B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-428/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Iran,
zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Perser aus
Isfahan, seinen Heimatstaat etwa Ende November 2014 und gelangte auf
dem Luftweg (…) in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am
28. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zu.
C.
Gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) stellte die Flughafenpolizei die vom
Beschwerdeführer mitgeführten französischen Identitätspapiere (Reise-
pass und Führerausweis, lautend auf die Personalien B._______, geboren
am […], Frankreich) sicher. Eine Prüfung der Ausweise durch die Kantons-
polizei Zürich (Flughafen-Spezialabteilung, Grenze Fachdienst/Dokumen-
tenstelle) ergab, dass es sich um missbräuchlich verwendete bzw. ge-
fälschte Dokumente handelt.
Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Frage an, er habe beide
Ausweispapiere in Thailand auf dem Schwarzmarkt gekauft (vgl. die vor-
instanzliche Akte A10/22 Ziff. 4.04).
D.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Dezember 2014 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 13. Januar 2015 zur Begründung seines
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei gegen das Mullah-Regime gewesen und habe daher, respektive weil er
sich eine Konversion zum Christentum überlegt habe, im Jahre 2012 sei-
nen Heimatstaat verlassen und in Zypern ein Asylgesuch gestellt. Dort sei
er vorläufig aufgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von vier bis fünf
Monaten sei er freiwillig in den Iran zurückgekehrt, weil sein Vater gestor-
ben sei beziehungsweise weil er Druck verspürt habe und eine gegen ihn
ausgesprochene Strafe habe antreten müssen.
Nach der Rückkehr habe er den iranischen Behörden die Gründe seiner
Rückreise erklären und entsprechende Dokumente beibringen müssen. Er
habe versucht, diese bei der Polizei erhältlich zu machen, was ihm nicht
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gelungen sei. Vor der Türe des Polizeibüros habe er zu fluchen begonnen.
Daraufhin sei er von der Etelaat festgenommen und während insgesamt
zwei Jahren inhaftiert worden. Schliesslich sei er auf Kaution und unter der
Bedingung, regelmässig beim Gefängnis vorzusprechen, freigelassen wor-
den. Kurz darauf sei er verdächtigt worden, im Zusammenhang mit einem
Säureangriff auf Frauen in Isfahan zu stehen, weshalb er wieder unter den
Druck der Behörden geraten sei. Daher habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen und habe den Iran etwa Ende November 2014 verlassen.
E.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
F.
Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit einer auf
Farsi begründeten Beschwerde vom 21. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die
Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren.
Gleichentags übermittelte die Flughafenpolizei Zürich dem SEM per Tele-
fax dem Beschwerdeführer zuzuordnende fremdsprachige Unterlagen, die
sie (gleichentags, am 21. Januar 2015) per E-Mail erhalten hatte. Dabei
handelte es sich um eine iranische Identitätskarte, lautend auf den Be-
schwerdeführer, zwei Vorladungen vom (…) 2013 und vom (…) 2013, ei-
nen Haftbericht vom (…) 2014 und ein Urteil vom (…) Dezember 2014.
G.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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H.
Am 29. Januar 2015 wurden die von der Instruktionsrichterin am 23. Januar
2015 von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwer-
debegründung und der am 21. Januar 2015 eingereichten Dokumente an
das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde wurde nicht in einer der
Schweizerischen Amtssprachen verfasst und ist demzufolge grundsätzlich
als verbesserungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren.
Vorliegend kann jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet wer-
den, da das Bundesverwaltungsgericht diese von Amtes wegen hat über-
setzen lassen, die Beschwerdebegründung genügend klar ist und ohne
Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf
die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG so-
wie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfälle, insbe-
sondere die Festnahme, die Haftbedingungen in den drei Haftanstalten,
das Strafverfahren, die Gerichtsverhandlung und das seiner Freilassung
vorangegangene Verfahren knapp, pauschal und substanzlos geschildert
und sei den gestellten Fragen ausgewichen. Zusammenfassend sei seine
Darstellung als realitätsfremd zu bezeichnen sei. Daher könne nicht ge-
glaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen von den
iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Die Tatsache, dass er
bis anhin keine Ausweise abgegeben habe, bestätige die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Die Erklärung, er wisse nicht genau, was er den Behör-
den abgeben müsse, müsse als blosse Schutzbehauptung zurückgewie-
sen werden.
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Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Folge der
Ablehnung eines Asylgesuchs sei die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich. Deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, seine An-
gaben und Erklärungen würden der Wahrheit entsprechen. Er habe nichts
weiter zu erklären gehabt. Seine Erklärungen würden 18 Seiten (Länge des
Anhörungsprotokolls) umfassen. Er habe in den vorangegangen Befragun-
gen erklärt, warum er keine Unterlagen vorgelegt habe. Er habe keine um-
fassenden Kenntnisse vom Arbeitsprozess des SEM gehabt und erst spä-
ter erfahren, dass er die Unterlagen (Beweismittel) bei der nächsten Anhö-
rung vorlegen oder per Post einreichen könne. Die Unterlagen würden nun
vorliegen.
Er habe die Gründe seiner Ausreise deutlich vorgetragen. Er sei aufgrund
der Drohung der nationalen Sicherheit und der Auseinandersetzung mit
den Beamten verfolgt worden. Mit dem vorliegenden Gerichtsurteil sei er
zu acht Jahren Haft und Auspeitschung verurteilt worden. Die Anzahl der
Peitschenhiebe sei den Akten zu entnehmen. Dies zeige, dass sein Leben
in Gefahr gewesen sei und er das Land habe verlassen müssen.
5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst
und denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen
entgegenhält.
Auch die nunmehr eingereichten Beweismittel vermögen eine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran nicht glaubhaft zu ma-
chen, zumal sie nur in der leicht fälschbaren Form von Scans vorliegen.
Zunächst erklärt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum er die
– allesamt auf die Zeit vor der Asylgesuchstellung datierten – Beweismittel
erst am 21. Januar 2015 und nicht im Original beigebracht hat. Die Be-
hauptung, er habe von seiner Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln
erst nach der Anhörung erfahren, ist unbehelflich, wurde er doch mehrfach
darauf aufmerksam gemacht (vgl. insbesondere A10/22 S. 4 und Ziff. 4.07;
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A20/18 F2 ff. S. 2). Sodann sind die Ladung vom (…) 2013 vor die Justiz-
behörde und der Haftbericht vom (…) 2014 offensichtlich unvollständig. So
fehlen bei ersterem Dokument Einträge betreffend das gewünschte Datum
der Erscheinung des Beschwerdeführers, den Gegenstand der Beschuldi-
gung, den Erhalt des Dokuments und die Personalien sowie die Unter-
schrift des zustellenden Beamten. Der Bericht über den Haftzustand lässt
ebenfalls diverse Einträge vermissen, so insbesondere hinsichtlich der Art
und Höhe der Strafe und des Haftendes. Als Datum des Vollstreckungsbe-
ginns wird in jenem Dokument der 5. April 2014 genannt. Gemäss den Aus-
führungen des Beschwerdeführers befand er sich hingegen bereits zwei
Monate nach seiner Rückkehr aus Zypern (ab ca. Mitte Juli 2013) in Haft
(vgl. A20/18 F46 f. S. 5). Die Ladung vom (…) 2013 vor das islamische
Revolutionsgericht äussert sich ebenfalls nicht über das Datum, für wel-
ches der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Das eingereichte
Gerichtsurteil vom (…) Dezember 2014, mit welchem der Beschwerdefüh-
rer angeblich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 75 Peitschenhieben
verurteilt worden sein soll, erweist sich schliesslich sachlich als mit den
Vorbringen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen nicht vereinbar.
So brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei (im Herbst
2014) gegen eine Kaution freigelassen worden, weil er seine Strafe hinter
sich habe (vgl. A10/22 Ziff. 7.02). Den eingereichten Dokumenten kommt
mithin kein erkennbarer Beweiswert zu.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
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menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
gut ausgebildeten, gesunden Mann, der über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (vgl. A20/18 F19 f. S. 3). Mithin bestehen keine Gründe dafür,
dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig wird.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – nach summarischer Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren,
womit eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: