Abtei lung V
E-4268/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Markus König
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X_______, geboren _______, Republik Serbien,
vertreten durch Ursula Stgier Kathe, Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16
A, Postfach, 4003 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung und
Revision), Verfügung des BFM vom 15. November 2005 /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2003 wurde
von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2003 abgewiesen
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeord-
net. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Dezem-
ber 2003 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2004 ebenfalls voll-
umfänglich abgewiesen. In der Folge galt die Beschwerdeführerin seit
dem 14. April 2004 als unbekannten Aufenthalts.
B.
Am 27. Juni 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 trat das BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 7. Juli 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom
25. Juli 2005 wiederum abgewiesen.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter und an das BFM gerich-
teter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2005 ersuch-
te die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte sie aus, dass erhebliche neue Beweismittel
vorliegen würden, welche geeignet seien, die in den beiden vorange-
gangenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtete
Gefährdung durch ihre Brüder zu belegen (Berichte des Durchgangs-
zentrums A_______ sowie des Frauenhauses C_______, Bestäti-
gungsschreiben des Onkels in Mazedonien). Ein Rapport der Kantons-
polizei C_______, welcher die Drohungen durch ihre Brüder ebenfalls
dokumentiere, sei der ARK bereits im ersten Verfahren vorgelegen,
von dieser aber nicht gewürdigt worden. Im Weiteren habe sie sich in
der Schweiz dem katholischen Glauben zugewandt und werde
entsprechend seelsorgerisch betreut. Häufige Kirchenbesuche seien
der Grund, weshalb sie das Durchgangszentrum A_______ regel-
mässig verlassen habe. Sie wage es aber erst seit Kurzem, über ihre
religiösen Überzeugungen zu sprechen und sei dazu anlässlich der
Seite 2
beiden ordentlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen. Gemäss den
Richtlinien des UNHCR umfasse eine geschlechtergerechte Auslegung
der Flüchtlingskonvention auch häusliche Gewalt in der Familie sowie
eine Bestrafung wegen Verstosses gegen den Sittenkodex. Sie müsse
mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer gemäss Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK; SR 0.101) verpönten Behandlung durch ihre Famili-
enangehörigen rechnen. Deren Vorgehen stehe im Übrigen im Ein-
klang mit dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun).
Ferner sei sie seit dem 26. Juli 2005 in psychiatrischer Behandlung. Im
beigelegten ärztlichen Zeugnis komme der behandelnde Arzt zum
Schluss, dass eine adäquate Behandlung in ihrer Heimatregion nicht
gewährleistet sei und eine fehlende Behandlung lebensbedrohlich sein
könnte. Die albanische Bevölkerung im Presevo-Tal sei nach wie vor
schlecht integriert und gerade in den lokalen Gesundheitszentren
seien nur wenige albanische Fachpersonen tätig. Schliesslich wäre sie
angesichts des fehlenden familiären Rückhalts und der hohen Arbeits-
losigkeit nicht in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel zu den Akten:
- Rapport der Kantonspolizei C_______ vom 10. Mai 2003
- Auszug aus Journal-Eintragungen des Frauenhauses C_______
vom 24./25. Mai 2003
- Schreiben von B_______, Leiterin DGZ A_______ D_______, an
Amt für Migration D________ und Stadtpolizei D_______ vom 25.
Mai 2003
- schriftliche Vereinbarung zwischen dem DGZ A_______ und der
Beschwerdeführerin vom 21. August 2003
- Aktenbericht des A_______, für den Zeitraum Mai bis September
2003
- Arztzeugnis von Dr. med. E_______, Psychiatrische Poliklinik,
Universitätsspital C_______, vom 8. August 2005
- Schreiben von F_______, Leiterin Frauenhaus C_______, vom
24. August 2005
- Bestätigungsschreiben von G_______, Onkel der Beschwerde-
führerin, vom 25. August 2005, inklusive Übersetzung
- Schreiben von H_______, katholische Seelsorgerin, vom 12. Sep-
tember 2005
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies das BFM das Wiederer-
Seite 3
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte die Verfügung
vom 30. Juni 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Zur Begründung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass
die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Beweismittel und
Tatsachen weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) seien. Die von ihr dargelegten Asylvor-
bringen seien bereits in den vorangegangenen Asylverfahren als offen-
sichtlich unglaubhaft befunden worden und aus ihren Ausführungen
würden sich weitere Ungereimtheiten ergeben. So müssten ihre Aus-
sagen zur angeblichen Reise von der Schweiz nach Mazedonien im
April 2004 und der Rückreise in die Schweiz im Mai oder Juni 2005 als
realitätsfremd und widersprüchlich erachtet werden. Zudem habe sie
widersprüchliche Angaben zur Anzahl ihrer Brüder und deren Aufent-
haltsort gemacht. Die von ihr anlässlich der Anhörung vom 29. Juni
2005 angegebenen Adressen in Deutschland seien nachweislich
unzutreffend. Das Polizeiprotokoll vom 10. Mai 2003, dessen unterlas-
sene Würdigung von der Beschwerdeführerin gerügt worden sei,
mache zwar das Bestehen von Beziehungsproblemen wahrscheinlich,
vermöge aber weder zu belegen, dass es sich bei den Männern, wel-
che ihr nachgestellt hätten, tatsächlich um ihre Brüder handle, noch
dass jene aus den von ihr angegebenen Gründen gehandelt hätten. Im
Weiteren könnten ihre psychischen Probleme in Südserbien oder im
Kosovo adäquat behandelt werden. So sei eine psychotherapeutische
Behandlung in den Gesundheitszentren in I_______ und J_______
welche von zahlreichen Patienten albanischer Herkunft aufgesucht
würden und an denen die Mehrheit des Personals ebenfalls albanisch
sei, in eingeschränktem Rahmen möglich. Im benachbarten Gjilane/
Gnjilane im Kosovo bestünden ausserdem noch besser ausgebaute
psychiatrische Strukturen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2005 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die in den vor-
angegangenen Verfahren vorgebrachte Gefährdung. Dass sie auch
Seite 4
während ihres Aufenthalts in Mazedonien gefährdet gewesen sei,
werde durch das Schreiben ihres Onkels bestätigt. Ferner seien ihre
Angaben zu den Aufenthaltsorten ihrer Brüder in Deutschland vor Ort
überprüft worden und hätten sich als zutreffend erwiesen. Somit sei
die Richtigkeit ihrer Aussagen sowie ihre Glaubwürdigkeit belegt. Auf-
grund der nachgewiesenen Gefährdung seitens ihrer Verwandten wür-
de der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstossen und
erweise sich demzufolge als unzulässig. Die albanische Bevölkerung
Südserbiens lebe noch weitgehend nach den Regeln des Kanun. Dies
sei insbesondere auch in ihrer Familie der Fall. Im September 2005 sei
eine Verwandte von ihrem Ehemann wegen Verstosses gegen den
Sittenkodex erschlagen worden. Die serbischen Behörden seien weder
willens noch fähig, das geltende Gesetz durchzusetzen. Häusliche
Gewalt werde vorwiegend als familieninterne Angelegenheit aufge-
fasst. In ihrem Fall werde das Verhältnis zu ihrer Familie noch zusätz-
lich dadurch belastet, dass sie sich vom islamischen Glauben abge-
wendet habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz es unterlassen, die
Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit der im Heimatstaat bestehenden
medizinischen Behandlungsangebote sowie das Bestehen freier Kapa-
zitäten zu prüfen. In Südserbien würden psychische Leiden aus-
schliesslich medikamentös behandelt. Die Institutionen welche in Gji-
lane eine Behandlung psychischer Probleme anbieten würden, seien
völlig ausgelastet. Ausserdem werde auch dort vorwiegend nur eine
medikamentöse Behandlung angeboten. Entgegen der Auffassung des
BFM sei somit in ihrem Heimatland keine adäquate Behandlung ihrer
gesundheitlichen Probleme erhältlich. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass es ihr angesichts ihrer Mittellosigkeit und fehlenden Berufsaus-
bildung nicht möglich wäre, selber ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
und die medizinischen Behandlungskosten zu tragen. Zur Stützung
ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus
einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Dezember
2005 zu den Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Personen im
Kosovo ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 setzte der zuständige Ins-
truktionsrichter der damals zuständigen ARK antragsgemäss den Voll-
zug der Wegweisung aus. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
Seite 5
23. Januar 2006 einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder ihre
Mittellosigkeit zu belegen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gemäss eine Mittellosigkeitsbestätigung der K_______ vom 10. Januar
2006 nach.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Innert erstreckter Frist machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 9. März 2006 vom ihr eingeräumten Recht zur Stellungnahme
Gebrauch und hielt an der von ihr geltend gemachten Gefährdung fest.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktu-
ellen und ausführlichen Arztzeugnisses auf.
K.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis von Dr. med. E_______, Psychiatrische Poliklinik,
Universitätsspital C_______, vom 3. Mai 2006 ein.
L.
Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2007 eine Kosten-
note ein.
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Es ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus auch für die
Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig
(vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Es übernimmt darüber hinaus am 1. Januar 2007
die Beurteilung der bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) hängigen Gesuche um Revision derer Urteile. In
diesen Fällen sind im Übrigen weiterhin die Bestimmungen des VwVG
bezüglich Revisionsbegehren anwendbar (vgl. BVGE 2007/11).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist mithin sowohl zur Beschwerde
gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid des BFM als auch
zur Revision berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
Seite 7
dentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht.
2.
Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der Eingaben der Beschwerde-
führerin vom 16. September 2005 und 19. Dezember 2005 Folgendes
festzustellen:
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer als Wiedererwägungsge-
such bezeichneten Eingabe vom 16. September 2005 zum einen auf
Umstände berufen, welche bereits vor dem Ergehen des Beschwerde-
entscheides der ARK vom 6. Februar 2004 bestanden und diesbezüg-
lich neue Beweismittel vorgebracht, beziehungsweise gerügt, dass
Aktenstücke, welche damals bereits vorgelegen hätten, nicht korrekt
gewürdigt worden seien. Mit diesen Rügen machte die Beschwerde-
führerin sinngemäss das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise das Vorliegen
eines Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG
(Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend. Ferner hat die Beschwer-
deführerin ein Beweismittel eingereicht (Bestätigungsschreiben des
Onkels vom 25. August 2005), welches die Sachlage betrifft, wie sie
von ihr anlässlich ihres zweiten, mit Urteil der ARK vom 25. Juli 2005
letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchs vorgebracht wurde. Damit
wird ebenfalls das Bestehen eines neuen erheblichen Beweismittels im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG behauptet.
2.2 Da sowohl das erste als auch das zweite Asylverfahren der
Beschwerdeführerin mit materiellen Urteilen der ARK abgeschlossen
wurden, handelt es sich bei diesen Vorbringen entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung nicht um qualifizierte Wiedererwägungsgründe, welche
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären, son-
dern ihre Eingabe wäre insoweit als Revisionsgesuch gegen die Urtei-
le der ARK vom 6. Februar 2004 und vom 25. Juli 2005 zu qualifizieren
gewesen. Aus diesem Ergebnis folgt, dass die Vorinstanz nicht zustän-
dig zur Behandlung der Eingabe vom 16. September 2005 gewesen
wäre, soweit darin Revisionsgründe vorgebracht werden. Sie wäre viel-
mehr gehalten gewesen, die Eingabe an die ARK zur Prüfung unter
dem Gesichtspunkt der Revision zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
2.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch eine wesentliche Ver-
änderung der Sachlage seit Abschluss des zweiten ordentlichen Asyl-
Seite 8
verfahrens geltend gemacht und entsprechende Beweismittel (Arzt-
zeugnis zur Untersuchung vom 8. August 2005, Schreiben der Seel-
sorgerin H_______ vom 12. September 2005) eingereicht. Insoweit
wurde ihre Eingabe vom 16. September 2005 von der Vorinstanz zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behan-
delt.
2.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht und die ARK als Vorgän-
gerorganisation sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz sind
und der Beschwerdeführerin durch die Beurteilung durch die Vorins-
tanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbrin-
gen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft, ohne
formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen.
3.
Im Folgenden werden vorab diese sinngemässen revisionsrechtlichen
Rügen geprüft.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs.
3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzli-
che Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht,
gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen,
so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.).
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
148 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin ruft die Revisionsgründe des Vorliegens
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) sowie des Übersehens aktenkundiger wesentlicher Tatsachen
(Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) an.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheb-
lich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
Seite 9
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits
bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin-
gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs.
3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
5.
5.1 Zunächst hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
16. September 2005 einen Auszug aus den Journal-Eintragungen des
Frauenhauses C_______ vom 24./25. Mai 2003 sowie ein Schreiben
von F_______, Leiterin des Frauenhauses C_______, vom 24. August
2005 eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass sie sich während
ihrer Aufenthalte in dieser Institution nicht auffällig verhalten und sich
an die Auflagen gehalten habe. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der
im ersten Asylverfahren erhobene Vorwurf, das Verhalten der
Beschwerdeführerin entspreche nicht demjenigen einer gefährdeten
Person, nicht ihr Benehmen im Frauenhaus C_______, sondern im
A_______ in D_______ betraf. Sodann ist festzustellen, dass die
beiden nun eingereichten Beweismittel die im Urteil der ARK vom
Seite 10
6. Februar 2004 sowie der Verfügung des BFM vom 6. November 2003
dargelegten zahlreichen und klaren Indizien für die Unglaubhaftigkeit
der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung nicht
umzustossen vermögen und daher, auch wenn sie im ordentlichen
Verfahren zur Kenntnis gebracht worden wären, nicht geeignet
gewesen wären, zu einem anderen Urteil zu führen. Daher fehlt es
ihnen ungeachtet der Frage der Neuheit an der Erheblichkeit im
revisionsrechtlichen Sinne.
5.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin zwei Dokumente des Durch-
gangszentrums A_______ D_______ eingereicht (schriftliche Verein-
barung vom 21. August 2003, Aktenbericht für den Zeitraum Mai bis
September 2003), welche nach ihrer Darstellung belegen sollen, dass
sie tatsächlich gefährdet und von albanischen Männern gesucht wor-
den sei. Den Dokumenten ist zwar zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin als bedroht bezeichnet hat, indessen geht aber
auch daraus hervor, dass sie angebotene Schutzmassnahmen verwei-
gert hat. Zudem vermögen die Dokumente keinen Beleg für die Iden-
tität der angeblichen Nachsteller zu erbringen, Insgesamt sind diese
beiden Dokumente nicht geeignet, die Einschätzungen im ordentlichen
Verfahren umzustossen, weshalb sie ebenfalls nicht als erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen wäre, diese Beweismittel bereits im Zeitpunkt der vorange-
gangenen ordentlichen Asylverfahren vorzubringen, weshalb diese
auch als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu erachten sind.
5.3 Ebenso sind die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebe-
ne gemachten, angeblich auf neuen Abklärungen vor Ort beruhenden
neuen Angaben zu den Wohnadressen ihrer Brüder in Deutschland
nicht geeignet, die von ihr behauptete Gefährdung durch diese Perso-
nen zu belegen. Der Vorhalt der tatsachenwidrigen Aussagen zum
Wohnort ihrer Brüder wurde von der Vorinstanz erst im Wiedererwä-
gungsentscheid vom 15. November 2005 gemacht und lag somit der
Einschätzung der von ihr behaupteten Gefahrdung als unglaubhaft im
ordentlichen Verfahren nicht zugrunde. Demzufolge ist davon auszuge-
hen, dass - ungeachtet der Frage ob die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin zutreffen - diese jedenfalls die Argumente des BFM und der
Beschwerdeinstanz in den ordentlichen Verfahren nicht zu entkräften
vermögen und somit im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich sind.
Seite 11
5.4 Dem Bestätigungsschreiben des Onkels der Beschwerdeführerin
vom 25. August 2005 kann als Bestätigung von privater Seite bloss ein
reduzierter Beweiswert im Vergleich zu amtlichen Dokumenten beige-
messen werden. Das Schreiben ist daher nicht geeignet, die erhebli-
chen Zweifel an ihrer im geltend gemachten Rahmen vorgebrachten
Gefährdung zu beseitigen. Zudem muss es als verspätet erachtet wer-
den, wäre es der Beschwerdeführerin doch ohne Weiteres möglich
gewesen, ein derartiges Schreiben bereits während des ordentlichen
zweiten Asylverfahrens beizubringen.
5.5 Das Schreiben der Leiterin des A_______ D_______ vom 25. Mai
2003 war bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens aktenkundig,
weshalb es nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinne bezeichnet
werden kann. Darüber hinaus fehlt es diesem Aktenstück auch an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da es nur das Verhalten und Aussa-
gen der Beschwerdeführerin wiedergibt, ohne aber die Hintergründe
zu erhellen oder zu untermauern.
5.6 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin gerügt, dass der Rapport
der Kantonspolizei C_______ vom 10. Mai 2003 nicht berücksichtigt
worden sei und damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrun-
des im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des rechtli-
chen Gehörs) geltend gemacht. Im Falle des Geltendmachens von Ver-
fahrensmängeln als Revisionsgrund fällt der - für den Beginn der
90-tägigen relativen Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG massge-
bende - Zeitpunkt der "Entdeckung" mit dem Datum der Eröffnung des
angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (EMARK 1997
Nr. 21). Vorliegend betrifft die Rüge der Beschwerdeführerin das Urteil
der ARK im ersten Asylverfahren, welches am 10. Februar 2004 ver-
sendet wurde. Im Zeitpunkt der Eingabe vom 16. September 2005, in
welcher der Verfahrensmangel gerügt wurde, war somit die Revisions-
frist betreffend dieses Begehren klarerweise abgelaufen, weshalb auf
dieses nicht einzutreten ist.
5.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, dass ihr
eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe
und auf die Traditionen und die allgemeine Situation der Frauen in
ihrer Herkunftsregion verweist, muss ihre Eingabe als appellatorische
Kritik an der Würdigung in den beiden vorangegangenen ordentlichen
Verfahren bewertet werden, welche unter revisionsrechtlichen
Seite 12
Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 133 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737).
5.8 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein revisions-
rechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine seit Abschluss der ordentlichen
Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne vorliegt.
6.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung aner-
kannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.;
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (EMARK 1995 Nr. 21
S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn
verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst wer-
den.
6.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsge-
such als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde kein Anspruch besteht.
6.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a, S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von
Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV
einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe gel-
tend gemacht werden können. Weshalb es vorliegend nicht um die
Frage des Bestehens qualifizierte Wiedererwägungsgründe geht,
wurde oben in E. 2.2 dargelegt.
6.1.3 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliess-
lich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
Seite 13
änderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechts-
verhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die
ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
6.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rechtserhebliche Sachver-
halt habe sich seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens in Bezug auf
die Frage der Zulässigkeit respektive die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dermassen verändert, dass ein solcher im heutigen
Zeitpunkt nicht (mehr) als durchführbar zu bezeichnen und daher eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
Seite 14
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.
9.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der
(ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1
Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK
1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG,
SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die
beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerin-
nen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol-
gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwen-
dige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objek-
tiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Seite 15
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S.
145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.).
9.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage
in Serbien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss kons-
tanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht von einer dort
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann
(EMARK 1999 Nr. 27).
9.2.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Wegweisungs-
hindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
9.2.4 Dabei ist zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten gesundheitlichen Problemen Folgendes festzustellen: Gemäss
Arztzeugnis von Dr. med. E_______ der Psychiatrischen Poliklinik
C_______ vom 8. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin der Poli-
klinik nach einem Suizidversuch am 26. Juli 2005 notfallmässig zuge-
führt und ist seither dort in gesprächstherapeutischer Behandlung. Es
wurde eine depressive Episode (F 32.1) sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert. Ferner wurde die Rei-
sefähigkeit mit Einschränkung bejaht, aber festgehalten, dass im Falle
der Wegweisung ein akuter Suizidversuch nicht ausgeschlossen wer-
den könne. Die Diagnose wird in dem Zeugnis derselben Fachperson
vom 3. Mai 2006 bestätigt und es wird festgestellt, dass sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert habe.
9.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die ARK zum
Schluss, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf - wenn
auch nicht flüchtlingsrechtlich relevanten - Erlebnissen und Umstän-
den in ihrem Heimatland basieren dürften und beim bestehenden
Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer erheb-
lichen psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Lebensgefährdung der
Beschwerdeführerin hervorrufen würde. Namentlich erscheint das im
Arztzeugnis vom 3. Mai 2006 geäusserte Risiko einer Suizidhandlung
angesichts des bereits erfolgten Suizidversuchs als plausibel. Auch
wenn in casu nicht restlos geklärt werden kann, welche Ursachen kon-
Seite 16
kret zur diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt
haben, bleibt Fakt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich
schwerstens beeinträchtigt ist.
9.2.6 Nach Erkenntnissen des BVGer wird zwar in den Gesund-
heitszentren von I_______ und J_______ eine grundlegende medizini-
sche Versorgung, auch in psychiatrischer Hinsicht, angeboten. Es
erscheint aber zweifelhaft, ob namentlich eine hinreichende psycho-
therapeutische Betreuung der Beschwerdeführerin zur Bewältigung
der im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland zu erwartende Akzentuie-
rung ihrer psychischen Probleme verfügbar wäre. Zudem erscheint der
Erfolg einer Behandlung im Heimatstaat infolge der zu erwartenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes grundsätzlich fraglich
und würde jedenfalls eine Rückkehr in ein subjektiv Sicherheit vermit-
telndes Umfeld voraussetzen, was - wie im Folgenden zu zeigen sein
wird - aufgrund der Aktenlage nicht als gegeben erscheint. Im Übrigen
ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin
auch nicht zuzumuten, sich zur Behandlung in den Kosovo zu bege-
ben. Zum einen sind die Kapazitäten der dortigen Institutionen, welche
eine Behandlung psychischer Erkrankungen anbieten, in keiner Weise
ausreichend um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu
decken.
9.2.7 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin zur Bewältigung der im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Hei-
matland zu erwartenden Belastung auf ein stabiles Umfeld angewie-
sen wäre. Auch wenn die von ihr geschilderte Bedrohung durch Famili-
enangehörige sich als unglaubhaft erwiesen hat, erscheint aufgrund
der Aktenlage als wahrscheinlich, dass Beziehungsprobleme irgend-
welcher Art vorliegen. Es steht jedenfalls nicht mit hinreichender
Sicherheit fest, dass sie in ihrem Herkunftsland über ein stabiles sozi-
ales Netz verfügt, welches ihr die benötigte engmaschige wirtschaft-
liche und psychologische Unterstützung bieten könnte. Ferner beste-
hen angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdefüh-
rerin und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosenquote, gerade
in den Siedlungsgebieten der Albaner in Südserbien, ernsthafte Zwei-
fel, ob sie in der Lage wäre, sich in absehbarer Zeit selber eine neue
wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass eine Rückkehr nach Serbi-
en eine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin
Seite 17
im Sinne der vom BVGer übernommenen Rechtsprechung der ARK
darstellen würde.
9.3 In einer Gesamtwürdigung der geschilderten gesundheitlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum
Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und daher der Voll-
zug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist.
9.4 Vorliegend finden sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annah-
me, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art.
14a Abs. 6 ANAG).
9.5 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungshindernisse verzichtet werden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwer-
de ist daher gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 15.
November 2005 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
12.
Der Beschwerdeführerin ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerwie-
se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
weist in ihrer Kostennote vom 1. November 2007 Kosten in der Höhe
von insgesamt Fr. 2'875. aus. Aus der Aufstellung in der Kostennote
geht hervor, dass auch Kosten geltend gemacht werden, welche das
dem Wiedererwägungsverfahren vorangegangene ordentliche
Beschwerdeverfahren betreffen, beziehungsweise für die Rechtsbera-
tung im Vorfeld der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs anfie-
Seite 18
len. Diese Kosten können jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie
nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, und die auszu-
richtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzieren.
Nach dem Gesagten wird die Parteientschädigung gestützt auf die im
Übrigen als angemessen zu erachtende Kostennote auf Fr. 1'525.
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Das BFM
ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die in den Eingaben an das BFM vom 16. September 2005 und die
ARK vom 19. Dezember 2005 enthaltenen Revisionsbegehren werden
- soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. November
2005 (Wiedererwägungsgesuch) wird gutgeheissen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin - in teilweiser Wie-
dererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2005 - vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1525. (inkl.
MWSt) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das L _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 20