B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4267/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 stellte das SEM fest, der damals minder-
jährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte
ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
der Minderjährigkeit. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig.
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme insbesondere aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit.
Hierzu nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung nach ei-
ner gewährten Fristverlängerung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 Stel-
lung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, seine Angehörigen wür-
den in Sri Lanka in prekären Verhältnissen leben, wobei sich die Situation
in den letzten zwei Jahren eher noch verschlechtert habe. Seine Tante
schicke nur ab und zu Geld aus der Schweiz nach Sri Lanka. Die kleine
Hütte, in der seine Grossmutter mit seinen Brüdern lebe, verfüge über eine
Küche und einen Raum, in dem geschlafen und gegessen werde, was –
auch gemessen am Lebensstandard vor Ort – äusserst ärmliche Verhält-
nisse sein dürften. Als er 14 gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seit-
her habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, sei aber zusammen mit
seinen Brüdern bei seiner Grossmutter aufgenommen worden. Seine
Grossmutter sei krank und seine Brüder hätten Probleme im Brustbereich.
Der ältere Bruder helfe seiner Grossmutter im Haushalt, der jüngere besu-
che die Schule, weine aber oft. Im Übrigen lege er ein Schreiben der Armee
vom 2. September 2013 bei, mit dem er aufgefordert worden sei, sich sofort
zu melden; dieses habe er kürzlich von seiner Grossmutter erhalten.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 hob das SEM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist an und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Bestätigung der école de transition, eines Referenzschreibens eines
ehemaligen Klassenlehrers, eines weiteren Referenzschreibens, eines Ar-
beitsvertrags, eines Arbeitszwischenzeugnisses, eines Schreibens betref-
fend Sozialhilfe und eines Antrags betreffend Aufenthaltsbewilligung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben, die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Frau Hanna Stoll, MLaw,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
F.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichte der Beschwerdeführer
seine Lohnausweise der Monate Juli und August 2017 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 49 VwVG. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
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kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Staatssekretariat periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, mit dem Erreichen der Volljährigkeit sei das ursprüngli-
che Vollzugshindernis weggefallen. Es würden auch keine anderen Hin-
weise darauf vorliegen, die einem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
entgegenstünden. So sei die eingereichte Vorladung der Militärbehörde –
vor dem Hintergrund der unglaubhaften Asylgründe und der ausbleibenden
Erklärung zur Frage, weshalb diese nicht bereits während des Asylverfah-
rens als Beweismittel eingereicht worden sei – als nachgeschoben zu be-
trachten. Sodann sei keine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts
seit dem Asylentscheid geltend gemacht worden. Zudem habe der Be-
schwerdeführer weder im rechtlichen Gehör noch im Asylverfahren direkte
oder indirekte Beziehungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
geltend gemacht. Ferner könne gemäss BVGE 2009/28 E. 9.3.2 eine über-
durchschnittliche Integration und eine besonders enge Beziehung zur
Schweiz keine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben. So habe der Beschwerdeführer Sri Lanka am
1. Mai 2014 mit rund sechzehneinhalb Jahren verlassen. Somit habe er
den Grossteil seiner Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Es lägen keine
Hinweise dafür vor, dass er sich während der drei Jahre in der Schweiz so
stark assimiliert hätte, als dass von einer faktischen Entwurzelung im Hei-
matstaat ausgegangen werden müsse. Aus dem rechtlichen Gehör gehe
überdies hervor, dass er in Kontakt mit seiner Grossmutter und seinen zwei
Brüdern in Sri Lanka stehe, mit denen er seit dem Tod seiner Mutter im
Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
habe. Er könne auch bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Verwand-
ten vor Ort auf die finanzielle Unterstützung seiner Tante aus Vevey zählen,
was er ebenfalls in seiner Stellungnahme erwähnt habe. Ebenso stünde
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nichts entgegen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer vor Ort
einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Übrigen liege in Sri Lanka keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt mehr vor, nachdem der bewaffnete Konflikt zwi-
schen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei.
Schliesslich sei zu erwähnen, dass er im Rahmen der Rückkehrhilfe einen
namhaften Betrag für die Gründung eines Kleinunternehmens vor Ort er-
halten könne.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren in der Schweiz auf
sozialer und wirtschaftlicher Ebene hervorragend integriert. Er werde auch
in Zukunft nicht von der Sozialhilfe abhängig sein. Er sei mit dem Gesetz
nie in Konflikt geraten und unterhalte ein sehr enges Verhältnis mit der Fa-
milie seiner Tante. In Sri Lanka müsse er vermutlich in prekären Verhält-
nissen leben. So würden vor Ort seine Brüder und seine Grossmutter in
grosser Armut leben. Sie würden zwar dank der finanziellen Unterstützung
der Tante des Beschwerdeführers überleben, diese sei indes minimal. Der
Beschwerdeführer könne also vor Ort weder auf ein solides Beziehungs-
netz, eine angemessene Wohnsituation noch eine Anstellung zurückgrei-
fen.
5.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft
nicht angefochten hat, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kaithady (Jaffna) dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zu-
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es ist mit-
hin nicht ersichtlich, dass er Massnahmen zu gewärtigen hätte, die – wenn
überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen könnten.
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil
i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren lassen nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Es ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Was der Be-
schwerdeführer hiergegen auf Beschwerdeebene vorbringt und einreicht
ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der
auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde S. 10) und
sind nicht zu beanstanden. Was auf Beschwerdeebene dagegen vorge-
bracht wird ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
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Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das
Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal der Beschwerde-
führer von Geburt bis zu seiner Ausreise in Kaithady (Distrikt Jaffna) lebte
und diese Herkunft auf Beschwerdeebene bestätigt wird (u. a. Be-
schwerde, S. 4 und S. 9; zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit
der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Ebenfalls wird auf Beschwer-
deebene bestätigt, dass er dort aufgewachsen ist, neun Jahre zur Schule
ging und mit seinen Eltern, zwei Brüdern sowie seiner Grossmutter zusam-
men lebte (z. B. Beschwerde, S. 4, Ziff. 1). Dass die Mutter inzwischen ver-
storben ist und der Vater angeblich keinen Kontakt mehr zum Beschwer-
deführer haben soll, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer in-
zwischen volljährig ist und vor Ort eine Lebensgemeinschaft seiner Gross-
mutter mit seinen beiden Brüdern – wovon einer älter ist als er – vorfindet.
Auf Beschwerdeebene wird wiederholt, dass er bereits vor seiner Ausreise
mit diesen zusammenlebte. Ebenfalls wird bestätigt, dass er bereits vor
seiner Ausreise in Sri Lanka arbeitete und einen „sehr guten Lohn“ erhielt
(Beschwerde, S. 4, Ziff. 5), womit die pauschale Befürchtung, er müsse bei
einer Rückkehr „mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit in tiefer Armut leben“
bereits entkräftet ist (Beschwerde, S. 6, Ziff. 4). Die Tatsache, dass sein
Bruder zurzeit die Schule besucht, untermauert diese Schlussfolgerung
(z. B. rechtliches Gehör vom 10. Januar 2017, SEM-Akten, B4, S. 2). So-
dann leben die Brüder und Grossmutter des Beschwerdeführers vor Ort in
einer Hütte mit Kochgelegenheit und werden weiterhin finanziell von der
Tante aus der Schweiz unterstützt (Beschwerde, S. 8 f.). Vor diesem Hin-
tergrund liegen alle Voraussetzungen der auf Beschwerdeebene zitierten
Rechtsprechung vor, die an die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Pro-
vinz Jaffna gestellt werden (Beschwerde, S. 10). Nach dem Gesagten kann
zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat erneut niederzu-
lassen und einer Arbeit mit existenzsicherndem Lohn nachzugehen. Was
das Schreiben der Armee beziehungsweise die Vorladung der Militärbe-
hörde anbelangt, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen hierzu in
nur zwei Sätzen, obschon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ausführlich hierzu Stellung nahm. Diese zwei Sätze vermögen nicht zu
überzeugen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 11). Es bleibt unter anderem weiter-
hin eine Erklärung aus, weshalb das Schreiben nicht früher eingereicht
wurde, zumal es aus dem Jahr 2013 stammt. Im Übrigen kommt Dokumen-
ten, die leicht käuflich erworben werden können und die keine fälschungs-
sicheren Merkmale aufweisen, geringer Beweiswert zu. Bei dem vorgeleg-
ten Schreiben trifft beides zu. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in
Ausführungen zur allgemeinen Lage, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
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vorinstanzliche Verfügung unangemessen sein beziehungsweise Bundes-
recht verletzt haben soll. Solches ist nach dem Gesagten auch nicht er-
sichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz zu verweisen. Die eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So hat bereits
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Ge-
burt bis zu seinem 17. Lebensjahr in seinem Herkunftsort lebte und somit
dort die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Die gesammelten
Auslanderfahrungen beziehungsweise die drei Jahre Aufenthalt in der
Schweiz mit Berufserfahrung, Schulbildung und guten Referenzzeugnis-
sen (Beschwerdebeilagen) können sich nur positiv auf seine berufliche
Reintegration in Sri Lanka auswirken. Im Übrigen steht es dem Beschwer-
deführer offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist die Vorinstanz zu be-
stätigen und es erweist sich der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wurde zu Recht aufgehoben (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerde-
ebene einen Arbeitsvertrag und mit Schreiben vom 20. September 2017
seine Lohnausweise von Juli und August 2017 ein. In Anbetracht des
Lohns, ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben und das Gesuch um
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unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Mithin ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1 Bst. c
AsylG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: