B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4275/2018
X_START
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
E-4275/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 lehnte das SEM das erste Asylgesuch
des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und
seiner Schwester vom 26. Oktober 2003 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4356/2006 vom 17. April 2009 teilweise
– in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung – gut. Daraufhin
verfügte das SEM am 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund des als un-
zumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs.
II.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 hob das SEM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG auf und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2015 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-8070/2015 vom 7. März 2016 ab.
C.
Am 3. Oktober 2016 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren.
D.
Am 8. November 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
III.
E.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer vom Schweizerischen Grenzwacht-
korps in B._______ angehalten und am Tag darauf zu einer allfälligen Miss-
achtung des Einreiseverbots und einem allfällig rechtswidrigen Aufenthalt
befragt. Dabei gab er unter anderem an, dass er gesund sei.
Ausserdem stellte er ein Asylgesuch, das vom SEM in der Folge als Mehr-
fachgesuch entgegengenommen wurde. Gleichzeitig reichte seine Mutter
E-4275/2018
Seite 3
einen Pass zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass dem Beschwerde-
führer ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis (…) aus-
gestellt worden war. Mit diesem reiste er am (…) über Polen in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten ein.
F.
Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt des Kantons
C._______ vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Polen im
Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt (angehängtes Protokoll in den
SEM Akten E12/7).
Dabei gab er an, er möchte nicht aus der Schweiz weggewiesen werden,
da er in Polen – obwohl er dort in Sicherheit leben würde – keine Perspek-
tive sehe. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen.
Zudem lebe hier seine Familie und er habe konkrete Pläne für eine Zukunft
in der Schweiz. Er vertraue dem SEM sodann mehr als den polnischen
Behörden. Da er in Polen nicht gelebt habe, die polnische Sprache nicht
beherrsche und dort keine Perspektive habe, befürchte er, dass die polni-
schen Behörden eher geneigt seien, ihn nach D._______ auszuweisen. Im
Übrigen führte er Gründe an, die zu seiner erneuten Ausreise aus Russland
geführt hätten.
G.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 genehmigte das Haftgericht des Kantons
C._______ die vom Migrationsamt gegen den Beschwerdeführer angeord-
nete Vorbereitungshaft.
H.
H.a. Gleichentags ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
H.b. Am 13. Juni 2018 stimmte Polen der Rückübernahme zu.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 18. Juli 2018 – trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des
E-4275/2018
Seite 4
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Polen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, der vom Beschwerdeführer
geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Aus dem Um-
stand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da Eltern und volljährige Geschwister von voll-
jährigen Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gälten; Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
bestünden nicht.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach
Polen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in sein Heimats- respektive Herkunftsstaat über-
stellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Auf-
nahmesystem von Polen vor.
Zu einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art.
29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe in Polen keine Perspektive, stellte das
SEM fest, Polen habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Er
könne sich daher nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen
Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung
zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen
wolle. Allerdings bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte
Erwerbstätigkeit. Zusätzlich könne er auch bei einer der in Polen zahlreich
vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Im Übrigen lä-
gen im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass
er nach einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten
könnte.
E-4275/2018
Seite 5
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und bean-
tragte, sie sei aufzuheben, und sein Asylgesuch sei im Rahmen des Selbst-
eintrittsrechts der Schweiz materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit
zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzu-
weisen sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien an-
zuweisen, seine Wegweisung nach Polen bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht zu vollziehen.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, er habe engste Fa-
milienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und ausserdem prägende
Jahre hier verbracht. Seine Straftaten bereue er; auch habe er die entspre-
chenden Strafen verbüsst. Dies sei ein Grund für die Schweiz, gestützt auf
Art. 9 der Dublin-III-VO sein Asylgesuch zu prüfen. Das Nichteintreten auf
sein Asylgesuch stehe zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 3 Bst. a der
Dublin-III-VO, wonach jener Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der
längsten Gültigkeitsdauer oder bei gleicher Gültigkeitsdauer jener Mitglied-
staat, der den zuletzt abgelaufenen Aufenthaltstitel ausgestellt habe, zu-
ständig sei.
Der Eingabe legte er ein Schreiben seiner Mutter vom 23. Juli 2018 bei, in
welchem diese den Wunsch bekundet ihren Sohn in der Schweiz zu haben.
Dasselbe Schreiben, dieses Mal unterzeichnet, reichte der Beschwerde-
führer mit separater Eingabe vom 26. Juli 2018 nochmal nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-4275/2018
Seite 6
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Russland verfolgt, ist
festzustellen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall die Be-
schränkung auf die Prüfung der Frage, ob das SEM in Anwendung der
massgeblichen Bestimmungen zu Recht zum Schluss gelangt ist, Polen
sei zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, und
es zu Recht seine Wegweisung dorthin verfügt hat. Demgegenüber ist auf
die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
im Sinne von Art. 3 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung hat, nicht wei-
ter einzugehen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
E-4275/2018
Seite 7
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache ge-
genstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines so-
genannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-4275/2018
Seite 8
5.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf in-
ternationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitglied-
staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und
der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch-
führt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung
in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antrag-
steller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung
verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen die-
sem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
III-VO; sog. humanitäre Klausel).
6.
6.1 Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, das seit weniger
als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist zur Prüfung des Asylgesuchs der-
jenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
6.2 Dem Beschwerdeführer wurde ein polnisches Schengen-Visum mit
Gültigkeit vom (…) bis am (…) ausgestellt. Nachdem die polnischen Be-
hörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf diese Bestimmung am 13. Juni 2018 zustimmten, ist die Zustän-
digkeit Polens im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben.
Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach die Schweiz ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig für die Behandlung seines
Asylgesuches sei, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in
der Schweiz gerade nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
Auch die Tatsache, dass in der Schweiz die Mutter und die Schwester des
Beschwerdeführers leben, vermag an der Zuständigkeit Polens nichts zu
ändern, da das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Art. 9 Dublin-
III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil diese Familienange-
E-4275/2018
Seite 9
hörige nicht als solche im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifi-
zieren sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie das in die-
sem Zusammenhang eingereichte Schreiben der Mutter des Beschwerde-
führers führen zu keiner anderen Einschätzung.
7.
7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen.
Polen ist Signatarstaat der EMRK, der des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus huma-
nitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-
III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2.1 Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
E-4275/2018
Seite 10
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Befürchtung, Polen sei
aufgrund seiner fehlenden polnischen Sprachkenntnisse und der fehlen-
den Perspektiven eher geneigt, ihn nach D._______ zurückzuschicken,
reicht zur Annahme eines solchen Risikos offensichtlich nicht aus, und es
ist nicht davon auszugehen, Polen würde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde
nicht aufgezeigt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Polen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten.
Abgesehen vom pauschalen Hinweise, ihn Polen habe er keine Perspekti-
ven, hat er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dass
der Staat ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Die Tatsache, dass er
lange in der Schweiz gelebt habe, die deutsche Sprache spreche, hier Ver-
wandte habe sowie seine früheren Straftaten bereue und sich nun an die
geltende Rechtsordnung halten wolle, führt offensichtlich nicht zu einem
anderen Ergebnis, zumal weder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO geltend gemacht wird noch ein solches ersichtlich ist.
Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden.
7.2.2 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
8.
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Ver-
fügung des SEM zu bestätigen.
9.
E-4275/2018
Seite 11
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4275/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: