Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-428/2011
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch; Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung nach Frankreich (Art. 64a AuG);
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 / N (…).
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 24. April 2009 ein
Asylgesuch gestellt hatte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16.
März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach
Frankreich verfügte (Dublin-Verfahren),
dass diese Verfügung rechtskräftig wurde, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit
Urteil vom 28. April 2010 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer
den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte
(Beschwerdeverfahren E-2013/2010),
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 nach Frankreich überstellt
wurde, indessen am 21. Juni 2010 wieder in die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2010
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM mit
Verfügung vom 23. Juli 2010 abgewiesen wurde, und dass eine gegen
diese Wiedererwägungsverfügung des BFM gerichtete Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2010 abgewiesen
wurde (Beschwerdeverfahren E-5944/2010),
dass das BFM mit Datum vom 9. Dezember 2010 ein wiederholtes Mal
die französischen Behörden um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO
ersuchte, und dass die französischen Behörden dieses Ersuchen mit
Datum vom 21. Dezember 2010 positiv beantworteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 – eröffnet am 5. Januar
2011 - aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich
ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, wobei gleichzeitig die
Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
feststehe, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügte, ihm eine
Ausreisefrist spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin gegen
diese Verfügung am 12. Januar 2011, fristgerecht verbessert mit Eingabe
vom 25. Januar 2011, Beschwerde erheben liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2011 sowie vom 21. Januar
2011 den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
einstweilen aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Februar
2011 auf diese Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2011 zurückkam
und festhielt, dass Beschwerden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
weder gemäss den einschlägigen Bestimmungen des AsylG (vgl. Art.
107a AsylG) noch gemäss jenen des AuG (vgl. Art. 64a AuG)
aufschiebende Wirkung haben,
dass sich vorliegend die Einräumung der aufschiebenden Wirkung
aufgrund der Akten – namentlich angesichts des Vorliegens der erneuten
Zusicherung der französischen Behörden, den Beschwerdeführer gestützt
auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO wiederaufzunehmen – durch das
Gericht nicht rechtfertige und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in Frankreich abzuwarten habe,
dass gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, auf die er in
seiner Beschwerdeschrift hinweise, fraglos in Frankreich adäquat
behandelt werden könnten,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
dass gemäss schriftlicher Mitteilung der Kantonspolizei des Kantons
Bern, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, vom 8. März 2011 der
Beschwerdeführer am 1. März 2011 nach Frankreich überstellt worden
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
betreffend Wegweisungen endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
Seite 4
SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass angesichts des engen Sachzusammenhangs mit den
vorangehenden Verfahren im Asylbereich (Dublin-Verfahren) die
Behandlung der vorliegenden Thematik gerichtsintern den Abteilungen IV
und V des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend feststeht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ohne
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhielt und ebenso feststeht,
dass Frankreich anerkannt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu sein und entsprechend am 21. Dezember 2010 das
Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers positiv beantwortet hat,
dass somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung von Art.
64a AuG erfüllt waren (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a
VwVG, in: MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR
(Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.),
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Anordnung der
der Wegweisung als solche zu bestätigen ist,
Seite 5
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit sie
sich auf die Anordnung der Wegweisung als solche bezieht (BFM-
Dispositivziffer 1), abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. März 2011 via
Basel nach Frankreich überstellt wurde, weshalb die Beschwerde, soweit
sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht (BFM-Dispositivziffern
2-4) gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bisher aufgelaufenen
Verfahrenskosten von Fr. 200.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Erhebung
dieser Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb das in diesem
Zusammenhang gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: