B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4269/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2014
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 14. Mai 2014 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe am (…) in B._______ mit (…) weiteren Personen demonst-
riert. Nach einigen Minuten seien Polizisten gekommen, um sie festzu-
nehmen. Die Demonstranten seien in der Folge weggerannt. Als die Be-
schwerdeführerin zurückgeschaut habe, habe sie gesehen, dass (…)
Personen festgenommen worden seien. Sie selber habe sich dann bei ei-
ner Bekannten in einem Keller versteckt. (…) später sei sie nach Nepal
ausgereist, wo sie die nächsten (…) verbracht habe.
B.
Am 26. Mai 2014 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview
hinsichtlich ihres Alltagswissens durchgeführt. Der Experte stellte dabei
abschliessend fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten
geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin erfolgte am
18. Juni 2014. Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur
Evaluation ihres Alltagswissens gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an;
der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausge-
schlossen.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller
Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei ihr infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen; eventualiter sei festzustellen,
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dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter wurde darum ersucht, es sei eine Herkunftsanalyse
durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Ausserdem sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Ge-
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stützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass es
aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitäts-
papiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe
und der mangelhaften Länderkenntnisse auszuschliessen sei, dass die
Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. Die
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Beschwerdeführerin habe die Behörden erwiesenermassen über ihre
Identität getäuscht. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei
auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprechen würden. Es sei ihr sodann zuzumuten,
sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die allenfalls be-
nötigten Reisepapiere zu beschaffen.
3.2 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe entgegen, sie habe bis zu ihrer Flucht immer in Tibet gelebt
und ihr Heimatland nicht verlassen. Sie habe daher die chinesische
Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben und sei nie im Besitz einer
anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Die ihr gemäss Art. 8 AsylG oblie-
gende Mitwirkungspflicht habe sie stets befolgt. Sie könne und wolle auf
keinen Fall mehr zurück nach Tibet. In Nepal habe sie sich nie offiziell re-
gistrieren lassen, weshalb sie auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewil-
ligung oder Staatsbürgerschaft von diesem Lande sei. Zudem habe sich
die Lage der tibetischen Flüchtlinge dort in den letzten Jahren drastisch
verschlechtert. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass sie von den nepale-
sischen Behörden nach Tibet beziehungsweise China ausgeliefert würde.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG)
4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge
im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfol-
gung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeu-
gung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht
beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspru-
chen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auf-
fassung, wonach die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
zum angeblichen Vorfall in Tibet unsubstantiiert und wenig konkret ausge-
fallen ist. So fielen beispielsweise ihre Angaben hinsichtlich dem Hinter-
grund der Demonstration, der Busfahrt nach B._______ oder der Ortsbe-
schreibung sehr stereotyp und nicht detailliert aus (vgl. Akten BFM A9/14
S. 6ff.). Auch die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens
gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der
vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Hierzu wurde der Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die
entsprechenden Äusserungen führen jedoch zu keiner anderen Beurtei-
lung (vgl. a.a.O. S.10). Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise
nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asyl-
rechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise
erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müs-
sen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder
nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaa-
ten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschlei-
ert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörig-
keit vorliegen. Bei der vom BFM durchgeführten Evaluation des Alltags-
wissens handelt es sich zwar nicht um eine Lingua-Analyse; vorliegend
steht jedoch nicht die Ethnie der Beschwerdeführerin in Frage, sondern
ob sie tatsächlich in Tibet gelebt hat. Demzufolge hat das Bundesamt
dem ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz genüge getan.
7.3 Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens und der wenig überzeu-
genden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche
Herkunft aus dem Dorf C._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - eine even-
tuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht gänzlich ausge-
schlossen -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordame-
rika - lediglich in Indien und Nepal. Dass die Beschwerdeführerin aus
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Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht, hält
das Gericht für unplausibel, zumal sie dort ohnehin die Staatsangehörig-
keit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass
sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat.
7.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibeti-
sche Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien inne-
hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 E. 5.9 vom 20. Mai 2014).
Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht.
7.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und -
wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29 bestätigt im Urteil E-2981/2012 E. 5.4), ist für alle Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ih-
nen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
D._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Jonas Tschan
Versand: