Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4277/2011
U r t e i l v om 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Gambia im
Februar 2011 verliess und über Senegal, Mauretanien und Italien am 22.
April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am (…) im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am (…) im EVZ zu den Personalien, zu den Ausreisegründen und
zur Ausreise selbst befragt wurde,
dass das BFM am 1. Juli 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine
eingehende Anhörung zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe in seiner Heimat eine Lehre als (…) abgeschlossen, jedoch von den
wenigen Aufträgen nicht habe leben können,
dass er sich deshalb und wegen der generellen Armut in Gambia
entschlossen habe, das Land zu verlassen und sein Glück im Ausland zu
suchen,
dass er mit den Behörden keinerlei Probleme gehabt habe, nie im
Gefängnis gewesen sei und sich nicht politisch betätigt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 – eröffnet gleichentags –
die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, Armut
sei kein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass die Vorbringen, wonach er aus religiösen Gründen von seiner
Familie ausgestossen worden sei und die Absicht habe, zum Christentum
zu konvertieren, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011
sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass auf die Begründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wirtschaftliche Gründe für die
Ausreise aus seinem Heimatland geltend macht und diese, wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen,
dass das Vorbringen, er habe in Gambia Probleme bei der Ausübung
seiner Religion gehabt und er sei von seinem Vater bedroht worden, nicht
glaubhaft erscheint,
dass er einerseits dies erst anlässlich der Anhörung und auf die Erklärung
hin, was ein Asylgesuch sei, geltend machte und das Vorbringen damit
als nachgeschoben zu qualifizieren ist, und er anderseits nicht angeben
konnte, welcher Kirche er beigetreten sei (Anhörungsprotokoll S. 10),
dass er ausserdem zu Protokoll gab, er habe Gambia verlassen, um
seine Eltern finanziell unterstützen zu können (a.a.O. S.5), später jedoch
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geltend machte, sein Vater habe ihn rausgeworfen und gesagt, ihn töten
zu wollen (a.a.O. S.9),
dass die knappen und substanzlosen Ausführungen in der Beschwerde
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass
geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoule
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Gambia auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
gegebenenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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