B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4270/2013
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni
2013 / N (…).
E-4270/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Kurde (Ajnabi), lebte
eigenen Angaben zufolge während zwanzig Jahren in B._______. Aus wirt-
schaftlichen Gründen sei er 2007 nach Damaskus gezogen, wo er sich bis
zu seiner Ausreise aufgehalten habe. [Ende] 2009 habe er sein Heimatland
verlassen; er sei illegal in die Türkei gereist und von dort aus auf dem Land-
weg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 23. Februar
2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sein Asyl-
gesuch. Am 1. März 2010 wurde er zur Person sowie summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt. Am 15. März 2010 folgte eine einlässliche Anhö-
rung des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen machte er folgende Asyl-
gründe geltend:
Er habe ab 2007 bis zu seiner Ausreise in Damaskus als [berufliche Tätig-
keit 1] gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihm für die Monate September
und Oktober 2009 keinen Lohn ausgezahlt. Auf seine Forderungen hin
habe dieser gesagt, als Ajnabi habe er keine Rechte. Danach sei es am
(…) November 2009 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen,
wobei der Beschwerdeführer den syrischen Staatspräsidenten und die Re-
gierung beschimpft habe. Sein Arbeitgeber habe diesen Vorfall den Behör-
den gemeldet und habe ihnen auch erzählt, dass der Beschwerdeführer
sogar ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen habe. Aus Angst vor einer
behördlichen Verfolgung sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel müt-
terlicherseits nach C._______ geflohen und sei etwa einen Monat später
aus Syrien ausgereist. Er sei zu Hause im Heimatdorf von den Behörden
gesucht worden; sie hätten im November / Dezember 2009 zweimal nach
ihm gefragt; sein Onkel habe vom Bruder am Telefon erfahren, dass der
Chef des Beschwerdeführers diesen bei den Behörden denunziert habe.
Da seine Adresse in Damaskus nicht bekannt gewesen sei, habe man ihn
im Heimatdorf B._______ bei seiner Familie gesucht.
Der Beschwerdeführer gab an, einen syrischen Pass bzw. eine Identitäts-
karte habe er nie besessen, da er Ajnabi sei. Dagegen verfüge er (…) über
einen syrischen Registerauszug bzw. Ausweis für Ajanib. Ferner verneinte
er die Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Vor dem (…) No-
vember 2009 habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden ge-
habt.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung des BFM vom 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton E._______ zugewiesen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte einen (…) ausgestellten "Einzel-Register-
auszug für registrierte Ausländer (…)", vorab als Kopie, zu den Akten. Mit
Eingabe vom 17. Juni 2010 (Datum Poststempel) reichte er dem BFM das
Original dieses Dokuments ein. Ferner befindet sich der am (…) in Damas-
kus ausgestellte Führerschein des Beschwerdeführers bei den Akten.
D.
Mit Anfrage vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung
in Damaskus um Abklärungen. Die Botschaftsantwort datiert vom 16. Feb-
ruar 2011. Die Botschaft konnte bestätigen, dass der Beschwerdeführer
nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi sei und keinen syrischen
Pass besitze. Die Botschaft hielt ferner fest, gemäss ihren Abklärungen
werde der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Am 19. Juni 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei
wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht, dass Bot-
schaftsabklärungen vorgenommen worden seien, denen zufolge er nicht
gesucht werde; er nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die syrischen
Behörden eine Suche nach einer Person nicht bekannt geben würden.
Betreffend seine Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer nunmehr zu
Protokoll, er habe in Damaskus [abweichende berufliche Tätigkeit 2] gear-
beitete. Sein Arbeitgeber, ein Mitglied der Baath-Partei, habe gute Kontakte
zum Ministerium gehabt. Dieser habe den Beschwerdeführer nach dem
Streit, bei dem sich der Beschwerdeführer zu Äusserungen gegen den
Staatspräsidenten habe hinreissen lassen, denunziert.
In der Zeit, als er bei seinem Onkel versteckt gewesen sei, sei sein Bruder
vorgeladen worden; dieser habe dem Onkel telefonisch mitgeteilt, der Be-
schwerdeführer solle ausreisen, es sei ernst geworden; den Grund der be-
hördlichen Massnahmen habe der Bruder aber nicht gekannt. Dass die Be-
hörden ihn zweimal zu Hause gesucht hätten, habe er sodann erst etwa
drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Seither habe
man nicht mehr nach ihm gefragt; die Behörden wüssten, dass er nicht
E-4270/2013
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mehr im Land sei, und hätten ihre Suche deshalb wohl abgebrochen; viel-
leicht sei aber sein Name den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt worden.
Ferner fügte der Beschwerdeführer an, er habe [in der Schweiz] an De-
monstrationen teilgenommen; er sei aber nicht Parteimitglied und es habe
an den Kundgebungen keine "Spezialaktionen" gegeben. Er reichte dies-
bezüglich verschiedene Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und
die dabei verteilten Flugblätter als Beweismittel ein.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 27.
Juni 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch we-
gen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
In seiner Begründung bezeichnete das BFM die Schilderungen des Be-
schwerdeführers als in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er
in der ersten Anhörung behauptet, er sei während seines Aufenthaltes in
C._______ im November und Dezember 2009 zweimal bei seinen Eltern
aufgesucht worden, während er in der zweiten und ergänzenden Anhörung
dagegen vorgebracht habe, die Behörden seien erst nach seiner Ausreise
bei seinen Eltern erschienen. Weiter habe er zunächst angegeben, er habe
von den Vorwürfen gegen ihn gewusst, da die Behörden seine Angehöri-
gen darüber informiert hätten. In der ergänzenden Anhörung habe er da-
gegen gesagt, die syrischen Behörden hätten seinen Bruder vorgeladen
und diesen lediglich gebeten, der Beschwerdeführer solle sich bei den Be-
hörden melden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als (…) seien Widersprü-
che festzustellen. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) und in der
ersten Anhörung angegeben, [berufliche Tätigkeit 1], wohingegen er an-
lässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, [abweichende beruf-
liche Tätigkeit 2]. Die geschilderte Arbeitstätigkeit erscheine mithin zweifel-
haft, was auch die Glaubhaftigkeit der damit zusammenhängenden angeb-
lichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber tangiere.
Auch das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdefüh-
rer nicht gesucht werde, spreche für die Einschätzung des BFM. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, dass die syrischen Behörden nicht bekannt
geben würden, wen sie suchten, vermöge die sorgfältigen Abklärungen der
Schweizer Botschaft nicht zu entkräften. Die Vorbringen würden in ihrer
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Gesamtheit unglaubhaft wirken und vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
Betreffend das Vorbingen des Beschwerdeführers, als Ajnabi werde er in
Syrien diskriminiert, hielt das BFM fest, gemäss geltender Rechtsprechung
sei auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden
Diskriminierungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Zudem
bestehe in B._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführer, mittler-
weile für registrierte Ajanib gemäss präsidialem Dekret vom 7. April 2011
die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt die
Vorinstanz fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seien dagegen nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So
sei aufgrund der blossen Teilnahme an Kundgebungen von keiner beson-
ders exponierten Stellung des Beschwerdeführers auszugehen.
Den Wegweisungsvollzug würdigte das BFM aufgrund der aktuellen Si-
cherheitslage in Syrien als nicht zumutbar; es ordnete die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
G.
Gegen die ablehnende Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht; mit Eingabe vom 16. August 2013 reichte er
aufforderungsgemäss fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein.
Er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
In seiner Beschwerdebegründung nahm er zu den ihm vorgehaltenen Wi-
dersprüchen Stellung. So habe er an der ersten Anhörung gesagt, im No-
vember und Dezember 2009 seien die Amen-Siassi-Leute zweimal bei sei-
nen Angehörigen gewesen. Erst an der ergänzenden Anhörung habe er
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von den weiteren beiden Besuchen durch die syrischen Behörden bei sei-
nen Eltern erzählt. Ein Widerspruch bestehe hier nicht. Die Behörden seien
somit sowohl vor als auch nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen
gewesen. Weiter bringe das BFM zwei Dinge durcheinander, wenn es aus-
führe, an der ersten Anhörung habe er von den Vorwürfen der Behörden
gewusst, während er an der ergänzenden Anhörung nur vorgebracht habe,
dass die syrischen Behörden seinen Bruder lediglich vorgeladen hätten,
ohne dabei den Gegenstand des Verfahrens zu nennen. Richtig sei zwar,
dass die Behörden im November bzw. Dezember 2009 bei seinen Angehö-
rigen gewesen seien und diese über die Vorwürfe informiert hätten. Als sie
seinen Bruder vorgeladen hätten, hätten sie ihm hingegen nichts von den
Vorwürfen erzählt. Er verstehe deshalb nicht, wo hier ein Widerspruch be-
stehen solle.
Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft verwies
der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH), wonach die Zuverlässigkeit solcher Ergebnisse als fraglich ein-
zustufen sei. Ferner sei fraglich, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Genüge getan sei, da die entsprechende Botschaftsabklärung dem Be-
schwerdeführer nicht zur Einsicht vorgelegt worden sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt seien. Damit erfülle der Beschwerde-
führer als in Syrien als Ausländer registrierter Kurde, der wegen seiner re-
gimekritischen Äusserungen gesucht werde, die Flüchtlingseigenschaft.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 verwies das Gericht den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das BFM wurde eingeladen, sich zu den Be-
schwerdevorbringen vernehmen zu lassen
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2013 hielt das BFM an seinen bishe-
rigen Erwägungen fest, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 28. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
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J.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach
dem Verfahrensstand; er wies ferner auf einen Leitentscheid des Gerichts
(C-5137/2012) hin, der auch in seinem Fall von Bedeutung sei.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts berichtigte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 29. Juli 2014, beim fraglichen Leitentscheid handle
es sich richtigerweise vielmehr um das Urteil C-1873/2013 (mittlerweile pu-
bliziert als BVGE 2014/5).
II.
K.
Frau D._______, geboren am (…), reiste am 26. August 2014 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ (…) ihr Asylgesuch.
Der Rechtsvertreter von D._______ reichte mit Eingabe vom 26. August
2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung beim BFM ein und führte
aus, seine Mandantin und der Beschwerdeführer hätten am (…) in Syrien
geheiratet. Bei dieser sogenannten Handschuh-Ehe sei der Beschwerde-
führer durch seinen Bruder bei der Eheschliessung vertreten gewesen.
Seine Mandantin sei deshalb dem Kanton E._______ zuzuweisen, wo sich
sowohl ihr Ehemann als auch ihr Bruder aufhalten würden. Der Rechtsver-
treter reichte Kopien der Ausländerausweise des Beschwerdeführers so-
wie des Bruders von D._______ zu den Akten.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Rechtsvertreter Unterla-
gen zum Nachweis der Eheschliessung zwischen D._______ und dem Be-
schwerdeführer zu den Akten (Kopie Heiratsurkunde mit entsprechender
deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines arabischsprachigen Aus-
weises mit einem Passfoto).
Im Asylverfahren von D._______ fand bisher am 4. September 2014 eine
summarische Befragung zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen
statt. Im Übrigen ist das Verfahren bei der Vorinstanz hängig.
Mit Verfügung des BFM vom 9. September 2014 wurde die Ehefrau des
Beschwerdeführers dem Kanton E._______ zugewiesen.
III.
E-4270/2013
Seite 8
L.
Am 4. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Das entsprechende Verfahren ist
derzeit bei der Vorinstanz hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung ist die Beschwerde frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
E-4270/2013
Seite 9
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
E-4270/2013
Seite 10
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschafts-
abklärungen vom 16. Februar 2011 (vgl. oben Bst. D) nicht vollumfänglich
offengelegt, ihm aber – in rechtsgenüglicher, wenn auch sehr knapper
Form – im Rahmen der zweiten Anhörung das rechtliche Gehör dazu ge-
währt (vgl. A18/11 S. 7). Die Annahme überwiegender öffentlicher und pri-
vater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG, die einer voll-
ständigen Offenlegung entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden (vgl. E-
MARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc, 1994 Nr. 1 E. 4).
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 7. September 2010 (AUREL SCHMID: Syrien – Zuver-
lässigkeit von Botschaftsabklärungen – "von den Behörden gesucht") gel-
tend, inhaltlich müsse das Abklärungsergebnis, er sei nicht gesucht wor-
den, bezweifelt werden (Beschwerde S. S. 3 f.). Diesbezüglich ist vorab
festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in Damaskus seit Ende Februar
2012 bis heute geschlossen ist (vgl. /damascus). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der seiner-
zeit mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen praxisgemäss nicht in
Zweifel gezogen, ging aber ebenfalls davon aus, dass im syrischen Kontext
nicht mit Zuverlässigkeit alle Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenziel-
len staatlichen Verfolger hätten abgeklärt werden können (vgl. beispiels-
weise Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Auch im Verfahren
des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis
der Schweizer Botschaft in Damaskus denn auch nicht ein ausschlagge-
bender Beweiswert zugemessen werden.
5.
5.1 Indessen kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft gemacht
gewürdigt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der BzP (A1/10) und in
der wenige Tage später stattfindenden ersten Anhörung (A9/13) seine Vor-
bringen im Wesentlichen kongruent dargelegt; hingegen stehen die dama-
ligen Aussagen in verschiedenen zentralen Aspekten in auffälligem Wider-
spruch zu den späteren Aussagen in der zweiten, ergänzenden Anhörung
E-4270/2013
Seite 11
(A18/11). Die Darstellungen sind zudem in verschiedenen Punkten unsub-
stanziiert und nicht plausibel sowie teilweise nachgeschoben; sie vermö-
gen insgesamt den oben erwähnten Kriterien von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen.
5.2 Zunächst sind, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (…) – in deren Zusam-
menhang sich ja der fluchtauslösende Vorfall, der Streit des Beschwerde-
führers mit seinem Vorgesetzten und die anschliessende Denunziation
durch jenen, ereignet haben soll – widersprüchlich dargelegt worden. An-
geblich sei der Beschwerdeführer als [berufliche Tätigkeit 1] tätig gewesen
(vgl. A1/10 S. 3; A9/13 F 35, 94), während er anlässlich der ergänzenden
Anhörung demgegenüber vortrug, er sei (...) in Damaskus als [abwei-
chende berufliche Tätigkeit 2] (vgl. 18/11 F 10, 25). Widersprüchlich sind
ebenfalls die Aussagen, der Beschwerdeführer habe das Streitgespräch
mit seinem Chef nachts um 4 Uhr geführt, weil der Chef nur zu dieser Zeit
erreichbar gewesen sei (A 9/13 F 51 f.), beziehungsweise weil seine
Schicht dann zu Ende gegangen sei, während der Chef den ganzen Tag
erreichbar gewesen wäre (A18/11 F 7, 12). Schliesslich machte der Be-
schwerdeführer auch differierende Angaben dazu, wie sein Arbeitgeber ge-
heissen habe (vgl. A 9/13 F 30 f., A18/11 F28, 59). In der Beschwerdeschrift
wird zu diesen Ungereimtheiten nicht Stellung genommen.
5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seinem Ar-
beitgeber und der darauffolgenden Suche nach ihm durch die syrischen
Behörden mehrheitlich widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen
sind. So gab er an der summarischen Befragung einerseits zu Protokoll,
sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Behörden ihn im Zeitraum vom No-
vember bis Dezember 2009 zwei- bis dreimal vergebens gesucht hätten
und deshalb bei seinem Bruder die Aufforderung hinterlassen hätten, er
solle sich bei ihnen melden (vgl. A1/10 S. 6). Dagegen wusste er an der
ersten einlässlichen Anhörung auf erstes Nachfragen hin nicht mehr, wann
man ihn das zweite Mal gesucht habe (vgl. A9/13 S. 4 und 10). Anlässlich
der ergänzenden Anhörung gab er sodann ganz im Gegensatz zu seinen
vorhergehenden Ausführungen zu Protokoll, die Behörden hätten seinen
Bruder erst nach seiner Ausreise aufgesucht und vorgeladen (vgl. A18/11
S. 5 bis 7). Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Rechtsmitteleingabe
erklärt, er sei sowohl vor als auch nach seiner Ausreise gesucht worden,
überzeugt nicht, da er dies bereits viel früher hätte vorbringen können,
wurde er doch auf diesen Widerspruch ausdrücklich angesprochen (vgl.
E-4270/2013
Seite 12
A18/11 F 60 – 63). Es erscheint ferner völlig unplausibel, dass man den
Beschwerdeführer nach der Denunziation durch seinen Arbeitgeber in Da-
maskus im Heimatdorf – mithin [mehrere hundert Km] von Damaskus ent-
fernt – hätte suchen sollen, weil der Chef nur die Adresse des Heimatdorfs,
nicht aber seine Adresse in Damaskus gekannt habe; die Aussage, die Be-
hörden hätten ihn zu Hause festnehmen wollen, da sie nicht gewusst hät-
ten, dass er gar nicht mehr dort lebe (A9/13 S. 8), wird angesichts der an-
geblichen Denunziation durch einen Arbeitgeber in Damaskus, die über-
haupt erst eine Festnahme ausgelöst hätte, nicht nachvollziehbar.
5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend auf die Widersprüche hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung noch vor-
brachte, er habe durch seinen Bruder die Vorwürfe seitens der Behörden
gekannt (vgl. A9/13 F24 ff.), während er in der ergänzenden Anhörung an-
gab, die Behörden hätten den Bruder vorgeladen, ohne aber einen Grund
zu nennen, welcher ja im Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem Arbeitgeber gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe aber vermu-
tet, dass es sich um diese Streitigkeit mit seinem Arbeitgeber handelte (vgl.
A18/11 F40 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
angeblichen Vorfall im November 2009 mit seinem Arbeitgeber und die da-
raus folgende Denunziation und behördliche Suche nach ihm insgesamt
nicht glaubhaft gemacht hat. Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie
Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A9/13 F. 32); er habe sich auch
nicht politisch betätigt ( (A1/10 S. 7; A9/13 F 93).
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft aufgezeigt, dass er vor
seiner Ausreise aus Syrien eine individuelle, gezielte Verfolgung erlebt
habe oder habe befürchten müssen.
6.
Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien dis-
kriminiert worden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für
staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminie-
rungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist; diese Einschät-
zung der Lage der Ajanib bleibt auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin gültig.
E-4270/2013
Seite 13
Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unüber-
sichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose
der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung
aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts gel-
tend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren
Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein
kann (vgl. das zur Publikation bestimmte und bereits als Referenzurteil
publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers – beispielsweise wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit – nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen,
dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zu-
dem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM
von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015
E. 5.4.6).
Soweit schliesslich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1873/2013 (mittlerweile publi-
ziert als BVGE 2014/5) hinweist, lässt sich auch aus diesem Entscheid
nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Das Urteil BVGE 2014/5 prüft
namentlich die Frage der Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkom-
mens auf in der syrischen Provinz Al-Hasaka registrierte Kurden (Ajanib);
die entsprechenden Überlegungen werden vom SEM in dem aktuell hän-
gigen Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit des Be-
schwerdeführers (vgl. oben Bst. L) zu beachten sein, lassen indessen auf
die vorliegend interessierende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers keine Rückschlüsse zu.
7.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch eine
solche Verfolgung zu befürchten hatte.
8.
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der krie-
gerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob
er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachflucht-
gründe berufen kann.
E-4270/2013
Seite 14
8.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die politische
und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.
Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbe-
völkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vor-
gegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben
gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und
6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühun-
gen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang ge-
scheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2013
vom 19. März 2015 E. 7; D-6165/2013 vom 27. April 2015 E. 7).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits ein-
fache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen – sollten sie von
den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein – einer Verfol-
gungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt
sind (vgl. insb. E. 5.7.2).
Der Beschwerdeführer hat indessen nicht geltend gemacht, vor der Aus-
reise an Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein; seinen Anga-
ben gemäss habe er sich nicht politisch betätigt; dass er sodann angeblich
aufgrund einer Denunziation den Behörden bekannt geworden wäre, ist,
wie oben dargelegt, nicht glaubhaft geworden. Eine behördliche Identifizie-
rung aufgrund politischer Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen werden.
Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint aufgrund
seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter
Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass
ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation
der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer
eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
8.2 Ferner hat die Vorinstanz zu Recht auch subjektive Nachfluchtgründe
verneint. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemacht, er habe in (in der Schweiz) an Demonstrationen teilgenom-
men, und entsprechende Fotografien eingereicht (vgl. A18/11 F 3, 56, 67;
A17).
E-4270/2013
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Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von
exponierten Personen konzentrieren. Dies ist für den Beschwerdeführer
aufgrund der Akten nicht zu bejahen; seit den geltend gemachten De-
monstrationsteilnahmen im Jahr 2013 hat er keine weiteren Aktivitäten ak-
tenkundig gemacht; auch nimmt er im Beschwerdeverfahren auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz, die eine Gefährdung wegen exilpolitischen Enga-
gements verneint hat, keinerlei Bezug. Nachdem er seinen Angaben zu-
folge auch vor seiner Ausreise aus Syrien nicht politisch aktiv gewesen sei
und auch in der Schweiz keiner Partei angehört oder an exponierten Akti-
onen beteiligt gewesen ist (vgl. A18/11 F 56), wird eine Gefährdung im
Sinne subjektiver Nachfluchtgründe insgesamt nicht erkennbar. Auch in
diesem Zusammenhang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den, weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
9.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG).
11.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
E-4270/2013
Seite 16
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat
die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im
vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens
anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen,
zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7
E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.
12.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass D._______, die Ehefrau des
Beschwerdeführers, ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat
(vgl. oben Bst. K) und ihr Verfahren noch bei der Vorinstanz hängig ist.
Sollte das Asylgesuch von D._______ gutgeheissen werden, wird es dem
Beschwerdeführer offenstehen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu stellen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Be-
schwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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