Botschaftsabklärung verzichtet und sich bei den Akten viel-
mehr ein durch ein Postversehen zurück gesandtes Couvert befinde
mit dem Inhalt, der zum rechtlichen Gehör angeboten worden sei,
dass zudem dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht nur
eine einzige Kopie zugestellt worden sei, auf welcher der Text durch
das Retourcouvert abgedeckt und unleserlich sei,
dass er daher beantrage, die Sache an das BFM wegen dieser
schwerwiegenden Verfahrensfehler zurückzuweisen oder aber das
rechtliche Gehör im Sinne einer erweiterten Akteneinsicht mit Frist zur
Stellungnahme zu gewähren,
dass unter den vorliegenden Umständen keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs erkannt werden kann,
dass das BFM mit Schreiben vom 6. Mai 2009 dem Beschwerdeführer
an seine letzte bekannte Adresse die Botschaftsanfrage vom 13. Janu-
ar 2009 und die Botschaftsanwort vom 26. März 2009 zugestellt hat
mit der Gelegenheit, sich dazu innert Frist schriftlich zu äussern,
dass die Postsendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM
retourniert wurde,
dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und in der Rechtsmit-
teleingabe ausser der blossen Behauptung auch nicht ausgeführt wird,
inwiefern es sich dabei um ein Versehen der Post handeln könnte,
dass eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden be-
kannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird
(Art. 12 Abs. 1 AsylG),
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dass demnach dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör rechtsgül-
tig gewährt wurde,
dass dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, als sich das
BFM unpräzis ausdrückt, wenn es feststellt, der Beschwerdeführer
habe auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verzichtet, wenn
er - wenn auch durch sorgfaltswidriges Verhalten - vom Gegenstand
des anerbotenen rechtlichen Gehörs keine Kenntnis erlangte,
dass es im Weiteren als ungeschickt, in guten Treuen jedoch nicht als
willentliches Versäumnis zu bezeichnen ist, wenn das BFM dem Be-
schwerdeführer nach eröffneter Verfügung im Rahmen der Aktenein-
sicht lediglich die erste Seite des Schreibens vom 6. Mai 2009, gröss-
tenteils abgedeckt mit dem darüber kopierten Retourcouvert, edierte
und daran nichts ändert, dass dem Beschwerdeführer, wie oben fest-
gestellt, das rechtliche Gehör rechtsgültig gewährt wurde,
dass abgesehen davon alle wesentlichen Erkenntnisse der Botschafts-
abklärung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009
aufgeführt sind und sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Rechtsmitteleingabe dazu hatte äussern können,
dass aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte gegeben sind, wo-
nach der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in
seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
befürchten hätte und die blosse Einreichung der Bestätigung der (...)
auf Rechtsmittelebene daran nichts zu ändern vermag,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Er-
wägungen und Folgerungen des BFM demnach nicht zu entkräften
vermögen,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu bestätigen sind und aufgrund der Aktenlage keine hinreichen-
den Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein
könnte,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müss-
te, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f.
sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Be-
schwerdeführer nicht darzutun vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag ge-
deckt und mit diesen zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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