B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4270/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 6. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reichte am
10. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in (…) ein
Asylgesuch ein. Am 18. April 2012 wurde er summarisch befragt und ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 – zugestellt am 14. August 2012 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies
beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz anzuweisen ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei als vorsorgliche Massnah-
me der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2012 verfügte das Bundesverwaltungsge-
richt als vorsorgliche Massnahme den Vollzugsstopp.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Beschwerdeführer mit einem französischen Visum nach Frankreich ge-
reist sei. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
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staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen und
seien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe (…) teilgenommen
und sei anschliessend untergetaucht. (…) habe viel Einfluss und (…) in
Frankreich. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass sie ihn dort finden und
eliminieren würden.
4.
4.1. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen,
auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem na-
tionalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat
zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den
Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (BVGE a.a.O. E. 8.2.2.). Zu den Verpflichtungen der Schweiz
aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-
Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
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4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit der Be-
schwerdeführer eine Beurteilung seiner durchaus glaubhaften Asylgründe
anstrebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.3. Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen ist. Frankreich ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK.
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK ga-
rantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Er-
gebnis liefert. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Frank-
reich sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält und es ist
grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der französischen Behörden aus-
zugehen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht
nur in seinem Heimatland verfolgt ist, sondern dass es auch in Frankreich
Personen gibt, die ihn bedrohen oder ihm gar nach dem Leben trachten,
besteht kein Anlass anzunehmen, die zuständigen französischen Behör-
den würden ihm auf sein Ersuchen hin den erforderlichen Schutz versa-
gen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann und es liegen
keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer
oder physischer Natur vor. Er ist daher gehalten, sein Asylgesuch in
Frankreich einzureichen. Darüber hinaus bringt er nichts vor, was geeig-
net wäre, das Bundesamt aus humanitären Gründen zu veranlassen, auf
das Asylgesuch einzutreten (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
Die Vorinstanz ist damit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
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Seite 6
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, findet bereits im Rahmen des Nichteintretensentschei-
des statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sin-
ne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgeben werden, weil das
Parteibegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos zu
gelten hat. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: