B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4266/2013
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Serbien,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien am
11. September 2011 verliess und am 12. November 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er am 30. November 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten vom 8. Dezember 2011 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 31. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Arbeitgeber mehrmals
zur Auszahlung des Lohns aufgefordert,
dass ihn sein Arbeitgeber sowie zwei weitere Personen daraufhin be-
schimpft und spitalreif geschlagen hätten,
dass er vom Arzt für die Dauer von 25 Tagen krankgeschrieben worden
sei und dieser ihm ein Zeugnis ausgestellt habe,
dass sein Vater diesen Vorfall bei der Polizei zwar angezeigt habe, wor-
aufhin eine Polizeipatrouille ausgerückt sei, die Polizei aber mit diesen
Leuten eng zusammenarbeite, weshalb er die Anzeigeerhebung nicht be-
legen könne,
dass der Beschwerdeführer nach weiteren Bedrohungen durch dieselben
Personen – die ihm auch das Arztzeugnis abgenommen hätten – weiter-
hin bedroht worden sei, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus
Serbien entschlossen habe,
dass nach seiner Ausreise auch seine in Serbien zurückgebliebenen El-
tern behelligt worden seien, weswegen auch diese in die Schweiz gereist
seien,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Übergriffe durch Drittper-
sonen, womit ihm offen stehe, beim serbischen Staat – welcher mit Bun-
desratsbeschluss vom 6. März 2009 angesichts der innenpolitischen Si-
tuation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinn von Art. 6a
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Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bezeichnet worden sei – um Schutzgewährung zu ersuchen,
dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der serbische Staat sei-
ner Schutzpflicht durchaus nachgekommen sei,
dass zwar einzelne Diskriminierungen gegenüber Roma nicht ausge-
schlossen werden könnten, der Staat jene aber nicht toleriere oder gar
unterstütze, sondern dass solche Vorfälle verfolgt würden,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die serbischen Be-
hörden zu wenden, nicht vollends ausgeschöpft habe, weshalb er beim
serbischen Staat um Schutz nachsuchen könne, sollte er diesen benöti-
gen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten würden, wes-
halb sein Asylgesuch abgelehnt werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass es dazu ausführte, mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigen-
schaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden,
dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Poststempel
26. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien an-
zuweisen, von Vollzugsmassnahme abzusehen,
dass er seine Rechtsbegehren damit begründete, er sei als Roma in Ser-
bien vor Übergriffen durch die serbische Zivilbevölkerung seitens des
serbischen Staates nur unzureichend geschützt,
dass die Polizei zwar Schutzmassnahmen eingeleitet, sich aber offen-
sichtlich geweigert habe, die Anzeige formell aufzunehmen und ein Ver-
fahren einzuleiten,
dass er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei, oder dass er wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach
Serbien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihm zumindest aber die Ausreisefrist zu erstrecken sei, damit seine
medizinische Behandlung und diejenige seiner Eltern beendet werden
könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 19. Juli
2013 zu überzeugen vermögen, und die Ausführungen des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurteilung führen,
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dass Angehörige der Roma in Serbien zwar beim Zugang zu Bildung, Ar-
beit, Wohnen und Gesundheit nach wie vor regelmässig diskriminiert
werden, die serbischen Behörden sich aber um Förderung der Gleichbe-
handlung von in Serbien lebenden Roma bemühen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2),
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge die geltend ge-
machten von Drittpersonen ausgehenden Behelligungen bei den serbi-
schen Behörden zur Anzeige bringen konnte und diese dagegen vorgin-
gen,
dass, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, auch das Argument des
Beschwerdeführers, die Polizeibehörden würden eng mit diesen Leuten
zusammenarbeiten, keinen anderen Schluss zulässt, zumal er anlässlich
der Befragungen aussagte, eine Anzeige erstattet zu haben, woraufhin
sofort eine Polizeipatrouille entsandt worden sei (vgl. Protokoll der BzP
vom 8. Dezember 2011 S. 7 und Protokoll der Anhörung vom 31. Mai
2012 F12) und er sich gegebenenfalls bei einer höheren Polizeistelle oder
einer anderen Behörde hätte melden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, der
als verfolgungssicher eingestufte Staat Serbien sei grundsätzlich schutz-
fähig und –willig, und dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die-
se Einschätzung gerade bestätigten,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf den Rückweisungsantrag ein-
zugehen ist, zumal dieser ohnehin nicht begründet wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Serbien keine solchermassen umschriebene Situation herrscht,
die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen liesse,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es würden auch keine indi-
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
sprechen,
dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Serbien verbracht
hat, dort über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und mit den dort
herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen
der Eltern des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern vermögen,
zumal bei der Anordnung der Wegweisung zwar der Grundsatz der Ein-
heit der Familie zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), es sich
beim Beschwerdeführer aber nicht um eine minderjährige Person im Sinn
von Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) handelt und er damit nicht mehr unter den Begriff der Fami-
lie im Sinn von Art. 1a Bst. e AsylV 1fällt,
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Wegweisung aus
medizinischen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise näher darlegt, inwiefern er
selbst an gesundheitlichen Problemen leide, geschweige denn einen Be-
leg für seine Behauptung einreicht, und sich auch aus den Akten nichts
ergibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er leide an Problemen, die in
Serbien nicht behandelbar wären,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Gericht die Vorinstanz praxisgemäss nur im Falle der offensicht-
lichen Unangemessenheit der Ausreisefrist anweist, diese neu anzuset-
zen und angemessen festzulegen,
dass eine längere Frist nur dann verlängert oder neu anzusetzen ist,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitli-
che Probleme dies erfordern (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass sich vorliegend die angesetzte Frist nicht als offensichtlich unange-
messen erweist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich einer An-
weisung an das BFM enthält,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: