Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4266/2011
beu/boi/ris
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa Asile, Assistance
juridique, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Juli 2011 / E(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 7. November 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs zusammenfassend geltend
machte, er habe sich für das Christentum interessiert, seine Eltern und
sein Bruder, der beim iranischen Verteidigungsministerium arbeite, seien
jedoch dagegen gewesen und er sei u.a. durch Letzteren bedroht
gewesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 auf das Asylgesuch
des Gesuchstellers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 die
dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers letztinstanzlich
abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2011 erneut an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er dabei um Revision des Urteils vom 6. Juli 2011, um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass gleichzeitig zwei Bestätigungsschreiben als Beweismittel eingereicht
wurden,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Revisionseingabe im
Wesentlichen anführte, es hätten sich neue Tatsachen bezüglich seines
religiösen Glaubens und der Situation von Christen im Iran ergeben,
dass er zudem Schritte unternommen habe, um seine Frau, mit der er
nach Brauch verheiratet sei, auch zivilrechtlich zu ehelichen,
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dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die
zuständigen kantonalen Behörden am 3. August 2011 per Telefax
anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über allfällige
vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Entscheiden
zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E.2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte
Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf,
dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird,
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade
diesen Grund geltend zu machen,
dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend
substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.),
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dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass die angerufenen
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwei Beweismittel (Schreiben
eines Jugendpastors vom 6. Juli 2010 und des Kaders der "Aumônerie
genevoise oecuménique auprès des requérants d'asile" [AGORA] vom
25. Juli 2011) zum Beleg seines christlichen Glaubens und der im
ordentlichen Verfahren vorgebrachten drohenden Nachteile seines
Heimatstaates gegen ihn als Christ einreichte und sich auf den
Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berief,
dass zudem von der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches auszugehen
ist, da dieses weniger als 90 Tage nach Erlass des ordentlichen Urteils
eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG),
dass auf das Revisionsgesuch nach dem Gesagten einzutreten ist (vgl.
Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG), zumal der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLIBONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 65 ff.),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes
Revisionsgesuch vorliegt,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen zum
einen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen;
dass zum anderen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die
gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des
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vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht
gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte,
dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer gemäss Art. 123
BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen
und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen; der
Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass damit auch Umstände ausgeschlossen sind, welche die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können;
eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung
der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.),
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche
Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,
respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich
zu einem anderen Entscheid geführt hätten,
dass das Schreiben des Jugendpastors der Gemeinde B._______ vom 6.
Juli 2010 (Zeugnis für Eheschliessungsgesuch) dem Gericht bereits im
ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. A33), diesem jedoch ohnehin
lediglich zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller es ernst meine mit
dem christlichen Glauben und dass der Verfasser eine kirchliche Trauung
des Gesuchstellers und seiner zukünftigen Frau – deren Asylgesuch auf
erstinstanzlicher Ebene hängig ist – unterstützen könne,
dass es somit revisionsrechtlich weder als neu noch erheblich erachtet
werden kann,
dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Schreiben von AGORA
vom 25. Juli 2011 – wonach der Gesuchsteller sich in die christliche
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Gemeinschaft integriere und sich durch seinen christlichen Glauben von
der afghanischen Gemeinschaft in Genf distanziere – revisionsrelevante
Tatsachen enthalten sollte,
dass es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden
ist und sich daher im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die
Frage der Rechtzeitigkeit ergibt, die indessen vorliegend offenbleiben
kann, da das Beweismittel jedenfalls offenkundig der revisionsrechtlichen
Erheblichkeit entbehrt,
dass auch die übrigen Ausführungen des Gesuchstellers über in den Iran
rückkehrende konvertierte Christen und seine dreijährige
Landesabwesenheit an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
da sie lediglich als appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil zu
bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revisionsebene kein Raum
besteht,
dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute
rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und
nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund
darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000
Nr. 29 E. 5),
dass die geplante zivilrechtliche Heirat des Gesuchstellers ebenfalls
keinen Revisionsgrund darstellt, in diesem Zusammenhang aber darauf
hingewiesen wird, dass in Folge einer Heirat allenfalls ein
Wiedererwägungsgesuch an das BFM gerichtet werden könnte,
dass sich aus den Beweismitteln insgesamt somit keine Tatsachen
ergeben, die zu einer Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 führen könnten, weshalb
das Gesuch um Revision dieses Urteils abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheids die gestellten Gesuche
um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Art. 112 AsylG) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass wegen der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vorgebrachten – indes nicht
belegten – Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200. (Art.
37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: