Abtei lung V
E-4276/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Tschad,
vertreten durch Susanne Gnekow, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4276/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Mai 2003 illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum A._______ ein Asyl-
gesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 30. Mai 2003 wurde er für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die
Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am
30. Juni 2003 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, einer seiner Cousins, C._______, welcher (...)
der tschadischen Armee und mit seiner Schwester D._______ verhei-
ratet gewesen sei, sei in der Nacht vom (...) in E._______ auf Geheiss
des tschadischen Präsidenten ermordet worden. Daraufhin habe ein
Teil seiner Familie rebelliert, weshalb sie überwacht worden seien.
Mehrere Familienmitglieder seien verhaftet oder aus der Armee aus-
geschlossen worden. Ein Familienmitglied sei im Gefängnis gestorben.
Er selber habe an der Rebellion nicht teilgenommen, sei aber trotzdem
überwacht worden und im Jahre 1997 sei ihm sein Reisepass ent-
zogen worden. Schliesslich habe ein Bruder des Präsidenten einen
Kommandanten namens F._______ dazu bewegt, seine Schwester
D._______, die Witwe von C._______, zur Frau zu nehmen. Da
D._______ und seine Familie sich diesem Ansinnen widersetzt hätten,
seien sie unter grossen Druck geraten. Im Jahre 1997 habe der Kom-
mandant F._______ gar auf D._______ geschossen. Aus diesen Grün-
den sei er im Jahre 1999 zusammen mit seiner Schwester D._______
in den Kamerun ausgereist, wo er vom UNHCR am 10. August 2001
als Flüchtling anerkannt worden sei. Kamerun habe er am 20. Mai
2003 verlassen, weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Im
Jahre 2000 sei ein Cousin H._______, welcher ebenfalls in Kamerun
als Flüchtling anerkannt worden sei, auf Veranlassung des tschadi-
schen Konsuls in Kamerun entführt worden und sei seither verschwun-
den. Einer der Entführer sei ein kamerunischer Gendarm gewesen.
Zwei Brüder von H._______ und ein weiterer Cousin seien wegen
Nachstellungen durch tschadische Sicherheitskräfte nach Senegal ge-
flüchtet. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden, weil er
Kontakt zur Rebellenbewegung MDJT (Mouvement pour la démocratie
et la justice au Tchad) habe. Er habe eine Vermittlerfunktion für Perso-
nen ausgeübt, welche sich den Rebellen anschliessen wollten und sei
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für die Übermittlung von finanziellen Mitteln an solche Personen
besorgt gewesen. Seine Tätigkeiten für die MDJT seien den kameruni-
schen Behörden bekannt und er habe daher befürchtet, von diesen
nach Tschad abgeschoben zu werden. Im Übrigen sei seine Schwester
D._______. im Jahre 2000 nach I._______ ausgereist und sei dort als
Flüchtling anerkannt worden. Zwei seiner Brüder hätten sich in den
Jahren 2000 und 2001 auch den Rebellen der MDJT angeschlossen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: zwei Bestätigungen der Entgegennahme
des Gesuchs des Beschwerdeführers um Anerkennung als Flüchtling
durch das UNHCR-Büro in Kamerun, vom 19. August 1999 und vom
28. Februar 2000, in Kopie, eine Bestätigung der Anerkennung des
Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR vom 9. Januar
2003, im Original, ein Schreiben des UNHCR-Büros in I._______ an
die Schwester des Beschwerdeführers vom 30. März 2001, sowie ein
Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 3. Juni 2003.
C.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 4. September 2003 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2003 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung Beschwerde. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des UNHCR Genf vom
3. Oktober 2003 und 20. Oktober 2003, betreffend seine Anerkennung
als Flüchtling durch das UNHCR und die Gründe hierfür, sowie eine
Kopie seines beim UNHCR abgegebenen tschadischen Reisepasses
ein.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 hob das Bundesamt seine Verfü-
gung vom 4. September 2003 auf und nahm das erstinstanzliche Ver-
fahren wieder auf. In der Folge schrieb die ARK mit Beschluss vom
28. Oktober 2003 die Beschwerde vom 9. September 2003 als gegen-
standslos geworden ab.
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E-4276/2006
F.
Mit Schreiben vom 30. April 2004 ersuchte das Bundesamt das Gene-
ralkonsulat in Yaoundé um Abklärungen hinsichtlich der Situation
tschadischer Flüchtlinge im Kamerun und insbesondere betreffend das
Risiko des Beschwerdeführers, durch die kamerunischen Behörden in
den Tschad ausgeliefert zu werden und die Gefahr tschadischer Oppo-
sitioneller, in Kamerun durch Vertreter der Behörden Tschads verfolgt
zu werden. In der Antwort vom 24. Oktober 2005 wurde im Wesentli-
chen auf eine Mitteilung der UNHCR-Vertretung in Kamerun verwie-
sen, in welcher ausgeführt wurde, dass bis ins Jahr 2004 mehrere sich
im Norden Kameruns aufhaltende Flüchtlinge aus Tschad sich beim
UNHCR über Nachstellungen durch tschadische Agenten beklagt hät-
ten, sowie dass kein Auslieferungsabkommen zwischen Kamerun und
dem Tschad bestehe. Ferner würden tschadische Flüchtlinge im Allge-
meinen in Kamerun toleriert und integriert.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2005 gab das Bundesamt
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnis-
sen zu äussern. Mit Eingabe vom 21. November 2005 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest.
H.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 - eröffnet am 25. November
2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festszustellen und
das Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 51 Abs. 1
AsylG zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur
Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seiner nach Brauch angetrauten
Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben des Unterstützungskomitees, Sek-
tion I._______, der MDJT vom 18. Dezember 2005, in Kopie sowie
eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 21. Dezember 2005
ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2006 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
L.
Mit Eingabe vom 27. März 2006 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Zwischenverfügung vom 9. März 2006 eingeräumten
Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte das Original des
Bestätigungsschreibens der MDJT nach.
M.
Mit diversen an das BFM und die ARK gerichteten Eingaben ersuchte
J._______, K._______, namens des Beschwerdeführers unter Beilage
eines entsprechenden Vertretungsmandates um Weiterleitung der für
die Eheschliessung benötigten, von einer Schweizer Vertretung ans
BFM übermittelten Dokumente an die zuständige Zivilstandsbehörde.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2009 reichte der
Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Eheregister ein, wonach am
(...) die zivilrechtliche Trauung mit seiner zuvor religiös angetrauten
Ehefrau stattfand. Zudem wies er darauf hin, dass am (...) ihr gemein-
sames Kind zur Welt gekommen sei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltunsgericht fest, dass der Beschwerdeführer
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E-4276/2006
infolge seiner Heirat Anspruch auf Einbezug in das seiner Ehefrau
gewährte Asyl habe und ersuchte ihn darum, mitzuteilen, ob er unter
diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurück-
ziehe. Ferner wurde er zu einer Stellungnahme zur Frage ersucht, ob
er mit der Mandatserteilung an J._______ auch das der Caritas
Schweiz zuvor erteilte Vertretungsmandat widerrufen habe.
P.
Mit Eingabe vom 31. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte und das Vertretungs-
mandat der Caritas Schweiz im Asylverfahren weiterhin gelte. Zudem
reichte er eine Vollmacht zugunsten der aktuellen Rechtsvertreterin
vom 19. März 2009 ein.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des Instruktions-
richters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus,
dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Gefährdung sowohl im
Tschad als auch in Kamerun nicht glaubhaft zu machen vermöge.
Eine Gefährdung des Beschwerdführers im Tschad werde nicht hinrei-
chend konkret dargetan. Es würden namentlich keine Gründe für eine
Verfolgung vorliegen, da sich seine Schwester mit den Kindern in
I._______ aufhalte und die im Tschad verbliebenen Familienangehöri-
gen nicht verfolgt würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
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widersprüchliche Aussagen zum Grund seiner Furcht vor Verfolgung
durch die tschadischen Behörden im Kamerun gemacht. So habe er
bei der Empfangsstellenbefragung seine diesbezüglichen Befürchtun-
gen mit der Entführung eines Verwandten begründet, anlässlich der
kantonalen Anhörung aber auf seine exilpolitische Tätigkeit für die
Rebellenbewegung MDJT verwiesen. Ausserdem würden sich aus den
Akten des UNHCR keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwer-
deführer um Schutz vor Personen aus dem Tschad ersucht habe. Aus
der Entführung des Verwandten H._______. könne keine Gefährdung
des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da er erst drei Jahre nach
diesem Vorfall ausgereist sei. Im Übrigen sei dieser Verwandte gemäss
Auskunft des UNHCR im Jahre 2001 entführt worden und nicht 2000,
wie vom Beschwerdeführer angegeben. Gemäss dem Bericht des
UNHCR würden tschadische Flüchtlinge in Kamerun toleriert und inte-
griert. Es sei zwar zu einzelnen Einschüchterungsversuchen seitens
tschadischer Agenten gekommen. Nach einer Intervention eines
UNHCR-Vertreters beim tschadischen Konsul seien jedoch keine der-
artige Klagen mehr zu verzeichnen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe
zunächst, dass das Bundesamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt
und gewürdigt habe. Die dem UNHCR im Rahmen der Botschaftsab-
klärung vorgelegten Fragen hätten nur die allgemeine Situation tscha-
discher Flüchtlinge in Kamerun sowie die Entführung seines Cousins,
nicht aber das Verfahren betreffend seine Anerkennung als Flüchtling
durch das UNHCR betroffen. Namentlich sei nicht abgeklärt worden,
welche Fluchtgründe er in diesem Verfahren angegeben habe. Zudem
seien auch seine politischen Aktivitäten im Kamerun nicht verifiziert
worden. Die Antwort des UNHCR auf die Anfrage durch die Vorinstanz
sei sehr knapp ausgefallen und weise fast keinen Bezug zur Fluchtge-
schichte auf, weshalb sie nicht aussagekräftig sei. Im Weiteren habe
das Bundesamt eine Gefährdung im Tschad einzig unter Hinweis auf
die dort verbliebenen Familienangehörigen verneint, ohne aber seine
Anerkennung als Flüchtling in Kamerun sowie seine Aktivitäten für die
tschadische Oppositionspartei MDJT zu berücksichtigen. Dieses Enga-
gement sei ein zentrales Element seiner Vorbringen, seien doch auch
sein entführter Cousin und die anderen von ihm namentlich erwähnten
Personen Mitglied dieser Partei gewesen und deswegen vom tschadi-
schen Regime behelligt worden.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen sei
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festzustellen, dass das Bundesamt nicht hinreichend zwischen den
Gründen für seine Flucht aus dem Tschad und den Gründen für die
Ausreise aus Kamerun differenziert habe. Der Umstand, dass er vom
UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zwar für die schwei-
zerischen Asylbehörden nicht bindend, sei aber als Indiz für die Glaub-
würdigkeit seiner Vorbringen zur Gefährdung im Tschad zu werten. Der
vom Bundesamt zur Verneinung einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung angeführte Umstand, dass seine Schwester sich als Flüchtling in
I._______ aufhalte, ändere nichts daran, dass er vom tschadischen
Regime als Gegner betrachtet werde. Im Übrigen lebe nur noch seine
Mutter im Tschad. Zwischenzeitlich sei sein Vater gestorben und alle
seine Geschwister seien ins Ausland geflohen. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz seien seine Aussagen zum Grund für seine Furcht
vor Verfolgung in Kamerun nicht widersprüchlich, sondern würden sich
ergänzen. Er habe bereits bei der Empfangsstellenbefragung auf die
Probleme seines Cousins verwiesen, welcher Mitglied des MDJT sei.
Zudem sei der summarische Charakter dieser Befragung zu berück-
sichtigen. Die ihm bei dieser Gelegenheit gestellte, von ihm verneinte
Frage nach politischen Aktivitäten habe er so verstanden, dass nach
solchen Aktivitäten im Heimatland gefragt worden sei. Er habe in der
kantonalen Befragung detailliert über die politische Lage im Tschad
und die Situation der MDJT in Kamerun Auskunft geben können.
Zudem werde sein Engagement für diese Partei durch das eingereich-
te Schreiben bestätigt. Ebenso habe er eingehende Ausführungen zu
seinem Engagement für die MDJT in Kamerun und die sich daraus
ergebende Gefährdung von ihm und seinen Parteikollegen gemacht.
Die Verfolgung Oppositioneller in Kamerun durch Agenten des tschadi-
schen Regimes werde durch die Erklärungen des UNHCR im Rahmen
der Anfrage der Vorinstanz bestätigt. Mittlerweile hätten alle MDJT-
Mitglieder aus seinem Umfeld Kamerun verlassen. Im Übrigen lasse
der Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft in Kamerun kei-
ne definitive Einschätzung seiner dortigen Verfolgungssituation zu. Das
BFM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Argumente vorzu-
nehmen und diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Überdies
seien auch die Kriterien für die Bejahung der Asylrelevanz der vorge-
brachten Verfolgung erfüllt. Es liege wegen seines Einsatzes für seine
Schwester und seiner Mitgliedschaft bei der MDJT im Exil ein reales
Risiko vor, durch die tschadischen Behörden ernsthafte Nachteile zu
erleiden.
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4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das Bundesamt im Wesentlichen
fest, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschrei-
ben der MDJT keinen Beweiswert habe. Die Tätigkeiten des Beschwer-
deführers für diese Bewegung würden darin nur sehr vage beschrie-
ben und seien dem Unterzeichner offensichtlich nicht bekannt. Zudem
habe der Beschwerdeführer dieses exilpolitische Engagement anläss-
lich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb dies als
nachgeschoben zu betrachten sei. Entgegen der Angaben im Bestäti-
gungsschreiben habe der Beschwerdeführer sich in den Befragungen
nie als Mitglied, sondern nur als Unterstützer der MDJT bezeichnet.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer dass das vor-
gelegte Bestätigungsschreiben der MDJT seine Vorbringen bestätige
und nicht ohne weitere Abklärungen als blosses Gefälligkeitsschreiben
bezeichnet werden könne. Im Falle von Unklarheiten obliege es den
Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, genauere Infor-
mationen über die MDJT einzuholen oder von ihm die Beschaffung
eines detaillierteren Schreibens zu verlangen. Er sei in den Befragun-
gen nicht danach gefragt worden, ob er Mitglied der MDJT gewesen
sei und habe es als klar erachtet, dass sein Engagement als Mitglied
dieser Partei erfolgt sei.
5.
5.1 Vorab ist Folgendes festzustellen: Die Bestimmung von Art. 52
Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer Person, welche sich in der
Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt wird, wenn sie sich
vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den
sie zurückkehren kann, wurde durch die Asylgesetzänderung vom
16. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (vgl. dazu: AS
2006 4745, 4767; BBl 2002 6845), aufgehoben und durch den neu
geschaffenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG ersetzt. Gemäss dieser Bestimmung wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Keine
Anwendung findet diese Regel gemäss den Ausnahmebestimmungen
von Art. 34 Abs. 3 AsylG namentlich falls Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Buchstabe a) oder wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Buchsta-
be b).
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5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Landsfrau geheira-
tet, welcher vom Bundesamt mit Verfügung vom 19. November 2004
das Asyl gewährt wurde und lebt mit dieser zusammen. Bei dieser
Sachlage sind die Voraussetzungen der Ausahmebestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt. Zudem erscheint auch fraglich, ob
der Beschwerdeführer in Kamerun effektiven Schutz vor Rückschie-
bung in sein Heimatland geniessen würde. Diese Frage kann aber vor-
liegend letztlich offengelassen werden. Jedenfalls ist festzustellen,
dass ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht in Frage kommt.
5.3 Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Frage einer Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Kamerun beziehungsweise einer allfälli-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung in diesem Land nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, sondern aus-
schliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine begründete
Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland Tschad glaubhaft zu
machen vermag.
6.
Im Weiteren sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerde-
führers zu behandeln.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt sei unrichtig
und unvollständig festgestellt worden.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung
eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt,
er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
(vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
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sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129
I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylrele-
vanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien, welche
nach dessen Darstellung zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
führten, unter Verweis darauf, dass seine Schwester in I._______ lebe
und die im Tschad verbliebenen Angehörigen nicht verfolgt würden,
verneint. Indessen wurden die Hintergründe, welche zur Anerkennung
des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR in Kamerun
führten, nicht näher untersucht. Einem Schreiben des UNHCR vom
20. Oktober 2003, welches vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichteintretensverfügung vom
4. September 2003 eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass die
Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weil er und seine Schwester sich
gegen die jener drohenden Zwangsheirat gewehrt hätten. Diese Be-
gründung steht im Einklang mit den Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Asylverfahren zu seinen Problemen im Tschad.
Somit stellt die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling
durch das UNHCR, obwohl für die schweizerischen Asylbehörden
nicht bindend, ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Heimatstaat dar (vgl. EMARK 1997
Nr. 25). Im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass die Schwester des
Beschwerdeführers in I._______, wohin sie im Jahre 2000 aus Kame-
run ausgereist war, als Flüchtling anerkannt wurde. Aufgrund der
Aktenlage steht nicht fest, aus welchen Gründen ihr von den (...)
Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ob diese
nach wie vor bestehen und allenfalls einen Einfluss auf die Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers haben. Der blosse Umstand,
dass die Schwester sich nicht mehr im Heimatstaat aufhält, vermag
jedenfalls, entgegen der Auffassung des BFM, derartige Repressalien
nicht auszuschliessen. Indem das Bundesamt sich mit den genannten
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wesentlichen Sachverhaltselementen nicht näher auseinandergesetzt
und diese in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend gewürdigt
hat, ist es seinen Obliegenheiten im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes nicht nachgekommen und hat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.3 Anlässlich der Empfangsstellenbefragung brachte der Beschwer-
deführer vor, zwei seiner Brüder hätten sich den Rebellen im Norden
Tschads angeschlossen (A1/ S. 3). Bei der Anhörung durch die kanto-
nalen Behörden führte er aus, seine Brüder hätten sich in den Jahren
2000 beziehungsweise 2001 den Rebellen der MDJT angeschlossen.
Auch seine Schwester gehöre dieser Bewegung an. Aus diesen Grün-
den werde seine Familie von den tschadischen Behörden überwacht
(A9, S. 15 u. 18). Schliesslich würden auch mehrere Verwandte und
Bekannte aus seinem Umfeld der MDJT angehören. Damit liegen kon-
krete Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers vor, die indessen von der Vorintanz ebenfalls nicht gewürdigt
wurden. Auch diesbezüglich erscheinen weitere Abklärungen ange-
zeigt.
6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten eigenen exilpolitischen
Aktivitäten hat des BFM als nachgeschoben und damit unglaubhaft
erachtet. Es wurde jedoch keine umfassende Würdigung der für und
gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände vorgenommen.
(EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit sprechen
namentlich die recht detaillierten Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Aktivitäten für die MDJT, sowie seine plausiblen Schil-
derungen seiner Beziehungen zu mehreren oppositionell gesinnten
tschadischen Flüchtlingen während seines Aufenthalts im Kamerun.
6.5 Vor diesem Hintergrund ist eine abschliessende Beurteilung der
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Vornahme weiterer
umfassender Abklärungen möglich; mithin erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt.
6.6 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Gehörsverlet-
zung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass
Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhalts-
feststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwal-
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tungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter
bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren
Hinweisen). Es kann allerdings nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine
vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme
sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht würde dies weit über den Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Die vorliegend festgestellten Ver-
fahrensmängel wiegen schwer, zumal es um die zentrale Frage der
Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, die nicht
berücksichtigten Sachverhaltselemente für die umfassende Prüfung
des Asylgesuchs von ausschlaggebender Bedeutung waren und dem
Beschwerdeführer durch ein Heilung eine Instanz verloren ginge. Die
angefochtene Verfügung muss daher kassiert werden, eine Heilung
durch die Beschwerdeinstanz kommt nicht in Frage. Das Verfahren ist
zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dazu können einerseits eine weitere eingehende Befragung des
Beschwerdeführers, sowie allenfalls eine Botschaftsabklärung bei der
schweizerischen Vertretung im Tschad sowie die Einholung von Aus-
künften bei den (...) Behörden sowie beim UNHCR beitragen.
6.7 Im Übrigen wird auch zu untersuchen sein, ob eine allfällige
Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Ehefrau, welcher in
der Schweiz originär Asyl gewährt wurde, im Heimatstaat drohender
Verfolgung gegeben wäre. Schliesslich wäre, falls die Voraussetzungen
für die Gewährung des Asyls nicht gegeben sind, der Einbezug des
Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG zu prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom
24. November 2005 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen,
das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
und die weiteren Beschwerdeanträge einzugehen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
9.
Dem Beschwerdeführer ist sodann angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird unter Berücksichtigung der
als angemessen erachteten Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom
8. Juni 2009 auf Fr. 2596.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
anteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. November 2005 wird aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2596.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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