B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4278/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2014
sein Heimatland verliess, nach einem fünftägigen Aufenthalt im Sudan
nach Libyen reiste und über Italien am 17. Juni 2014 in die Schweiz ge-
langte, wo er am 18. Juni 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 sowie
der Bundesanhörung vom 9. April 2015 zu seinen Ausreise- und Asylgrün-
den im Wesentlichen geltend machte, er sei im September 1999 in den
Militärdienst eingezogen worden und nach einem sechsmonatigen militäri-
schen Training an seinen Wohnort zurückgekehrt, wo er bis zum Jahre
2004 in der zivilen Verwaltung gearbeitet habe,
dass er trotz gesundheitlicher Angeschlagenheit und mehrerer Operatio-
nen von den zuständigen Behörden nicht als dienstuntauglich erklärt wor-
den sei, weshalb er Ende des Jahres 2004/Anfangs des Jahres 2005 aus
der Arbeitsstelle in der zivilen Verwaltung desertiert sei und in der Folge
über Jahre am Wohnort seiner Schwester in ihrem Haushalt versteckt ge-
lebt habe,
dass auch eine im Jahre 2010 diagnostizierte (...) die Behörden nicht ab-
gehalten hätten, ihn weiterhin zu suche und zum Dienst aufbieten zu wol-
len,
dass er wegen seiner Krankheit vermehrt sozial gemieden worden sei und
somit verstärkt isoliert gelebt habe,
dass er im März 2012 Eritrea erstmals illegal verlassen habe und über den
Sudan, wo er entführt worden sei, nach Israel gelangt sei,
dass er aus gesundheitlichen Gründen im August 2012 auf dem Luftweg
nach Eritrea zurückgekehrt und nach einer medizinischen Behandlung in
Asmara wieder an den Wohnort seiner Schwester gezogen sei, wo er bis
zum Antritt zu seiner erneuten Ausreise aus Eritrea im Mai 2014 gelebt
habe,
dass er seit seiner Desertion von seiner Arbeitsstelle in der zivilen Verwal-
tung und somit aus dem Nationaldienst im Jahre 2004 bis zu seiner Aus-
reise im Mai 2014 von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei und
diese ihn trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden (Rückenleiden und
[...]) erneut zum Militär- beziehungsweise Nationaldienst hätten einziehen
wollen,
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dass er zudem bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner ille-
galen Ausreise eine Gefängnisstrafe befürchte,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 8. Juni 2015
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen derzeitiger Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen feststellte, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund
seiner Erkrankung hätten in ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges
Leben im Heimatstatt weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise
erschwert, um als asylrelevant gelten zu können,
dass zudem die Vorbringen, er sei im Jahre 2004 aus dem Nationaldienst
desertiert, habe in der Folge jahrelang versteckt leben müssen und sei bis
zu seiner Ausreise im Mai 2014 von den heimatlichen Behörden gesucht
worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers äusserst sub-
stanzlos, vage und unlogisch geblieben seien, womit das Interesse der Be-
hörden an seinem Wiedereinrücken in den Militär- beziehungsweise Nati-
onaldienst nicht gegeben gewesen sein könnte und vielmehr anzunehmen
sei, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und er nicht
desertiert sei,
dass im Weiteren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein
Heimatland weder im Jahre 2012 noch im Mai 2014 illegal verlassen habe,
dass an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, der angefoch-
tene Entscheid des SEM vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
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dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Beiordnung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand beantragt wurde,
dass mit der Beschwerde in der Schweiz erstellte ärztliche Unterlagen so-
wie ein Auskunftspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH - Län-
deranalyse) vom 5. Juli 2012 zum Thema "Eritrea: Entführungen, Erpres-
sungen, Organhandel" eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli
2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht abwies,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass nach Prüfung der Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern der rechtser-
hebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht hinreichend erstellt worden
wäre,
dass demnach der Beschwerdeantrag, die Sache sei zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, abzuweisen ist,
dass mit der Beschwerde geltend gemacht wird, entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz seien die Schilderungen des Beschwerdeführers
glaubhaft, seine Beschreibungen seien genau, kongruent und mit diversen
Realkennzeichen gespickt und würden in ihren wesentlichen Aussage eine
asylrelevante Verfolgung darlegen,
dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Be-
schwerde nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der vor-
instanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und
auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass zudem entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Vorinstanz durch die angefochtene Verfügung die Begrün-
dungspflicht verletzt hätte,
dass durch eine unterschiedliche Einschätzung eines Aussageverhaltens
und anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargelegten Sach-
verhalt allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolgreich ge-
rügt werden kann,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der
Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, wonach die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten jahrelangen Suche
der Behörden nach ihm äusserst substanzlos, vage und unlogisch ausge-
fallen seien,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht geeignet
erscheinen, die auf ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden
schliessen könnten, ihn mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen
überziehen zu wollen (vgl. hierzu Akten SEM A21/20, F121 – F128),
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dass in Würdigung der gesamten diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers die Folgerung des SEM zu stützen ist, wonach anzuneh-
men sei, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht
desertiert sei,
dass die diesbezügliche Folgerung auch hinreichend nachvollziehbar be-
gründet ist,
dass im Weiteren die Feststellung des SEM zutreffend und hinreichend be-
gründet ist, wonach sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ille-
gale Ausreise aus seinem Heimatland vom 13. Mai 2014 als unglaubhaft
darstellt,
dass die entsprechenden protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe an einem auffälligen
Mangel an Realitätskennzeichen leiden und sich das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers diesbezüglich auffallend ausweichend darstellt
(vgl. A21/20, F64-F67),
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu einem solchen in
vieler Hinsicht prägenden Ereignis derart ausgefallen ist, das nicht den Ein-
druck zulässt, er habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sach-
lage nicht stichhaltig erscheinen,
dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung
der entscheidwesentlichen Aspekte demnach als offensichtlich unbegrün-
det erscheinen,
dass daran weder die verschiedenen in der Beschwerdeschrift aufgeführ-
ten Urteilszitate, noch die Verweise auf Fachberichte und noch das einge-
reichte Papier der SFH vom 5. Juli 2012 in rechtserheblicher Weise etwas
zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
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(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger