Abtei lung V
E-4265/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4265/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 14. Oktober 2009 und gelangte am 19. Oktober 2009
in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
23. Oktober 2009 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung
statt, und am 3. Dezember 2009 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Distrikt Kandy
aufgewachsen und habe dort eine C._______ betrieben. Im Frühling
2009 habe er Verwandte aus Jaffna beherbergt, weshalb er in der
Folge der Zusammenarbeit mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) bezichtigt worden sei. Die Polizei habe vermehrt Kontrollen
durchgeführt und ihn nach dem Verbleib seiner Verwandten gefragt.
Ende April 2009 sei er deshalb mit seiner Familie weggezogen und
habe sich bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten und
Bekannten aufgehalten. Dabei sei er jedoch regelmässig zu seinem
Haus zurückgekehrt und habe dieses eines Tages zerstört
vorgefunden. Weil die Polizei noch immer nach ihm gesucht habe,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 14. Oktober 2009 sei er
mit einem gefälschten Pass über Katar nach Italien geflogen und auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 8. Juni 2010 (Eingang BFM:
10. Juni 2010), die dem Bundesverwaltungsgericht
zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen
wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz.
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D.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 28. Juni 2010 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es wirke
angesichts der angeblich häufigen Polizeikontrollen konstruiert, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen sein solle, seine Verwandten
jeweils rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Nicht nachvollziehbar sei
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sodann, warum die Polizei den mit seiner Familie in D._______
wohnhaften Beschwerdeführer plötzlich der Unterstützung der LTTE
verdächtigt und derart kontrolliert haben solle, wenn er
aussagegemäss über die letzten Jahre nie Probleme mit den
Behörden oder Nachbarn gehabt habe. Weiter hätte die Polizei den
Beschwerdeführer bei erhärtetem Verdacht auf Unterstützung der
LTTE bereits anlässlich früherer Kontrollen festgenommen oder
Massnahmen gegen ihn eingeleitet. Daher sei in Zweifel zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht und seine Ehefrau
überwacht werde. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der
Beschwerdeführer es immer wieder gewagt haben wolle, zu Hause
vorbeizuschauen, wenn er doch von der Polizei intensiv gesucht
worden sei. Darüber hinaus habe er sich zu den Personen, die er
beherbergt habe, widersprüchlich geäussert, zumal es sich einmal um
zwei Cousins, dann um seine Tante und deren zwei Töchter und
schliesslich um eine Tante und eine Tochter gehandelt haben solle.
Schliesslich mache er geltend, seine Cousinen hätten überhaupt
nichts mit der LTTE zu tun, um später zu Protokoll zu geben, Kontakte
seiner Tanten und Cousinen zur LTTE seien gut möglich, er wisse es
aber nicht mit Sicherheit.
5.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen aus den von der
Vorinstanz dargelegten Gründen als unglaubhaft gewertet werden
müssen. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht
geeignet, eine andere Würdigung herbeizuführen, zumal darin im
Wesentlichen der Enttäuschung und Trauer über den negativen
Ausgang des Verfahrens sowie der Furcht vor einer Rückkehr nach Sri
Lanka Ausdruck verliehen wird. Eine konkrete Auseinandersetzung mit
den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt.
Was den Hinweis auf die anlässlich der zweiten Befragung
aufgetretene Nervosität des Beschwerdeführers und allfällig daraus
entstandene Fehler anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass sich
einerseits dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise dafür
entnehmen lassen und andererseits eine durch die
Befragungssituation entstandene (verständliche) Nervosität einer
asylsuchenden Person nicht in realitätsfremden und wenig
nachvollziehbaren Vorbringen ihren Niederschlag findet, mithin ein
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Asylgesuchsteller erfahrungsgemäss trotz Nervosität in der Lage ist,
seine Fluchtgründe im Wesentlichen deckungsgleich, detailliert und
wirklichkeitsnah zu schildern, was vorliegend – wie vorstehend
dargelegt – nicht der Fall ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
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Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom
14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine Lageanalyse vorgenommen und
die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie fest-
gelegt. Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage
als unzumutbar betrachtet werden.
7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt indessen weder aus den
nördlichen noch den östlichen Distrikten, sondern aus dem in der
Zentralprovinz gelegenen Distrikt Kandy, wohin der
Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheint. Er lebte
eigenen Angaben zufolge die letzten 16 Jahre bis zum Juni 2009 in
D._______ bei E._______ (Distrikt Kandy), wo er als F._______
respektive G._______ gearbeitet habe (vgl. A1 S. 2, A10 S. 4 f.). Seine
(...) leben zur Zeit in H._______ (im Nachbardistrikt Kegalle) beim (...).
Der neben tamilisch gut singhalesisch sprechende Beschwerdeführer,
von dem auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind,
verfügt somit in seiner Heimatregion nach wie vor über ein familiäres
Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich
erleichtern wird. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er
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alle Voraussetzungen mitbringt, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden
und in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. In den Akten deutet somit
nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaft -
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
28. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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