B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4276/2017
fall
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) reiste die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg von Athen nach Zü-
rich und stellte am 5. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Die
Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert und für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Auf-
enthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7.
Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nicht aktiv
ein Asylgesuch in Griechenland gestellt zu haben. Sie habe in die Schweiz
einreisen wollen. Auf keinen Fall möchte sie nach Griechenland zurück-
kehren; dies wäre für sie und die Kinder sehr schwierig. Es gebe dort keine
Arbeit und kein Leben. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin wurde ihr und ihren Kindern am 11. Mai 2017 die
Einreise in die Schweiz zur Weiterführung des Rückübernahmeverfahrens
bewilligt.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) ebenfalls auf dem Luftweg von Athen
nach Zürich und ersuchte am 28. Mai 2017 um Asyl. Nach anfänglicher
Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung des Transitbe-
reichs des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort, wurde ihm am 1. Juni 2017
die Einreise bewilligt. Anlässlich der BzP vom gleichen Tag führte er zu-
sammengefasst aus, es sei ihm bei der Abnahme der Fingerabdrücke in
Griechenland gesagt worden, es handle sich dabei um polizeiliche Abdrü-
cke. Sein Ziel sei gewesen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In
Griechenland habe er keine Dokumente erhalten und die Situation sei
schwierig. Man erhalte keine Unterkunft und lande auf der Strasse. Es sei
ihm gesagt worden, er und seine Familie würden nur noch zwei Monate
finanziell unterstützt werden. Es gebe in Griechenland keine Arbeit und er
beherrsche die Sprache nicht. Er träume seit vier Jahren davon, in die
Schweiz zu kommen. Lieber sterbe er hier als nach Griechenland zurück-
zukehren. Er habe eigentlich legal in die Schweiz einreisen wollen, aber
sein Gesuch sei nicht akzeptiert worden.
B.
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Grie-
chenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren, beendete die Vorin-
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stanz am 19. Juni 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung nach Griechenland.
C.
Am 19. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 23. Juni 2017 stimmten
die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu.
D.
Am (…) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
E.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2017 machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten vor rund zwei Jah-
ren ein Einreisevisum für die Schweiz beantragt. Wegen Schwierigkeiten
in der Türkei sei die Familie jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die
Grenzen zur Türkei seien daraufhin geschlossen worden, weshalb sie die
Reise in die Schweiz nicht hätten antreten können. Nach ihrer Ankunft in
Samos, Griechenland, hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. In
Griechenland hätten sie unter prekären Umständen gelebt und zuletzt in
Athen in einer Notunterkunft gewohnt, weil die Beschwerdeführerin
schwanger gewesen sei. Nach der Geburt hätten sie jedoch diese Woh-
nung wieder verlassen müssen. Von einer Anerkennung als Flüchtlinge
hätten sie keine Kenntnis. Es sei ihnen stets geraten worden, in ein ande-
res Land weiterzureisen. Viele Familienangehörige der Beschwerdeführe-
rin würden zudem in der Schweiz leben.
F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 24. Juli 2017, trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach
Griechenland an.
G.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter
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sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer superprovisorischen vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des rubrizier-
ten Rechtsvertreters sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ein Foto
eines Zeltes, in welchem sie in Samos gelebt hätten, eine Legal Note von
der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean vom 23. Juni 2017 so-
wie einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom
8. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und
es erübrigt sich, eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme anzu-
ordnen.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008)
um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG.
3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Grie-
chenland die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2017 als Flüchtlinge
anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. SEM-Akten
A 44). Unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten
von der Anerkennung als Flüchtlinge keine Kenntnis gehabt.
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3.3. Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Grie-
chenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge
anerkannt wurden. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die
Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall
umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden
auch nicht vor. Sie machen nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher-
weise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung,
aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten. Die Vorin-
stanz ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten.
4.
Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die sogenannte Qualifikati-
onsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden
an die griechischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstüt-
zung zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch
private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Wei-
ter bestehe auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Ein
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Beziehungsnetz, mit Ausnahme der Kernfamilie, sei sodann für die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei anerkannten Flüchtlingen
normalerweise nicht ausschlaggebend. Die griechischen Behörden würden
über die Geburt des dritten Kindes informiert werden. Der Vollzug sei tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine entsprechende Zu-
stimmung Griechenlands vor.
5.3. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei nicht davon
auszugehen, dass sie in Griechenland Zugang zu den ihnen als aner-
kannte Flüchtlinge zustehenden Rechten wie medizinische Versorgung,
Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung haben würden.
Sie seien zwar laut Auskunft der griechischen Behörden bereits am 30. Ja-
nuar 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden, dies sei ihnen jedoch nie mit-
geteilt worden. Sie hätten auch nach der Anerkennung als Flüchtlinge noch
während rund eines Monats im Auffanglager in Samos gelebt und danach,
lediglich aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und be-
fristet bis zur Geburt des Kindes, zusammen mit einer anderen Flüchtlings-
familie in einer Wohnung. Es fehle in Griechenland an Integrationspro-
grammen und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flücht-
linge sei ernsthaft in Frage gestellt. Wer die Landessprache nicht spreche,
habe es schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführenden
würden kein Griechisch sprechen und hätten keine finanziellen Mittel, um
ihre Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es würden ernst-
hafte Anhaltspunkte vorliegen, dass Griechenland die sogenannte Qualifi-
kationsrichtlinie nicht umsetze beziehungsweise anerkannten Flüchtlingen
die ihnen zustehenden Rechte nicht zugestehe und damit Völkerrecht ver-
letze. Sodann wäre bei einer Rückführung nach Griechenland insbeson-
dere auch das Kindeswohl ihrer drei Kinder gefährdet. In der Schweiz wür-
den sie auf ein soziales Umfeld zurückgreifen können, welches sie bei ei-
nem Aufenthalt hier unterstützen würde. In Griechenland seien sie jedoch
völlig auf sich alleine gestellt. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen,
eine angemessene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie habe nicht gewür-
digt, dass Griechenland bezüglich anerkannter Flüchtlinge Völkerrecht ver-
letze und habe somit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Bei den
Kindern – das jüngste sei gerade einmal (…) alt – handle es sich um be-
sonders verletzliche Personen. Die Vorinstanz müsse insbesondere abklä-
ren, unter welchen Umständen sie (die Beschwerdeführenden) bei einer
allfälligen Rückkehr nach Griechenland leben müssten beziehungsweise
ob ihnen eine adäquate Unterkunft sowie Zugang zu Sozialhilfe, Bildung
etc. zur Verfügung gestellt werde.
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5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Nachdem die Beschwerdeführenden in Griechenland Schutz geniessen,
besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland in-
soweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebun-
den ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechen-
land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
5.5. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten
die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhal-
ten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass
eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die
Beschwerdeführenden können gegenüber den griechischen Behörden ih-
ren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung
geltend machen. Sie wurden sodann bereits in Athen in einer Notwohnung
untergebracht und haben je erwachsene Person EUR 90.– und je Kind
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EUR 40.– pro Monat als finanzielle Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akten
A18 S. 7). Aus dem in der Beschwerde zitierten Entscheid des deutschen
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 können die Beschwerdefüh-
renden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um eine
Einzelfallbeurteilung eines deutschen Gerichts, welche für die Schweiz
nicht bindend ist. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die erwähn-
ten gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Der Wegweisungsvollzug ist
zumutbar. Auf das Alter der Kinder, insbesondere des jüngsten Kindes, ist
im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rücksicht zu
nehmen.
5.6. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast