B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4269/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Partnerin
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Kolumbien,
alle vertreten durch Rechtsanwältin F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-4269/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden seien zusammen mit dem erwachsenen Sohn
G._______ (N […]) und dem Neffen H._______ (N […]) am (…) 2018 von
ihrem letzten Wohnort I._______ (Departemento J._______) nach Bogotá
gefahren, von wo aus sie am (…) 2018 Kolumbien über den Flughafen ver-
lassen hätten. Am 20. April 2018 reichten sie in der Schweiz ihre Asylge-
suche ein.
B.
Anlässlich der Befragung vom 14. Mai 2018 und der Anhörung vom 28. Mai
2018 gab der Beschwerdeführer A._______ – ein Opfer des kolumbiani-
schen Bürgerkrieges, der im Jahr 2001 beide Unterarme sowie ein Auge
verloren habe – zu Protokoll, dass er seit ungefähr (…) Jahren im Bereich
der Menschenrechte aktiv gewesen sei. Seit dem Jahr 2013 sei er offiziell
ehrenamtlich als Berater der „(…)“ in I._______ tätig gewesen und habe
sich für die Opfer des Konflikts sowie Minenopfer eingesetzt. Er habe mit
den Hilfesuchenden Anträge ausgefüllt, welche dann von weiteren Dienst-
stellen, wie beispielsweise die „Unidad para las Víctimas“ in Bogotá, wei-
terbehandelt worden seien.
Wegen dieser Tätigkeit als „(…)“ (und weil er sich damals für eine linksge-
richtete Partei engagiert habe) sei der Beschwerdeführer erstmals im Jahr
2015 bedroht worden, weshalb die sich Familie aus Sicherheitsgründen für
(…) nach K._______ begeben habe. Nach ihrer Rückkehr im (…) 2016
seien sie weiterhin in schriftlicher oder telefonischer Form bedroht worden;
jedes Mal hätten sie sich an die Behörden gewandt. Am (…) 2017 habe ein
Mann versucht, den Beschwerdeführer mit seinem Auto in der Nähe des-
sen Hauses anzufahren. Dieser habe dem Beschwerdeführer gedroht spä-
ter bewaffnet zurückzukehren, was er auch getan habe – allerdings sei nie-
mand ausser der Schwester des Beschwerdeführers zu Hause gewesen.
Vermutungsweise sei der Mann von den „Bacrim“ („Bandas criminales
emergentes“), „Autodefensas Gaitanistas de Colombia“ oder „Águilas Neg-
ras“ – alles Nachfolgeorganisationen der „Autodefensas Unidas de Colom-
bia“ [AUC], ein Dachverband rechtsgerichteter paramilitärischer Gruppen,
der im Jahr 2006 demobilisiert wurde – gesandt worden oder ein Dissident
der FARC („Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia“) gewesen (A6
S. 12; A7 S. 9 f.; A10 F47 ff.; A11 F33 ff.; A13 F81 ff.). Daraufhin hätten sie
bis zu ihrer Ausreise bei verschiedenen Familienmitgliedern gewohnt. (…)
E-4269/2018
Seite 3
Tage nach diesem Vorfall hätten sie wiederum bei der „Personería Munici-
pal de I._______“ Anzeige erstattet (A6 S. 9; A10 F27 f.; A11 F22; A13
F64), weshalb anschliessend die Polizei jeden Tag respektive alle zwei bis
drei Tage vorbeigekommen sei (A10 F33 ff.; A11 F22 und 42 ff.; A13 F80).
Am (…) 2018 seien (…) Unbekannte im Haus der Familie aufgetaucht, wie
die Schwester des Beschwerdeführers erzählt habe, und hätten sich nach
diesem erkundigt. Dies sei schliesslich der entscheidende Moment gewe-
sen, das Land zu verlassen.
B._______ und C._______ brachten keine eigenen Verfolgungsgründe vor
(A6 S. 13 und A11 F62; A8 S.9 und A10 F15).
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel: 23. Juli 2018) an das Bun-
desverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen der Be-
schwerdeführenden, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde
zu erstrecken sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 nahm die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diese Eingabe als Be-
schwerde entgegen und forderte die Beschwerdeführenden auf, diese im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern.
F.
Am 3. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragten, dass die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; implizit
seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und sei
ihnen Asyl zu erteilen; eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen.
Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp anzu-
ordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der
Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E-4269/2018
Seite 4
In der Beilage der Beschwerde fanden sich – neben bereits eingereichten
Dokumenten – unter anderem verschiedene Berichte und Presseartikel
über die Situation in Kolumbien sowie Bestätigungsschreiben wie bei-
spielsweise ein Schriftstück der „Personería Municipal de I._______“ vom
5. Juli 2018.
G.
In den vorinstanzlichen Unterlagen liegen unter anderem Kopien von fol-
genden Dokumenten: verschiedene Drohbriefe, einer mit Datum vom
16. März 2017 (A2; A11 F32; A13 F86 ff. und 114 f.); verschiedene Anzei-
gen erhoben durch den Beschwerdeführer und behördliche Antwortschrei-
ben (A2); Bestätigungsschreiben der „(…)“ für den Beschwerdeführer,
letztmals gewählt für die Periode 2017-2019 (A13 F8 ff.). Ausserdem liegen
ihre originalen Identitätskarten sowie Reisepässe in den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachträglicher Erwägungen – einzu-
treten.
E-4269/2018
Seite 5
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa-
chen aufschiebende Wirkung. Weil die Vorinstanz die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), wird auf
die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuweisen, mangels
Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde in all-
gemeiner Weise darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsaktivisten in
Kolumbien äusserst gefährdet seien. Das SEM habe in seinen Erwägun-
gen weder die konkreten politischen Aktivitäten noch die Todesdrohungen
durch paramilitärische Organisationen berücksichtigt. Mit dieser Begrün-
dung wird jedoch nicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, wel-
che vorliegend nicht zu bemängeln ist, gerügt, sondern der Anspruch auf
rechtliches Gehör.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentlichen
Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die
E-4269/2018
Seite 6
es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, weil
sie in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2018 ausführlich darlegt hat, dass bei
Übergriffen Dritter zunächst zu prüfen ist, ob der Heimatstaat genügend
Schutz für die bedrohte Person bieten kann und will. Dabei kam die Vor-
instanz zum Schluss, dem kolumbianischen Staat könne weder mangeln-
der Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit unterstellt werden (Art. 3
AsylG). Weiter führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, weil eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe (Art. 3 AsylG). Schliesslich legte es dar, weshalb
das Verhalten des Beschwerdeführers und die umschriebene Gefähr-
dungslage wenig glaubhaft seien (Art. 7 AsylG) und kein nachvollziehbares
Motiv zu erkennen sei, dass die paramilitärischen Organisationen nach sei-
nem Leben trachten würden (Art. 3 AsylG). Deshalb ist davon auszugehen,
es habe die entsprechenden Beweistücke genügend gewürdigt. Das auf
Beschwerdeebene eingereichte Dokument der „Personería Municipal de
I._______“ (Beilage 9) konnte vom SEM bis anhin nicht berücksichtigt wer-
den, zumal es erst am 5. Juli 2018 erlassen wurde.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht ver-
letzt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4269/2018
Seite 7
5.
5.1 Materiell tragen die Beschwerdeführenden vor, die Situation sei für
Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien schon aus genereller Sicht äus-
serst gefährlich, aber vorliegend sei auch konkret belegt, dass der Be-
schwerdeführer durch paramilitärische Organisationen bedroht sei. Der ko-
lumbianische Staat sei nicht in der Lage, gefährdete Menschenrechtsakti-
visten zu schützen. Aus den Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die
angerufenen Behörden sich für den Schutz des Beschwerdeführers nicht
zuständig fühlten und die Verantwortung dafür jeweils weiterleiten würden.
Ausserdem sei vorliegend keine Fluchtalternative zu erkennen, da die er-
wähnten paramilitärischen Organisationen nicht nur lokal, sondern in ganz
Kolumbien aktiv seien.
5.2 Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht stellt das
menschenrechtliche Engagement des Beschwerdeführers in Abrede. Di-
verse Beweismittel, welche diese Tätigkeit bestätigen, leisten daher keinen
Beitrag zur Beantwortung der Frage, ob dieser und seine Familie konkret
gefährdet sind und keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhal-
ten können.
5.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie vorliegend die er-
wähnten paramilitärischen Organisationen – kann grundsätzlich flücht-
lingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor
im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Perso-
nen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher-
heit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken
ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende
Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt
letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Per-
son tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inan-
spruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person dem-
nach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist.
E-4269/2018
Seite 8
5.4 Wie das Erstatten von diversen Anzeigen durch den Beschwerdeführer
gezeigt hat, ist das kolumbianische Schutzsystem für ihn zugänglich. Auch
gab er an, dass die Polizei nach dem Vorfall vom (…) 2017 durch Patrouil-
len versucht hat, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu minimie-
ren.
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Vorfall vom (…) 2017 am (…)
2017 der „Personería Municipal de I._______“ gemeldet wurde (A2, Be-
weismittel 3). Am (…) 2018 wurde die Anzeige der Polizei weitergeleitet
(A2, Beweismittel 4) und verschiedene Stellen wurden aufgefordert,
Schutzvorschläge zu erbringen (A2, Beweismittel 5). Schliesslich erwiderte
die „Unidad Nacional de Protección“ in Bogotá am (…) 2018, dass die Si-
tuation von einer „Grupo de Valoración Preliminar“ (GVP) analysiert werde.
Angesichts des Auftrags der „Unidad para las Víctimas“ ist nicht erstaun-
lich, dass es sich mit Schreiben vom (…) 2018 (Beschwerdebeilage 10) für
das Ereignis vom (…) 2017 als nicht zuständig erwies. Die eingereichte
polizeiliche Broschüre über den Selbstschutz (Beschwerdebeilage 11) ist
ausserdem positiv als allgemeine Zusatzinformation zu werten.
Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Drohungen – deren Glaub-
haftigkeit im vorliegenden Urteil offen gelassen werden kann – von Kolum-
bien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen wer-
den.
5.5 Ferner ist zu bestätigen, dass eine interne Aufenthaltsalternative be-
steht, ist doch nicht davon auszugehen, dass die paramilitärischen Orga-
nisationen die Beschwerdeführenden in ganz Kolumbien verfolgen würden.
Dies ergibt sich daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Pa-
ramilitärs beherrscht wird und das Profil des Beschwerdeführers auf eine
lediglich regionale beziehungsweise lokale Aktivität schliessen lässt.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass un-
ter diesen Umständen keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Den Be-
schwerdeführenden steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien bei Bedarf
eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien
zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates aus-
schliesst. Das SEM hat daher zu Recht die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden abgelehnt.
E-4269/2018
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4269/2018
Seite 10
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwi-
schen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitäri-
schen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensver-
trag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der
später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Dabei
wurden allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsver-
letzungen vorgeworfen; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivil-
personen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute
E-4269/2018
Seite 11
sind jedoch keine allgemeinen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumut-
barkeit erkennbar.
7.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.
Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über ein funktionieren-
des Beziehungsnetz, wo sie zwischenzeitlich vor der Ausreise auch unter-
gekommen sind. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt in I._______
ausserdem ein Haus, wo auch dessen Schwester wohnt. Bis zur Ausreise
hat er eine (…) bezogen und seine Partnerin war als (…) tätig. Folglich ist
nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Kolum-
bien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Auch die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Identitäts-
karten und Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die amtliche Rechtsbeiständung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
hilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E-4269/2018
Seite 12
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – angesichts der fast
identischen Verfahren des Sohnes und des Neffens – reduziert auf insge-
samt Fr. 350.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4269/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe