B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4281/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Transit Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg
von Lagos über Dubai in die Schweiz reiste, am 25. Juli 2012 auf dem
Flughafen Zürich-Kloten landete und tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Ju-
li 2012 (eröffnet gleichentags) die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des Flughafens vom 31. Juli 2012 sowie der An-
hörung vom 13. August 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, den Boko Haram zugehörige Personen hätten
am 20. Februar 2012 ihre Eltern und ihre Schwester getötet,
dass zwei davon sie danach vergewaltigt hätten, sie währenddessen aber
das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital wieder aufgewacht sei,
dass sie im Spital von Polizisten befragt worden sei, welche ihr gesagt
hätten, sie würden herausfinden, wer ihre Familie getötet habe,
dass sie befürchtet habe, die Leute könnten zurückkommen und auch sie
töten, weshalb sie sich bis zu ihrer Ausreise in einer Kirche versteckt
gehalten habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. August 2012 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten,
dass ihre Aussagen – insbesondere auch jene zur geltend gemachten
Vergewaltigung – unsubstanziiert, repetitiv und zu allgemein ausgefallen
seien,
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dass ihre Vorbringen ausserdem zahlreiche Widersprüche enthalten wür-
den und tatsachenwidrig seien,
dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Folge
der Ablehnung des Asylgesuchs sei, die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, und
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass es dem BFM aufgrund der als unglaubhaft erkannten Aussagen
nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, jedoch davon auszugehen sei,
dass sie sich im Herkunftsstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stüt-
zen könne,
dass sich Nigeria trotz der in bestimmten Regionen herrschenden Span-
nungen weder in einer Kriegs- oder Bürgerkriegslage noch in einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt befinde, und der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin ohne jegliche Einschränkungen zumutbar sei, umso
mehr da sie nicht aus dem Norden des Landes sondern aus Lagos
stamme,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylgesuchs
das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung ge-
genüber dem persönlichen Interesse der Gesuchstellerin, sich bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu
dürfen, überwiege, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werde,
dass gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG die bei der Beschwerdeführerin si-
chergestellte gefälschte (…) Aufenthaltsbewilligung eingezogen werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
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festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen,
dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, sowie die aufschieben-
de Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Be-
schwerde zu sistieren, und dass sie (Beschwerdeführerin) über eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung zu in-
formieren sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie könne nicht nach
Nigeria zurückkehren, wo sie vergewaltigt worden sei und ihre Eltern ver-
loren habe,
dass sie mehr Zeit benötige, um Dokumente einzureichen, die ihren Auf-
enthalt im Spital belegen würden,
dass sie anlässlich der Befragungen schwerwiegende Verständigungs-
probleme gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2012 eine Kopie eines
Schreibens des (…) vom 17. August 2012 einreichte, welchem zu ent-
nehmen ist, sie sei vom 20. bis zum 27. Februar 2012 dort in Behandlung
gewesen, da sie vergewaltigt worden sei und ihre Eltern von bewaffneten
Banditen umgebracht worden seien,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
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33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts
des klaren Wortlautes von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht und
sich die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Da-
tenaustausch für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht
stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu we-
nig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden, unglaubhaft sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die vor-
instanzliche Verfügung den Sachverhalt richtig feststellt und rechtskon-
form ist,
dass insbesondere zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Vor-
bringen nicht hinreichend begründet, diese in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert darlegt und somit der Eindruck
entsteht, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem in verschiedene Wider-
sprüche verstrickt, welche sie auf Nachfragen hin nicht erklären kann,
dass sie beispielsweise einmal sagte, ihre Eltern und ihre Schwester sei-
en am Tag des Angriffes von der Kirche hergekommen, dies aber später
vehement bestritt (vgl. vorinstanzliche Akten A 14, F15 und F21),
dass sie in der Befragung zur Person zuerst aussagte, die Angreifer hät-
ten die Blutspuren in der Wohnung beseitigt, dies dann aber, als sie dar-
auf aufmerksam gemacht wurde, dies ergebe nicht viel Sinn, wieder zu-
rücknahm (vgl. A 9, S. 12: "Nein, ich habe mich entschlossen: die Angrei-
fer haben die Wohnung nicht gereinigt"),
dass auch dem vorinstanzlichen Vorbringen, das Erhalten eines echten
nigerianischen Reisepasses sei ohne Vorweisen jeglicher Dokumente –
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wie von der Beschwerdeführerin geschildert – nicht möglich, zuzustim-
men ist,
dass an dieser Einschätzung der Asylvorbringen das eingereichte Schrei-
ben des (…) nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei nur um eine
Kopie handelt, solche Schreiben leicht käuflich erhältlich sind, es ausser-
dem sehr oberflächlich formuliert ist und bezeichnenderweise keinerlei
medizinischen Aussagen enthält, weshalb der Beweiswert als gering ein-
zustufen ist,
dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständi-
gungsprobleme nicht gehört werden können, zumal die Beschwerdefüh-
rerin angab, Englisch sei ihre Muttersprache, und sie während den Befra-
gungen mehrmals gefragt wurde, ob sie die Dolmetscherin verstehe, und
dies von ihr jeweils positiv beantwortet wurde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin entgegen ihren unglaubhaften Aussagen in Lagos auf
ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzu-
weisen ist,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung mit dem Entscheid hinfällig geworden wäre, jedoch der vorinstanzli-
chen Verfügung die aufschiebende Wirkung aufgrund des Fehlens einer
entsprechenden Ziffer im Dispositiv ohnehin nicht entzogen war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: