B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4273/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juni 2013 insbe-
sondere vorbrachte, sie sei am (…) 2012 in Istanbul durch einen
syrischen Imam mit einem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufge-
nommenen Landsmann religiös getraut worden,
dass sie und ihr Partner sich zum Zwecke der Eheschliessung für zehn
bis zwanzig Tage gemeinsam in der Türkei aufgehalten hätten und nach
der Trauung ihr Partner in die Schweiz und sie nach Syrien zurückgekehrt
sei,
dass beabsichtigt gewesen sei, dass ihr Partner nach der offiziellen Re-
gistrierung der Eheschliessung ein Familiennachzugsgesuch stellen wür-
de, was aber nicht geklappt habe,
dass sie im Mai 2013 mithilfe eines Schleppers nach Deutschland gereist
sei, wo sie ein Asylgesuch habe einreichen müssen, um nicht nach Syrien
zurückgeschafft zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, Deutschland habe der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
zugestimmt,
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dass gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung
des Asylgesuchs erst dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn der
Beschwerdeführerin durch die Schweiz ein Aufenthaltstitel zuerkannt
würde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
26. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren durchzuführen,
dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine Ehe-
bescheinigung des Imams vom (…) 2012 in Kopie inklusive Übersetzung,
vier Fotos von ihr und ihrem Partner, Kopien des Reisepasses sowie des
Ausweises ihres Partners für vorläufig aufgenommene Ausländer, eine
Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerberin in Deutschland vom
(…) Mai 2013, ein Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons
B._______ vom 3. Juli 2013 betreffend Übertragung der fürsorgerechtli-
chen Zuständigkeit in die 2. Stufe, ein Schreiben des Zivilstandskreises
C._______ betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 19. Juni
2013 sowie ein Arztzeugnis vom 25. Juli 2013 betreffend ihren Partner zu
den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 29, Juli 2013 ge-
stützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort vor-
sorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Beschwer-
deführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– einzuzahlen und die in Aussicht gestellten Beweismittel
nachzureichen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
15. August 2013 eine Beglaubigungserklärung des Imams vom 10. Au-
gust 2013 in Kopie sowie die schriftliche Erklärung eines Kuriers vom
14. August 2013 einreichte,
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dass mit Eingabe vom 29. August 2013 (Poststempel) das Original der
Beglaubigungserklärung nachgereicht wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2013 an sei-
ner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin nach Fristerstreckung mit Replikeingabe
vom 11. Oktober 2013 an ihren Beschwerdeanträgen festhielt und bean-
tragte, das Verfahren sei – vorbehältlich einer vorherigen Gutheissung
der Beschwerde – bis am 15. November 2013 zu sistieren,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe
vom 23. Oktober 2013 ein Schreiben des Zivilstandskreises C._______
vom 18. Oktober 2013 übermittelte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG) und auch keine Veranlassung für eine Verfahrenssistierung
besteht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei – im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verord-
nung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. hierzu etwa die Urteile D-5604/2013
vom 30. Oktober 2013 S. 4 und E-3342/2013 vom 26. August 2013 S. 6,
je unter Hinweis auf CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaats-
angehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei
Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2013 in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt hatte, das BFM am 5. Juli 2013 ein Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin II-VO an die deutschen Behörden richtete und diese mit
Schreiben vom 9. Juli 2013 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfah-
ren anerkannten und der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu-
stimmten,
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dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin gegeben ist,
dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt, weil
die Familiengemeinschaft mit ihrem religiös angetrauten Partner im Hei-
matstaat noch nicht bestand, und dieser somit kein Familienangehöriger
gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist,
dass es sich überdies vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren han-
delt, bei dem, wie oben dargelegt, keine erneute Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung (Art. 5–14 Dublin-II-VO) stattfindet,
dass hingegen zu berücksichtigen ist, dass der Partner der Beschwerde-
führerin am 10. Dezember 2010 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen wurde und gemäss Akten seit (…) 2011 erwerbstätig ist,
dass demnach ein Familiennachzug der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) grundsätzlich bereits
am 11. Dezember 2013 möglich wäre,
dass die religiöse Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Partner auf Beschwerdeebene mit Dokumenten belegt wurde und von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten wird,
dass sie zudem gemäss Aktenlage seit dem (…) 2013 zusammenwohnen
und in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben,
dass die Beschwerdeführerin sich demnach im Falle des Vollzugs der
Wegweisung nach Deutschland nach der – in absehbarer Zeit zu erwar-
tenden – Eheschliessung mit ihrem Partner von dort aus mit mutmasslich
sehr guten Erfolgschancen um die Bewilligung ihrer Wiedereinreise in die
Schweiz zwecks Vereinigung mit dem Ehemann bemühen könnte,
dass unter diesen Umständen eine erzwungene vorübergehende Tren-
nung sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unange-
messen erschiene (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 29a Abs. 3 Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [SR 142.311
Asylverordnung 1; AsylV 1]; vgl. in diesem Zusammenhang auch die
Urteile D-5877/2012 vom 20. Februar 2013 und E-2430/2012 vom 3. Au-
gust 2012),
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dass demnach die Frage offen bleiben kann, ob eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Deutschland das durch Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf Familienleben verlet-
zen würde,
dass auch eine Auseinandersetzung mit den Konsequenzen des Ge-
sundheitszustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerde S. 5 f. und Beschwerdebeilage 11) unterbleiben kann,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbstein-
trittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass demnach der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin rückzuerstatten ist,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige
Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass demnach die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Vorin-
stanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der
Schweiz durchzuführen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.− wird der Beschwerdeführerin durch das
Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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