B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4269/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni
2013 / N (…).
E-4269/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, verliess eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2012 und reiste über den
Iran, die Türkei, Griechenland, Österreich sowie ihm unbekannte Länder
am 9. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…)
zugewiesen. Am 17. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie am 20. Juni 2013 vom BFM zu
seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und trug dabei im Wesentli-
chen Folgendes vor:
Er stamme aus Quetta, Provinz Belutschistan, wo er zeitlebens gewohnt
und (…) gearbeitet habe. Sein Vater sei [wegen eines gemeinrechtlichen
Deliktes] verurteilt worden und sitze seit acht Jahren im Zentralgefängnis
von Quetta. Der Beschwerdeführer habe damals, als seinem Vater der
Prozess gemacht worden sei, vor Gericht aussagen müssen, obwohl er
noch minderjährig gewesen sei, wobei ihn der zuständige Richter gehin-
dert habe, Aussagen zugunsten seines Vaters zu machen. Schliesslich
sei sein Vater zum Tode verurteilt worden. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer mit einem Kollegen ein Geschäft betrieben. Als dieser
verstorben sei, habe sich dessen Vater in den Jahren 2004/2005 das Ge-
bäude, in welchem sich das Geschäft befunden habe, widerrechtlich an-
geeignet, wobei der Beschwerdeführer keine Anzeige habe erstatten
können. Ferner hätten die Regierung, die Teriki-Taliban, die pakistanische
Bevölkerung, die "Lashkar Jangui" sowie die "Sipahe Sahaba" (beides
phonetisch) beziehungsweise die Sunniten ein allgemeines Interesse
daran, die Hazara, welche Schiiten seien, aus Pakistan zu vertreiben,
weshalb die Hazara einem permanenten Druck und einer anhaltenden
Verfolgung ausgesetzt seien. Es komme auch immer wieder zu gewalttä-
tigen Auseinandersetzungen und Schiessereien zwischen Schiiten und
Sunniten. Namentlich habe es vor einer schiitischen Moschee eine Exp-
losion gegeben, wobei die Fenster des Hauses des Beschwerdeführers
zu Bruch gegangen seien. Sodann sei unweit seines Hauses ein sunniti-
scher Vorbeter getötet worden, woraufhin die Sunniten Steine auf sein
Haus geworfen hätten. Im Übrigen hätten die Sunniten Kenntnis davon
gehabt, dass er Mitglied der Shia Conference gewesen sei, weshalb er
besonders gefährdet sei. Aus diesen Gründen habe er auf Anraten seiner
Mutter sein Heimatland verlassen.
E-4269/2013
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen zwei Identi-
tätskarten sowie folgende Dokumente ein, welche per Express-Lieferung
aus Pakistan am (…) dem BFM zugestellt wurden: Staatsangehörigkeits-
bestätigung der pakistanischen Regierung, zwei Mitgliedkarten der Belu-
tschistan Shia Conference (BSC) Quetta, Polizeirapport betreffend eine
Schiesserei zwischen Sunniten und Schiiten vom (…), Bestätigungs-
schreiben des Präsidenten der BSC Quetta vom (...), zwei Zeitungsartikel
und Akten zum Strafverfahren des Vaters sowie zur widerrechtlichen Ge-
bäudeeinnahme.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen teils
nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten
würden. Anders als anlässlich der EVZ-Befragung zu Protokoll gegeben
(vgl. A6/15 S. 10 f.), habe der Beschwerdeführer in seiner Anhörung aus-
geführt, er persönlich habe keine negativen Erfahrungen mit den Sunni-
ten gemacht (vgl. A24/11 S. 3). Auf Vorhalt hin, dass er in der EVZ-
Befragung angegeben habe, seitens der Sunniten Todesdrohungen erhal-
ten zu haben, habe er gesagt, so etwas nie zu Protokoll gegeben zu ha-
ben; zwar hätten die Sunniten, nachdem der sunnitische Vorbeter umge-
kommen sei, das Haus seiner Familie mit Steinen beworfen; er und seine
Familienangehörigen hätten jedoch nicht die Polizei benachrichtigt; sie
hätten sich an die Polizei vielmehr im Zusammenhang mit einer Schies-
serei zwischen den Schiiten und den Sunniten gewandt (vgl. A24/11 S. 3
f.). Mit diesen Erklärungen sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht ge-
lungen, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen. Dass die Verfol-
gungsvorbringen nicht glaubhaft seien, werde zudem durch den Umstand
erhärtet, dass er hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem sein Haus mit
Steinen beworfen worden sein solle, äusserst vage Angaben gemacht
habe. Er habe lediglich ausgeführt, jenes Ereignis habe sich zwischen
2009 und 2010, eventuell gar erst im Jahr 2011 zugetragen (vgl. A24/11
S. 4). Ferner sei hinsichtlich des eingereichten Bestätigungsschreibens
des Präsidenten der Belutschistan Shia Conference Quetta vom (...), in
welchem festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer wegen seines
Engagements zugunsten dieser Organisation Ziel terroristischer Organi-
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Seite 4
sationen geworden sei, zum einen anzumerken, dass aufgrund obiger
Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimat-
staat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht
glaubhaft seien; zum anderen sei davon auszugehen, dass die Nähe des
Autors des Bestätigungsschreibens zum Beschwerdeführer allzu offen-
sichtlich erscheine, als dass dem Dokument ein massgeblicher Beweis-
wert zuerkannt werden könne.
Des Weiteren werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass namentlich in
jüngerer Zeit in gewissen Städten in Pakistan politische beziehungsweise
ethnische Konflikte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Attenta-
ten geführt hätten (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Zei-
tungsartikel), wovon auch Hazara betroffen gewesen sein könnten. Falls
sich der Beschwerdeführer in Quetta nicht mehr sicher gefühlt haben soll-
te, sei ihm entgegen zu halten, dass für ihn die Möglichkeit einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative bestehe. Im Übrigen sei die Glaubens-
gemeinschaft der Schiiten in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie
Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM gewähr-
leistet. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft seien in ihrem Heimat-
land keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt. Zudem würden die Schiiten rund ein Fünftel aller in
Pakistan lebenden Muslime ausmachen. Ihrer zahlenmässigen Stärke
entsprechend würden sie einen bedeutenden Einfluss auf das politische,
religiöse und gesellschaftliche Leben des Landes ausüben. Die Geset-
zesübertretungen, welche sunnitische und schiitische Fanatiker im Zu-
sammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten begehen würden, wür-
den von den Polizeibehörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und
der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich
verfolgt und geahndet.
Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe als Min-
derjähriger vor Gericht aussagen müssen, wobei er vom zuständigen
Richter gehindert worden sei, Aussagen zugunsten seines angeklagten
Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr 2004/2005 der Vater des
verstorbenen Geschäftskollegen des Beschwerdeführers widerrechtlich
ein Gebäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers ge-
wesen sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden. Nach
einem objektiven Massstab beurteilt, würden diese Benachteiligungen im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 zu weit zurücklie-
gen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können.
E-4269/2013
Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und
auftrags des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufi-
ge Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen
entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei als Hazara in Quetta einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft be-
reits aus diesem Grund. In Quetta, dem Heimatort des Beschwerdefüh-
rers, würden fast 600'000 Hazara unter menschenunwürdigen Verhältnis-
sen sowie in Angst um ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und ihre
persönliche Freiheit leben. In den letzten Jahren seien mehr als
2'000 Hazara Opfer gezielter Attacken der Lashkar-e Jhangvi (LeJ), einer
terroristischen Gruppe, geworden. Zwischen Januar und März 2013 seien
216 Menschen getötet und mehr als 300 verletzt worden; bei der letzten
grossen Attacke am 30. Juni 2013 habe ein Selbstmordattentäter gezielt
mindestens 28 Personen in einem schiitischen Hazara-Quartier getötet.
Die Verfolgungsintensität steige dabei stetig. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz, wonach sunnitischer Extremismus effektiv verfolgt und ge-
ahndet werde, lasse der pakistanische Staat die Lashkar-e Jhangvi und
andere Extremistengruppen gewähren. Die Freilassung des Lashkar-e
Jhangvi-Führers nur einen Monat nachdem er sich zu Bombenanschlä-
gen bekannt habe, sei ein eindeutiges Indiz für eine Politik der Toleranz
des Terrors. Das seitens des Rechtsvertreters in Auftrag gegebene Kurz-
gutachten von Jeffrey Stern, renommierter Experte in Hazarafragen und
ehemaliger Graduate Fellow der Stanford Universität, bestätige die be-
reits vorgebrachte gezielte Verfolgung der Hazara durch die Lashkar-e
Jhangvi sowie die Verletzung der Schutzpflicht durch den pakistanischen
Staat. Zudem gehe aus dem Gutachten hervor, dass keine innerstaatliche
Schutzalternative bestehe und in Quetta eine Situation von allgemeiner
Gewalt vorherrsche. Im Übrigen habe das australische Refugee Review
Tribunal im Februar 2013 einen Grundsatzentscheid zur Verfolgung von
Hazara aus Quetta gefällt. Das Gericht habe festgehalten, dass ethnische
E-4269/2013
Seite 6
Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta oder Belutschistan Opfer einer
Gruppenverfolgung seien.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer Mitglied der Belutschistan Shia
Conference Quetta. [Konkrete Aktivitäten in diesem Rahmen]. Die Mit-
glieder der Belutschistan Shia Conference seien besonderer Gefahr aus-
gesetzt, denn sie würden nicht zu Gewalt an den Hazara und den Schii-
ten schweigen. Sie würden sich öffentlich gegen die Lashkar-e Jhangvi
sowie andere Fundamentalisten und auch dagegen wehren, dass der pa-
kistanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkomme. Dabei habe
das Engagement der Belutschistan Shia Conference für die Schiiten ei-
nen hohen Preis: Einzelne Mitglieder seien bereits gezielten Mordan-
schlägen zum Opfer gefallen, wie der Fall des Sohnes des ehemaligen
Präsidenten der Belutschistan Shia Conference zeige.
Sowohl das australische Gericht als auch Jeffrey Stern würden von einer
fehlenden innerstaatlichen Schutzalternative ausgehen. Die Vorinstanz
gebe hierzu lediglich an, "gesicherte Kenntnisse" betreffend die schiiti-
sche Glaubensgemeinschaft und die effektive Strafverfolgung von sunni-
tischem Extremismus in Pakistan zu haben. Worauf diese Erkenntnisse
beruhen, werde nicht offengelegt und sei unklar, weshalb eine sachge-
rechte Entgegnung schwierig erscheine. Ferner habe sich die Vorinstanz
mit der Feststellung begnügt, sie habe im Internet gesehen, dass es in
anderen Städten Pakistans grosse Gemeinden an Hazara gebe (vgl. An-
hörung vom 20. Juni 2013, A24/11 S. 5). Dieses Vorgehen könne wohl
kaum als individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen Kontextes bezeichnet werden. Es seien keinerlei Länder-
informationen im vorliegenden Fall beachtet worden. Ebenso habe das
BFM ausgeblendet, dass der Beschwerdeführer in den genannten Städ-
ten weder über ein familiäres noch über ein soziales Beziehungsnetz ver-
füge. Folglich habe die Vorinstanz das Vorhandensein einer innerstaatli-
chen Schutzalternative nicht sachgerecht geprüft. Im Übrigen sei es
grundsätzlich auffallend, dass das BFM die Frage der innerstaatlichen
Schutzalternative prüfe, obwohl es die Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers verneine, zumal sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative bestehe, erst stelle, wenn zuvor eine bestehende oder
drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fest-
gestellt werde (BVGE 2011/51 E. 8.1, m.w.H.).
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Seite 7
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers sei zwar festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorfalls
des ermordeten sunnitischen Vorbeters tatsächlich gewisse Ungereimt-
heiten bestehen würden. Worauf diese zurückzuführen seien, sei unklar,
jedoch auch nicht weiter relevant. Denn die Hazara seien in Pakistan Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt, welche einen Verbleib im Land unzu-
mutbar erscheinen liessen. Dies gelte in gesteigertem Mass für die Mit-
glieder der Belutschistan Shia Conference. In der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer diese Kollektivverfolgung geltend gemacht (vgl. A 24/11
S. 2).
Indem das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylre-
levant qualifiziert habe, habe es Art. 3 AsylG verletzt. Zudem habe es, in-
dem es ohne sachgerechte Untersuchung und Begründung von einer in-
nerstaatlichen Schutzalternative ausgehe, den Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 12 VwVG sowie die behördliche Begründungspflicht gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gleiches gelte bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Unterla-
gen zur Lage der Hazara in Pakistan sowie eine Sozialhilfebestätigung
ins Recht gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen und auf
einen Kostenvorschuss werde verzichtet. Im Übrigen lud es das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2013, welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfer-
tigen vermöchten.
F.
Am 24. Juni 2014 wurde eine Kostennote eingereicht.
E-4269/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
Mit der Tragweite der Kognitionsbeschränkung (Ausschluss der Ange-
messenheitskontrolle durch Aufhebung des Art. 106 Abs. 1 Bst. c
a AsylG), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, hat sich das Ge-
richt in seinem Grundsatzentscheid BVGE D-3622/2011 vom 8. Oktober
2014 auseinandergesetzt.
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
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Seite 9
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei bereits erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer räumte gewisse Ungereimtheiten in seinen
Aussagen bezüglich der Ermordung eines sunnitischen Vorbeters ein und
führte aus, dies sei nicht weiter relevant, da die Hazara in Pakistan Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt seien, welche einen Verbleib im Land
unzumutbar machen würden. Dies gelte in gesteigertem Masse für Mit-
glieder der Belutschistan Shia Conference, welche nicht zu Gewalt an
den Hazara und den Schiiten schweigen, sondern sich öffentlich gegen
die Lashkar-e Jhangvi sowie andere Fundamentalisten und auch dage-
gen wehren würden, dass der pakistanische Staat seinen Schutzpflichten
nicht nachkomme.
Er macht damit im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden und als Mitglied der Belu-
tschistan Shia Conference zusätzlich gefährdet zu sein. Persönliche Ver-
folgungsmomente bringt er auf Beschwerdeebene nicht mehr vor. Zwar
trifft es zu, dass es in der Vergangenheit gegen Exponenten der Belu-
tschistan Shia Conference Anschläge gegeben hat (namentlich wurden
der Sohn des ehemaligen Anführers im April 2010 sowie der Vizepräsi-
dent im Juni 2009 getötet). Hingegen ist aufgrund der Akten und der Vor-
E-4269/2013
Seite 10
bringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er in der Vergan-
genheit konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen wäre. Namentlich macht er auch nicht gel-
tend, bisher wegen seiner Zugehörigkeit zur Belutschistan Shia Confe-
rence jemals etwas Nachteiliges erlebt zu haben.
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiter
vor, er habe als Minderjähriger vor Gericht aussagen müssen, wobei er
vom zuständigen Richter gehindert worden sei, Aussagen zugunsten sei-
nes angeklagten Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr 2004/2005
der Vater seines verstorbenen Geschäftskollegen widerrechtlich ein Ge-
bäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers gewesen
sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden. Diese Vorfäl-
le liegen, wie das Bundesamt richtig feststellte, zu weit zurück, um im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 noch kausal gewe-
sen zu sein.
5.3 Das Vorliegen einer individuellen Verfolgung, welche zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, ist nach dem Gesagten zu
verneinen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit wer-
den, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Ver-
folgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe ge-
hört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf ei-
nem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm, als ethnischem Ha-
zara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belutschis-
tan), im Heimatland eine solche Kollektivverfolgung. Es ist daher im Fol-
genden die Situation der schiitischen Hazara in Pakistan einer Prüfung zu
unterziehen.
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur wenige umfassende Berichte
zur Lage der Hazara in Quetta gibt. Für die Beurteilung der Situation wur-
den daher zusätzlich auch Berichte verschiedener Zeitungen (namentlich
The Express Tribune [Karachi], The News International [Karachi], The
News [Karachi], Newsweek Pakistan, The Nation [Lahore], Hazara News
Pakistan, Pakistan Today [Lahore], S, Khaleej Times [Du-
E-4269/2013
Seite 11
bai], New York Times, Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty,
Agence France Presse, Al Jazeera) hinzugezogen.
Der Rechtsvertreter reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen
zur Situation der Hazara (auch ausserhalb Pakistans) und zur allgemei-
nen Situation in der Provinz Belutschistan zu den Akten, die (..) in Ein-
klang mit weiteren beigezogenen Quellen stehen. Es handelt sich unter
anderem um (in alphabetischer Reihenfolge):
- Aurangzaib Alamgir (World Affairs), Pakistan's Balochistan Problem: An
Insurgency's Rebirth, ISN, Center For Security Studies (CSS), ETH Zü-
rich, 3.12.2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q1)
- Australia Refugee Review Tribunal (RRTA), Case Number 1219047
[2013] RRTA 122 (7 February 2013), Urteil vom 7.02.2013
- Ben Doherty, Hazaras flee 'systematic genocide' in Pakistan, The Sydney
Morning Herald, 30.03.2013,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q2)
- The Economist, Balochistan. "We only receive back the bodies", Murder
and mayhem in an ugly but little-known Pakistani conflict, 7.04.2012,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q3)
- Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Berkeley Political Review, 17.04.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q4)
- Jeffrey Stern, Life as One of the Most Persecuted Ethnic Groups on the
Planet, The Atlantic, Mai 2013
- Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, The Atlantic,
Februar 2013,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q5)
- Jeffrey Stern, Kurzgutachten zur Situation der Hazara in Quetta,
29.05.2013.
Ausserdem stützt sich das Bundesverwaltungsgericht für die nachfolgen-
den Ausführungen im Wesentlichen auf folgende Quellen (in alphabeti-
scher Reihenfolge):
E-4269/2013
Seite 12
- Amnesty International, Pakistan: Authorities must do more to protect
Hazara community from deadly attacks, 18. Februar 2013
- Asian Human Rights Commission, Pakistan: Balochistan; 160 persons
extra judicially killed, 510 disappeared and 50 decomposed bodies were
found during 2013, 8.01.2014
- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT),
DFAT – Country Information Report Pakistan, 23.11.2013
- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT),
DFAT Thematic Reports – Shias in Pakistan, 18.12.2013
- British Broadcasting Corporation (BBC), diverse Artikel (namentlich: Pa-
kistan's Shia-Sunni divide, 1.06.2004; Balochistan: The untold story of
Pakistan's other war, 22.02.2014; 'Hell on Earth': Inside Quetta's Hazara
community, 1.5.2013;
- Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pa-
kistan 2013, Juni 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q6)
- Carnegie Endowment, Balochistan. The State Versus the Nation, April
2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q7)
- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Annual Report 2013,
11.02.2014
(, abgerufen am 14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q8)
- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Monthly Report –
January 2014, 26.02.2014
(, abgerufen am
14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q9)
- DAWN (Karachi), diverse Artikel (namentlich: Time for Shias to leave Pa-
kistan, 17.02.2013; Target killing in Quetta, 4.02.2011; Hazara massacre,
15.01.2013; Timeline: Hazara killings in Balochistan, 1.11.2013; At least
93 lives lost in Quetta explosion, 11.01.2013; zahlreiche weitere Artikel
auf DAWN (Karachi) mit Berichterstattung zu einzelnen Anschlägen auf
Hazara, jeweils )
E-4269/2013
Seite 13
- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), State of Human Rights
in 2012, März 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q10)
- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), Balochistan: Giving the
people a chance. Report of an HRCP fact-finding mission, Juni 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q11)
- Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Pakistan, 21.01.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle 12)
- Human Rights Watch (HRW), World Report 2013 – Pakistan,
31.01.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q13)
- Human Rights Watch (HRW), Pakistan: Shia Killings Escalate, 5. Sep-
tember 2012
- Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: How Shia Muslims
differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan;
government response to violence against Shia Muslims (2010-December
2013) 9.01.2014
- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Unnoticed conflict quiet-
ly shatters Pakistan lives, 19.02.2014
- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Pakistan: Quetta's
Hazara community living in fear, 7. Februar 2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q14)
- International Crisis Group (ICG), Reforming Pakistan's Police,
14.07.2008
(nachfolgend zitiert als Quelle Q15)
- International Crisis Group (ICG), Policing Urban Violence in Pakistan,
23.01.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle Q16)
- International Crisis Group (ICG), The Worsening Conflict in Balochistan,
14.09.2006
- International Crisis Group (ICG), The State of Sectarianism in Pakistan,
18.04.2005
(nachfolgend zitiert als Quelle Q17)
E-4269/2013
Seite 14
- Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and In-
digenous Peoples – Hazaras, 7.2012
(, abgerufen
am 29.04.2014)
- Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Community
under Siege, 4.2012
- Le monde diplomatique, Bruderkrieg im Land der Reinen, 13.12.2013
- Norwegian Peacebuilding Resource Centre (NOREF), NOREF Report.
Sectarian violence: Pakistan's greatest security threat?, 9.8.2012
- South Asia Terrorism Portal (SATP), Terrorism-related Incidents in Quetta
– 2014, (ohne Datum)
(
t.html, abgerufen am 9.05.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q18)
- South Asia Terrorism Portal (SATP), Suicide Attacks in Quetta, (ohne Da-
tum)
(
attack_quetta.htm, abgerufen am 14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q19)
- weitere diverse Berichte von South Asia Terrorism Portal (SATP), alle
ohne Datum, alle jeweils unter (namentlich: Sectarian
Violence in Pakistan 1989-2014; Sectarian attacks in mosques in Pakis-
tan, 2000-2014; Shias killed in Pakistan since 2001; Lashkar-e-Jhangvi;
Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013; Incidents
and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 1996-2012; Sipah-e-
Sahaba Pakistan; Shia Lawyers killed in Pakistan 2001-2013; Shia Doctor
killed in Pakistan: 2002-2014; Balochistan Assessment – 2014; Balo-
chistan Timeline – 2014)
- UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report – Pakistan,
9.08.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q20)
- UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members
of Religious Minorities from Pakistan, 14.05.2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q21)
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Seite 15
- United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF),
Factsheet Pakistan. Pakistan: A History of Violence, Juli 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q22)
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for
2013 – Pakistan, 27.02.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle Q23)
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for
2012 – Pakistan, 19.04.2013.
6.3 Die Hazara sind eine Ethnie in Afghanistan, Pakistan und dem Iran,
welche mehrheitlich schiitischen Glaubens ist und sich aufgrund ihrer
(zumindest teilweisen) turko-mongolischen Abstammung von anderen
Ethnien dieser Region besonders in den Gesichtszügen sichtbar unter-
scheidet. Sie ist zu unterscheiden von einer Hindko sprechenden Gruppe
von Paschtunen, welche ebenfalls als Hazara bezeichnet werden, jedoch
nicht dieser Ethnie angehören. Die nachfolgenden Ausführungen bezie-
hen sich auf die ethnischen Hazara, eine Persisch/Dari sprechende Ge-
meinschaft.
Verschiedenen Quellen zufolge leben zwischen 500'000 bis 900'000 Ha-
zara in Pakistan. Sie leben grösstenteils in Belutschistan, insbesondere in
der Provinzhauptstadt Quetta, wo gemäss Schätzungen 500'000 bis
600'000 Hazara leben. Fast alle Hazara leben in zwei Quartieren von
Quetta; Merhabad (auch Alamdar Road genannt) und Hazara Town (auch
Brewery Road genannt) im Osten und Westen der Stadt. In Zeitungsmel-
dungen finden sich vereinzelt Hinweise auf Hazara in anderen Ortschaf-
ten der Provinz Belutschistan. So gebe es mehrere tausend Hazara in Lo-
ralai, Khuzdar, Sibi, Mastung und Mach. Die zweitgrösste Gemeinschaft
von Hazara in Belutschistan befindet sich gemäss einem Bericht der Hu-
man Rights Commission of Pakistan in Mach (HRCP, Mission and Vision,
[ohne Datum]). Ausserhalb der Provinz Belutschistan leben einige Haza-
ra-Familien in Karachi, Hyderabad, Peshawar und Parachinar, eine ältere
Quelle erwähnt zudem Gemeinschaften in Nawabshah, Sukkur und Ra-
walpindi (Muhammad Owtadoiajam, A Sociological Study of the Hazara
Tribe in Baluchistan [An Analysis of Sociocultural Change]), Karachi 1976,
Baluchi-
stan.pdf, abgerufen am 9.05.2014). Das australische Refugee Review
Tribunal geht demgegenüber von etwa 300'000 Hazara aus, die ausser-
halb Belutschistans leben (Australia: Refugee Review Tribunal (RRTA),
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Seite 16
Country Advice Pakistan, 3.05.2011, PAK38635,
/docid/ 4e6debef2.html, abgerufen am 9.05.2014), zu diesen Gruppen
gibt es jedoch keine genaueren Informationen.
6.4 Als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan sind die Haza-
ra in der Vergangenheit – und besonders seit den achtziger Jahren des
vergangenen Jahrhunderts – immer wieder religiös motivierten gewalt-
samen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Schiiten, welche von radika-
len Sunniten als Ungläubige betrachtet werden, machen in Pakistan un-
gefähr 20 Prozent der Bevölkerung aus.
In seinen Guidelines betreffend die Schutzbedürfnisse von Mitgliedern re-
ligiöser Minderheiten in Pakistan (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21)
skizziert das UNHCR die Entwicklung seit dem Erlass der pakistanischen
Blasphemiegesetze in den 1980er-Jahren, die sich explizit gegen religiö-
se nicht-muslimische oder von der sunnitischen Mehrheit als Nicht-
Muslime betrachteten Minderheiten richteten. Das UNHCR zählt die
Schiiten – neben den Ahmadis, den Christen, den Hindus, den Sikhs, Ba-
ha'is und Sufis – zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extre-
misten betroffenen Minderheiten. Spätere Versuche der Regierung, die
Blasphemiegesetze zu reformieren oder aufzuheben, scheiterten unter
dem Druck religiöser Hardliner; ein international breit beachteter Höhe-
punkt dieser Proteste war die – von Teilen der Bevölkerung applaudierte –
Ermordung des Gouverneurs von Punjab, Salman Taseer, im Januar 2011
und des pakistanischen Ministers für religiöse Minderheiten, Shabhaz
Bhatti, im März 2011, die sich beide für Reformen der Blasphemiegesetz-
gebung eingesetzt hatten.
Seit den 1980er-Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Gewalttaten
zwischen schiitischen und sunnitischen Glaubensgemeinschaften, wobei
eine stetige Zunahme der Gewaltakte festgestellt werden muss. Während
es in der Geschichte Pakistans hauptsächlich bei religiösen Festen zu
Auseinandersetzungen kam, sind Anschläge extremistischer Gruppen ein
neueres Phänomen. Heute geht die meiste Gewalt gegen Schiiten von
extremistischen Gruppen aus. Hazara sind dabei ein besonders exponier-
tes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise
mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest ver-
meintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen sind. In den vergangenen
Jahren entflammte der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt Quet-
ta, und religiös motivierte Attentate richteten sich vermehrt gegen die eth-
nisch unterscheidbaren Hazara.
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Nach Medienberichten verüben extremistische sunnitische Gruppierun-
gen der Deobandi-Bewegung, besonders die Lashkar-e Jhangvi, die
meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara. Die Gruppierung bekennt
sich offen zu ihren Taten und formuliert es als explizites Ziel, Schiiten um-
zubringen; sie prahlt mit ihren Gewaltaktionen gegen Hazara, publiziert
Drohungen in Zeitungen, verteilt entsprechende Flugblätter, dass man
beabsichtige, alle Hazara umzubringen, und hat eine Telefonnummer ein-
gerichtet, wo Hazara denunziert werden können (Ben Doherty, Hazaras
flee 'systeatic genocide' in Pakistan, Q2). Sprecher von Lashkar-e Jhang-
vi verkünden öffentlich in lokalen Medien den Krieg im Namen Allahs ge-
gen die Schiiten, die alle umgebracht werden müssten, um Pakistan so
von Unreinen zu befreien, und vermelden die Tötungszahlen auf Twitter
und auf YouTube (Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cou-
sin, Q5). Eine weitere extremistische Gruppe, die ihre Gewalt gegen
Schiiten richtet, ist die Sipah-e-Sahaba Pakistan (SSP). Ausserdem ist
neben der Lashkar-e Jhangvi gemäss Berichten neu eine Gruppe mit der
Bezeichnung Ahrar ul-Hind in Quetta aktiv.
Das Österreichische Bundesasylamt vermerkt in seinem Bericht zur Fact
Finding Mission 2013 zu den Hazara in Belutschistan, diese seien ein
sehr spezielles Opfer, sie befänden sich im Kreuzungspunkt unterschied-
lichster Kategorien von Gewalt. Neben der interkonfessionellen Motivati-
on würden auch Revierkämpfe um Land mitspielen, und die Gewalt wer-
de auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara, welche in einem sehr guten
Gebiet lokalisiert seien, zu vertreiben. Sie seien damit Opfer regionaler
Gewalt von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, natio-
nalistischer Gewalt der belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-
Belutschen und der Islamisierung. Erschwerend komme hinzu, dass sie
aufgrund erkennbarer Unterschiede in ihrem Aussehen ein leicht auszu-
machendes Ziel seien. (Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur
Fact Finding Mission Pakistan 2013, Q6).
6.5 Von Extremisten ausgehende Gewalt gegen religiöse Minderheiten ist
in ganz Pakistan verbreitet (vgl. beispielsweise die Nachweise bei
UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21).
Das Ausmass der Gewalt gegen Schiiten ist von Provinz zu Provinz un-
terschiedlich. So sind in der Provinz Sindh – mit Ausnahme von Karachi –
Übergriffe gegen Schiiten relativ gering, während in den anderen Provin-
zen und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (Federally Admi-
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nistered Tribal Areas, FATA) ein hohes Mass an Gewalt festzustellen ist.
In der Provinz Belutschistan ist der Grad von Gewalt generell hoch.
Festzustellen sind gemäss den vorliegenden Berichten zum einen geziel-
te Angriffe ("targeted killings") gegen Schiiten, wovon besonders Perso-
nen mit Profilen der höheren Bildungsschicht wie Ärzte und Anwälte be-
troffen seien; zum andern verüben die militanten Gruppierungen wie
Lashkar-e Jhangvi gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenan-
schläge, teils auch Suizidanschläge. Ziele der Anschläge sind beispiels-
weise Pilgerbusse, Prozessionen, religiöse Versammlungen, aber auch
gezielt die Wohngebiete der Hazara in Quetta.
Berichtet wird etwa, dass die Gewalttäter Busse anhalten, gezielt die als
Hazara erkennbaren Passagiere aussondern und umbringen ("Even in a
region violence visits far too often, what's happening now is singular, and
it's getting worse. First it was snipers picking off civilians, then LeJ mem-
bers began stopping busses, shooting Shia passengers and leaving their
bodies on the roadsides. Now, LeJ is using massive bombs in places fre-
quented by Shia civilians"; Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrify-
ing Cousin, Q5); ein ebenfalls in den Quellen dokumentiertes Vorgehen
der Attentäter besteht darin, nach einem ersten Bombenanschlag auf die
eintreffenden Retter und Ambulanzen einen zweiten Anschlag zu ver-
üben, was dazu führt, dass Hilfe nicht mehr gewährt wird (Jeffrey Stern,
The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5). Auch Suizidanschläge
auf Beerdigungen von Terroropfern gehören zur Vorgehensweise.
6.6 Wie erwähnt, lebt der Grossteil der Hazara (ca. 500'000 bis 600'000;
andere Quellen sprechen von 350'000 bis 600'000 Personen) in Quetta,
der Hauptstadt der Provinz Belutschistan. Quetta zählt ungefähr 990'000
Einwohner. Entsprechend machen die Hazara zwischen einem und zwei
Dritteln der Bevölkerung der Stadt aus. Aus Sicherheitsgründen wohnen
die Hazara kompakt in zwei Zonen der Stadt, welche bisweilen als eigent-
liche Ghettos bezeichnet werden.
Im April 2013 legte die Human Rights Commission of Pakistan einen Be-
richt vor (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10), wonach die Haza-
ra-Wohngebiete in Quetta in letzter Zeit vermehrt zum Angriffsobjekt reli-
giös motivierter Gewaltakte geworden seien. Wie die vom Gericht ausge-
werteten Quellen (insbesondere Presseberichte der pakistanischen loka-
len Presse bzw. von Al-Jazeera) aufzeigen, ist seither praktisch kein Mo-
nat vergangen, in dem nicht Bombenanschläge, Selbstmordattentate und
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Seite 19
gezielte Tötungen von Schiiten beziehungsweise von Hazara in Quetta
verzeichnet werden mussten.
Allein bei Selbstmordanschlägen kamen im Jahr 2013 nach Angaben des
South Asia Terrorism Portal (SATP) 211 Personen um, 371 wurden ver-
letzt (SATP, Suicide Attacks in Quetta, Q19). Im Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis 4. Mai 2014 wurden in Quetta nach Angaben des SATP zwanzig
Terroranschläge verübt, bei welchen 33 Personen getötet und 98 verletzt
wurden (SATP, Terrorism-related incidents in Quetta – 2014, Q18). Das
SATP listet Anschläge auf Schiiten auf, allerdings wird die Hazara-
Zugehörigkeit nicht spezifiziert. Das Centre for Research and Security
Studies (CRSS, Jahresberichte und monatliche Berichte; vgl. Quellen Q8
und Q9) listet Anschläge pro Monat auf, zum Teil wird zwischen Schiiten
und Hazara unterschieden. Die Zeitung DAWN listet auf ihrer Webseite
eine Timeline mit "Hazara Killings in Balochistan" von 2001 bis Februar
2013 auf; eine ähnliche Liste findet sich auf der Internetseite H.
Im Februar 2012 bestätigte ein Vertreter der Hazara gegenüber dem
UNO-Informationsdienst IRIN, dass seit dem Jahr 2000 in Quetta über
600 Hazara getötet worden seien (IRIN, Pakistan: Quetta's Hazara com-
munity living in fear, Q14). Nach Schätzungen der International Crisis
Group in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 kam es trotz starker Armee-
präsenz seit 2003 zu Anschlägen auf Hazara mit über 550 Toten. (ICG,
Policing Urban Violence in Pakistan, Q16).
Aus den greifbaren Zahlen wird deutlich, dass die Angriffe auf Hazara in
den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden sind: in et-
was mehr als einem Jahr sind mehr als halb so viele Menschen umge-
kommen wie zuvor in elf Jahren, respektive starben mehr als die Hälfte
der 550 Todesopfer der vergangenen zehn Jahre im Laufe des letzten
Jahres (Januar 2013 bis Januar 2014).
Die Situation der Hazara in Quetta ist von Angst vor jederzeit möglichen
neuen Terrorübergriffen geprägt. Der Zutritt zu den Hazara-Quartieren
bleibt gemäss dem Bericht der International Crisis Group für Nicht-Hazara
aus Angst vor Anschlägen und fehlendem Schutz verwehrt (ICG, Policing
Urban Violence in Pakistan, Q16). Die Human Rights Commission of Pa-
kistan erwähnt, dass betroffene Personen die Zugehörigkeit zur Ethnie
der Hazara zu verstecken versuchen, indem beispielsweise die Frauen
(welche sich traditionell nicht verschleiern) einen Schleier und die Männer
Sonnenbrillen tragen; wegen der schlechten Sicherheitslage würden viele
Hazara nicht mehr in die Universität gehen; die Zahl der Studenten dieser
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Seite 20
Ethnie habe von 250 auf 2, jene von Universitätsmitarbeitern von 11 auf 0
abgenommen; viele Hazara hätten das Land verlassen und seien nach
Australien geflüchtet (HRCP, Balochistan: Giving the people a chance,
Q11).
6.7 Auch in den übrigen Gebieten der Provinz Belutschistan (ausserhalb
von Quetta) finden sich Meldungen, dass gezielte Anschläge auf Hazara
verübt werden. Der letzte grössere Anschlag auf Hazara in Belutschistan
fand am 21. Januar 2014 statt, als bei diesem Anschlag auf einen schiiti-
schen Pilgerbus im Distrikt Mastung 29 Personen ums Leben kamen.
Wie erwähnt, leben ausserhalb von Quetta mehrere tausend Hazara in
Mach, wo sich die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschis-
tan befinden soll, sowie in Loralai, Khuzdar, Sibi und Mastung (vgl. oben
E. 6.3). Besonders betroffen von gewaltsamen Übergriffen sind die Haza-
ra in der Stadt Mach. Die Human Rights Commission of Pakistan hielt in
ihrem Fact-Finding Mission Report zu den Hazara ausserhalb von Quetta
fest, diese seien bereits aus Mach, Loralai und Zhob vertrieben worden.
Seit 1999 seien über 800 Hazara umgebracht worden (HRCP, Balo-
chistan: Giving the people a chance, Q11). Nach der HRCP ist die Si-
cherheitslage dafür verantwortlich, dass sich Hazara selten ausserhalb
von Quetta niederlassen. Die schiitischen Hazara in Belutschistan seien
gezwungen gewesen, sich auf wenige Gebiete in Quetta zu begrenzen
und ihren Bewegungsradius möglichst einzuschränken, um den zuneh-
menden gezielten Anschlägen so gut als möglich zu entgehen. Die recht-
liche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe nament-
lich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz prak-
tisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, State of Human Rights
in 2012, Q10).
6.8 Darüber schliesslich, wie die Lebensumstände und die Sicherheitsla-
ge von Hazara ausserhalb von Belutschistan sind, etwa in den Städten
Karachi, Lahore, Rawalpindi oder Islamabad, finden sich in den konsul-
tierten Quellen sehr wenige Informationen. Einige Hazara-
Gemeinschaften betreiben Blogs, um auf ihre Situation aufmerksam zu
machen, und listen schiitische Hazara-Opfer auf. Ohne diese Angaben ist
es nicht immer möglich, Anschläge auf Schiiten und Hazara-Schiiten zu
unterscheiden.
Berichte über eine Zunahme der religiösen Gewalt und über gezielte Ter-
rorangriffe gegen Schiiten, Bombenanschläge und gezielte Tötungen
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Seite 21
("targeted killings") liegen freilich für ganz Pakistan, namentlich für Kara-
chi, Lahore und Peshawar, vor (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21,
S. 37 ff.). Die Website , welche aus Zeitungsberichten Da-
ten zum Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten sammelt, führt in ihrer
Statistik zu interkonfessioneller Gewalt 176 Anschläge im Jahr 2012 und
deren 175 im Jahr 2013 auf (T, Mapping Sectarian Killings
in Pakistan, ohne Datum, , abgerufen am
14.04.2014). Laut dem Centre for Research and Security Studies kamen
2013 bei gezielten Angriffen auf Schiiten ("targeted killings") 68 Personen
um ihr Leben. Die U.S. Commission on International Religious Freedom
zählte im Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2013 203 Anschläge mit über
700 Toten – die meisten davon Schiiten (USCIRF, Factsheet Pakistan.
Pakistan: A History of Violence, Q22).
In Karachi nimmt die interkonfessionelle Gewalt generell zu. Laut tashad-
kam es im Jahr 2012 zu 103 und im Jahr 2013 zu 135 Anschlä-
gen. Nach dem Report der International Crisis Group hat vor allem die
Gewalt gegen Schiiten über die Jahre zugenommen. Unter den Anschlä-
gen auf Schiiten in Karachi finden sich nach Medienberichten auch ge-
zielte Anschläge auf Hazara: Am 4. November 2013 erschossen Bewaff-
nete fünf Schiiten in Karachi, darunter den Vorsitzenden des Hazara
Mughal Yekjethi (Vertretung der Hazara in Karachi) Dr. Sher Ali Hazara.
Die Hazara Organisation Mughal Yekjethi und deren Vertreter waren be-
reits in der Vergangenheit Opfer von Anschlägen gewesen. Am 4. Januar
2014 kamen bei einem Anschlag mit fünf Toten drei Hazara ums Leben
(DAWN [Karachi], Gunmen kill five Shias in Karachi, 04.11.2013,
,
abgerufen am 14.04.2014; Hazaras in Karachi, Hazara Mughal Yekjehti
Forum’s general secretary Dr. Sher Ali among four Shias shot dead in Ka-
rachi, 04.11.2013, . com/2013/11/04/
hazara-mughal-yekjehtiforums-general-secretary-dr-sher-ali-among-four-
shias-shot-dead-in-karachi/, abgerufen am 14.04.2014; Hazara Mughal
Yekjethi Forum Pakistan, The General Secretary, HMYF Pakistan Qurban
Ali Ajiz target killed in Karachi, 02.05.2011, http://hmyfpak.
/2011/05/02/the-general-secretary-hmyfpakistan-qurban-
ali-ajiz-target-killed-in-karachi/, abgerufen am 14.04.2014).
In Lahore ist die Lage laut der International Crisis Group in Bezug auf in-
terkonfessionelle Gewalt gegen Minderheiten endemisch. Oberflächlich
betrachtet erscheine Lahore stabiler als andere Provinzhauptstädte, je-
doch nur weil die Terroranschläge sporadischer seien, nicht jedoch weni-
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Seite 22
ger tödlich. Lahore wird von der International Crisis Group auch als religi-
öse (sektiererische) Hochburg bezeichnet. Viele extremistische Organisa-
tionen haben nach ICG ihr Hauptquartier in Lahore oder Umgebung. In
Lahore wurden seit dem 1. Oktober 2013 gezielt ein schiitischer Lehrer,
ein schiitischer Geistlicher, ein schiitischer Universitätsdirektor und der
ehemalige schiitische Führer der Sipah-i Muhammad erschossen, ohne
dass dies eine vollständige Aufzählung von gezielten Gewalttaten wäre
(ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16; Meldungen in DAWN
[Karachi] und Newsweek Pakistan).
Auch in anderen Städten finden sich Meldungen zu Anschlägen auf Schii-
ten: In Peshawar beispielsweise kamen am 3. Februar 2014 bei einem
Anschlag auf ein von schiitischen Pilgern frequentiertes Hotel 11 Perso-
nen ums Leben.
6.9 Die vorliegenden Lageberichte gehen einhellig von der Einschätzung
aus, dass der pakistanische Staat die Hazara bzw. die Schiiten, und ge-
nerell die Angehörigen religiöser Minderheiten, nicht vor der von extremis-
tischen Gruppen ausgehenden Gewalt schützen könne.
Das UNHCR (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21) stellt fest, gegen die
Täter religiöser Gewalt finde keine Strafverfolgung statt, was zu einem
generellen Klima der Straflosigkeit geführt habe ("Failure to prosecute
perpetrators of such violence, as well as institutionalized discrimination
against religious minorities, reportedly contributes to a climate of impunity
and the growing sense of insecurity amongst these communities";
UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21, S. 7); speziell betreffend die Gewalt,
die gegen Schiiten verübt wird, spricht das UNHCR von der Unfähigkeit
und Unwilligkeit des pakistanischen Staats, Schutz zu gewähren: "Law
enforcement authorities are reportedly unable or unwilling to protect
members of religious minorities, including Shias. Sunni militant groups,
such as the banned Lashkar-e Jhangvi, reportedly operated with impunity,
including in areas where State authority is well established, such as Pun-
jab province and Karachi" (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21, S. 40).
Die selbe Einschätzung vertritt Human Rights Watch; die Organisation
spricht von einer tiefgreifenden Sicherheitskrise im Land, vom Unvermö-
gen und vom Unwillen der zivilen und militärischen Institutionen, die Be-
völkerung gegen extremistische Gruppen zu schützen. Im
Zusammenhang mit Anschlägen auf Hazara herrsche Straffreiheit: "Islam-
ist militant groups continued to target and kill hundreds of Shia Muslims –
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particularly from the Hazara community – with impunity." (HRW, World
Report 2014 – Pakistan, Q12).
Das Bundesasylamt von Österreich gelangte bei Fact-Finding Mission im
Jahr 2013 zum selben Befund, dass in Pakistan mehr oder weniger Straf-
losigkeit für Täter religiös-extremistischer Gewalt herrsche; die Hazara in
Belutschistan würden beinahe wie Vogelfreie leben, und die gezielten Tö-
tungen an Gemeindemitgliedern blieben ungesühnt (Bundesasylamt Re-
publik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, Q6).
Ähnliche Einschätzungen finden sich vom U.S. State Department ("Police
often failed to protect members of religious minorities, including Chris-
tians, Ahmadiyya Muslims, and Shia Muslims, from attacks"; U.S. De-
partment of State, Country Report on Human Rights Practices for 2013,
Q23) oder von der International Crisis Group: "The response to attacks
against and threats to Shias in Quetta has been lackadaisical. After the
deadly January and February 2013 incidents described above, families of
Hazara victims refused to bury their dead for several days to protest gov-
ernment inaction. Hazaras were also angered by the National Assembly
resolution that condemned the Ziarat attack but not the Shia killings."
(ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). Für den Bombenan-
schlag in Quetta im Februar 2013, der 84 Todesopfer forderte, sei bei-
spielsweise eine 2200 Pfund schwere Bombe mit dem Traktor antrans-
portiert worden, ohne dass Sicherheitskräfte in irgendeiner Weise einge-
schritten wären; ebenso würden die Lashkar-e Jhangvi-Verantwortlichen,
die sich offen zu den Anschlägen bekennen, nicht behelligt oder nach ei-
ner Festnahme nach kürzester Zeit wieder freigelassen (Jeffrey Stern,
The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5).
Auch die Human Rights Commission of Pakistan spricht vom Unvermö-
gen des Staates, seine Bevölkerung gegen Angriffe zu schützen: "Shia
killings increased manifold, especially in Quetta where the Hazara Shia
community remained vulnerable. The year also saw the targeting of high
profile politicians and human rights activists which spoke volumes about
the state’s inability to provide protection to its citizens." (HRCP, State of
Human Rights in 2012, Q10).
In Pakistan ist das Innenministerium für Polizeiaufgaben zuständig; auf
der nationalen Ebene sind unter anderem das Frontier Corps Balochistan,
die Frontier Constabulary, die Pakistan Rangers (unterteilt in die Punjab-
und Sindh-Rangers) und die Federal Investigation Agency zuständig. In
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den Provinzen sind zudem weitere unterschiedliche Institutionen mit dem
Schutz der Bevölkerung betraut, wobei sich die Effizienz der Sicherheits-
behörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen gu-
ter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of
State, Country Report on Human Rights Practices for 2013. Q23); die
Beobachter der politischen Situation in Pakistan sprechen zudem von be-
rechtigten Vorwürfen an die Sicherheitskräfte betreffend Korruption, Ei-
genmächtigkeit und Menschenrechtsverletzungen; die pakistanische Poli-
zei befinde sich in schlechtem Zustand und sei unfähig, Kriminalität zu
bekämpfen und die Bevölkerung und den Staat vor militanter Gewalt zu
schützen (ICG, Reforming Pakistan's Police, Q15).
Es wird gar von Verbindungen zwischen Polizisten und jihadistischen und
sektiererischen Gruppen berichtet. So gehe die Polizei in Punjab, wenn
sie Informationen zu den Aktivitäten von religiösen Extremisten habe, erst
gegen diese vor, nachdem ein Anschlag verübt worden sei (ICG, The Sta-
te of Sectarianism in Pakistan, Q17; ICG, Reforming Pakistan's Police,
Q15). Dass die Sicherheitskräfte nur zögerlich gegen extremistische
Gruppen vorgehen, zeigt sich etwa im Fall von Ishaq Malik, dem Anführer
der Lashkar-e Jhangvi. Ishaq Malik wurde laut Medienberichten dreimal
verhaftet und jedesmal jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen,
letztmals am 20. März 2014. Analysten gehen davon aus, dass religiöse
Extremisten der Sipah-e-Sahaba und Lashkar-e-Janghvi offiziellen Schutz
erhalten, oder dass die pakistanischen Geheimdienste ein Vorgehen der
Behörden gegen diese Gruppierungen verhindern (Carnegie Endowment,
Balochistan. The State Versus the Nation, Q7).
6.10 Andererseits sind der pakistanische Staat und seine Sicherheitskräf-
te auch selbst Opfer von Angriffen, welche in den letzten Jahren zuge-
nommen haben. Gerade in Belutschistan ist die Polizei selber Ziel von re-
ligiösen Extremisten (Jinnah Institute, Extremism Watch: Mapping Conflict
Trends in Pakistan 2011-2012, 26.04.2013; UK Home Office, COI Report
– Pakistan, Q20; CRSS, Monthly Report – January 2014, Q9).
In Belutschistan sehen sich die pakistanischen Behörden zudem mit nati-
onalistischen Separatismusbestrebungen konfrontiert, die sich zu den re-
ligiös motivierten Spannungen hinzufügen und zur festgestellten Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage in dieser Provinz in den letzten
Jahren beitragen (HRW, World Report 2013 – Pakistan, Q13). Neben
dem religiösen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten verlaufen die
Hauptkonflitktlinien in Belutschistan zwischen der pakistanischen Regie-
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Seite 25
rung und militanten separatistischen Belutschen sowie zwischen ver-
schiedenen Stämmen (hauptsächlich zwischen Marri und Bughti). Belu-
tschistan ist die grösste und gleichzeitig am wenigsten bevölkerte der fünf
pakistanischen Provinzen und verfügt über beträchtliche Rohstoffe wie
Gas, Oel, Kupfer und Eisenerz, welche aus der Sicht der belutschischen
Separatisten der Provinz nicht in ausreichendem Masse wieder zu Gute
kommen; trotz des Reichtums ihrer Bodenschätze findet sich die Provinz
Belutschistan landesweit am untersten Ende der Skala, was die soziale
Entwicklung, das Erziehungswesen, das pro-Kopf-Einkommen, die Er-
schliessung mit sauberem Trinkwasser, Elektrizität und ähnliches betrifft
(Aurangzaib Alamgir, Pakistan's Balochistan Problem: An Insurgency's
Rebirth, Q1; The Economist, Balochistan. "We only receive back the bod-
ies", Q3; Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Q4). Die Bestrebungen be-
lutschischer Nationalisten haben eine grössere Autonomie im pakistani-
schen Staat beziehungsweise gar die völlige Separation zum Ziel; sie
werden vom pakistanischen Staat niedergeschlagen. Separatistische mili-
tante Bewegungen gab es in Belutschistan seit der pakistanischen
Staatsgründung im Jahr 1947 mehrmals, namentlich 1963 bis 1969, 1973
bis 1978, und erneut wieder seit 2005 (Aurangzaib Alamgir, Pakistan's
Balochistan Problem: An Insurgency's Rebirth, Q1).
Gemäss verschiedenen Beobachtern hat sich der Konflikt zwischen sepa-
ratistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung nach dem Tod
von Belutschenführer Nawab Akbar Bughti im Jahr 2006 – er kam in ei-
nem Gefecht mit den pakistanischen Sicherheitskräften ums Leben – ver-
schärft. Quellen sprechen vom Verschwindenlassen und von extralegalen
Tötungen an belutschischen Separatisten, gar von einer eigentlichen Ter-
rorkampagne der pakistanischen Regierung gegenüber den Belutschen
(Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Q4; The Economist, Balochistan. "We
only receive back the bodies", Q3) Die separatistischen Belutschen ha-
ben sich auch international vernetzt und im Jahr 2006 eine Exilregierung
eingerichtet.
Die Mehrheit der bewaffneten separatistischen Organisationen (darunter
die Baloch Liberation Front, die Baloch Liberation Army, die Baloch Re-
publican Army, die Lashkar-e-Balochistan, die Sarbaz Balochistan, die
Baloch Liberation United Front, Balochistan Liberation Tigers und die Uni-
ted Baloch Army) richtet ihre Angriffe hauptsächlich auf staatliche Institu-
tionen. Einige Organisationen nehmen auch Eingewanderte ins Visier;
Medien berichten, dass besonders die neu gegründete Organisation der
Baloch Liberation Tigers gegen alle nicht-Belutschen vorgeht.
E-4269/2013
Seite 26
Im Bericht von Carnegie Endowment vom April 2013 (Carnegie Endow-
ment, Balochistan. The State Versus the Nation, Q7) wird zusammenfas-
send festgestellt, Belutschistan versinke langsam aber sicher in der Anar-
chie.
Beobachter stellen fest, dass der Schutz von Opfern extremistischer reli-
giöser Gewalt in diesem Spannungsfeld hintanstehen muss und die Si-
cherheitskräfte sich vorab auf die politisch-separatistischen Konfliktfelder
konzentrieren. Einschätzungen der International Crisis Group zufolge
bleibe das Militär, das in Quetta die Sicherheit bestimmt, trotz der stei-
genden religiös-extremistischen Gewalt auf belutschische Seperatisten
fokussiert (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). Gemäss Be-
richten hat die pakistanische Zentralregierung unter Musharraf (1999-
2008) religiöse Parteien unterstützt, um ein Gegengewicht zu den belut-
schischen Nationalisten aufzubauen. Die Mitglieder der religiösen Partei-
en sind zwar mehrheitlich Paschtunen, die Konfliktlinien verlaufen jedoch
nicht anhand ethnisch definierter Unterschiede, sondern zwischen religiö-
sen Parteien und Nationalisten. (ICG, Policing Urban Violence in Pakis-
tan, Q16). In Belutschistan findet sich sodann der grösste Ableger der
Exilregierung der aus Afghanistan geflohenen Taliban (die sogenannte
Quetta-Shura). Ein belutschischer Anführer, Sanaullah Baloch, spricht
von einer "Talibanisierung" aufgrund der eingewanderten Paschtunen in
Belutschistan; der Ausdruck bezieht sich auf die Taliban der Quetta-Shura
ebenso wie auf die von der pakistanischen Zentralregierung unterstützten
religiösen Parteien und Schulen in Belutschistan. (Asian Tribune [Colom-
bo], Foreign powers have dangerous designs in Balochistan, 8.09.2011,
news/ 2011/09/07 /foreign-powers-have-
dangerous-designs-balochistan, abgerufen am 14.04.2014.; New York
Times, Taliban Haven in Pakistani City Raises Fears, 9.02.2009,
/world /asia /10quetta.html?_r=0,
abgerufen am 14.04.2014; Carnegie Endowment, Balochistan. The State
Versus the Nation, Q7).
In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Einschätzungen von Jeff-
rey Stern – der sich als Autor und Journalist seit Jahren mit politischen
und sozialen Themen in Afghanistan, Pakistan und Indien beschäftigt und
auch zur Situation der Hazara in Pakistan publiziert hat – wird die ange-
spannte und vom separatistischen Konflikt geprägte Situation in Belu-
tschistan in einen klaren Kontext zur fehlenden Schutzgewährung an Ha-
zara in dieser Provinz gestellt. Stern beantwortet die Frage "Do the Paki-
stani authorities suceed in protecting the Hazaras from acts of persecu-
E-4269/2013
Seite 27
tion?" mit folgenden Beobachtungen: "The Pakistani authorities have
proven incapable and in some cases unwilling to protect the Hazaras
from persecution. This has to do with complex political dynamics in Paki-
stan, but simply put, there is little political benefit to offer protection to
Hazaras, and there is often both a political and a strategic incentive not to
protect them. The Pakistani authorities are concerned about separatist vi-
olence in Balochistan, and militants who are targeting Hazaras are gen-
erally believed to be better than militants targeting the Pakistani State. By
acting too forcefully against Lashkar-e Jhangvi, the Pakistani government
risks a) further antagonizing separatists in Baluchistan, and b) eliminating
a convenient diversion for militants who might otherwise be fighting them.
The attitude towards Lashkar-e Jhangvi and other militant organizations
targeting Hazaras can therefore be characterized as laissez faire at best
and negligent at worst. So little action has taken to protect the Hazaras,
and such is the level of impunity granted to Lashkar-e Jhangvi, that after
a recent bombing, the Hazaras actually refused to bury their dead until
the government took action." (vgl. Beschwerdebeilage 9; Antworten von
Jeffrey Stern, E-Mail vom 29. Mai 2013).
7. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Kollektivverfolgung der Haza-
ra in Pakistan zu prüfen.
7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsge-
richt sich erst in wenigen Entscheiden mit der Situation der Hazara in Pa-
kistan befasst. In zwei Urteilen hat das Gericht namentlich Erwägungen
des BFM bestätigt, wonach in Pakistan unter anderem ein adäquater
staatlicher Schutz für Schiiten zur Verfügung stehe (vgl. die Entscheide
D-1566/2013 vom 27. März 2013 und D-2318/2014 vom 6. Juni 2014);
die Frage einer Kollektivverfolgung wurde in diesen Entscheiden nicht un-
tersucht. In einem weiteren Urteil (E-3243/2013 vom 28. Januar 2014) hat
das Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz
festgestellt, indem das BFM sich mit der geltend gemachten Kollektivver-
folgung der Hazara durch die Lashkar-e Jhangvi nicht auseinanderge-
setzt habe. In einem Entscheid vom 8. April 2014 hat das Gericht
schliesslich die Frage einer Kollektivverfolgung verneint, da die Anzahl
von gewaltsamen Angriffen auf die Hazara, in einen Zusammenhang mit
der Grösse der Gemeinschaft gesetzt, die notwendige Grössenordnung,
um von einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung auszuge-
hen, nicht zu erreichen vermöge (Entscheid E-4468/2013 vom 8. April
2014, E. 4.2).
E-4269/2013
Seite 28
7.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor,
wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs
einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrit-
tenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entspre-
chenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlings-
rechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen
das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über
das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und
Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kol-
lektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Ver-
folgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven
Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des
Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollek-
tivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der er-
heblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne
von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevöl-
kerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men-
schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine
derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht
mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).
Aus der oben dargelegten Lagebeurteilung geht zusammenfassend her-
vor, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter
Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten
ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur
gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Ge-
waltübergriffe. Wenngleich eine Verstrickung der Behörden in die extre-
mistischen Attentate aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig her-
vorgeht, muss davon ausgegangen werden, dass die Angriffe von diesen
zumindest in Kauf genommen werden und offenbar auch bei Kenntnis
über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung eingegriffen
wird. Die Erwägung des BFM, die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei
in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen gewährleistet, greift angesichts der dar-
gestellten Situation zu kurz.
Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt
gegen Schiiten. Unter anderem die Lashkar-e Jhangvi konzentriert ihre
E-4269/2013
Seite 29
Attacken auf Belutschistan, wo insbesondere die schiitischen Hazara Ziel
von Angriffen sind. Die Gewalttaten gegen Hazara spielen sich vor dem
Hintergrund des Konflikts zwischen den militanten separatistischen Belut-
schen und der pakistanischen Regierung ab; dieser Konflikt ist aber für
die Situation der Hazara von untergeordneter Bedeutung. Zentral ist viel-
mehr der religiöse Konflikt, welcher zusätzlich von ethnischen Komponen-
ten gekennzeichnet ist, da die Gewalt gegen die schiitischen Hazara zwar
in erster Linie religiös motiviert ist, in ihrer Gezieltheit aber erst aufgrund
der erkennbaren Unterschiede in den Gesichtszügen der Hazara zum
Tragen kommt.
Dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Übergrif-
fe gegen schiitische Hazara erfolgen, steht nach den ausgewerteten La-
geanalysen fest. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine
asylrelevante Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu
werden. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung
erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht be-
jaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta
(wo, je nach Quelle, zwischen 350'000 bis 600'000 Hazara leben, vgl.
oben E. 6.3 und 6.6) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher
nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die be-
kannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige
dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu wer-
den. Gemessen an der Anzahl in Quetta und Belutschistan lebender Ha-
zara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als
dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch
staatliche Organe ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kol-
lektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein zum
heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
7.3 Auch das UNHCR geht im Übrigen in seinen Guidelines, die sich mit
dem Schutzbedürfnis der Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan
befassen (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan vom 14.05.2012,
Q21), nicht von einer Kollektivverfolgung in dem Sinn aus, dass es alle
Angehörigen der schiitischen Hazara als des internationalen Schutzes
bedürftig bezeichnen würde; vielmehr ist gemäss UNHCR im Lichte der
vorliegenden Lagebeurteilungen jeweils im Einzelfall das flüchtlingsrecht-
liche Schutzbedürfnis sorgfältig zu klären (vgl. UNHCR Eligibility Guideli-
nes, S. 40, Q21).
E-4269/2013
Seite 30
7.4 Die Situation der Hazara lässt sich in verschiedener Hinsicht mit der-
jenigen der Ahmadis vergleichen, die sich ebenfalls als religiöse Minder-
heit in Pakistan in verschiedenster Weise religiös motivierten Verfolgun-
gen ausgesetzt sehen. Die Grösse der Gemeinschaft der Ahmadis wird
auf 600'000 (insbesondere in den Provinzen Punjab und Sindh) ge-
schätzt (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 20, Q21) und ist somit mit
der vorliegend interessierenden Gemeinschaft der Hazara aus Quetta
durchaus vergleichbar; auch betreffend die Ahmadis geht das UNHCR
nicht von einer Kollektivverfolgung, sondern ebenfalls von der Notwen-
digkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung aus (vgl. UNHCR Eligibility
Guidelines, S. 25, Q21).
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch betreffend die Ahmadis
nicht eine Kollektivverfolgung. Es geht aber in ständiger Praxis davon
aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu
tragen ist, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemein-
schaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzuges zu qualifizieren ist; die Beurteilung im Einzelfall ist in-
dessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Gemäss
dieser Praxis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann
als unzumutbar zu würdigen, wenn sich aus der persönlichen Situation
des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches – das heisst über
die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes – individuelles
Gefährdungsindiz ergibt (vgl., je m.w.H., beispielsweise die Urteile E-
4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7; D-3440/2013 vom 11. Oktober 2013
E. 6.5.1 und 9.4; D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6 und 7.3.3 f.; E-
1112/2014 vom 12. März 2014 E. 4.4).
Diese Überlegungen lassen sich in ähnlicher Weise auf die Situation von
Hazara aus Quetta übertragen. Was die Prüfung des Wegweisungsvoll-
zugs für den Beschwerdeführer betrifft, ist an dieser Stelle auf die nach-
stehenden Erwägungen zu verweisen.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und das Asylgesuch ablehnte.
E-4269/2013
Seite 31
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternati-
ver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Er-
örterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4269/2013
Seite 32
9.4 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer
Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für
Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara
sind in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden; die
für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für reli-
giöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem
Fanatismus hält auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während
gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen
durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet wird.
Die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belu-
tschistan muss insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden.
Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten
Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr – aus den genannten Grün-
den – zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht
als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ein, zieht indessen daraus – in analoger Weise zu seiner Pra-
xis betreffend die Gefährdung von Ahmadis aus Pakistan (vgl. oben
E. 7.4) – den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen
Minderheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifizieren ist, wobei
weiterhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzu-
nehmen ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerde-
führers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige gene-
relle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar zu bezeichnen.
Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich seine Mit-
gliedschaft bei der Belutschistan Shia Conference, die er mit der Einrei-
chung entsprechender Beweisunterlagen (Mitgliedkarten, Bestätigungs-
schreiben des Präsidenten) glaubhaft untermauert hat, als relevant. Ge-
mäss Medienberichten (namentlich von BBC sowie von pakistanischen
Presseberichten in DAWN [Karachi] und in The Express Tribune [Kara-
chi]) wird die Belutschistan Shia Conference von Agha Dawood geleitet.
Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara an die
Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung durch die
pakistanischen Behörden. Bisweilen wird sie auch als Hazara Advocacy
Group bezeichnet (vgl. Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of
E-4269/2013
Seite 33
Pakistan; A Community under Siege, 4.2012, http://minority supportpa-
/The_Hazara_Shia_of_Pakistanv April_16_ edi-
ted.pdf, abgerufen am 14.04.2014). Gegen Exponenten der Belutschistan
Shia Conference hat es denn auch schon gezielte Anschläge gegeben
(vgl. oben E. 5.1). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitglie-
dern der Belutschistan Shia Conference um Personen handelt, welche für
die Rechte der Hazara einstehen und kämpfen und sich somit exponieren
und einer möglichen Gefahr aussetzen. Wenn auch eine asylrelevante
Gefährdung des Beschwerdeführers aus dieser Tatsache allein sich nicht
ableiten lässt (vgl. oben E. 5.1), so ist diesem Aspekt indessen bei der
Würdigung des Wegweisungsvollzugs als einem zusätzlichen Gefähr-
dungsindiz Rechnung zu tragen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta erweist sich bei die-
ser Sachlage als unzumutbar.
9.5 Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative anderswo in
Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan of-
fenstünde, kann nicht bejaht werden.
Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta (wo die mit Ab-
stand grösste Hazara-Gemeinde lebt), sondern auch an andern Orten, wo
kleinere Hazara-Gemeinschaften leben, bedrohlich. Auch ausserhalb von
Quetta werden gegen Hazara gezielte Anschläge verübt. Gemäss den
konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der
Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige
ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden ge-
zielten Anschlägen zu entgehen. Die Situation in Belutschistan habe es
den Hazara in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht,
sich niederzulassen (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10; vgl.
oben E. 6.7).
Ausserhalb von Belutschistan, im übrigen Staatsgebiet Pakistans, sollen
einzelnen vorliegenden Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise
300'000 Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den
Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb
Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr klei-
nen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belutschistan
(vgl. oben E. 6.3). Als Aufenthaltsalternative fallen diese Gemeinden aus-
serhalb Belutschistans nicht in Betracht. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist
zwischen den ethnischen Hazara und der Hindko sprechenden Gruppe
E-4269/2013
Seite 34
von Paschtunen, welche in Pakistan ebenfalls als Hazara bezeichnet
werden, zu unterscheiden; bei den "Hazara"-Gemeinden aus Khyber-
Pakhtunkhwa und Karachi, welche regelmässig in den Medien erwähnt
werden, handelt es sich nicht um ethnische Hazara, sondern um Pasch-
tunen (vgl. ebenfalls oben E. 6.3). Eine zuverlässige Einschätzung der
Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belu-
tschistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber
jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen
auf Schiiten und Hazara kommt. Das UNHCR spricht deutlich davon, die
Schiiten seien landesweit Ziel von gewaltsamen Übergriffen sunnitischer
Fundamentalisten (UNHCR, Eligibility Guidelines, S. 37 f., Q21). Das Be-
stehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen ("Internal Flight
or Relocation Alternatives") ist gemäss UNHCR in Pakistan für von ext-
remistischen Gewalttaten bedrohte Angehörige einer religiösen Minder-
heit nur äusserst zurückhaltend anzunehmen, zumal die militanten be-
waffneten Gruppen landesweit agieren (vgl. UNHCR, Eligibility Guideli-
nes, S. 41 ff., Q21).
Schliesslich ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Be-
schwerdeführer – der in Quetta aufgewachsen ist, die Schule besucht
und später dort gearbeitet hat und dessen Familienangehörige ebenfalls
alle in Quetta leben (vgl A6/15 S. 5 ff.) – keinerlei Anknüpfungspunkte
ausserhalb des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara (vgl. oben
E. 6.3) in einer anderen Region Pakistans hat. Eine zumutbare Aufent-
haltsalternative in einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und der Beschwerdeführer ist in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). Aus den Akten
geht nichts hervor, das eine Anwendung des Vorbehalts von Art. 83
Abs. 7 AuG nahelegen müsste.
10.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 24. Juni 2013 sind aufzuheben und das BFM ist anzuwei-
E-4269/2013
Seite 35
sen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur
Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, kann in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Ob-
siegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 24. Juni 2014 werden ein zeitli-
cher Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und
Barauslagen von Fr. 49.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. An-
gesichts seines teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung um die
Hälfte zu reduzieren, und das BFM demnach anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1106.45 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4269/2013
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 wird bezüglich der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1106.45 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das [die kan-
tonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Straub