B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4279/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 27. Oktober 2015 und der Anhörung vom 4. Mai 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Muslim und politisch in der
Partei Jamaat-e-Islami tätig gewesen. Drei Mal seien Anhänger der Awami-
League bei ihm im Geschäft vorbeigekommen. Sie hätten Geld gewollt und
verlangt, dass er für ihre Partei arbeite; das erste Mal sei Ende 2008 ge-
wesen, das letzte Mal Ende 2009. Als er sich jeweils geweigert habe zu
zahlen, hätten sie sein Geschäft demoliert, ihn geschlagen und bedroht. Im
Februar 2010 sei er deshalb nach Dhaka gegangen. Am 30. September
2010 sei er mit einem Arbeitsvisum nach Dubai ausgereist, da er in Dhaka
gesucht worden sei. Ende 2011 sei er in den Iran gereist, habe dort drei
Jahren gearbeitet und sei dann in die Schweiz weitergereist. Sein Bruder
lebe versteckt in Dhaka. Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, die An-
hänger der Awami-League würden ihn nach wie vor suchen. Die Awami-
League sei an der Macht und bei einer Rückkehr nach Bangladesch wür-
den sie ihn belästigen oder gar töten. Zudem gebe es wirtschaftliche
Gründe, die gegen eine Rückkehr sprächen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 – eröffnet am 30. Juni 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei po-
litisches Asyl zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sei festzustellen. Als Folge davon sein der Beschwerdeführer vorläu-
fig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
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Der Beschwerdeführer reichte seinen Arbeitsvertrag vom 22. April 2017,
die Lohnrekapitulation 2017 und das Budget Juni 2017 der Asylkoordina-
tion Thun zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien voller Widersprüche. An der Befragung habe er ge-
sagt, er habe seine Familie einmal vor seiner Ausreise besucht. Anlässlich
der Anhörung habe er angegeben, seine Familie mehrmals heimlich be-
sucht zu haben. Während der Befragung habe er gesagt, sein Bruder lebe
bei den Eltern im Dorf B._______. An der Anhörung habe er hingegen an-
gegeben, sein Bruder lebe wegen ähnlicher Probleme in Dhaka. Seine An-
gaben zum Vorfall mit den Awami-Leuten seien vage und inkonsistent ge-
wesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst an der Anhörung er-
wähnt habe, dass Personen aus seinem Dorf von Awami-Leuten gesucht
und zum Teil umgekommen seien. Zudem widerspreche es gesicherten Er-
kenntnissen, dass Mitglieder der Jamaat-e-Islami – unabhängig von ihrem
politischen Profil – systematisch gesucht und getötet werden. Wirtschaftli-
che und soziale Lebensbedingungen in Bangladesch, welche grosse Teile
der bangladeschischen Bevölkerung treffen würden, seien nicht asylrele-
vant.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorinstanz sei bekannt, dass die
an der Regierung in Bangladesch beteiligten Parteien die Oppositionspar-
teien unter Druck setzten und sogar Mitglieder verschwinden liessen. Men-
schenrechtsverletzungen würden straffrei bleiben und die Todesstrafe
würde weiterhin angewendet. Es sei somit nachvollziehbar, dass ihn
Awami-Leute zu Geldzahlungen und zum Beitritt zur Awami-League zwin-
gen wollten. Die Widersprüche in seinen Angaben seien unwesentlich. Zwi-
schen der Befragung und der Anhörung sei mehr als ein Jahr vergangen,
weshalb eine Änderung des Sachverhalts vorstellbar sei. Er habe die Ziele
und Mitglieder der Jamaat-e-Islami nennen können. Bei einer Rückkehr
wäre er ernsthaften Nachteilen durch die Awami-Anhänger ausgesetzt.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers teils widersprüchlich sind. So hat er an der Anhörung
– entgegen den Angaben bei der Befragung – gesagt, sein Bruder sei
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ebenfalls nach Dhaka geflüchtet. Er konnte aber weder die genauen
Gründe und Umstände der Flucht noch den exakten Zeitpunkt nennen. Das
Argument, der Sachverhalt könne sich während der Befragung und Anhö-
rung geändert haben, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Nach
Angaben des Beschwerdeführers war der Bruder nach Dhaka gezogen, als
er sich im Iran aufhielt. Er hätte demnach bereits an der Befragung Kennt-
nis vom Ortswechsel des Bruders gehabt. Das Vorbringen, er sei aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur islamischen Partei Jamaat-e-Islami von den Mit-
gliedern der Awami-League verfolgt worden, ist trotz dem angeführten Jah-
resbericht 2016 von Amnesty International nicht plausibel. Im Jahresbericht
2017 ist zwar festgehalten, dass die Regierung mittels restriktiver Gesetze
die Meinungsfreiheit einschränke, die Todesstrafe gelte und zahlreiche
Fälle von Verschwindenlassen dokumentiert seien, wobei die Opfer häufig
Unterstützer der Oppositionsparteien Bangladesh Nationalist Party und Ja-
maat-e-Islami seien (desch >, abgerufen am 25.08.2017). Zugleich ist aber in etlichen Berichten
festgehalten, dass die verschwundenen Opfer in der Regel einen gewissen
Bekanntheitsgrad aufweisen beziehungsweise eine führende Rolle in den
Oppositionsparteien inne hatten oder sich politisch exponierten
(Human-Rights-Report-for-Bangladesh.pdf >; report/freedom-world/2016/bangladesh >, beide abgerufen am
25.08.2017). Die Jamaat-e-Islami Partei ist zwar seit dem Jahr 2013 von
den Parlamentswahlen ausgeschlossen, sie ist indes nicht verboten und
nimmt weiterhin an den Wahlen der Landkreise teil (Upazila-Wahlen;
abgerufen
am 25.08.2017). Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung selbst aus,
dass er ein einfaches Mitglied der Jamaat-e-Islami und kein führendes Mit-
glied gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst zweifelhaft, dass
er von den Awami-Leuten aufgrund einer normalen Parteimitgliedschaft
überall gesucht worden sei und ihm bei einer Rückkehr der Tod drohen
würde. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerde-
führer mit seinem eigenen, gültigen Reisepass Ende September 2010 von
Dhaka nach Abu Dhabi ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich von den
Awami-Leuten, welche damals an der Regierung waren und nach Angaben
des Beschwerdeführers gute Kontakte zur Polizei und Grenzwächtern hat-
ten, gesucht worden, hätte er kaum problemlos mit dem eigenen Reise-
pass ausreisen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass rund 90 %
der bangladeschischen Bevölkerung Muslime sind und der Islam zur
Staatsreligion erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach auch kei-
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nen Grund zur Befürchtung, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die wirtschaftlichen Gründe hat
die Vorinstanz richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die all-
gemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt.
In Bangladesch herrscht demnach keine Situation allgemeiner Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend
und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen
werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit wei-
teren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht ge-
nerell unzumutbar (Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015
E. 8.4).
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Dorf
B._______, Bangladesch, gelebt. Die Eltern waren ihm bei der Ausreise
nach Abu Dhabi behilflich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei sei-
ner Rückkehr auf ein intaktes und tragfähiges familiäres Netzwerk zurück-
greifen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeits-
erfahrungen. Zudem ist er jung und gesund. Seiner Rückkehr stehen auch
keine politischen Gründe entgegen, zumal er nicht plausibel darlegen
konnte, wegen seiner einfachen Mitgliedschaft bei der Jamaat-e-Islami je
im Fokus der Awami-League gestanden zu haben. Die Vorinstanz hat den
Vollzug der Wegweisung somit zu Recht auch in subjektiver Hinsicht für
zumutbar erklärt.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungs-
vollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: