Abtei lung V
E-4273/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4273/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 29. März 2007 und gelangte am 21. April 2007 in die
Schweiz, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte. Am 2. Mai
2007 fand in A._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und
am 16. Mai 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen
geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der
Provinz Suleimaniya. Sein Onkel sei in den achtziger Jahren als
Perschmerga bei der revolutionären Bewegung gewesen und habe den
Auftrag erhalten, einen Spitzel der irakischen Regierung umzubringen,
was er im Jahre 1989 dann auch getan habe. Nachdem die Regierung
aus dem Norden vertrieben worden sei, sei der Onkel aus den Bergen
zurückgekehrt und habe sich in B._______ niedergelassen. Er sei
inzwischen ein alter Mann gewesen und habe seine Tätigkeit bei den
Peschmergas aufgegeben. Vielmehr sei er einer Arbeit nachgegangen
und habe für den Lebensunterhalt seiner (...) gesorgt. Am 8. Juni 2006
sei der Onkel jedoch bei sich zu Hause umgebracht worden. Zwar
hätten keine Täter identifiziert werden können, doch habe er (der
Beschwerdeführer) die Angehörigen der Familie des Spitzels
verdächtigt, den der Onkel im Jahre 1989 getötet gehabt habe. Diese
Familie sei bewaffnet und habe mit vielen Leuten Probleme. Im März
2007 sei der Sohn des Spitzels getötet worden und dessen
Angehörige hätten sofort seine Familie beschuldigt. Er habe nicht
gewusst, wer diese Tat begangen habe. Niemand sei verhaftet worden,
zumal die Behörden keine Beweise gehabt hätten, um jemanden
dieser Tat zu beschuldigen. Am 19. März 2007 sei eine Handgranate in
den Hof des Hauses geworfen worden, in welchem seine Familie
gelebt habe, wobei aber nur Sachschaden entstanden sei. Er sei
überzeugt, dass man sich an ihm oder seinem Bruder habe rächen
wollen, da sein Vater zu alt gewesen sei und der Onkel keine Söhne
gehabt habe. Sein Bruder habe sich nach Erbil begeben, er selbst
habe sich hingegen zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
Seite 2
E-4273/2007
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz führte zur Begründung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2007
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei im
Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass
Verfahrensgegenstand einzig die Frage bilde, ob die vom BFM
angeordnete Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine amtliche Fürsorgebestätigung nachzureichen. Eine
entsprechende Bestätigung des (...) vom 19. Juli 2007 wurde mit
Eingabe vom 20. Juli 2007 nachgereicht.
E.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Jene wurde dem Beschwerdeführer am
23. August 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Seite 3
E-4273/2007
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol-
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen je-
doch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom 16.
Juli 2007 ausgeführt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Seite 4
E-4273/2007
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
Seite 5
E-4273/2007
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung
zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk
und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si-
tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze
jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
Seite 6
E-4273/2007
Der junge, ledige Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stammt aus B._______ in der
Provinz Suleimaniya, wo er von (...) bis zu seiner Ausreise lebte und
wo er über ein bestehendes familiäres Netz (vgl. A1 S. 3) sowie
aufgrund seiner langährigen Anwesenheit vor Ort und seiner Arbeit als
(...) (vgl. A1 S. 2) wohl auch über einen Kollegenkreis verfügt.
Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz Suleimaniya,
des familiären Rückhalts und der weiteren Berufserfahrungen in der
Schweiz als (...) kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer aus eigenen Kräften eine (erneute)
selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die
damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen.
Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen
ihn in zusätzlicher Weise unterstützen.
Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, zumal er seit Juli 2007 erwerbstätig ist, mithin
Seite 7
E-4273/2007
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszu-
gehen ist und es somit an einer der kumulativ erforderlichen
Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt.
Es sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-4273/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 9