B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4273/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / (…).
E-4273/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in B._______/Jaffna geborene Beschwerdeführer suchte am 30. April
1996 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dieses wurde mit Verfügung
des BFF vom 22. Oktober 1999 mangels Rechtsschutzinteresse als ge-
genstandslos abgeschrieben. Am 5. November 1999 wurde das Asylver-
fahren wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 8. März 2002 vom
BFF erneut als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Be-
schwerdeführer ersuchte am 19. August 2003 durch seinen damaligen
Rechtsvertreter um Gewährung der Akteneinsicht und teilte mit, dass er
Vater eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindes geworden sei.
Am 15. Oktober 2004 ersuchte er um Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens, worauf ihm das BFM am 20. Oktober 2004 mitteilte, seine Eingabe
enthalte keine Hinweise, die eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens
rechtfertigen würden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom
29. Oktober 2004 trat die damalige Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 23. November 2004 nicht ein. Der Beschwerde-
führer reichte am 30. November 2004 bei der ARK ein Revisionsgesuch
ein. In der Folge hiess die ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2004 das
Revisionsgesuch gut und hob den Nichteintretensentscheid vom 23. No-
vember 2004 auf. Gleichzeitig wies es die Beschwerde ab.
B.
B.a Der Beschwerdeführer kehrte nach eigenen Angaben im Januar 2004
nach Sri Lanka zurück und verliess seinen Heimatstaat am 18. August
2008 wieder, worauf er am 19. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo
er am 20. August 2008 erneut ein Asylgesuch einreichte. Am 26. August
2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlin-
gen summarisch befragt, wobei er geltend machte, von Juni 2004 bis Juli
2008 in C._______/Vavuniya gewohnt zu haben.
B.b Das BFM wies ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zu. Mit Eingabe vom 22. April 2009 ersuchte der Beschwerde-
führer um Kantonswechsel, wobei er einen Geburtsschein seines in der
Schweiz lebenden Sohnes sowie ein Schreiben der Schweizer Mutter des
Kindes, welche im Kanton E._______ lebe, einreichte. Er habe die Vater-
schaft anerkannt, besuche seinen Sohn regelmässig und ersuche des-
halb um einen Kantonswechsel. In der Folge wurde er dem Kanton
E._______ zugeteilt.
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B.c Am 22. Juni 2009 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bun-
desamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
nach seiner Rückkehr am Flughafen festgenommen und gegen Kaution,
die sein Onkel bezahlt habe, wieder freigelassen worden. Zuerst habe er
bei einer Tante in Vavuniya gewohnt, wo er sich bei den Behörden ange-
meldet habe. Seit 2006 hätten Unbekannte nach ihm gesucht. Seine Tan-
te habe ihm dies erzählt und ihn deshalb darum gebeten, ihr Haus zu ver-
lassen. In der Folge sei er bei Freunden untergekommen. Nachdem er
von einem Freund erfahren habe, dass Gegner der LTTE ihn suchen
würden, weil man Informationen bei ihm vermutet habe, habe er Vavuniya
im Juni 2008 verlassen und sei zu seinem Onkel gegangen. Im Juli 2008
seien dort Mitglieder der Gruppe Karuna erschienen, um ihn zur Mitarbeit
aufzufordern. Er habe dies abgelehnt. Die Leute seien wenige Tage spä-
ter erneut erschienen und hätten ihn aufgefordert, sich in ihrem Camp
einzufinden, andernfalls er eliminiert würde. Um dieser Aufforderung zu
entkommen habe er sich nach Colombo zu einem Onkel begeben, wo er
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Nachdem er auch dort von
Unbekannten gesucht worden sei, sei er zu Freunden aus seiner Kindheit
nach F._______ gegangen. In der Folge habe sein Onkel seine Ausreise
vorbereitet.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie dessen Vollzug an.
C.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2010 über seinen
damaligen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde ein, wobei er die Aufhe-
bung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beantragte. Er führte
dabei ausführte, das BFM habe den Grundsatz der Einheit der Familie
nicht beachtet. Sein Sohn sei Schweizer Bürger. Er habe ein Recht auf
Achtung des Familienlebens, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen sei.
C.b Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut und wies das BFM an, das Verhältnis des Beschwerde-
führers zu seinem Sohn zu prüfen und sich erneut zum Wegweisungs-
vollzug zu äussern.
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Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 ersuchte das BFM den Be-
schwerdeführer, bei den zuständigen kantonalen Behörden gestützt auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
E.
Am 12. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt
des Kantons E._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung ein.
F.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 trat das Migrationsamt des Kantons
E._______ auf das Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs mangels
Anfechtung in Rechtskraft.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2012, eröffnet am 17. Juli 2012, hielt das BFM
fest, die Verfügung vom 19. August 2010 bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches sowie der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei in Rechtskraft
erwachsen. Gleichzeitig bezeichnete es den Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3
und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2012 wurde festge-
stellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf die Verfahrensanträge werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich entsprechend der angefochte-
nen Verfügung einzig gegen den von der Vorinstanz angeordneten Weg-
weisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit lediglich das
Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, wobei es
sich entsprechend der Beschwerdeeingabe auf die Frage der Zumutbar-
keit beschränkt. Die Rechtskraftsfeststellung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 19. August 2010 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und
Wegweisung durch das BFM (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom
13. Juli 2012) wurde nicht angefochten.
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2012 fest, seit der
bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den sepa-
ratistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 zu Ende
gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungs-
kontrolle. Dabei wies sie auf die in BVGE 2011 Nr. 24 aktualisierte Lage-
analyse des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Sicherheitslage in
Sri Lanka hin. Gestützt darauf sei der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers, der aus G._______, Point Pedro (Nord Provinz), stam-
me, zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch in-
dividuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe in C._______, Vavunya, eine (…) besessen
und verfüge damit über grosse Kenntnisse der Arbeit in der Landwirt-
schaft. Ausserdem lebe gemäss den Akten in H._______ (Ostprovinz) ein
Onkel, der ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Daher sei der
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zumutbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, gemäss Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug der Wegwei-
sung für eine Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sei. Diese Aufzählung sei jedoch nicht abschliessend. So könnten
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Seite 7
auch andere Gründe wie soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe
berücksichtigt werden. Dabei sei auch die Situation in der Schweiz
(mit)einzubeziehen. Die Vorinstanz habe lediglich auf den Entscheid des
Migrationsamtes verwiesen, wo es um die Zulässigkeit respektive den
völkerrechtlichen Anspruch nach Art. 8 EMRK gegangen sei. Es sprächen
jedoch humanitäre Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. So möchte der Beschwerdeführer als Vater von I._______, zu
dem er in den letzten Jahren eine Beziehung aufgebaut habe, in der
Schweiz verbleiben, um seine Verantwortung als Vater wahrnehmen zu
können.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so
regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.1.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Nord-
provinz Sri Lankas unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"
deutlich gebessert hat. Es besteht keine Situation allgemeiner Gewalt,
und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
wobei für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere
Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das
Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011
Nr. 24 E. 13.2.1.). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers, der aus G._______, Point Pedro (Nord Provinz),
stammt, gestützt auf die vor Ort herrschende Sicherheitslage als grund-
sätzlich zumutbar zu bezeichnen.
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Seite 8
7.1.2 Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar,
die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Beschwerdeführer,
der seinen Heimatstaat im August 2008 erneut verlassen und am
20. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, handelt
es sich um einen alleinstehenden Mann, der in C._______ eine (…) be-
sessen und auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat, damit über grosse
Kenntnisse der Arbeit in der Landwirtschaft verfügt (vgl. Akte B1 S. 6).
Ausserdem verfügt er gemäss den Akten in H._______ (Ostprovinz) mit
einem Onkel und einem Bekanntenkreis über ein Beziehungsnetz, das
ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Somit bestehen auch keine
anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation gera-
ten könnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Beziehung zu seinem
Sohn I._______, den er in den letzten Jahren immer wieder getroffen ha-
be, und sein Wille, für diesen als Vater da sein zu können, auf humanitäre
Gründe beruft und dabei auf die Literatur hinweist (vgl. dazu PETER BOLZ-
LI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommen-
tar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 14 ff. zu Art. 83 Abs. 4 AuG), vermö-
gen die von ihm angeführten Argumente zu keiner vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit aus humanitären Gründen zu führen. So handelt
es sich bei Art. 83 Abs. 4 AuG um eine Bestimmung, unter welche neben
den gesetzlich erwähnten Gründen (Gewaltsituation und medizinische
Notlagen) bei besonders verletzlichen Personen auch andere (soziale,
wirtschaftliche, humanitäre) Gründe berücksichtigt werden müssen. Im
Kern geht es um die Frage nach dem im Heimatland noch vorhandenen
Beziehungsnetz bzw. den Aussichten auf die soziale und berufliche Wie-
dereingliederung. Im vorliegenden Fall sind wie hievor dargelegt keine
Hinweise vorhanden, die beim Beschwerdeführer zu einer (solchen) kon-
kreten Gefährdung führen könnten. Auch liegen keine anderen Gründe –
beispielsweise eine starke Assimilation in der Schweiz, welche eine Ent-
wurzelung im Heimatland zur Folge haben kann – vor, die seine Rückkehr
in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Familienlebens) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hat, ist vorliegend nicht zu prüfen, zumal sie von den da-
für zuständigen kantonalen Behörden bereits beurteilt worden ist.
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7.1.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach-
ten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festge-
stellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vor-
läufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c ee S. 259 und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9
S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG ent-
spricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie
dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauer-
haft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleich-
zustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227 sowie 1993 Nr. 24, vgl.
überdies Art. 1 Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1; SR 142.311]). Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass ein Anspruch auf Einheit der Familie im Sinne von Art. 44
Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG besteht, solange das Verfahren des Ehegatten
bzw. Konkubinatspartners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise die-
ser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwe-
senheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 232, 1998 Nr.
31, 1999 Nr. 1 und 2002 Nr. 7).
7.1.4 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende
Schweizer Kindsmutter und das gemeinsame Kind nicht über ein aus
dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme),
weshalb nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezo-
gen werden kann. Dabei würde es beim nicht verheirateten Beschwerde-
führer auch bereits an der Voraussetzung einer eheähnlichen Beziehung
mit der Kindsmutter mangeln. Er stellt in seiner Rechtsmitteleingabe
selbst dar, dass die Beziehung zur Kindsmutter sehr schwierig ist; der
Sohn sei in der Obhut einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer, die
Kindsmutter und deren gemeinsamer Sohn fallen folglich nicht unter den
von Art. 44 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff bzw. können daraus
kein Recht auf Einheit der Familie ableiten.
7.1.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 10
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme offensichtlich ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die – auf die
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte – Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4273/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: