B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-428/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Vera Gross, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 11. Juli 2009 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg und
gelangte über Dubai und Italien in einem Auto am 15. Juli 2009 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am 27. Dezember
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Januar 2013 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ausserdem sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen das Replikrecht zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setze ihm
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, welchen er
am 18. Februar 2013 fristgemäss leistete.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer einen vor-
läufigen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
C._______ vom 15. Februar 2013 zu den Akten reichen.
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F.
In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2013 führte die Rechtsvertreterin
aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Februar 2013 aufgrund von
Selbstgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erneut
in die Psychiatrie D._______ eingewiesen worden, weshalb das Verfah-
ren vorläufig pendent zu halten sei.
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung ins Recht legen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 – welche dem Beschwerde-
führer am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 19. April 2013 stellte die Rechtsvertreterin einen ärztli-
chen Bericht in Aussicht. Gleichzeitig reichte sie ein von ihr in Auftrag ge-
gebenes Schreiben eines Nachbars des Beschwerdeführers ein.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 25. April 2013 und vom 21. Mai 2013 wur-
de der Beschwerdeführer aufgefordert, einen detaillierten ärztlichen Be-
richt, welcher Aufschluss über seine psychischen Probleme, deren Hei-
lungsverlauf sowie zur Heilbarkeit seiner Beschwerden gebe, einzurei-
chen.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt vom 30. Mai 2013 der Psychiatrie D._______ sowie eine Entbin-
dungserklärung der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. Mai 2013 zu den
Akten legen.
L.
Am 3. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel,
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs belegend, zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Dezember 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die
Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde
auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonde-
ren Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung
von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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