B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4272/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Bangladesh,
vertreten durch Tobias Heiniger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2012 auf legalem Wege
verliess, indem er auf dem Luftweg von Dhaka über die Türkei nach Ve-
nedig reiste und anschliessend mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo
er am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags schriftlich auf die Notwendigkeit der Einreichung von
Identitäts- oder Reisepapieren innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung aufmerksam gemacht wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 14. November 2012 zur
Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe von seinem älteren
Bruder gehört, dass minderjährige Kinder in der Schweiz mit einer Ausbil-
dung und einer Unterkunft unterstützt würden; andere Gründe habe er
nicht,
dass sein Vater und sein Onkel, die beide Sympathisanten der Bangla-
desh Nationalist Party (BNP) seien, Probleme mit Mitgliedern der Awami
League (AL) hätten, die sie regelmässig belästigen würden,
dass der Beschwerdeführerführer am 21. November 2012 dem Kanton
B._______ zugewiesen und dieser vorgängig über dessen Minderjährig-
keit informiert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson eingehend zu seinen Asylgründen befragt wurde und im
Wesentlichen ausführte, Mitglieder der AL seien in der Nacht mehrfach
ins Haus seiner Familie eingedrungen, hätten Gegenstände demoliert
und Lärm gemacht; auch am Tag hätten sie einmal vor dem Haus Ge-
genstände zerstört und versucht, ins Haus hineinzukommen,
dass sein Onkel und sein Vater Anzeige hätten erstatten wollen, diese je-
doch von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, da die An-
hänger der AL die Beamten bestochen hätten,
dass sein Vater eines Tages durch die Mitglieder der AL geschlagen wor-
den sei und seinem Onkel drei Finger abgeschnitten worden seien,
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dass er persönlich behelligt worden sei, indem man ihm Geld wegge-
nommen habe und er auf der Strasse angehalten worden sei sowie Ohr-
feigen und Stösse erhalten habe,
dass sein Vater stark gelitten hätte, wenn er (Beschwerdeführer) von den
Anhängern der gegnerischen Partei umgebracht worden wäre, weshalb
man ihn ins Ausland geschickt habe,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen eine ärztliche Notiz vom 13. Okto-
ber 2011 des (…) Hospital in C._______ im Original (betreffend die Am-
putation der Finger seines Onkels) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 25. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass er den Nachweis seiner Identität mit
der Einreichung von Dokumenten erbracht habe, womit der Nichteintre-
tensgrund wegfalle, und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei, eventualiter die Unzumutbarkeit, Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Frist zur Nachreichung von
Originaldokumenten anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass zudem die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen seien, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie eventuell bereits er-
folgte Datenweitergaben offen zu legen und ihm (Beschwerdeführer) dazu
das rechtliche Gehör zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien eines
Nationalitätennachweises vom (…) 2013 und eines Geburtsscheins selbi-
gen Datums (je als Faxkopien) ins Recht legte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),
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dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung
solcher Dokumente erkennbar seien,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seinem Pass in die
Schweiz gereist, der ihm vom Schlepper nicht zurückgegeben worden
sei, wobei er in diesem Zusammenhang bei der Befragung zu Person
ausgeführt habe, er wisse nicht, warum er den Pass nicht zurückerhalten
habe, während er bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe, den
Schlepper erfolglos darum gebeten zu haben,
dass er trotz seines jugendlichen Alters um die Wichtigkeit der Abgabe
seines Passes gewusst haben müsse und nicht nachvollziehbar sei, wes-
halb er gegenüber dem Schlepper nicht auf der Rückgabe dieses Reise-
papiers bestanden habe,
dass zudem erstaune, dass er anlässlich der geltend gemachten Kon-
taktaufnahme mit seinen Angehörigen im Heimatland (vgl. die vorinstanz-
liche Akte A26/16 F11 und 15ff. S. 3) im Wissen um die Aufforderung zur
Papierbeschaffung seinen Onkel lediglich um die Zusendung von Be-
weismitteln ersucht habe,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmög-
lichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder
diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses
zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
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dass er bei der Erstbefragung explizit Ausbildung und Unterkunft in der
Schweiz als Vorbringen geltend gemacht habe, während er bei der Anhö-
rung Belästigungen durch Mitglieder der AL auch gegenüber seiner eige-
nen Person geltend gemacht habe,
dass seine diesbezüglichen Aussagen nebst dem Umstand, dass sie
nachgeschoben und daher von zweifelhaftem Wahrheitsgehalt seien, von
Erinnerungslücken geprägt, widersprüchlich und ohne Substanz seien, so
dass sie als Konstrukt einzustufen seien,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei,
dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erweise, wobei eine abschliessende Beurteilung nicht vorgenommen
werden könne,
dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mensch mit einer guten
Schulbildung sei und im (…) volljährig werde,
dass er im Übrigen gegenüber dem BFM seine Identität nicht belegt und
keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts-
beziehungsweise Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen, weshalb
wesentliche Daten zu seiner Person, seiner persönlichen Biografie und
seinem sozialen Beziehungsnetz in Bangladesch nicht als gesichert quali-
fiziert werden könnten,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht einer gesuchstellenden Person finde,
und es vorliegend nicht Aufgabe des BFM sei, näher nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch dem Be-
schwerdeführer auch individuell zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesent-
lichen entgegenhält, er habe den Ernst der Lage verkannt und sei sich
der allgemeinen Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren
nicht bewusst gewesen,
dass er nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids sofort alle Hebel
in Bewegung gesetzt habe und über seinen Onkel einen Nationalitäten-
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nachweis und einen Geburtsschein habe erhältlich machen können, wo-
bei die Originale in den nächsten Tagen eintreffen sollten,
dass mit der Einreichung dieser Dokumente der Nichteintretenstatbe-
stand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dahinfalle und das Verfahren
zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz sodann zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgehe,
dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs
von Kindern das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeu-
tung darstelle und die Asylbehörden im Falle unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender verpflichtet seien, die Situation abzuklären, die sich im
Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte; so sei konkret
abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld
zurückgeführt beziehungsweise ob es anderweitig untergebracht werden
könne,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung damit begnüge, die
baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen und entgegen
der ständigen Rechtsprechung keine weitergehenden Abklärungen vor-
nehme,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung von
Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, unbe-
helflich ist,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich über die
Wichtigkeit der Einreichung von Identitäts-oder Reisepapieren innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung und die möglichen Folgen informiert
wurde und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1),
dass er bei der Befragung zur Person vom 14. November 2012 sowie der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2013 – über sie-
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ben Monate nach der Einreise – erneut auf die Notwendigkeit der Bei-
bringung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen wurde (vgl.
A10/15 Ziff. 4.07 S. 9 und A26/16 F14 S. 3),
dass der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Befragungen bei-
nahe beziehungsweise über (…) Jahre alt war und zudem seit seiner Zu-
teilung in den Kanton B._______ von einer Vertrauensperson begleitet
wurde, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass er die Aufforderung der
Vorinstanz verstanden hat,
dass dennoch in den sieben Monaten seit der Einreichung des Asylge-
suchs keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um Erlan-
gung der notwendigen Dokumente ersichtlich sind,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen ist,
dass die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumente (Nati-
onalitätennachweis und Geburtsschein) – an deren Echtheit Zweifel be-
stehen – verspätet und erst als Reaktion auf den angefochtenen Ent-
scheid ins Recht gelegt wurden,
dass auch entsprechende Originale nicht unter den Begriff "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen würden, da sie
von den heimatlichen Behörden nicht (einzig) zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale
daher abzuweisen ist,
dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer be-
stehen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung
vom 6. Juni 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüg-
lich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Ab-
klärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich
der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von
der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen
und den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist,
dass es dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend
jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Her-
kunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Voll-
zugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende – unter einzelfallge-
rechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht haben, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwid-
riger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter
dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tat-
sachen zu tragen haben (vgl. das Urteil D-8108/2009 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2),
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dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitäts-
dokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken,
dass die auf Beschwerdeebene in schlecht lesbarer Kopie eingereichten
Dokumente (vgl. Beschwerdebeilage 2) an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass an deren Echtheit starke Zweifel bestehen, da auffällt, dass beide
Dokumente keine sichtbaren Stempel aufweisen und von derselben Per-
son unterschrieben worden zu sein scheinen,
dass die Geburt des Beschwerdeführers sodann erst am (…) 2013 regist-
riert und gleichentags der Geburtsschein ausgestellt worden sein soll,
dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht somit selbst mit der
Einreichung dieser Faxkopien nicht hinreichend nachgekommen ist,
dass er zudem auch auf Beschwerdeebene nur theoretische Ausführun-
gen macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen,
womit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübri-
gen,
dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegwei-
sungsvollzug dem (…)-jährigen Beschwerdeführer auch individuell und
unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich
auf die Erwägung II/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, der
sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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Seite 13
dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise
auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG), auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstän-
de (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten
erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: