B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4275/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Wiliam Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführer 2,
C._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin 3,
alle von Eritrea, wohnhaft in Eritrea (Beschwerdeführer 1)
bzw. zur Zeit in Äthiopien (Beschwerdeführende 2 und 3),
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (…).
E-4275/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden (D._______, geboren […]), mit
Verfügung vom 25. Februar 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen, reichte am 20. Juli 2011 ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann (E._______, geboren
[…]) und ihren drei Kindern, den Beschwerdeführenden, ein (Eingang
BFM: 26. Juli 2011). Dem Gesuch beigelegt waren eine Fürsorgebestäti-
gung vom 20. Juli 2011 sowie Fotokopien eines Hochzeitszertifikats vom
23. September 2006, von eritreischen Identitätskarten vom 2. September
2003 (Ehemann) beziehungsweise vom 25. Oktober 2000 (Ehefrau), von
Taufzertifikaten der beiden jüngeren Kinder vom 24. Dezember [Jahr]
(B._______) beziehungsweise vom 23. Mai [Jahr] (C._______), von Ge-
burtsurkunden der Beschwerdeführenden vom 20. August [Jahr]
(C._______ bzw. B._______) beziehungsweise vom 22. Juli [Jahr]
(A._______) und je eine Fotos von der Hochzeit und von den beiden jün-
geren Kinder (vgl. Z1/18).
A.b Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2011
aufgrund der in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgelegten
dreijährigen Wartefrist ab und bewilligte die Einreise des Ehemannes und
der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht.
A.c Die Beschwerdeführenden, die Mutter und ihr Ehemann fochten die-
se Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 22. Sep-
tember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die Familienangehörigen der Mutter/Ehefrau in deren Flüchtlingseigen-
schaft einzubeziehen und ihnen die Einreise zu bewilligen. Dies begrün-
deten sie im Wesentlichen damit, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte
dreijährigen Wartefrist völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Eventuali-
ter sei das Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen. Im Ver-
laufe jenes Beschwerdeverfahrens (E-5272/2011) wies die Rechtsvertre-
terin am 22. Februar 2012 auf ihre Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim
BFM hin, mit welcher sie für die beiden jüngeren Kinder explizit ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland gestellt habe. Diese Eingabe sei vom BFM am
19. Dezember 2011 kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet worden.
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Seite 3
A.d Das Bundesverwaltungsgericht lud infolgedessen die Vorinstanz am
15. März 2012 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zum Verhältnis des Gesuchs um Familiennachzug und
Einbezug in die vorläufige Aufnahme zum Asylgesuch aus dem Ausland
(BVGE 2007/19) – zur Vernehmlassung ein.
A.e Im Rahmen dieses Schriftenwechsels hob das BFM am 23. März
2012 seine Verfügung vom 22. August 2011 wiedererwägungsweise auf
und nahm das Asylverfahren wieder auf, da ein Asylgesuch aus dem Aus-
land vorliege.
A.f Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die Beschwerde
wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes beziehungsweise infolge
Gegenstandslosigkeit mit Entscheid vom 29. März 2012 ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 forderte das BFM die Mutter der Be-
schwerdeführenden zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht für ihren
Ehemann zwecks Nachweises seiner Erreichbarkeit auf (vgl. Z10/3), stell-
te ihr einen detaillierten Fragenkatalog die Beschwerdeführenden betref-
fend zur Beantwortung zu und räumte ihnen gleichzeitig für den Fall, dass
den Rechtsbegehren im Endentscheid nicht stattgegeben werden könne,
"im Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessen-
den Bemerkungen oder Einwänden ein (vgl. Z11/3).
B.b Aus der Antwort der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2012 ergab
sich, dass der Ehemann nach einem misslungenen Fluchtversuch im Ge-
fängnis gewesen sei und nun Militärdienst leiste. Eine Kontaktaufnahme
mit ihm zur Einholung einer Vollmacht sei nicht möglich. Die Beschwerde-
führenden würden in Eritrea leben, A._______ bei der Grossmutter müt-
terlicherseits in [Ort], die beiden jüngeren Kinder B._______ und
C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits in [Ort]. Ausreisebegrün-
dend sei, dass die Grossmutter mütterlicherseits auf Dauer nicht auf die
beiden jüngeren Kinder aufpassen könne. Zudem befürchte die Mutter,
dass sie die Tochter C._______ bei der Geburt mit dem HIV angesteckt
habe. Ein Test könne indes nicht veranlasst werden, da sie und ihr Ehe-
mann als einzige wüssten, dass sie selber mit dem Virus infiziert sei. Bei
Bekanntgabe dieses Umstands an die Schwiegermutter werde eine ge-
sellschaftliche Stigmatisierung der Kinder befürchtet (vgl. Z12/3).
B.c Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. Juli 2012 unter Hinweis auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVGE 2011/39) auf
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das Asylgesuch des Ehemannes nicht ein. Diese Verfügung erwuchs
mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. Z 16/4).
B.d Mit separater Verfügung vom 24. Juli 2012 (der Rechtsvertreterin am
26. Juli 2012 eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz. Der "Vollständigkeit halber" wies sie in derselben Verfügung
darauf hin, ein Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG wäre
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 16. August 2012 Beschwerde und
beantragten, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen. Vorab wurde, unter Hinweis auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008,
ausgeführt, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführen-
den verletzt, indem es ihr Gesuch ohne vorgängige Anhörung abgewie-
sen habe. Im Übrigen bestehe wegen der medizinischen Situation von
C._______, der sozioökonomischen Situation von B._______ und
C._______, der Kinderschutzinteressen und der Beziehungsnähe zur
Schweiz ein besonderes Schutzbedürfnis, weshalb die Beschwerdeführen-
den auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine amtliche Rechts-
vertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur das
prioritär zu prüfende Auslandsgesuch abgelehnt, sondern in der Begrün-
dung auch die derivativen Ansprüche auf Einbezug der Beschwerdefüh-
renden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter (erneut) verneinte. Die
Rechtsvertreterin habe zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragt, sich aber zu dieser (erneuten) Verweigerung nicht aus-
drücklich geäussert. Somit sei unklar, was Prozessgegenstand sei. Die
Beschwerdeführenden erhielten deshalb Gelegenheit zur Beschwerdeer-
gänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wurde gutgeheissen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses
E-4275/2012
Seite 5
wurde abgesehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung wurde abgelehnt.
E.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 5. November 2012 eine
Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde insbesondere mit Ausführungen
zur Völkerrechts- und Verfassungsrechtswidrigkeit der dreijährigen Warte-
frist gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG darum ersucht, eine analoge Anwendung
des Art. 51 AsylG auf den vorliegenden Fall vorzunehmen und all die vor-
gebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdesa-
che mit einzubeziehen.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, die bei-
den jüngeren Kinder, die Beschwerdeführenden 2 und 3, seien mit Hilfe
von Bekannten aus Eritrea geflüchtet. Sie befänden sich jetzt in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien. Es wurde darum ersucht, so rasch als mög-
lich die Beschwerde zumindest betreffend dieser beiden schutzlosen Kin-
der gutzuheissen und ihnen die Einreise zu bewilligen.
G.
G.a Am 17. Juni 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, die
Sorge um die Kinder und die Ungewissheit, ob sie in die Schweiz einrei-
sen könnten, belaste die Mutter der Beschwerdeführenden stark. Sie
verwies auf einen beigelegten Arztbericht vom 13. Juni 2013, wonach die
Mutter deswegen dem Kriseninterventionszentrum zur ambulanten Be-
handlung zugewiesen worden sei. Es wurde um prioritäre Behandlung er-
sucht.
G.b Mit weitgehend gleichlautendem Schreiben vom 4. März 2014 teilte
die Rechtsvertreterin mit, die Mutter der Beschwerdeführenden sei nach
wie vor in psychotherapeutischer Behandlung und verwies auf einen bei-
gelegten ärztlichen Verlaufsbericht vom 28. Februar 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
E-4275/2012
Seite 6
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Ableh-
nung des Asylgesuchs aus dem Ausland und die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung (vgl. Dispositiv der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012);
hingegen bildet die Frage des Familiennachzug nicht Teil des Anfech-
tungsobjektes. Dies einerseits, weil das Bundesverwaltungsgericht das am
22. September 2011 angehobene Verfahren E-5272/2011 wegen Wegfalls
des Anfechtungsgegenstandes am 29. März 2012 abgeschrieben hat,
und andererseits weil die Rechtsvertreterin weder in der Beschwerde
noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. November 2012 im Hinblick
auf die gemäss Auffassung der damaligen Instruktionsrichterin (implizit)
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erneut abschlägig erfolgte Beurteilung der Frage des Familiennachzugs
in der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012 zum Ausdruck gebracht hat,
dass diese Frage ebenfalls Prozessgegenstand bilden solle. Stattdessen
beantragte sie lediglich, durch analoge Anwendung des Art. 51 AsylG die
vorgebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerde-
sache mit einzubeziehen (vgl. Prozessgeschichte Bst. D und E).
Die Beschwerde ist somit lediglich unter dem Aspekt des abgelehnten
Auslandgesuchs und der verweigerten Einreisebewilligung zu prüfen.
5.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (alt AsylG; Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
Gemäss Art. 19 alt AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Der Umstand,
dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertre-
tung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich
(vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b).
Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG). Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben.
Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutz-
bedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen,
ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person –
E-4275/2012
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ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG –
zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).
6.
6.1 Vorab gilt zu klären, ob – wie von ihrer Rechtsvertreterin in Anlehnung
an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Ok-
tober 2008 gerügt – das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) der Beschwerdeführenden verletzt worden ist.
Einleitend ist dazu festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich
die Auffassung der Rechtsvertreterin, wonach im genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass – falls die Anhö-
rung aus technischen Gründen unmöglich sei – den gesuchstellenden
Personen generell die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen sei, ansonsten deren rechtliche Gehör verletzt werde (vgl. Be-
schwerde S. 5), nicht teilt. Im erwähnten Urteil des Gerichts wurde viel-
mehr in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis (vgl.
nachfolgende Erwägung 6.3) festgestellt, dass in casu den geforderten
verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan worden sei.
Zudem würden in jenem Fall die von der Mutter erhaltenen Informationen
zur Situation ihrer (minder)-jährigen Kinder im Ausland aufgrund der lan-
gen Trennungszeit es nicht erlauben, den rechtserheblichen Sachverhalt
in genügender Weise festzustellen, weshalb den Kindern die Einreise zur
Erstellung des Sachverhaltes zu bewilligen sei.
6.2 Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines Entscheides
stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es um-
fasst den Grundsatz, dass den von einer Verfügung betroffenen Perso-
nen, damit sie eine Stellungnahme zu einem Entscheid abgeben können,
von der verfügenden Behörde der voraussichtliche Inhalt der Verfügung
(zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben werden muss,
sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt vorausse-
hen können. Die betroffenen Personen erhalten nicht Gelegenheit, sich
zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst
wird, zu äussern. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, ihnen ihre
Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Möglichkeit,
sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern, genügt
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
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Seite 9
tungsrecht, 6. Auf., Zürich/St. Gallen 2010, S. 386 Rz. 1681, mit Hinweis
auf. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten steht
der Anspruch auf vorgängige Anhörung den Betroffenen primär in Bezug
auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu, das heisst.
die Behörde ist in der Regel nicht verpflichtet, der betroffenen Person mit-
zuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die
Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äus-
sern (vgl. JÜRG BICKEL/BERNHARD WALDMANN, VwVG – Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 30
Rz. 18 f.). Unter gewissen Umständen muss die entscheidende Behörde
die Parteien jedoch auch zu ihrer voraussichtlichen rechtlichen Würdi-
gung des Sachverhalts anhören. So kann eine Behörde verpflichtet sein,
bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Aus-
übung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid
von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauf-
fassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu
nehmen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.; BICKEL/WALDMANN, a.a.O.,
Art. 30 Rz. 20 und 23).
6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Davon
kann abgewichen werden, wenn eine Anhörung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. In diesem Fall muss die
asylsuchende Person mit individualisiertem und konkretisiertem Schrei-
ben aufgefordert werden, ihre Gründe schriftlich zu benennen. Ist der
Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen. Beim
Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist das BFM
gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Zeichnet sich ein negativer
Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.).
6.4 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Asyl-
gründen befragt. Der Verzicht auf eine solche Befragung durch die
Schweizer Botschaft wurde vom BFM nicht begründet. Dazu gilt es fest-
zuhalten, dass die Schweiz in Eritrea keine Botschaft, sondern lediglich
ein Generalkonsulat in Asmara unterhält. Es wäre Sache des BFM gewe-
sen, auf diesen Umstand hinzuweisen, um die Unmöglichkeit einer Befra-
gung der drei Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- und (damaligen)
Aufenthaltsstaat Eritrea zu begründen. Es hatte den entscheidwesentli-
E-4275/2012
Seite 10
chen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs
auch noch nicht als vollständig erachtet, was als Grund für den Verzicht
auf eine persönliche Befragung hätte gelten können. Vielmehr liess es der
Mutter der Beschwerdeführenden einen detaillierten Fragebogen mit
Schreiben vom 2. Mai 2012 zur Beantwortung zukommen, um so den
entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig zu erstellen. Gleichzeitig
wurde ihr im Hinblick auf eine mögliche Ablehnung des Asylgesuchs "im
Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessenden
Bemerkungen und Einwänden gegeben.
6.5 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen, wie sie in E. 6.3 dargestellt wurden,
auf unterschiedliche Weise nicht nachgekommen ist. Hingegen kann aber
daraus – wie nachfolgend aufgezeigt – weder eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs noch die Notwendigkeit der Einreise der Kinder zwecks Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes abgeleitet werden.
6.5.1 So hat die Vorinstanz zwar einerseits die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführen-
den durch die schweizerische Vertretung vor Ort weder in ihrem Schrei-
ben vom 2. Mai 2012 noch in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2012 begrün-
det hat, obwohl sie gleichzeitig den Sachverhalt mit der Zusendung des
Fragebogens als nicht vollständig erhoben betrachtete. Die allgemeine
Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35
Abs. 1 VwVG festgehalten und ergibt sich vorliegend auch aus der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ausführungen zu BVGE 2007/30
E. 5.2 ff. in E. 6.3 oben). Im vorliegenden Fall kann aber davon ausge-
gangen werden, dass der stillschweigende Verzicht auf eine Befragung
(und deren Begründung) sich damit rechtfertigen lässt, dass die sich im
Ausland aufhaltenden minderjährigen, damals [Alter] Kinder – selbst
wenn eine Befragung möglich gewesen wäre – gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung nur zwingend, nota bene durch eine Fachperson,
hätten persönlich befragt werden müssen, wenn persönlichkeitsrechtliche
Interessen betroffen sind, welche sich nicht mit den Interessen der Eltern
oder eines Elternteils decken (so z.B. im Scheidungsverfahren). Sofern
sich deren Interessen aber decken – was vorliegend offensichtlich der
Fall ist –, ist eine Vertretung der Kinder durch die Eltern zureichend, und
auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Standpunkt
in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, verzichtet
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1–5.3). Ferner konnte der
Sachverhalt mit dem Antwortschreiben der Rechtsvertreterin vom 27. Mai
E-4275/2012
Seite 11
2012 als hinreichend erstellt gelten, was auch der Beschwerdeführerin
hätte klar sein dürfen, da das BFM in seiner Verfügung vom 2. Mai 2012
darauf hinwies, es werde bemüht sein, nach Eingang der Stellungnahme
umgehend zu entscheiden. Zudem hat die Rechtsvertreterin im Schreiben
vom 27. Mai 2012 nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Einreise der
Kinder zwecks Erstellung eines noch lückenhaften Sachverhaltes not-
wendig sei.
6.5.2 Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das BFM die Be-
schwerdeführerin unter dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) in der Verfügung vom 2. Mai 2012 aufforderte, die aufgelisteten
Fragen möglichst genau und konkret zu beantworten. Diese Fragestel-
lungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem
Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den (damaligen) Aufenthalt
in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die
zur Ausreise aus Eritrea führten etc. Die rechtsanwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin konnte sich somit ein Bild über den voraussichtlichen
Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) machen, sie
hatte also Gelegenheit, bei der Erhebung des rechtserheblichen Sach-
verhalt mitzuwirken, und sie hat davon – handelnd durch ihre Rechts-
vertreterin – mit Schreiben vom 27. Mai 2012 auch Gebrauch gemacht.
Obwohl es sich beim Auslandsgesuch beziehungsweise der Bewilligung
der Einreise um einen "Entscheid mit besonders grossem Ermessens-
spielraum und von grosser Tragweite für die Betroffenen" handelt (vgl.
Ausführungen in E.5 und 6.2), traf aufgrund der vorliegenden Umstände
das BFM also nicht die Pflicht, die Beschwerdeführerin über seine
Rechtsauffassung ausdrücklich zu orientieren und ihr Gelegenheit zu bie-
ten, dazu Stellung zu nehmen, da sich diese bereits aus dem Schreiben
vom 2. Mai 2012 implizit ergab.
6.6 Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht Folge
zu geben.
7.
7.1 Nachfolgend ist somit in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 und die
Beschwerdeführerin 3, deren Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Äthi-
opien mit einem in Fotokopie vorliegenden Schreiben des äthiopischen
National Intelligence and Security Service (Administration for Refugee-
Returnee Affairs) glaubhaft gemacht ist, zu prüfen, ob sie dort einer asyl-
rechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob ihnen
der dortige Verbleib zugemutet werden kann. In Bezug auf den nach wie
E-4275/2012
Seite 12
vor in Eritrea befindlichen Beschwerdeführer 1 ist ebenfalls zu prüfen, ob
seine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob sein Verbleib in Eritrea ihm zugemutet werden kann.
7.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ih-
nen solche drohen würde. Zwar sei die Tochter C._______ im August
2010 ein Mal über Nacht mit ihrer Mutter auf einem Polizeiposten fest-
gehalten worden. Hierbei handle es sich indessen nicht um eine einreise-
relevante Verfolgung. Ausserdem seien die diesbezüglichen Vorbringen
der Mutter in der Verfügung vom 25. Februar 2011 als unglaubhaft erach-
tet worden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwer-
deführenden bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgungen
betroffen sein würden, weshalb sie nicht als schutzbedürftig i.S. von Art. 3
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 alt AsylG zu betrachten seien. Daran vermöge
auch die Befürchtung der Mutter, sie selber könnte in den Militärdienst
einbezogen werden, nichts zu ändern. Zudem sei nicht einzusehen, wes-
wegen eine Untersuchung der Tochter C._______ auf mutmassliche "HIV-
Erkrankung" hin nicht in Eritrea durchgeführt werden könne, zumal sie im
selben Spital, in welchem die "HIV-Erkrankung" der Mutter im Jahre
2009/2010 festgestellt worden sei, untersucht werden könnte und die be-
handelnden Ärzte der Schweigepflicht unterstehen würden.
7.3 Dieser Argumentation kann auch angesichts der seit dem 9. April
2013 dem Gericht bekannten Flucht der beiden jüngeren Kinder nach
Äthiopien (vgl. Prozessgeschichte Bst. F) gefolgt werden.
Bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat ist zwar in jedem Einzelfall stets
eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem
oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen,
wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet.
Kumulative Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung bil-
det daneben indes auch das Glaubhaftmachen einer Gefährdung i.S. von
Art. 3 AsylG. An diesbezüglichen Ausführungen mangelt es der Be-
schwerdeschrift vom 16. August 2012 beziehungsweise den Eingaben
vom 9. April 2013 und 17. Juni 2013 gänzlich. Diese behaupten zwar ein
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden, jedoch fehlen substantiierten
Ausführungen zu einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung. Bei dieser
Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob ihnen der weitere Verbleib in
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Eritrea (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise Äthiopien (Beschwerde-
führenden 2 und 3) zuzumuten ist, beziehungsweise ob sie über eine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen. Es erübrigt sich daher,
auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu
ändern vermögen.
7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten weder in Eritrea (Beschwerde-
führer 1) noch in Äthiopien (Beschwerdeführenden 2 und 3) einer asyl-
rechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Unter diesen
Umständen hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelun-
gen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt
oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7
AuG ersuchen können, nachdem am 25. Februar 2014 die dreijährige
Wartefrist abgelaufen ist. Nach Eingang eines solchen Gesuches wird
das BFM bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Fa-
miliennachzug diese im Lichte des Kindeswohls (vgl. Art. 3, 9 und 10 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]) völkerrechtskonform auszulegen und gemäss Art. 74 Abs. 5
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der besonderen Situation von vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen haben (vgl. zum
Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit BGE 2C_983/2012 vom 5. Sep-
tember 2013 [zur Publikation vorgesehen]). Dass angesichts des Alters
und der Unterbringung der offenbar unbegleiteten Beschwerdeführenden
2 und 3 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien eine schnelle Gesuchsbe-
handlung angezeigt ist, versteht sich von selbst.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfü-
gung vom 19. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden ist, werden vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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