B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4270/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch Rechtsanwältin B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-4270/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sei zusammen mit der Familie seiner Tante
C._______ (N […]) am (…) 2018 von ihrem letzten Wohnort D._______
(Departemento E._______) nach Bogotá gefahren, von wo aus sie am (…)
2018 das Heimatland per Flugzeug verliessen. Am 20. April 2018 reichten
sie in der Schweiz ihre Asylgesuche ein.
B.
Anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2018 und der Anhörung vom 24. Mai
2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit (…) 2015 bei der Fa-
milie seiner Tante in D._______ gelebt. Er habe dort seinem Onkel
F._______ (N […]), der als (…) tätig gewesen sei, assistiert. Die Familie
sei schon länger regelmässig bedroht worden, letztmals sei dies am (…)
2017 geschehen, als man sie zum militärischen Ziel erklärt habe. Sie hät-
ten die Rechte der Opfer des Bürgerkrieges, der Vertriebenen und der
Frauen vertreten, weswegen sie von den „Autodefensas Gaitanistas de Co-
lombia“ bedroht worden seien. Bevor sie definitiv ausgereist seien, habe
man sie am (…) 2018 nochmals bedroht (A5 S. 7 f.). Persönlich sei der
Beschwerdeführer indes nie bedroht worden (A5 S. 8; A8 F15).
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel: 23. Juli 2018) an das Bun-
desverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen des Be-
schwerdeführers, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde zu
erstrecken sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 nahm die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diese Eingabe als Be-
schwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, diese im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern.
F.
Am 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
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treterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, dass die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; implizit sei der
Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen;
eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. Ausserdem sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ferner sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Rechtsvertreterin
eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Als Beilagen zur Beschwerde wurden – neben bereits eingereichten Doku-
menten – verschiedene Berichte und Presseartikel über die Situation in
Kolumbien sowie mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht.
G.
In den vorinstanzlichen Akten liegen unter anderem die Identitätskarte so-
wie der Reisepass des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa-
chen aufschiebende Wirkung. Weil die Vorinstanz die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), wird auf
die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuweisen, mangels
Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde in all-
gemeiner Weise darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsaktivisten und
ihre Familien in Kolumbien äusserst gefährdet seien. Das SEM habe in
seinen Erwägungen weder die konkreten politischen Aktivitäten des Onkels
des Beschwerdeführers noch die Todesdrohungen durch paramilitärische
Organisationen berücksichtigt. Mit dieser Begründung wird jedoch nicht
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, welche vorliegend nicht zu
bemängeln ist, gerügt, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
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Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und
auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen,
weil sie in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2018 ausführlich darlegt hat, dass
bei Übergriffen Dritter zunächst zu prüfen ist, ob der Heimatstaat genügend
Schutz für die bedrohte Person bieten kann und will. Dabei kam die Vor-
instanz zum Schluss, dem kolumbianischen Staat könne weder mangeln-
der Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit unterstellt werden (Art. 3
AsylG). Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, weil eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe (Art. 3 AsylG). Schliesslich legte es ausserdem
dar, dass nicht nachvollziehbar sei (Art. 7 AsylG), weshalb die Ausreise erst
im (…) 2018 erfolgt sei, obwohl die letzte persönliche Bedrohung bereits
im (…) 2017 geschehen sei (im […] 2018 sei niemand ausser einer
entfernten Tante des Beschwerdeführers zu Hause gewesen). Deshalb ist
davon auszugehen, das SEM habe diesbezügliche Beweistücke genügend
gewürdigt. Das konkrete Dokument der „Personería Municipal de
D._______“ (Beschwerdebeilage 9) konnte vom SEM bis anhin nicht direkt
berücksichtigt werden, zumal es erst am 5. Juli 2018 erlassen wurde.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht ver-
letzt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Materiell führte der Beschwerdeführer aus, die Situation sei für Men-
schenrechtsaktivisten und ihre Familien in Kolumbien schon aus genereller
Sicht äusserst gefährlich, aber vorliegend sei auch konkret belegt, dass
sein Onkel durch paramilitärische Organisationen bedroht sei. Der kolum-
bianische Staat sei nicht in der Lage, gefährdete Menschenrechtsaktivisten
und ihre Familien zu schützen. Aus den Unterlagen ergebe sich eindeutig,
dass die angerufenen Behörden sich für den Schutz der Familie nicht zu-
ständig fühlten und die Verantwortung dafür jeweils weiterleiten würden.
Ausserdem sei vorliegend keine Fluchtalternative zu erkennen, da die er-
wähnten paramilitärischen Organisationen nicht nur lokal, sondern in ganz
Kolumbien aktiv seien.
6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie vorliegend die er-
wähnten paramilitärischen Organisationen – kann grundsätzlich flücht-
lingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor
im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Perso-
nen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher-
heit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken
ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende
Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt
letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Per-
son tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inan-
spruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person dem-
nach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist.
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6.3 Wie das Erstatten von diversen Anzeigen durch den Onkel des Be-
schwerdeführers gezeigt hat, ist das kolumbianische Schutzsystem für ihn
zugänglich. Auch scheint die Polizei nach dem Vorfall vom (…) 2017 ver-
sucht zu haben, die Gefährdungslage der gesamten Familie durch Patrouil-
len zu minimieren.
Aus den Akten des Onkels ergibt sich ferner, dass der Vorfall vom (…) 2017
am (…) 2017 der „Personería Municipal de D._______“ gemeldet wurde
(N […], A2, Beweismittel 3). Am (…) 2018 wurde die Anzeige der Polizei
weitergeleitet (N […], A2, Beweismittel 4) und verschiedene Stellen wurden
aufgefordert, Schutzvorschläge zu erbringen (N […], A2, Beweismittel 5).
Schliesslich erwiderte die „Unidad Nacional de Protección“ in Bogotá am
(…) 2018, dass die Situation von einer „Grupo de Valoración Preliminar“
(GVP) analysiert werde. In diesem Zusammenhang erstaunt nicht, dass
sich die „Unidad para las Víctimas“ gemäss Schreiben vom (…) 2018 (Be-
schwerdebeilage 10) für das Ereignis vom (…) 2017 als nicht zuständig
erklärte. Die eingereichte polizeiliche Broschüre über den Selbstschutz
(Beschwerde, Beweismittel 11) ist ausserdem positiv als allgemeine Zu-
satzinformation zu werten.
Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Drohungen – deren Glaub-
haftigkeit im vorliegenden Urteil offen gelassen werden können – von Ko-
lumbien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen
werden.
6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass von internen Fluchtalternativen aus-
zugehen ist, da die paramilitärischen Organisationen die Familie des Be-
schwerdeführers nicht in ganz Kolumbien verfolgen dürften. Dies ergibt
sich daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs
beherrscht wird und das Profil des Onkels des Beschwerdeführers auf eine
lediglich regionale beziehungsweise lokale Aktivität schliessen lässt.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass un-
ter diesen Umständen keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der Familie
des Beschwerdeführers steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner
eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien
zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates aus-
schliesst. Das SEM hat daher zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ko-
lumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolum-
bien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwi-
schen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitäri-
schen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensver-
trag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC („Fuerzas Arma-
das Revolucionarias de Colombia“) geschlossen, der später von beiden
Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt,
dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverlet-
zungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um
Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von
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Seite 10
heute sind jedoch keine allgemeinen Vollzugshindernisse im Sinne der Un-
zumutbarkeit erkennbar.
8.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.
Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen in ihrer Heimat über ein
funktionierendes Beziehungsnetz, wo sie zwischenzeitlich vor der Ausreise
auch untergekommen sind. Seine Eltern leben in F._______, die Familie
seines Onkels besitzt ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer hat
einen (…)-Abschluss und bereits als (…) in einer (…) sowie als Assistent
seines Onkels gearbeitet. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten wird.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reise-
pass und eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E-4270/2018
Seite 11
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – angesichts der fast
identischen Verfahren der Familie seines Onkels – reduziert auf insgesamt
Fr. 350.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe