B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4268/2014
A05
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
E-4268/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo (…) – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) August 2012 und gelangten zunächst
über Istanbul nach Athen. Von dort aus reisten B._______ und C._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) alleine in die Schweiz weiter,
wo sie am Flughafen Zürich am 29. Oktober 2012 ein Asylgesuch stellten.
Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten
als Aufenthaltsort zugewiesen (vgl. A3/5). Am 4. November 2012 fand die
Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe
von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) statt (vgl. A15/28).
Am 5. November 2012 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführerin-
nen die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu
(vgl. A16/3; A18/2 und A19/1).
[Im 2012] brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur
Welt (vgl. A28/1). Kurze Zeit nach der Geburt wurde festgestellt, dass das
Kind an einem Mangel an (…) leidet (vgl. 39/3).
Am 18. Dezember 2012 reiste auch A._______ (nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte und summa-
risch zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
A33/9).
Am 5. März 2013 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Be-
schwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art.
29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) befragt.
A.b Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen folgendes geltend:
Als Kurden hätten sie in ihrem Heimatland bereits vor dem Krieg in Syrien
Diskriminierung erfahren, insbesondere bei der Ausbildung und bei der Ar-
beit. So sei der Beschwerdeführerin aus fadenscheinigen Gründen der Zu-
gang zum von ihr bevorzugten Fach an der Universität verwehrt worden.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Verkehrsunfalls im Militärdienst
im Jahr 2000 für zwei Monate inhaftiert und zusätzlich zu einer überrisse-
nen Busse von fast einer Million syrischen Lira verurteilt worden. Da er
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diese Busse nicht habe bezahlen können, habe den Beschwerdeführenden
die Zwangsverwertung ihres Hauses gedroht.
Seit dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei die Situation für sie als Kurden
noch schlimmer geworden. So seien sie weder von der offiziellen Armee
noch von der Freien Syrischen Armee (FSA) akzeptiert worden. Für die
FSA, die im Quartier der Beschwerdeführenden in Aleppo grosse Sympa-
thien genossen habe, seien die Kurden – aufgrund ihres moderaten Islams
– Ungläubige gewesen, welche man schlecht habe behandeln können. So
sei es für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen, das Haus ohne
Kopftuch zu verlassen. Wer sich der offiziellen Armee angeschlossen habe,
sei von der FSA verfolgt worden und umgekehrt. Die Beschwerdeführerin
habe miterleben müssen, wie eine Gruppe uniformierte Männer bei ihrer
Nachbarin in Aleppo zu Hause eingedrungen sei und diese nach ihrem
Ehemann, welcher einer der beiden Armeen beigetreten sei, gefragt habe.
Nachdem die Nachbarin darüber keine Auskunft habe geben können, sei
sie vor den Augen ihrer Kinder und der Beschwerdeführerin geschlagen
und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur verschont
worden, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei. Fer-
ner sei Aleppo auch ständig bombardiert worden. Viele Menschen seien in
diesen Kriegswirren ums Leben gekommen. Auch die Lebensmittel seien
knapp geworden. So habe es tagelang keine Milch für die Tochter der Be-
schwerdeführenden gehabt. Auch die von ihr wegen ihrer [Krankheit] (vgl.
A39/3) benötigten Medikamente seien nicht mehr verfügbar gewesen. Die
nötige Behandlung habe zudem wegen des mit dem Krieg einhergehenden
Ärztemangels nicht mehr fortgeführt werden können. Kurz vor ihrer Aus-
reise habe die offizielle Armee ausserdem damit begonnen, alle Männer im
Alter des Beschwerdeführers zur Reserve einzuberufen. So seien viele sei-
ner Kollegen in den Dienst eingezogen worden. Da die für ihn zuständige
Rekrutierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] abgebrannt sei, habe es von
dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben. Stattdessen habe das
syrische Militär die Männer auf der Strasse angehalten und auf der Stelle
eingezogen. Der Beschwerdeführer sei selbst glücklicherweise – ausser
bei seiner Flucht, wo der Schlepper genügend Bestechungsgeld bezahlt
habe – nie in eine solche Kontrolle gekommen, habe aber in ständiger
Angst gelebt, demnächst eingezogen zu werden.
Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs legten die Beschwerdeführenden
ihre syrischen Identitätskarten (betreffend B._______ und A._______), ih-
ren syrischen Familienausweis, Bestätigungen, wonach die Beschwerde-
führerin an der Universität (…) eingeschrieben war und im Jahr 2009 die
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Studiengebühren bezahlt hatte, sowie das Mittelschulzeugnis der Be-
schwerdeführerin ins Recht.
A.c Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz mit, dass sein Reisepass vom Schlepper in die Türkei gebracht
und von dort aus an seine Heimadresse in Syrien geschickt worden sei. Da
alle Familienmitglieder der Beschwerdeführenden Syrien mittlerweile auf-
grund der Kriegshandlungen verlassen hätten, könne sein Reisepass der-
zeit nicht verfügbar gemacht werden (vgl. A48/1).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz,
nahm die Beschwerdeführenden indes wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den
Vorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrelevante Bedeutung zu-
komme. So hätten die Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht,
dass sie unter den Auswirkungen des Bürgerkrieges in Syrien gelitten hät-
ten, indem sie bombardiert worden seien, hätten miterleben müssen, wie
Leute umgebracht und Frauen vergewaltigt worden seien und unter einer
ungenügenden Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie
unter Diskriminierung gelitten hätten. Solchen Nachteilen fehle es in der
Regel an der praxisgemäss geforderten Gezieltheit einer Verfolgung, so-
weit sie überhaupt aufgrund einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigen-
schaften erfolge. Oder es handle sich um Schikanen, die angesichts ihrer
vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes darstellten.
Ferner hätten die Beschwerdeführenden vorgetragen, dass sie in Syrien
als Angehörige der kurdischen Ethnie diskriminiert worden seien. Obwohl
allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in Syrien Schika-
nen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sei, handle es
sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die
vorliegend von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Be-
nachteiligungen betreffend die Ausbildung und Arbeitssuche gingen in ihrer
Intensität nicht über diese üblichen Nachteile, welchen die kurdische Be-
völkerung in Syrien ausgesetzt sei, hinaus.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft- und Geld-
strafe im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Militär sei zu erwäh-
nen, dass diese sich nicht auf eine der von Art. 3 AsylG geschützten Eigen-
schaften abstütze, sondern einen gemeinrechtlichen Ursprung habe. Es
entspreche einem legitimen Recht eines Staates, bei Vergehen dieser Art
Untersuchungen vorzunehmen und Fehlbare einer Strafe zuzuführen.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in ständiger
Angst gelebt, als Reservist in die Armee eingezogen zu werden, sei zu er-
wähnen, dass solche Befürchtungen nur dann relevant seien, wenn es bei
einer objektiven Betrachtungsweise überwiegend wahrscheinlich sei, dass
die Rekrutierung tatsächlich erfolge. Im Fall des Beschwerdeführers er-
scheine es wenig wahrscheinlich, dass dieser im Zeitpunkt seiner Ausreise
rekrutiert worden wäre, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen
wäre, offiziell mit seinem Reisepass von Syrien in die Türkei zu reisen und
dabei einen Kontrollpunkt der Armee zu passieren. Daran ändere auch
nichts, dass er dem Chauffeur Geld bezahlt habe. So habe der Beschwer-
deführer denn auch keine Beweismittel eingereicht, welche bestätigen
könnten, dass die Einberufung in die Armee ihm damals unmittelbar bevor-
gestanden habe.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden von ihrem
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde überdies um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz den konkreten An-
gaben der Beschwerdeführenden zur individuellen Verfolgung wegen ihrer
Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht die richtige Beachtung ge-
schenkt habe. So seien die Beschwerdeführenden bereits in einem laufen-
den Verfahren bezüglich der Konfiskation ihres Hauses in Aleppo – wel-
ches derzeit nur ruhe, weil die staatliche Ordnung in Syrien nicht mehr
funktioniere – durch den syrischen Staat diskriminiert worden. Der Ver-
kehrsunfall im Militärdienst vor über zehn Jahren sei dabei – wie von den
Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgetragen – nur als Vorwand
dafür verwendet worden, um sie als Kurden herabzusetzen. Unverständ-
lich sei vor diesem Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, die Sankti-
onierung eines Unfalls mit einem Armeefahrzeug rechtfertige es, einem
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das Wohnhaus zu konfiszieren. So müsste ein Alawite, der einen gleichar-
tigen Unfall verursacht hätte, sicher nicht mit einer derartigen Sanktion
rechnen, weshalb die Behandlung der Beschwerdeführenden sehr wohl als
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei.
Ebenso unrichtig sei die Tatsache gewertet worden, dass der Beschwerde-
führer dem Aufgebot, als Reservist in der syrischen Armee zu dienen, nur
durch seine Flucht habe entgehen können. So hätte in der aktuell chaoti-
schen Lage in Aleppo eine einzige Anhaltung durch die entsprechende Ar-
meeinheit genügt, dass der Beschwerdeführer sofort in den Militärdienst
eingezogen worden wäre. Es brauche kaum unterstrichen zu werden, dass
er dann als Kurde für die gefährlichsten Einsätze abkommandiert worden
wäre. Das Argument der Vorinstanz, es sei wenig glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer Syrien auf offiziellem Weg hätte verlassen können, wenn
er als Reservist aufgeboten gewesen wäre, greife insofern zu kurz, als es
allgemein bekannt sei, dass Kriegssituationen von den Beteiligten immer
wieder dazu benutzt würden, einen persönlichen Profit zu erzielen. So hät-
ten im Fall der Beschwerdeführenden allerlei Leute beidseits der Konflikt-
parteien "Passiergeld" verlangt, ohne sich wirklich darum zu kümmern,
weshalb die Personen im Wagen tatsächlich reisten. Die Grenzstation in
(…) werde überdies bekanntermassen von den Aufständischen kontrolliert,
weshalb eine Ausreise mit dem offiziellen Pass auch unproblematisch sei.
Für den Entscheid zur Flucht mitverantwortlich sei schliesslich auch das
traumatische Erlebnis der Beschwerdeführerin gewesen, welche habe mit-
ansehen müssen, wie ihre Nachbarin vor den Augen deren Kinder verge-
waltigt worden sei, und miterleben müssen, dass sie selbst mehr durch Zu-
fall vom gleichen Schicksal verschont geblieben sei. Dies zeige, dass der
syrische Staat nicht mehr in der Lage sei, die elementarste Sicherheit der
eigenen Bevölkerung zu gewährleisten. All diese Ereignisse hätten – im
Wesentlichen aufgrund der Tatsache, dass sie Kurden seien und vom syri-
schen Staat schon konkret als Kurden verfolgt worden seien – zweifellos
einen unerträglichen psychischen Druck bei den Beschwerdeführenden
bewirkt.
Ferner sei zu bemängeln, dass es die Vorinstanz zwar nicht für nötig ge-
halten habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden
zu überprüfen, im angefochtenen Entscheid aber dennoch damit argumen-
tiert habe. So habe sie angeführt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass
eine Rekrutierung des Beschwerdeführers unmittelbar gedroht habe. Fer-
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ner habe sie argumentiert, dass es unplausibel sei, dass in der Diskrimi-
nierung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Staat und der be-
vorstehenden Rekrutierung des Beschwerdeführers deren Hauptfluchtmo-
tivation zu erblicken sei, hätten die Beschwerdeführenden diese beiden
Punkte doch erst zögerlich vorgebracht.
Schliesslich wurde moniert, dass die Befragungen in einer ausseror-
dentlich gehetzten Atmosphäre stattgefunden hätten und die Beschwerde-
führenden kaum Gelegenheit gehabt hätten, ihre Geschichte zu erzählen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden legal in der Schweiz
aufhalten und hierzulande den Ausgang des Verfahrens abwarten können.
Ferner verzichtete es antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In sei-
ner Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass bezüglich
der Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftmachung darauf hinzu-
weisen sei, dass die beanstandete Verfügung die Vorbringen unter dem
Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft und lediglich auf allfällig vorhan-
dene Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen habe, darauf jedoch nicht ein-
gegangen sei. Angesichts dessen würde die ausschweifende Darlegung
zur Glaubhaftmachung auf Beschwerdeebene ins Leere laufen.
F.
Die Einladung zur Replik vom 9. Juni 2015 blieb innert der angesetzten
Frist unbeantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
4.
4.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Diskriminierung, ins-
besondere bezüglich Ausbildung und Arbeit, welcher sie als Kurden bereits
vor dem Krieg ausgesetzt gewesen seien, stellt keinen Eingriff in die
Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit dar. Auch dürfte die geltend ge-
machte Ungleichbehandlung die Beschwerdeführenden nicht in die vom
Asylgesetz für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ge-
forderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenwürdiges
Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert
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hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). So konnte die Beschwerdeführerin
mangels Beziehungen und Geld zwar nicht das von ihr bevorzugte Fach,
(…), studieren (A42/10, F26). Dennoch schien sie zum Studium in einem
anderen Gebiet – (…) – zugelassen worden zu sein. Da sie die Universität
gehasst habe und schwanger gewesen sei, habe sie dieses Studium dann
aber aufgegeben (vgl. A15/28, Rz. 1.17.04). Auch gaben die Beschwerde-
führenden an, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit ([Erwerbstätigkeit von
A._______ und B._______]) nachgegangen zu sein (vgl. A15/28, Rz.
1.17.04; A33/9, Rz. 1.17.04 und 1.17.05). Folglich waren sie in Syrien nicht
vollumfänglich von Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlos-
sen, weshalb die diesbezüglich geltend gemachte Diskriminierung auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie – wie von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten – tatsächlich nicht die Intensität einer asylrelevan-
ten Verfolgung aufweist.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verurteilung wegen des
Verkehrsunfalls im Militär weist aus heutiger Sicht nicht die vom Asylge-
setzt geforderte Intensität auf, selbst wenn sie tatsächlich sachlich unge-
rechtfertigt und mithin illegitim im asylrechtlichen Sinne gewesen wäre. So
beschränkte sich der dafür angeordnete Freiheitsentzug auf zwei Monate.
Die Busse von fast einer Million syrischen Lira (damals um Fr. 35'000.)
erscheint zwar durchaus überrissen, wurde bis zur Ausreise der Beschwer-
deführenden im Jahr 2012 jedoch nie vollstreckt. So wurde den Beschwer-
deführenden die befürchtete Zwangsverwertung ihres Hauses von den Be-
hörden denn auch nie offiziell angedroht. Nach Angaben des Beschwerde-
führers wäre überdies erst die Zwangsverwertung des Erlöses des Hauses
im Falle eines Verkaufs desselben durch die Beschwerdeführenden vorge-
sehen gewesen. Vor diesem Hintergrund führte die genannte Busse nicht
zum von der Praxis bei wirtschaftlichen Nachteilen geforderten umfassen-
den Entzug der Existenzgrundlage der Beschwerdeführenden (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 178). Angesichts der unberechenbaren
Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg und der infolgedessen unklaren
Machtverhältnisse nach einem momentan nicht absehbaren Ende des
Konflikts, ist zudem ungewiss, ob die Busse künftig Bestand haben wird.
4.2 Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerde-
führenden danach im Zuge des syrischen Bürgerkrieges miterleben muss-
ten – das heisst die Bombardierungen der Stadt, die Vergewaltigung der
Nachbarin und die Knappheit der Lebensmittel und Medikamente –,
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Seite 10
schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt der Aus-
reise der Beschwerdeführenden eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstö-
rung und Elend vorherrschte.
4.2.1 So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwi-
schen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im
Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage ins-
besondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zu-
spitzte (vgl. Die Zeit, Krieg in Syrien: Libanon als mahnendes Beispiel, 22.
Mai 2012; Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR],
Militarization of Syrian conflict must be stopped, says UN human rights
chief Navi Pillay, 3. Juli 2012; OHCHR, Independent International Commis-
sion of Inquiry on the Syrian Arab Republic – established pursuant to United
Nations Human Rights Council Resolutions S-17/1, 19/22 and 21/26 – pe-
riodic update, 20. Dezember 2012, S. 2). Im Juli 2012 drangen die FSA und
andere regierungsfeindliche Gruppen in die Stadt Aleppo ein. Um die unter
anderem in Aleppo unter Druck geratenen Positionen zu konsolidieren, zo-
gen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee (SAA)
Mitte 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zu-
rück (vgl. UN Human Rights Council, Report of the independent internatio-
nal commission of inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/22/59),
5. Februar 2013, S. 88; Kurd Watch [Berlin], What does the Syrian-Kurdish
opposition want?, September 2013; The New York Times, Kurdish Struggle
Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013). Im August 2012 wurde von ei-
ner Eskalation der Gewalt in Aleppo mit Gefechten zwischen den Regie-
rungstruppen und Oppositionellen unter Einsatz schwerer Waffen sowie
der Luftwaffe berichtet. Syrische Militärflugzeuge hätten wahllos Fassbom-
ben auf oppositionsfreundliche Quartiere der Stadt abgeworfen und auch
nicht davor zurückgeschreckt, Spitäler unter Beschuss zu nehmen. Auch
seien seitens verschiedener Konfliktparteien Heckenschützen zum Einsatz
gekommen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer gefallen seien. Die Or-
ganisation "Independent International Commission of Inquiry on the Syrian
Arab Republic" berichtete im Dezember 2012, dass aufgrund der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den verschie-
denen Oppositionsgruppen ganze Stadtteile Aleppos dem Erdboden
gleichgemacht wurden (vgl. UN News Centre, Syria experiencing critical
shortage in medicines – WHO, 7. August 2012; UN Human Rights Council,
a.a.O., 5. Februar 2013, S. 88; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 7
ff.). Ferner wurde verschiedentlich davon berichtet, dass insbesondere
Frauen bei Hausdurchsuchungen, Verhaftungen an Checkpoints oder in
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Seite 11
Haft sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens der Oppositi-
onellen Opfer sexueller Gewalt wurden, wobei in den konsultierten Quellen
wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschaffung von In-
formationen zu sexueller Gewalt im syrischen Konflikt aus Angst der Opfer
vor Stigmatisierung und Ausgrenzung schwierig gestalte (vgl. Fédération
internationale des ligues des droits de l'homme [Fidh], Violence Against
Women in Syria: Breaking the Silence, April 2013, S. 5; Human Rights
Watch [HRW], Syria: Sexual Assault in Detention, 15. Juni 2012; Deutsche
Welle [DW], Rights groups detail rape in Syria's civil war, 13. August 2012).
Vor dem Hintergrund dieser kriegerischen Auseinandersetzungen, und der
damit einhergehenden Zerstörung der Infrastruktur und dem Zusammen-
bruch der Wirtschaft, kam es in Aleppo auch zur Verknappung verschiede-
ner Güter. So wurde davon berichtet, dass Nahrungsmittel, Wasser, Elekt-
rizität und Treibstoffe nicht mehr ohne weiteres oder nur noch zu hohen
Preisen erhältlich waren. Ferner konnte die Nachfrage nach Medikamenten
oder anderen medizinischen Leistungen nicht mehr befriedigt werden (vgl.
The New York Times, Rubble and Despair of War Redefine Syria Jewel,
18. Dezember 2012; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
(OCHA), Humanitarian Bulletin Syria Issue 10 | 30 September – 12 October
2012, Sustained violence negatively impacts the humanitarian situation,
Oktober 2012, S. 2; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 9; Integrated
Regional Information Networks (IRIN), SYRIA: Healthcare system crum-
bling, 11. Dezember 2012; World Health Organization (WHO), Health Situ-
ation in Syria and WHO Response, 26. November 2012, S. 3).
Im Jahr 2015 hat sich die Situation in Aleppo nach wie vor nicht entspannt.
So war die Stadt auch in letzter Zeit immer wieder Schauplatz von Gefech-
ten zwischen Regierungstruppen und Oppositionellen (vgl. Tages Anzeiger,
Assad bereit zu humanitärer Waffenruhe in Aleppo, 18. Februar 2015; BBC
News, Syria conflict: Aleppo civilians suffer "unthinkable atrocities", 5. Mai
2015; Tagblatt, Heftige Kämpfe erschüttern Aleppo, 3. Juli 2015; Neue Zür-
cher Zeitung, Syrien: Heftige Kämpfe um Aleppo, 7. Juli 2015; UN Security
Council, Report of the Secretary-General on the implementation of Security
Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191 [2014], 11. Novem-
ber 2015, S. 3). Auch geriet Aleppo zunehmend seitens des sogenannten
"Islamischen Staates" (IS) unter Druck (vgl. Al Arabiya News, U.N. envoy:
ISIS "only 20 miles away from Aleppo", 15. Januar 2015; Spiegel Online,
"Islamischer Staat": Mit neuer Terror-Taktik zum Erfolg, 31. Mai 2015;
Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], IS in Syrien kurz vor Aleppo, 9.
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Oktober 2015; Reuters, Islamic State battles insurgents as Syria army pre-
pares assault, 15. Oktober 2015; Al Arabiya News, The battle for Aleppo
puts FSA at center stage of Syria conflict, 21. Oktober 2015).
4.2.2 Selbst wenn ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Al-
eppo nach dem Gesagten unzumutbar war, fehlt es den von ihnen vorge-
tragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist
dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken
und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates
respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignis-
sen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges
oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund
einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei der von den Beschwerdeführenden
geschilderten Knappheit an Lebensmitteln und Medikamenten handelt es
sich um ungezielte Nebenfolgen des Krieges, von denen im Jahr 2012 der
Grossteil der Bevölkerung in Aleppo – unabhängig von deren ethnischer
Zugehörigkeit – betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die
Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch un-
ter der Zivilbevölkerung führten. Zwar wurde davon berichtet, dass Regie-
rungskräfte im September 2012 einen kurdischen Stadtteil Aleppos bom-
bardierten und es in einem kurdischen Quartier der Stadt zu Zusammen-
stössen zwischen kurdischen Milizen und oppositionellen Gruppen kam
(vgl. VICE News, Meet the YPG, the Kurdish Militia That Doesn't Want Help
from Anyone, 31. Oktober 2012; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S.
6). Daraus lässt sich aber zumindest nach dem heutigen Wissensstand
noch keine gezielte Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Aleppo im
asylrechtlichen Sinn ableiten. Der von der Beschwerdeführerin miterlebten
Vergewaltigung ihrer Nachbarin – ohne Zweifel ein schreckliches Erlebnis
– mangelt es mit Bezug zur Beschwerdeführerin insofern an der Gezieltheit
der Verfolgung, als sie selbst nicht direkt davon betroffen war. Überdies
schien der sexuelle Übergriff – wie er von der Beschwerdeführerin geschil-
dert wurde (vgl. A42/10, F29 f.) – nicht von einer asylrelevanten Verfol-
gungsmotivation getragen zu sein, konnte die Beschwerdeführerin doch
nicht angeben, welcher Kriegspartei der gesuchte Ehemann der vergewal-
tigten Nachbarin respektive die Täter angehörten (vgl. A42/10, F29 und
F30). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte herrschende
Druck, welchem sie als Kurdin aufgrund ihres moderaten Islams in ihrem
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Quartier ausgesetzt gewesen sei, weist überdies nicht die Intensität einer
asylrelevanten Verfolgung auf. So waren die vorgetragenen Einschränkun-
gen und Behelligungen, mit welchen die Beschwerdeführerin als Frau kon-
frontiert war, zwar durchaus unangenehm, erschwerten ein menschenwür-
diges Leben indes noch nicht in unzumutbarem Ausmass.
4.3 Schliesslich bleibt der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer
– wie von ihm befürchtet – für den Einzug ins Militär vorgesehen war und
aufgrund dessen begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG hat.
4.3.1 Gemäss der Organisation Syrian Human Rights Committee (SHRC)
hat ein syrisches Präsidialdekret aus dem Jahr 2011 dazu geführt, dass
vermehrt Reservisten zum Militärdienst einberufen wurden (vgl. SHRC, Sy-
rian refugees: A crisis with undue international response, 23. November
2013). Auch in anderen Quellen wurde davon berichtet, dass das syrische
Regime zunehmend Reservisten zum Militärdienst einberufen liess (vgl.
Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September
2012; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC],
Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Re-
cruitment to the YPG, September 2015, S. 9). Inwiefern gestützt auf das
genannte Präsidialdekret die Möglichkeit einer Generalmobilmachung be-
steht, ist indes unklar (vgl. Gulf News, Al Assad gears up to face military
intervention, 10. September 2011; Al-Akhbar [Beirut], Syrian men of military
age on edge as army steps up reserve measures, 20. November 2014;
Reuters, Damascenes panicked by call for men to fight Assad's war, 14.
März 2013). Gemäss dem Institute for the Study of War (ISW) kam es in
der Stadt Hama zu einer Generalmobilmachung aller Männer ab Jahrgang
1984. Für die Städte Homs und Deir ez-Zour wurde von ähnlichen Opera-
tionen berichtet (vgl. ISW, The Assad regime under stress: Conscription
and protest among Alawite and minority populations in Syria, 15. Dezember
2014). Begründet wurden diese erhöhten Mobilisierungsbestrebungen da-
mit, dass das syrische Heer insbesondere aufgrund von Desertion und
Dienstverweigerung, aber auch wegen der grossen Anzahl gefallener Sol-
daten im Schrumpfen begriffen ist (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014).
Wie das syrische Regime bei seiner in jedem Fall erhöhten Rekrutie-
rungstätigkeit vorgeht und ob es sich dabei noch an die Gesetze hält, wird
anhand der konsultierten Quellen nicht ganz klar. Während DIS / DRC da-
von berichteten, dass Vorschriften und Bestimmungen, welche den Militär-
dienst in Syrien betreffen, grundsätzlich nach wie vor durchgesetzt würden
(vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 10), hielt die Organisation
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Forced Migration Review (FMR) in einem Bericht fest, dass die staatlichen
Richtlinien bezüglich der Einberufung einem steten Wandel unterworfen
seien und oft willkürlich angewandt würden (vgl. FMR, Gender, conscrip-
tion and protection, and the war in Syria, September 2014). Verschiedene
Quellen weisen darauf hin, dass Männer an Checkpoints vermehrt auf ihre
Dienstpflicht hin untersucht werden und dabei ohne Vorwarnung rekrutiert
werden können (vgl. DIS, Syria: Military service, Mandatory self-defence
duty and recruitement to the YPG, 26. Februar 2015, S. 9; The Washington
Post, Desperate for soldiers, Assad's government imposes harsh recruit-
ment measures, 28. Dezember 2014; ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; Al-
Akhbar [Beirut], a.a.O., 20. November 2014; Al Monitor, Syrian youth worry
about draft, 27. Oktober 2014; Reuters, a.a.O., 14. März 2013; Flygtning-
enævnets, Notat om aftjening af værnepligt m.v. i Syrien [Bericht über Mili-
tärdienst etc. in Syrien], 4. April 2013; Reuters, a.a.O., 4. September 2012).
Auch wurde von Listen mit Namen von zu mobilisierenden Reservisten be-
richtet, welche an die Checkpoints der offiziellen Armee verteilt werden. Die
Betroffenen wüssten regelmässig nicht, dass ihre Namen auf diesen Listen
vermerkt seien, weshalb viele Männer sich kaum mehr getrauten, ihr Haus
zu verlassen (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; DIS, a.a.O., 26. Feb-
ruar 2015, S. 7). DIS / DRC hielten fest, dass die Namen von Personen
insbesondere in Fällen, in denen eine persönliche Mitteilung nicht mehr
möglich ist, auf eine an die Checkpoints zu verteilende Liste geraten (vgl.
DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 11).
4.3.2 Der Beschwerdeführer trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, die für
ihn zuständige Dienststelle [Ort in Nordwestsyrien] sei abgebrannt, wes-
halb es von dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben habe. Auch
seien die Männer vermehrt vom Militär auf der Strasse angehalten und auf
der Stelle eingezogen worden (vgl. Bst. A.b). Ohne detailliert auf diese Vor-
bringen einzugehen, zog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
den Schluss, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich zur Rekrutierung durch das syrische Militär vorgesehen sei,
da er ansonsten wohl kaum mit seinem Pass von Syrien in die Türkei hätte
reisen können. Diese Einschätzung greift vor dem Hintergrund der obigen
Erwägungen und der daraus erkennbaren Unübersichtlichkeit und Volatili-
tät der Lage in Syrien zu kurz. So liess die Vorinstanz offen, ob die Rekru-
tierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] tatsächlich zerstört wurde. Ferner
klärte sie trotz ihrer zuvor genannten Schlussfolgerung nicht ab, wie hoch
die Wahrscheinlichkeit für einen in Aleppo lebenden Mann – im Allgemei-
nen und insbesondere unter dem Umstand, dass er wegen der Zerstörung
der für ihn zuständigen Rekrutierungsstelle nicht mehr nach dem üblichen
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Verfahren aufgeboten werden konnte – ist, auf einer an die Checkpoints zu
verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekru-
tiert zu werden. Wäre der Beschwerdeführer nämlich auf einer solchen
Liste vermerkt gewesen, wäre anzunehmen, dass er von den syrischen
Behörden aufgrund seiner Ausreise aus seinem Heimatland als Dienstver-
weigerer angesehen würde (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und
Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen
vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Dass der Beschwerdeführer die Stadt verlas-
sen konnte, weil er die staatlichen Kontrollposten bestochen hat, erscheint
vor dem Hintergrund des verschiedentlich geäusserten Hinweises der ver-
breiteten Korruption seitens Beamter im bürgerkriegsgeplagten Syrien (vgl.
ALAN GEORGE, Syria: Neither Bread Nor Freedom, 2003, S. 14; British
Broadcasting Corporation [BBC], Crossing Continents: Syrian corruption,
30. Dezember 2010; Freedom House, Freedom in the World 2015 – Syria,
28. Januar 2015), nicht völlig abwegig. Inwiefern neben anderen Staatsan-
gestellten auch die syrischen Sicherheitsbehörden bestechlich sind und es
somit möglich ist, trotz eines Aufgebots zum Eintritt ins Militär aus dem
Land auszureisen, wäre von der Vorinstanz mithin ebenfalls genauer ab-
zuklären.
4.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante
Sachverhalt, soweit die geltend gemachte Gefahr eines Einzugs ins syri-
sche Militär betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt wurde. Die zuvor
erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestal-
ten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Über-
dies soll dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhalten bleiben. Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juni
2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
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da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint es angemessen, von
einem Gesamtaufwand von 5.5 Stunden auszugehen. Bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 280. (welcher dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt
ist) beläuft sich die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer aufgerundet auf Fr. 1'670..
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben. Das
Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'670. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer