B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-427/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie
Baloch (Belutsche) sunnitischen Glaubens aus B._______ – verliess eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. November 2015 und ge-
langte über den Iran in die Türkei. Anschliessend reiste er weiter über Grie-
chenland, Serbien und Deutschland am 1. Dezember 2015 in die Schweiz
und ersuchte gleichentags um Asyl.
A.a Er wurde am 14. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ summarisch zur Person befragt (BzP-Protokoll Akte
A3/11). Dabei trug er vor, er sei einfaches Mitglied der „Jamhoori Watan
Party“, welche sich für die Anliegen der Balochen (Belutschen) einsetze. Er
habe an Protesten und Kundgebungen der Partei teilgenommen. Als deren
Führer Nawab Akbar Bugti im August 2006 ermordet worden sei, hätten die
Behörden angefangen, Menschen zu verhaften. Die Mitglieder der Jamho-
ori-Partei seien regelmässig verschwunden oder verhaftet worden. Auch
der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Der Be-
schwerdeführer habe ebenfalls befürchtet, verhaftet zu werden, weshalb er
ausgereist sei. Er habe persönlich nie Probleme mit den pakistanischen
Behörden gehabt.
Zum familiären Hintergrund gab er an, seine Ehefrau und sieben Kinder
sowie seine Mutter und vier Geschwister lebten in B._______.
A.b Am 7. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört
(Anhörungsprotokoll Akte A13/26).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
Analphabet und habe nie die Schule besucht. Er habe in B._______ vier
Geschäfte ([…] und […]geschäfte) geführt. Er habe im Jugendalter begon-
nen, regelmässig an Versammlungen der Partei teilzunehmen. Er habe ins-
gesamt an rund 30 Veranstaltungen teilgenommen und sei dabei als
Security-Mitarbeiter eingesetzt worden. Nach der Ermordung des Partei-
führers Nawab Akbar Bugti habe ein gewisser „D._______“ begonnen, für
die Partei zu arbeiten. Dieser D._______ habe den Beschwerdeführer we-
gen seiner Sprachkenntnisse angeheuert und ihm beauftragt, Personen zu
bespitzeln. So habe er unter anderem auch einen (…)händler aus
B._______ auskundschaften müssen. D._______ habe ihm im Verlauf der
Zeit den Auftrag gegeben, diesen Händler zu töten. Der Beschwerdeführer
habe diesen Auftrag und die Fortsetzung der weiteren Dienste für
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D._______ verweigert. Im Jahr 2012 sei dieser Händler getötet worden.
Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass D._______ für dessen Tötung
verantwortlich gewesen sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer von
D._______ Leuten entführt und 28 Tage lang in E._______ in einem Zim-
mer eingesperrt und festgehalten worden. Danach sei ihm die Flucht ge-
lungen. Am 7. Juni 2013 habe D._______ den Beschwerdeführer persön-
lich aufgesucht und es sei zu einem Streit gekommen. D._______ habe
ihm mit dem Tod gedroht, auf ihn geschossen, ihn am Bein getroffen und
mit einer Pistole auf (…)(…) geschlagen, so dass ein (…) verletzt worden
sei und er das Bewusstsein verloren habe. Der Beschwerdeführer habe
sich mit einem Messer zur Wehr gesetzt und zweimal auf D._______ ein-
gestochen. Anschliessend habe er sich in Spitalpflege begeben müssen.
In der Folge habe er sich etwa 21 bis 22 Monate lang an verschiedenen
Orten innerhalb Pakistans versteckt aufgehalten. Während dieser Zeit sei
er mehrmals gesucht worden. Persönlich sei ihm während dieser Zeit
nichts passiert. Er habe sich nicht bei den Behörden melden können, da
diese ihn – wie alle Balochen (Belutschen) – getötet hätten. Im Jahr 2012
hätten die Behörden zudem seinen Bruder verhaftet, nachdem sie den Be-
schwerdeführer zu Hause nicht vorgefunden hätten.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- eine pakistanische Identitätskarte (lautend auf den Beschwerdeführer;
im Original);
- Auszug aus dem pakistanischen Reisepass No. FA 6904911 (Kopie)
- ein „local certificate“ (Kopie);
- eine pakistanische Führerlizenz (Kopie);
- eine Geschäftskarte mit Rechnung (Kopie);
- ein fremdsprachiges Schreiben des F._______ Medical Complex Hos-
pital in B._______ datiert 7/6/2013 (im Original);
- diverse Unterlagen des (…) Kantonsspitals zur ambulanten (…)-Ope-
ration vom 6. Oktober 2016.
B.
Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 –
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am 27. Dezember 2017 eröffnet – ab, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom
23. Januar 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantra-
gen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Un-
zulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive -verbeiständung ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden (neben den bereits bei der Vorinstanz
eingereichten Beweisunterlagen) die folgenden Beweismittel nachgereicht:
- (undatiertes) Empfehlungsschreiben eines (…)-Restaurants in
G._______;
- drei Lohnabrechnungen (Mai, Juli und September 2018);
- ein Schreiben betreffend Anmeldung des (…) Kantonsspitals zur Ope-
ration in der (…)klinik vom 18. Juli 2016;
- Bericht des (…) Kantonsspitals vom 4. Juli 2016;
- Bericht des (…) Kantonsspitals über die ambulante Konsultation vom
29. Juni 2016;
- Bericht Dr. H._______, (…)ärztin, I._______, vom 23. März 2016;
- eine Handskizze;
- zwei Video-Standbild-Aufnahmen (in Kopie); sowie
- ein USB-Stick.
D.
Am 29. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne
einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländer- und Integrationsge-
setz (AIG [SR 142.20]) anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AIG;
vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dieser habe seine Asylgründe in der BzP und der Anhörung divergierend
dargelegt. Die Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen in den beiden Be-
fragungen seien so fundamental, dass ausser dem Ausreisedatum und
dem Namen der Partei, beinahe keine Gemeinsamkeiten in den beiden
Versionen erkennbar seien. Während er bei der BzP den pakistanischen
Staat als Verfolger bezeichnet habe, habe er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben, wegen des Parteivorsitzenden D._______ seinen Heimatstaat
verlassen zu haben. Zudem habe er bei der BzP angegeben, letztmals im
Sommer 2015 an einer Versammlung der Partei teilgenommen zu haben.
Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung sei er zu diesem Zeitpunkt je-
doch bereits untergetaucht gewesen, um sich vor dem Parteivorsitzenden
zu verstecken. Zudem erstaune es, dass er als angeblicher Analphabet
ohne Schulbildung vier (…)geschäfte geführt haben und mehrere Spra-
chen sprechen wolle. Im Weiteren seien die Schilderungen allgemein und
stereotyp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht klar angeben
können, weshalb er sich für seine Partei angeblich eingesetzt habe. Er sei
öfters auf die allgemeine Lage der Belutschen eingegangen, ohne über
seine persönliche Erlebnisse zu berichten. Seine Angaben wirkten konstru-
iert und unsubstanziiert.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu qualifizieren.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen ausführen, die BzP habe lediglich zwei Stunden gedauert. Dabei
habe er nicht über seine gesamte Situation sprechen können. Insbeson-
dere sei auf seine Gesundheit und seine Verletzungen gar nicht eingegan-
gen worden. Erst an der acht Stunden dauernden Anhörung habe er ein-
lässlich berichten können. Seine Schilderungen seien nicht divergierend
ausgefallen. Er habe letztmals an einer Veranstaltung teilnehmen können,
obwohl er sich vor D._______ habe verstecken müssen, denn er sei als
Security-Mitarbeiter anwesend gewesen und sein Gesicht sei dabei abge-
deckt gewesen, wie er bei der Anhörung (Frage 141) zu Protokoll gegeben
habe. Auf der eingereichten Video-Sequenz sei er erkennbar. Diese Vi-
deosequenz habe er von einem Freund bekommen. Es würden zum Teil
viele Videos auf das Internet geladen; beim beigefügten Video handle es
sich aber nicht um ein solche Aufnahme.
Am Wohnort des Beschwerdeführers würden die Bewohner verschiedene
Sprachen sprechen. Da er als Kind die verschiedenen Sprachen gehört
und mit seinen Mitmenschen in diesen Sprachen gesprochen habe, er-
staune es nicht, dass er entsprechende Sprachkenntnisse aufweise. Die
Sprachen seien zudem miteinander verwandt und wiesen gleiche Wörter
auf. Der Beschwerdeführer habe bereits im siebten Lebensalter zu arbeiten
begonnen und habe sich im Verlauf seiner beruflichen Tätigkeiten die er-
forderlichen fachlichen und handwerklichen Fähigkeiten aneignen können.
Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen übereinstimmend dargelegt.
Die Verletzungen seien belegt und deren Ursachen nicht anders als ge-
schildert möglich.
In ganz Pakistan würden Terroranschläge extremistischer Gruppierungen
stattfinden; diese beschränkten sich nicht auf einzelne Regionen. Insbe-
sondere die Zugehörigen religiöser Minderheiten müssten in allen Landes-
teilen damit rechnen, jederzeit Opfer bewaffneter Gewalt zu werden, wie
die vielen Anschläge der letzten Jahre aufzeigen würden. Auch das Eidge-
nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von
Reisen nach Pakistan ab, da die Sicherheitslage dort schwierig sei. Der
Beschwerdeführer könne nicht nach B._______ zurückkehren, da er vom
Militär und vom Parteivorsitzenden D._______ gesucht werde. Zudem
habe er seine Läden aufgegeben, das Lager verkauft und damit seinen
Lebensunterhalt sowie seine Ausreise finanziert. Er leide an gesundheitli-
chen Problemen und habe kein tragfähiges soziales Netzwerk.
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfäng-
lich zu bestätigen ist.
6.1 Wie das SEM bereits zutreffend aufgezeigt hat, trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer seine Asylgründe in der BzP und in der Anhörung unter-
schiedlich dargelegt hat. Bei der BzP hat er sein Asylgesuch damit begrün-
det, dass die Behörden seit der Ermordung des Belutschen-Führers Nawab
Akbar Bugti im August 2006 begonnen hätten, die Mitglieder der Jamhoori-
Watan-Partei zu verhaften. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass
auch er verhaftet werde (vgl. Ziffer 7.01). Bei der BzP brachte der Be-
schwerdeführer die bei der späteren Anhörung vorgetragenen Schwierig-
keiten mit Parteiführer D._______, seine Bespitzelungsdienste zugunsten
dieses D._______ und die Tötung des (…)händlers nicht ansatzweise vor.
Auf diesen Widerspruch wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung
hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äus-
sern. Dabei gab er nichts Stichhaltiges zu Protokoll, was die Divergenzen
innerhalb seiner Asylvorbringen plausibel aufklären würde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Vorbringen, die
seinen Angaben bei der Anhörung zufolge ursächlich für seine Verfol-
gungslage in Pakistan gewesen sein sollen, mit keinem Wort erwähnte,
muss als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement qualifiziert werden.
6.2 Im Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwer-
deführer an der BzP angab, letztmals im Sommer 2015 an einer Versamm-
lung der Partei teilgenommen zu haben, was seiner späteren Angabe, wo-
nach er zu dieser Zeit bereits untergetaucht sei und im Versteckten gelebt
habe (vgl. A13, Antworten 62 und 123 ff.), widerspricht.
In der Rechtsmitteleingabe wird zwar diesbezüglich ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, als Security-Mitarbeiter
an diesen Versammlung der Partei teilgenommen zu haben; dabei sei sein
Gesicht abgedeckt gewesen (vgl. Beschwerde Ziffer 16, mit Verweis auf
A13, Antwort 141).
Dieser Erklärungsversuch verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer
nach Ausbruch seines Streits jederzeit hätte damit rechnen müssen, an-
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lässlich dieser Veranstaltungen von D._______ erkannt zu werden, wes-
halb seine Aussagen als widersprüchlich respektive sein Verhalten als un-
logisch und nicht plausibel qualifiziert werden müssen.
6.3 In der Beschwerdeeingabe wird auf die zeitliche Dauer der BzP hinge-
wiesen und dazu ausgeführt, es sei gar nicht möglich gewesen, dass der
Beschwerdeführer seine gesamte Situation habe eingehend darlegen kön-
nen. Insbesondere wird gerügt, dass bei der BzP auf den Gesundheitszu-
stand und die Körperverletzungen des Beschwerdeführers nicht eingegan-
gen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 15).
6.3.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer in Ziffer 8.02 der BzP darauf hingewiesen wurde, dass er gesund-
heitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien,
unmittelbar nach Asylgesuchseinreichung geltend machen müsse. Er
wurde aufgefordert, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihm
bekannt seien, zu schildern. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll „Ich bin gesund“. Er gab weder Angaben zu gesundheitliche Beschwer-
den noch zu Körperverletzungen zu Protokoll. Bei dieser Sachlage bestand
für das SEM keinerlei Veranlassung, weiter auf seine Gesundheitssituation
näher einzugehen oder diesbezügliche Nachfragen zu stellen. An dieser
Stelle ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung
zu gesundheitlichen Beschwerden befragt wurde, worauf er explizit fest-
halten liess, es gehe ihm gut (vgl. A13, Antwort 142).
6.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde bei der BzP Gelegenheit eingeräumt,
die Grundzüge seiner Asylvorbringen vorzutragen. Nach der Schilderung
der befürchteten Verhaftung seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte
wurde er nach weiteren Gründen gefragt, die er verneint hat (vgl. Ziffer
7.03). Er hat auch keine Zusatzbemerkungen angebracht (vgl. Ziffer 9.01).
Die in der späteren Anhörung vom 7. Februar 2018 vorgetragenen Schwie-
rigkeiten mit D._______ und die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete
Verfolgungssituation muss als nachgeschoben und daher unglaubhaft ein-
gestuft werden.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:
6.4.1 Der Beschwerdeführer trug bei der Anhörung vor, es sei am 7. Juni
2013 zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit D._______ gekom-
men (vgl. A13, insbesondere Antworten 57, 59 und 99). Dabei habe
D._______ auf das Bein des Beschwerdeführers geschossen und ihn mit
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einer Waffe, die er ihm (…) gedrückt habe, am (…) verletzt, worauf er – der
Beschwerdeführer – bewusstlos geworden sei (vgl. Antworten 100, 106
und 110).
6.4.2 Den auf Beschwerdestufe nachgereichten medizinischen Unterlagen
des Kantonsspitals I._______ und der behandelnden Fachärztin ist indes-
sen zu entnehmen, dass die (…)verletzungen des Beschwerdeführers
(J._______) im Zeitpunkt der Untersuchung (anfangs Juli 2016) rund 12
Jahre vorher, respektive im Jahr 2002, entstanden sein sollen, als der Be-
schwerdeführer bei der Arbeit als (…) durch einen Schlag mit Holz gegen
das (…) einen schweren (…)unfall erlitt (vgl. Bericht […] Kantonsspital vom
4 Juli 2016, S. 2; Bericht ambulante Konsultation vom 29. Juni 2016 [Anam-
nese, S. 1] sowie Zeugnis der Fachärztin vom 23. März 2016 [Anamnese,
S. 1]).
6.4.3 Diese Vorbringen lassen sich offensichtlich nicht miteinander in Ein-
klang bringen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
vom Beschwerdeführer erlittenen (…)verletzungen im Zusammenhang mit
handgreiflichen Auseinandersetzungen mit einem Parteivorsitzenden ent-
standen sind. Dem diesbezüglich eingereichten Schreiben des F._______
Medical Complex Hospital in B._______ muss die Beweiskraft abgespro-
chen werden.
Bei dieser Sachlage muss die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Anhörung deponierten Sachverhaltsvortrags auch aus
diesem Grund verneint werden.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es ebenfalls nicht gelungen, aus seiner ein-
fachen Mitgliedschaft bei der Jamhoori-Watan-Partei eine flüchtlingsrele-
vante Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie das SEM bereits zu-
treffend ausführte, zeichnen sich seine Schilderungen zum Parteiengage-
ment durch stereotype, allgemein gehaltene und teilweise ausweichende
Angaben aus (vgl. A13, Antworten 37 ff., 63, 70 ff., 80). Als er nach Anzei-
chen für die Identifizierung seiner Person durch die pakistanischen Behör-
den anlässlich seiner Teilnahme an Veranstaltungen gefragt wurde, gab er
bloss vage, nicht auf seine Person bezogene Angaben zu Protokoll (vgl.
Antworten 86 ff.).
Mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein USB-Stick eingereicht und dazu
ausgeführt, es seien Video-Sequenzen festgehalten, auf welchen der Be-
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schwerdeführer zu erkennen sei. Gleichzeitig wurde ausgeführt, beim ein-
gereichten Videofilm handle es sich um private Aufnahmen, die nicht im
Internet abrufbar seien (vgl. Ziffer 16, S. 9). Bei dieser Sachlage muss da-
von ausgegangen werden, dass es sich bei den Videosequenzen lediglich
um private Aufnahmen handelt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt
und mit Beweismitteln untermauert, dass die pakistanischen Behörden von
seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen konkrete Kenntnisse erlangt
hätten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund einer allfälli-
gen Teilnahme an Kundgebungen der Partei irgendwelche flüchtlingsrecht-
liche Nachteile entstehen könnten.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist auch nicht von einer kollektiven
Verfolgung der Baloch/Belutschen in Pakistan im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen.
6.6 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er habe nach 2012 – abge-
sehen von der angeblichen Festnahme seines Bruders – keine persönli-
chen Schwierigkeiten oder Begegnungen mit den pakistanischen Sicher-
heitskräften erlebt (vgl. A13, Antworten 89 ff. und 94). Der Umstand, dass
er bis zur Ausreise drei Jahre lang unbehelligt in Pakistan verblieb, spricht
zusätzlich gegen die behauptete Verfolgungssituation.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hat oder inskünftig solche
zu befürchten hat. Die auf Beschwerdeebene weiter eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei
im Wesentlichen um Unterlagen zur Arbeits- und Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers und zu seiner Gesundheitssituation handelt.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, dass in Pakis-
tan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur An-
nahme führen müsste, dass jede dorthin zurückkehrende Person mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist. Für Belutschistan, wo
die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sind keine anderen Schlussfolge-
rungen zu treffen. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist jung und bezeichnet sich selbst als gesund (vgl.
A3, Ziffer 8.02 sowie A13, Antwort 142). Gemäss eigenen Angaben hat er
nie die Schule besucht, war jedoch mindestens 18 Jahre lang als (…) er-
werbstätig und hat dabei im Heimatland mehrere Geschäfte geführt. Seine
Ehefrau und Kinder leben beim Bruder, der eine eigene (…) besitzt und
welcher während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers für de-
ren Lebensunterhalt aufkam (vgl. A13, Antworten 16 und 23). Zudem leben
weitere Verwandte (Mutter und mehrere Geschwister) im Heimatort
B._______ (vgl. A13 Antworten 16-22). Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges Bezie-
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hungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration bei Bedarf die not-
wendige Unterstützung gewähren wird. Der Wegweisungsvollzug ist daher
als zumutbar zu qualifizieren.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Wie oben dargelegt, erweisen sich die Beschwerdevorbringen als aus-
sichtslos. Das mit der Beschwerde vom 23. Januar 2019 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist daher abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Nachdem die Beschwerdevorbringen als aussichtslos einzustufen sind,
sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Gesuch
abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: