Abtei lung V
E-4278/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, angeblich Sudan,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4278/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im
Jahr 1993 verliess und sich anschliessend bis März 2008 in Nigeria
aufhielt,
dass er via ihm unbekannte Orte und Länder am 15. März 2008 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er am 16. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. März 2008 unter ande-
rem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzli-
che Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum Chi-
asso am 2. April 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreise-
motiven und am 9. Mai 2008 in Bern einlässlich zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, Sudane-
se aus dem Dorf C._______ (Darfur) zu sein und sich nach 1993 bis
Ende 1995 in D._______ (Abia State, Nigeria), respektive bis März
2008 in F._______ (River State, Nigeria) aufgehalten zu haben,
dass er seit 1991 oder 1993 Vollwaise sei, weil seine Eltern bei einer
Rebellion ums Leben gekommen seien,
dass er über allfällige weitere Verwandte nichts zu berichten wisse,
dass ihn sein zirka (...) Jahre älterer Cousin namens G._______ nach
D._______ (Nigeria) mitgenommen habe, wo er die Schule besucht
und den Cousin in dessen H._______-laden unterstützt habe,
dass Personen im H._______-gewerbe von einer mafiaähnlich orga-
nisierten Bande bedrängt worden seien, weshalb die H._______ 1998
im Gegenzug die Bakassi-Brigade gründeten und Mitglieder der Mafia
ermorden liessen,
dass der Cousin der Bakassi-Brigade angehört habe,
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dass sich die Bakassi-Brigade wegen interner Probleme im Jahr 2004
aufgelöst und in der Folge die Mafia deren ehemalige Mitglieder zu er-
morden begonnen habe,
dass der Beschwerdeführer und sein Cousin nach F._______
weggezogen seien, wo sie mit Lastwagen Sand transportiert hätten,
dass die Mafia am 27. oder 28. Dezember 2007 den Cousin umge-
bracht habe, und beim Leichnam ein Schreiben aufgefunden wurde,
worin festgehalten sei, wer mit dem Messer getötet habe, solle selber
durch das Messer sterben,
dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation entschlossen
habe, das Land zu verlassen, obwohl er selbst nie Probleme mit der
Mafia gehabt habe,
dass der Lastwagenausleiher ein Freund seines Cousins gewesen sei
und ihm gefälligkeitshalber die Ausreise organisiert habe,
dass er von I._______ mit einer Barkasse nach Port Hancourt gelangt
sei, von wo aus er mit Flugzeug und Zug durch ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass er ansonsten nie Probleme mit Behörden oder Organisationen
seines Landes gehabt habe, nie behördlich kontrolliert worden sei und
keine anderen Ausreisemotive kenne,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 18. Juni
2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2008
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
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rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) abgegeben,
dass aber der Beschwerdeführer angegeben habe, noch nie irgend-
welche Identitätsnachweise besessen oder beschafft zu haben,
dass aber - so das BFM weiter - kaum vorstellbar sei, wie der Be-
schwerdeführer fast zwanzig Jahre lang in Sudan und Nigeria gelebt
haben will, ohne je ein Identitätsdokument besessen zu haben oder
behördlich kontrolliert worden zu sein,
dass vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer möchte
seine tatsächliche Herkunft durch fehlende Papiere verheimlichen,
dass dieser über sudanesische Verhältnisse nichts zu berichten wisse
und aufgrund der Aktenlage auch nicht plausibel erscheine, dass er im
Alter von zwei oder vier Jahren in Begleitung eines vielleicht (...)-jähri-
gen Cousins alleine nach Nigeria gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zudem die Reisemodalitäten sehr stereo-
typ und äusserst unsubstanziiert geschildert habe und über den bei
der Reise verwendeten Pass keine Angaben zur Identität des betref-
fenden Inhabers habe machen können, weshalb davon auszugehen
sei, dass er offensichtlich nicht bereit sei, den tatsächlichen Reiseweg
und die dabei benutzten Reisedokumente bekanntzumachen, mithin
die tatsächliche Identität gegenüber dem BFM mit rechtsgenüglichen
Dokumenten offenzulegen respektive nachzuweisen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit Behörden
oder Drittpersonen geltend gemacht habe, sondern lediglich eine vage
Befürchtung vor Problemen in Darfur geäussert habe und in Bezug auf
Nigeria lediglich vermute, er könnte allenfalls umgebracht werden, da
er dort als Bruder von G._______ (Cousin) bekannt sei,
dass seine Vorbringen widersprüchlich, nicht relevant und zudem un-
glaubhaft seien,
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dass somit kein Grund bestehe anzunehmen, er sei einer Verfolgungs-
massnahme im tatsächlichen Heimatstaat ausgesetzt,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichtverletzung praxisgemäss
den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Be-
schwerdeführer - wie vorliegend - eine Prüfung, ob ihm im Heimat-
oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer im Rah-
men der Sachverhaltsermittlung keinen substanziellen Beitrag zur Dar-
legung seiner tatsächlichen Identität und allfällig vorhandener Wegwei-
sungshindernisse (beispielsweise sinngemäss tatsächliche persönliche
und familiäre Situation, Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) leis-
ten wolle,
dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
scheine,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 (Postaufgabe) gegen die
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Be-
urteilung des Asylgesuchs, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung des Asyls und eventualiter - wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in formeller Hinsicht die Anordnung vollzugshindernder Massnah-
men, Instruktionsmassnahmen im Hinblick auf weitere Abklärungen im
Sinne von Art. 41 AsylG und Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einschliesslich Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurde,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf
Arbeitstagen einzureichen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
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dend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vorausset-
zung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bil-
det (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Iden-
titätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu be-
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antworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass
er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erfor-
derlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und
Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwand-
freie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die in Chiasso und Bern protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers und auf den Hinweis in der Beschwerde, noch nie einen
Pass oder eine Nationalitätsbescheinigung besessen zu haben und
keine Reisepapiere beschaffen zu können (vgl. Beschwerde, S. 2 Rub-
rik B Ziff. 1.a, A1 S. 4), zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten und der eingereichten originalen Beweismittel
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend darge-
legt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen nichts Substanziiertes
zu den Reisemodalitäten (unter anderem zum Routing, zu den benutz-
ten Reiseunternehmen, zu den Zeiten, den Grenzmodalitäten, dem bei
der Reise verwendeten Pass, den Ländern, zu weiteren Umständen in
Nigeria etc.), den Verhältnissen im Sudan und über seine eigene Ver-
wandtschaft und über die angeblichen Verfolger des Cousins (Leute
der Mafia) zu berichten wusste,
dass unbestrittenermassen bis heute keine authentischen Reise- und
Identitätspapiere des Beschwerdeführers vorliegen,
dass das BFM deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben zu den Reisemodalitäten, seiner Identität und Herkunft
nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der offensichtlich stereotypen, unsubstanziierten, mithin un-
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glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er
habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz au-
thentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reise-
papiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Ent-
schuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konn-
te, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie
nachfolgend zu begründen ist - offenkundig haltlos sind und es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor
nicht feststeht,
dass weiter, unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtli-
nien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten)
weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des Beschwerdeinhalts
in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig
nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen
werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er vage, weitgehend subs-
tanzlos und lebensfremd in Bezug auf die angeblichen Erlebnisse im
Sudan und in Nigeria und seinen Bruder oder Cousin berichtet hat,
mithin seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerk-
male beinhalten,
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dass angesichts seiner (...) Jahre und der mehrjährigen Tätigkeit als
(...) im Geschäft des angeblich Ermordeten wenig nachvollziehbar ist,
dass er bloss über offensichtliche Gemeinplätze und detailarm über
die angeblichen Wohngegenden und die mit diesen Ereignissen
verbundenen Orte berichten kann, und - wie vom BFM zu Recht
festgestellt wurde - seine Ausführungen von Widersprüchen geprägt
sind,
dass der Beschwerdeführer selber angab, persönlich nie Probleme im
Sudan oder in Nigeria seitens Dritter oder des Staates gehabt zu ha-
ben (vgl. A1 S. 6, A14 S. 5), indes diesen Punkt im Rahmen seiner Be-
schwerde zu relativieren versucht (vgl. Beschwerde, S. 3f.),
dass er eine Verfolgung durch die Mafia gegen seine Person bloss auf-
grund seiner Verwandtschaft zum Ermordeten als möglich erachtete,
dass somit den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt
werden kann, zumal sich die angebliche Verfolgungslage - ob sie zu-
trifft oder nicht - nicht auf sein geltend gemachtes Heimatland bezieht
und darüber hinaus keine anderen stichhaltigen Argumente vorge-
bracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften
vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses not-
wendig sind,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass nicht bekannt ist, woher der Beschwerdeführer stammt,
dass Personen schwarzer Hautfarbe mit Englischkenntnissen nicht auf
bestimmte Nationalitäten beschränkt sind (vgl. dazu auch die Formu-
larmitteilung des LINGUA-Dienstes der Vorinstanz, A7) und der Be-
schwerdeführer selber über den angeblichen Herkunftsstaat und die
Wohngegenden nicht überzeugende Angaben machte,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sa-
che der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Lan-
des zu forschen,
dass vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernisse erkenn-
bar sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestim-
mung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung be-
steht, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2),
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichts-
los zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die sinngemässen Gesu-
che um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63
Abs. 4 VwVG) und vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons K._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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