Abtei lung V
E-4266/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______ alias B._______, geboren (...), Algerien,
z.Zt. im Transitbereich des Flughafens Zürich,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Mass-
nahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4266/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 am Flughafen Zürich ein
Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit einem
gefälschten (...) Pass, lautend auf dessen im Asylverfahren
angegebenen Personalien, reiste,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2008
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gerte und ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer
von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies, wobei das
Bundesamt allerdings die Aufenthaltsdauer entgegen der gesetzlichen
Kompetenznorm (Art. 22 Abs. 5 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) auf "die Dauer des weiteren Asylverfahrens", mithin bis zu
dessen rechtskräftiger Erledigung, einschränkte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 vom BFM (Dienst Flug-
hafenverfahren) zu seinen Personalien, seinen Ausweisen und den
Ausreisegründen summarisch befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 dem BFM unter anderem
eine Zeugenbescheinigung vom 5. Juni 2008 einreichte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Juni 2008 einlässlich zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, algeri-
scher Staatsangehöriger zu sein und als (...) aus dem Dorf C._______
in (...) zu stammen, wo er seit seiner Geburt bis Ende Dezember 2006
gelebt habe,
dass er mit seinem Bruder in C._______ mit (...) gehandelt habe,
dass des Öftern Terroristen im Elternhaus erschienen seien, um Geld-
zahlungen einzufordern, und, dass dabei Familienmitglieder bedroht
und behelligt worden seien,
dass seit rund vier Jahren besonders viele Kriminelle oder Terroristen
aus dem Mahgreb die Gegend von (...) unsicher machen würden, was
man den Zeitungen entnehmen könne,
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dass sein Vater von Terroristen derart geschlagen worden sei, dass er
ins Spital gebracht worden und nun (...) sei,
dass der Druck durch die Terroristen auf die Familie stets zugenom-
men habe, weshalb der Beschwerdeführer Ende 2006, da es in
C._______ keinen Polizeiposten geben würde, die Polizeistation in
D._______ über die Vorgänge im Dorf informiert habe,
dass in der Folge zahlreiche Beamte mit dem Beschwerdeführer zu-
sammen das Dorf nach Terroristen durchkämmt hätten,
dass im Gegenzug der Beschwerdeführer später von den Terroristen
zu Hause gesucht worden sei und er ihnen dabei nur knapp habe ent-
kommen können,
dass er auf der Flucht einen Streifschuss am linken Unterarm erlitten
habe, weshalb er kurz die Klinik in D._______ aufgesucht habe, bevor
er zur Grossmutter nach F._______ weitergereist sei,
dass er sich dort bis zur Ausreise aufgehalten habe,
dass er somit aus Furcht vor terroristischen Anschlägen - die
Terroristen seien im Besitze eines Fotos von ihm - sein Dorf be-
ziehungsweise sein Heimatland verlassen habe,
dass er über Tunesien und Libyen in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente zur Stützung
seiner Asylangaben nachreichte,
dass er auf der Oberseite des linken Unterarms eine vernarbte Wunde
in der Grösse von (...) cm hat,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2008 abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, den
Behörden könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers weder
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mangelnder Schutzwille noch Unfähigkeit, diesen zu gewähren,
vorgeworfen werden,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
liessen, und er über eine längere Zeit in F._______ unbehelligt habe
leben können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei,
dass zudem der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den
Ereignissen des Jahres 2006 und der Ausreise nicht gegeben sei,
dass (...) zwar in Algerien Schwierigkeiten und Schikanen ausgesetzt
sein könnten, diese Nachteile indes nicht die Intensität von
Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes erreichten,
dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwer-
deführers einzugehen,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit einer ara-
bischsprachigen Formularbeschwerde, welche vom Beschwerdeführer
in arabischer Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am 25. Juni 2008
(Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen seien, die
unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Verbeiständung) sei zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuali-
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ter sei der Beschwerdeführer - bei bereits erfolgter Datenweitergabe -
in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags einen Dolmetscher
beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schwei-
zer Amtssprache zu übersetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 in Kopie (Art. 109
Abs. 2 AsylG) und mit Telefax vom 27. Juni 2008 die eingeholte Über-
setzung beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
de ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte und bezüglich der Be-
gründung auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Anga-
ben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte,
er sei in eine sehr gefährliche Situation mit den Terroristen in Algerien
geraten, zumal der algerische Sicherheitsapparat machtlos gegenüber
dem Terrorismus sei und einem von Terroristen Gesuchten keinen effi-
zienten Schutz gewähren könne,
dass er zudem im Heimatland nicht religiös gewesen sei und alkoholi-
sche Getränke getrunken habe,
dass der Eindruck falsch sei, wonach er in F._______ während
längerer Zeit problemlos und unbehelligt habe leben können,
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dass er sich in F._______ stets habe verstecken müssen, weil er
erfahren habe, dass die Terroristen mehrmals davon gesprochen
hätten, ihn umzubringen,
dass er zudem nicht über die nötigen Reisepapiere, Geld und Kontakte
verfügt habe, um sofort von F._______ wegzureisen,
dass die Terroristen Gewalt in Form von Drohungen angewendet hät-
ten, um von möglichen Informanten Rückschlüsse über seinen Aufent-
haltsort zu erhalten,
dass Ende 2007 die Terroristen den Eltern des Beschwerdeführers ge-
sagt hätten, dass sie ihn observieren könnten und dessen Ableben nur
noch eine Frage der Zeit sei,
dass darüber hinaus die algerischen Behörden gegenüber Personen
aus (...) Vorbehalte gezeigt hätten, und er zudem mit einem
gefälschten Reisedokument ausgereist sei,
dass er bei einer Rückkehr von Terroristen getötet werde und vom al-
gerischen Staat wegen des Verwendens gefälschter Papiere als (...)
nichts Gutes erwarten könne,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten
Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht
besteht,
dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist,
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dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuch-
stellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden
nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder
Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse des BFM in Be-
zug auf die aktuelle generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des
algerischen Staates respektive ihrer Behörden gegen terroristische
oder kriminelle Akte teilt,
dass Algerien nicht nur gewillt, sondern grundsätzlich auch fähig ist,
rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen,
dass keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten oder in den einge-
reichten Beweismitteln, namentlich auch nicht in den Zeugenbestäti-
gungen vom Juni 2008, bestehen, wonach der Beschwerdeführer im
Falle einer Verfolgung durch Kriminelle die Hilfe des algerischen
Staates nicht in Anspruch nehmen oder nicht wieder erwarten könne,
dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch Kriminelle heute deshalb
grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann
und künftige Verfolgungen des Beschwerdeführers in anderen Gegen-
den Algeriens nicht zu befürchten sind, auch wenn er behauptet, die
Kriminellen seien im Besitz seines Fotos,
dass insbesondere der blosse Umstand einer vernarbten Wunde am
Unterarm keine verlässlichen Rückschlüsse über deren tatsächlichen
Entstehungsgrund erlaubt,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorkommnisse auch die vergleichsweise ge-
ringe gesellschaftliche Stellung und das unbedeutende politische Profil
des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevante
Nachteile zu erleiden hätte,
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dass zudem der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Eth-
nie, seiner religiösen Überzeugung und seines Trinkverhaltens kein
erhebliches Risiko gewärtigen wird,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die an-
gestrebte Sicherheit auch tatsächlich in jedem Ort in Algerien gewähr-
leistet werden kann, zumal er sich beispielsweise in grösseren Städ-
ten, wo die Staatsmacht stärker vertreten ist, niederlassen könnte,
dass somit die Furcht des Beschwerdeführers, im ganzen Heimatland
von Kriminellen oder Terroristen aus dem Mahgreb verfolgt zu werden,
als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden muss,
dass auch die übrigen eingereichten Beweismittel keine andere Ein-
schätzung dieser Sachlage nach sich ziehen,
dass weiter in den Akten keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen "zwin-
gender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorliegen, aufgrund welcher eine Rückkehr in den frühe-
ren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer dro-
henden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu be-
trachten wäre,
dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass bei dieser Sachlage die global gehaltene Befürchtung, wonach er
bei seiner Rückkehr mit schweren Nachteilen rechnen müsse, nicht
überzeugt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein
Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach F._______ien
hindeuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem in-
takten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimat-
land auszugehen ist,
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dass der geltend gemachte Umstand, (...) zu sein und aus relativ
bescheidenen Verhältnissen zu stammen, den Wegweisungsvollzug
nicht unzumutbar macht,
dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslauten-
der Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge beruf-
liche Erfahrungen im (...) hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur
erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem
Heimatland zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Landesteil Algeriens niederzulassen, um allfälligen, lokal
bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
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und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Antrag allerdings zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter
in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Kopie der Übersetzung vom 27. Juni 2008)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Tele-
fax), zur Kenntnis
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zü-
rich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwer-
deführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen
(vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, alias B._______, geboren (...), Algerien
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
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