B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4279/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
E-4279/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 31. Dezember 2014 befragte ihn das BFM zur Person. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens
für sein Asylgesuch und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt.
C.
Am 5. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer noch einmal die Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Ita-
liens für sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien zu äussern.
E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (eröffnet am 1. Juli 2015) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch
für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Even-
tualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Anweisung der Vorinstanz
und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines
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Seite 3
Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Anwältin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort
einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung, gewährte die unentgeltliche Pro-
zessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
bestellte dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
I.
Am 3. August 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und am
13. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
E-4279/2015
Seite 4
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3 Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Feb-
ruar 2015 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um
Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das
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Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe bei seiner Befragung geltend gemacht, er habe psy-
chische und physische Probleme, da er in Libyen misshandelt worden sei.
Seine Rechtsvertretung habe zudem zweimal schriftlich darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Psychose, ausgelöst
durch Misshandlungen in Libyen, in ambulanter psychiatrischer Behand-
lung sei. Zudem habe sie zwei Arztzeugnisse betreffend die aktuelle Be-
handlung des Beschwerdeführers eingereicht, in denen auch festgestellt
worden sei, dass der Beschwerdeführer unter Suizidgedanken leide. Ein
weiteres Arztzeugnis betreffend eine weiterführende Behandlung sei von
der Rechtsvertretung in Aussicht gestellt, jedoch nicht eingereicht worden.
Die Vorinstanz hielt fest, Italien verfüge über die notwendige medizinische
Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen
und die Leiden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Die
gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers vermöchten deshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Zwar sei
nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz
bemerkbar machen könne, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und
die Wegweisung angeordnet werde, es wäre jedoch stossend, wenn der
Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe
ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem infor-
miere das SEM bei medizinischen Problemen die italienischen Behörden
im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Die Dublinverordnung sehe
nicht vor, dass der anfragende Mitgliedstaat weiterführende Abklärungen
bezüglich einer angemessenen Betreuung der zu überstellenden Person
im zuständigen Mitgliedstaat durchführe. Es könne auch davon ausgegan-
gen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihm zusätzliche Un-
terstützung bieten könne, da dieser mehr als fünf Jahre in Italien gelebt
habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil des EGMR i.S. Ta-
rakhel vs. Schweiz auf Familien mit Kindern beziehe und deshalb keine
Anwendung finde.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder in die Schweiz
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Seite 6
gebracht worden. Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen
sei, sei er weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen, die Fra-
gen anlässlich der Befragung zur Person zu beantworten. Der Beschwer-
deführer werde nach Italien weggewiesen, obwohl er nicht einmal fähig sei,
Fragen zu seinen Personalien zu beantworten, und obwohl er in den letzten
Monaten stationär in der Privatklinik (...) gewesen sei und zurzeit nach ei-
ner Sonderunterbringung für ihn gesucht werde, da ein Leben in den nor-
malen Asylstrukturen für ihn infolge seiner schweren psychischen Erkran-
kung nicht möglich sei. Die aktive Teilnahme an der Befragung sei ihm nicht
möglich gewesen. Er verstehe nicht, was mit ihm passiere. Aufgrund der
fehlenden Urteilsfähigkeit handle es sich beim Beschwerdeführer um einen
humanitären Ausnahmefall, der entsprechend zu würdigen sei.
Diverse Berichte würden auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten für
Asylsuchende in Italien hinweisen. Die Rechtsvertreterin verweist auf die
Rechtsprechung von deutschen Verwaltungsgerichten, insbesondere auf
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 9. Juli 2013, gemäss dem
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Män-
gel aufwiesen, weshalb Asylsuchende im Fall ihrer Überstellung nach Ita-
lien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Rechtsver-
treterin verweist zudem auf das Urteil Tarakhel des EGMR und auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht D-6089/2014 vom 10. November 2014,
in dem das Gericht das SEM in Anbetracht der gesundheitlichen Situation
der asylsuchenden Person angewiesen habe, vorgängig der Überstellung
von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und
Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychotischen Mann, der
auch bei der Einnahme von neuroleptischen Medikamenten nicht verstehe,
was im Alltag um ihn herum passiere. Er sei ohne intensive Betreuung nicht
fähig, sich um sich selber zu kümmern. Gemäss Arztbericht leide er an ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung.
Er brauche dringend psychiatrische respektive psychotherapeutische Be-
treuung. Zudem müsse er eine neuroleptische Medikation einnehmen, wo-
für ihm nicht selber die Verantwortung übertragen werden könne. Vielmehr
müsse eine betreuende Person ihn überwachen und darauf achten, dass
er die Medikation täglich einnehme. Erhalte er diese Medikation nicht,
werde er laut den behandelnden Ärzten erneut in einen psychotisch-ängst-
lichen Zustand geraten und sich von der Aussenwelt zurückziehen. Er
komme nicht selbständig zurecht und könne sich nicht selber versorgen.
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Deshalb sei eine betreute Wohnsituation für ihn zu suchen. Werde er nicht
betreut, bestehe eine Verwahrlosungstendenz, er würde das Essen und
Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln.
Es handle sich damit beim Beschwerdeführer um einen besonders verletz-
lichen Asylsuchenden. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, einem
derart verletzlichen Menschen die nötige Betreuung zu gewähren, damit er
nicht in eine existenzielle Notlage gerate. Es handle sich beim Beschwer-
deführer um einen humanitären Ausnahmefall. Es sei auch der Rechtsver-
treterin nur über den Bruder des Beschwerdeführers gelungen, über die
Fluchtgeschichte und die Erlebnisse Informationen zusammenzutragen.
Da der Bruder unterdessen untergetaucht sei, sei ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer unmöglich. Angesichts dieser existenziellen Notlage
müsse ihm aus humanitären Gründen ein nationales Asylverfahren ge-
währt werden.
Die Rechtsvertreterin reichte einen Arztbericht der Privatklinik (...) vom
3. Juli 2015 ein.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, in Italien hätten so-
wohl illegal anwesende Ausländer als auch Asylsuchende Zugang zu me-
dizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer könne in Italien ein Asylge-
such einreichen. Im Rahmen des Dublinsystems sei davon auszugehen,
dass Italien die angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen
könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewähr-
leistet sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM
werde Italien vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informie-
ren. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien
in eine existentielle Notlage geraten werde.
4.4 In der Replik führte die Rechtsvertreterin aus, Italien sei mit der Masse
an Flüchtlingen überfordert, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die italie-
nischen Behörden nicht fähig sein würden, den schwer kranken Beschwer-
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Seite 8
deführer angemessen unterzubringen und zu behandeln. Eine Notversor-
gung reiche in seinem Fall gerade nicht aus, weil er derart psychotisch sei,
dass er selbst mit Kleinigkeiten im Alltag überfordert sei.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren verfahrensrecht-
lichen Ansprüchen zu genügen vermag und die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Art. 13 VwVG
verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfah-
ren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwir-
kungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine
persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als
die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht
für das Asylverfahren.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkreti-
sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (u.a.) das Recht, mit ei-
genen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung we-
sentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
5.3 Art. 4 Dublin-III-VO sieht ein Recht auf Information der Antragsteller (in
der Terminologie des Schweizer Asylgesetzes: der Asylsuchenden) vor.
Die Asylsuchenden haben (u.a.) ein Recht darauf, über die folgenden Ele-
mente informiert zu werden: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Krite-
rien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über
die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen je-
der anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu
machen. Diese Informationen sind dem Asylsuchenden schriftlich in einer
ihm verständlichen Sprache mitzuteilen und sollen, soweit für das richtige
Verständnis notwendig, auch mündlich erteilt werden. Art. 5 Dublin-III-VO
sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person
geführt wird, das (u.a.) dem richtigen Verständnis der Informationen nach
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Art. 4 Dublin-III-VO dient. Unter bestimmten Umständen kann auf das per-
sönliche Gespräch verzichtet werden (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.
6.1 Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 31. Dezem-
ber 2014. Gemäss Notiz im Befragungsprotokoll (SEM-Akte A8, S. 2) wur-
den alle Fragen, die während der Befragung gestellt wurden, vom Bruder
des Beschwerdeführers im Beisein des Beschwerdeführers beantwortet.
Der Beschwerdeführer sei psychisch und körperlich nicht in der Lage, das
Interview durchzuführen. In einer zusätzlichen Aktennotiz (SEM-Akte A10)
führt das SEM aus, zwischendurch habe der Beschwerdeführer einige Fra-
gen selber beantwortet, was im Protokoll jeweils vermerkt sei. Der Be-
schwerdeführer habe während der Befragung mehrfach wirre Aussagen
gemacht, darunter, er wolle nach Hause, man behandle ihn hier schlecht,
er habe hier nichts verloren. Er spreche auch über Misshandlungen und
den Arztbesuch, widerspreche sich jedoch von Satz zu Satz. Der Bruder
des Beschwerdeführers falle dadurch auf, dass er seinen angeschlagenen
Bruder mit einer Boshaftigkeit behandle, die diesem sicher nicht gut tue.
Der Bruder sei auch gegenüber der Befragerin und der Dolmetscherin aus-
fällig geworden. Der Dolmetscherin habe er vorgeworfen, sie übersetze
falsch, weil sie aus einem anderen Clan stamme. Zudem habe er sie auf-
gefordert, ihm zu guten Antworten zu verhelfen.
Dem Befragungsprotokoll ist unter anderem zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer alleine aus Somalia ausreiste und sein Bruder ihn erst in
Sizilien traf. Auf die Frage nach Gründen, die gegen die Zuständigkeit Ita-
liens und eine Wegweisung nach Italien sprächen, antwortet der Bruder,
dort seien alle auf der Strasse und niemand würde auf den kranken Be-
schwerdeführer schauen. Der Beschwerdeführer selber äussert sich ledig-
lich dazu, wie lange er die Schule besucht habe (wobei ihm der Bruder
diesbezüglich wiederspricht) und zur Trennung von seiner Frau und seiner
daraus folgenden Angst, umgebracht zu werden. Daneben beklagt er sich
darüber, dass er befragt werde anstatt medizinische Hilfe zu erhalten, und
er gibt an, er sei in Libyen geschlagen worden. Der Bruder beklagte sich
nach einer kurzen persönlichen Aussage des Beschwerdeführers darüber,
dass die Befragerin des SEM dessen Aussage aufschreibe, da diese Aus-
sagen des Beschwerdeführers doch nur Unsinn seien. Unterschrieben
wurde das Protokoll vom Bruder, der Beschwerdeführer weigerte sich, das
Protokoll zu unterschreiben.
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Seite 10
6.2 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich keine
Angaben zu seinem Asylgesuch oder zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien gemacht hat. Sein Bruder hatte zum Zeitpunkt der Befragung keine
rechtliche Vertretungsmacht des Beschwerdeführers oder gar eine Bei-
standschaft über diesen, und es erscheint zweifelhaft, ob er fähig und wil-
lens war, die Interessen des Beschwerdeführers angemessen zu vertreten.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar
nach der Befragung des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich schriftlich
dazu zu äussern, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Italiens
zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers oder gegen eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprächen. Die Rechts-
vertreterin reichte am 3. März 2015 eine Stellungnahme ein. Diese gibt
diesbezüglich allerdings lediglich Aussagen des Bruders des Beschwerde-
führers wieder, womit wiederum nicht davon ausgegangen werden kann,
der Beschwerdeführer habe sich persönlich geäussert. Es erscheint daher
sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus dem
rechtlichen Gehör im Rahmen der Sachverhaltserstellung angemessen
wahrnehmen konnte. Insbesondere, wenn dieser Anspruch auf rechtliches
Gehör im Lichte von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ausgelegt wird, erscheint
fraglich, ob der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse über das
Dublin-Verfahren informiert wurde, und ob ein persönliches Gespräch mit
ihm stattgefunden hat.
7.
7.1 Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist fest-
zuhalten, dass mehrere Akten der Vorinstanz (A12, 13 und 14) betitelt mit:
„Meldung medizinischer Fall“ ausführen, dass der Beschwerdeführer am
5. Januar 2015 bei einem Arzt war. Unter der Überschrift „Gemäss Aus-
kunft des Arztes“ ist einerseits die Aussage „Bagatelle (keine weiteren me-
dizinischen Massnahmen)“ markiert und andererseits wurde handschrift-
lich die Bemerkung „Psychische Probleme“ notiert.
Am 3. März 2015 reichte die kurz zuvor mandatierte Rechtsvertreterin bei
der Vorinstanz einen Arztbericht vom 10. Februar 2015 ein, dem zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach notfallmässig bei auffäl-
ligem Verhalten zu den Psychiatrischen Diensten (...) gebracht worden sei.
Er leide an einer schweren Traumafolgestörung mit fluktuierender psycho-
tischer Symptomatik. Die Anwesenheit von Arabern im Durchgangszent-
rum habe bei ihm zu massiven Ängsten und psychotischem Erleben ge-
führt, da er in Libyen von Arabern schwer körperlich misshandelt worden
sei. Zudem leide er an wiederkehrenden Suizidgedanken. Die verordneten
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Seite 11
Medikamente hätten zwar eine leichte Zustandsbesserung im Hinblick auf
sein Alltagsverhalten gebracht, jedoch nicht im Sinne einer durchgreifen-
den Besserung der Symptomatik. Die Rechtsvertreterin beantragte, vor
dem Entscheid die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Sie stellte in
Aussicht, so bald wie möglich einen aktuellen Arztbericht der behandeln-
den Ärztin einzureichen, der sich damit auseinandersetze, welche Behand-
lung der Beschwerdeführer brauche.
Dem mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Arztbericht vom 3. Juli 2015 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahn-
haften Störung leidet. Er müsse dringend täglich die verordnete Medikation
einnehmen und er benötige weiterhin psychiatrische beziehungsweise psy-
chologische Betreuung. Bekomme er diese nicht, würde er erneut in einen
psychotisch-ängstlichen Zustand geraten, sich von der Aussenwelt zurück-
ziehen und nicht mehr selbständig zurechtkommen. Er würde Essen und
Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln.
Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers erscheint damit erheb-
lich beeinträchtigt zu sein. Die Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen
nicht unterlassen dürfen, sich konkret mit den psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seines psychischen Leiden in Italien Gefahr laufen würde,
eine gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erleiden.
7.2 Es ist den eingereichten Arztberichten allerdings weder zu entnehmen,
wie stark die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seine Urteils-
fähigkeit (und damit seine Fähigkeit, im Asylverfahren verwertbare Aussa-
gen zu machen) beeinträchtigen noch auf welche konkrete medizinische
und soziale Betreuung der Beschwerdeführer mittelfristig angewiesen sein
wird.
Deshalb ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt und festgestellt hat. Dies betrifft insbe-
sondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese ist
einerseits insofern relevant, als davon abhängt, inwiefern der Beschwerde-
führer in der Lage war und ist, informierte und verwertbare Aussagen zu
seinem Asylgesuch und zu im Dublinverfahren relevanten Fragen zu ma-
chen. Andererseits ist die Gesundheit des Beschwerdeführers auch inso-
fern von Bedeutung, als die Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall zu prüfen
hat, ob der Beschwerdeführer durch eine Überstellung nach Italien einer
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Seite 12
gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen
Verfügung Zeit gehabt hätte, weitere ärztliche Untersuchungen vornehmen
zu lassen und deren Ergebnisse der Vorinstanz mitzuteilen, wozu er im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre. Da
aber aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht
klar ist, inwiefern ihm diese Pflicht bewusst war und inwiefern er in der Lage
war, seine eigenen Interessen wirksam wahrzunehmen, wäre die Vo-
rinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, den
Beschwerdeführer konkret zu ärztlichen Abklärungen aufzufordern oder
diese selber anzuordnen. Dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit über
eine Rechtsvertretung verfügt hatte, vermag daran nichts zu ändern, hat
diese doch weder die Kompetenzen noch die Aufgaben einer Beistand-
schaft.
7.3 Da zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes relativ umfangrei-
che Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die psychische Gesundheit des Be-
schwerdeführers abzuklären, indem sie einen aktuellen und umfassenden
ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen und insbesondere seiner psy-
chischen Gesundheit einholt, dem sich auch entnehmen lässt, inwiefern
der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, an seinem Asylverfahren
mitzuwirken. Sodann hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer soweit
möglich erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren
relevanten Aspekte zu befragen und dabei soweit möglich sicherzustellen,
dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung seiner Aussagen bewusst
ist und er sich soweit möglich persönlich äussern kann. Soweit notwendig
hat die Vorinstanz zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden eine
Beistandschaft für den Beschwerdeführer zu beantragen. Schliesslich hat
die Vorinstanz, sollte sie weiterhin eine Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in Betracht ziehen,
abzuklären, ob der Beschwerdeführer dort eine seiner konkreten psychi-
schen Verfassung angemessene Unterkunft, Betreuung und medizinische
Pflege erhält und, sollte dies nicht ohne Weiteres gesichert sein, entspre-
chende Zusicherungen Italiens einzuholen.
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Seite 13
Zudem ist gemäss Schreiben des Zivilstandskreises (...) des Kantons (...)
vom 1. Februar 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden;
auch mit diesem Umstand wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen
haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am
9. Juli 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von
Fr. 2075.– ein (7.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von
Fr. 250.–, inkl. MwSt., sowie Fr. 50.– Spesenpauschale). Dies erscheint
angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach auf Fr. 2075.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4279/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollstän-
digen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2075.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf