B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4272/2014
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, hat gemäss eigenen Angaben das Heimatland im
(…) verlassen. Er habe sich nach Libyen begeben, danach auf dem See-
weg nach Italien, wo er sich zirka neun Monate aufgehalten habe. Am
4. Juni 2011 sei er in die Schweiz gelangt. Er suchte am 6. Juni 2011 im
(…) erstmals um Asyl nach und wurde dort am 15. Juni 2011 zur Person
befragt (BzP).
A.b Das BFM fällte am 6. September 2011 in Anwendung des Dubliner
Übereinkommens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Italien. Dieser Entscheid erwuchs
am 16. September 2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am
3. November 2011 nach Italien ausgeschafft.
A.c Am 22. November 2011 suchte der Beschwerdeführer im (…) ein
zweites Mal um Asyl nach. Da Italien für das Verfahren zuständig war,
wurde er erneut dorthin weggewiesen. Dazu wurde ihm das rechtliche
Gehör gewährt; er brachte nichts vor, was gegen die Rückkehr nach Ita-
lien gesprochen hätte.
A.d Daraufhin fällte das BFM am 6. Februar 2012 – wiederum gestützt
auf das Dubliner Übereinkommen – einen zweiten Nichteintretensent-
scheid und verfügte nochmals die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien. Der Entscheid erwuchs am 16. Februar 2012 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer widersetzte sich in der Folge der Ausschaffung
nach Italien.
A.e Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt seine Verfü-
gung vom 6. Februar 2012 auf und nahm das nationale Verfahren auf.
A.f Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2013 zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei machte er geltend, er habe (…) gearbeitet. Als
dieses abgebrannt sei, habe der Eigentümer ihm die Schuld am Brand
gegeben. Er habe deswegen um sein Leben fürchten müssen, zumindest
hätte er ins Gefängnis gebracht werden können. Vor allem aber habe ihn
die Suche nach Arbeit zum Verlassen des Landes bewogen.
Er reichte keinerlei Ausweispapiere zu den Akten.
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B.
Das BFM stellte mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2014
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter, handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde
vom 28. Juli 2014 (Poststempel vom 29. Juli 2014) an. Er beantragt in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Weitergabe
in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
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(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung nach einer Re-
kapitulation der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insbesondere auf den Umstand hin, dass
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Beim (…) handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit. Obwohl
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals darauf ange-
sprochen worden sei, habe er keine konkret gegen ihn gerichtete An-
schuldigung seitens des (…) oder einer anderen in das Geschehen invol-
vierten Person erwähnt. Demnach handle es sich beim Vorbringen, der
Eigentümer habe ihn ins Gefängnis bringen wollen, um eine Mutmas-
sung.
Gemäss eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer in Algerien
nie Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden gehabt. Nach
den Erkenntnissen des BFM seien die algerischen Behörden in der Lage
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und willens, Hinweisen auf effektive oder drohende Übergriffe durch Dritte
– wie (…) – nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzulei-
ten. Offenbar sei der Beschwerdeführer aber nicht zur Polizei gegangen,
weshalb diese vom Vorkommnis auch keine Kenntnis habe. Das Kriterium
des fehlenden Schutzes seitens des Staates sei somit vorliegend nicht er-
füllt, dem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingsei-
genschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ein sol-
cher sei nicht gegeben.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz können darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige Unstimmigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, wer-
de darauf nicht eingegangen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so das dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz
verpflichtet (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei an-
zumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, weil der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würde sich nicht
ergebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung nach Algerien sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit die-
sen Erwägungen nicht auseinander. Er bekräftigt einzig, er möchte ein
besseres Leben führen und in der Schweiz arbeiten.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
diese (vgl. vorstehend E. 4.1). Es beschränkt sich deshalb auf die Fest-
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stellung, dass aus der Beschwerde klar hervorgeht, dass es dem Be-
schwerdeführer einzig darum geht, ausserhalb des Heimatlandes bezie-
hungsweise in der Schweiz eine Existenz aufzubauen. Ob das Vorbringen
des (…) eine Tatsache oder eine Behauptung ist, kann offenbleiben, ist
doch auch diesbezüglich, wie vom BFM zu Recht festgestellt, keinerlei
Asylrelevanz auszumachen. Erhärtet wird diese Schlussfolgerung durch
die Akten des ersten Asylverfahrens.
5.2. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Ver-
folgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ei-
ne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu bean-
standen.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2.
7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie zuvor schon vom BFM festgestellt,
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser
Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Be-
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schwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Algerien kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Weiterfüh-
rend kann auch diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwie-
sen werden. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu betrachten.
7.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist.
9.
9.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist,
da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. Die
weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber
Sarah Straub