B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4311/2012
E-4282/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und (…)
B._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung;
Verfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2012 im C._______ um Asyl
nachsuchten und daselbst am 17. Juli 2012 zu ihrer Person, zu ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass ihnen anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur
möglichen Zuständigkeit (…) respektive (…) für die Durchführung ihrer
Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer (...) bei seiner Befragung den Wunsch äus-
serte, mit seiner (...) (Beschwerdeführerin […]) zu seinem im Kanton (...)
wohnhaften Bruder (...) transferiert zu werden, wenn dies möglich sei,
dass er im Anschluss an die Kurzbefragung anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuweisung in einen anderen
Kanton vorbrachte, er habe nur darauf hingewiesen, dass sein Bruder (...)
im Kanton (...) lebe, wenn eine Zuweisung in diesen Kanton nicht möglich
sei, sei dies kein Problem,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom
2. und 3. August 2012 für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton (...)
zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent-
zog,
dass das Bundesamt dem Gericht mit Übermittlungsformular vom 16. Au-
gust 2012 eine von den Beschwerdeführenden mit Hilfe von (...) verfasste
Beschwerde vom 10. August 2012 (Eingangsstempel Vorinstanz: 13. Au-
gust 2012) übermittelte,
dass die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien unter Aufhebung
der Zwischenverfügungen vom 2. und 3. August 2012 dem Kanton (...)
zuzuweisen, weil der Beschwerdeführer (...) seiner alten und kranken (...)
ohne Unterstützung seines Bruders (...) nicht viel helfen könne,
dass der Instruktionsrichter am 23. August 2012 den Eingang der Be-
schwerden bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-
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fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton um ei-
ne selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107
Abs. 1 [letzter Satz] AsylG),
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundes-
amtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 [letzter
Satz] AsylG),
dass von den Beschwerdeführenden sinngemäss eine solche Verletzung
geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rüge-
grund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass es die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz
lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders
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betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone ver-
teilt (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der in (…) (Kanton [...])
wohnhafte (...) könne den Beschwerdeführer (...) bei der Betreuung sei-
ner (...) unterstützen, wenn sie dem Kanton (...) zugewiesen würden,
dass dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist, den Zuweisungsent-
scheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen,
dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdefüh-
rer (...) zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt
wurde und dieser angeführt hat, wenn eine Zuweisung in den Kanton (...)
nicht möglich sei, sei dies kein Problem,
dass angesichts dieser Sachlage der Verweis in der Formularverfügung
vom 3. August 2012 auf die gesetzlichen Bestimmungen den formalen
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung zu entsprechen
vermag (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3),
dass vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, zwischen den Be-
schwerdeführenden und dem im Kanton (...) wohnhaften (...), der als er-
wachsene Person offenkundig nicht der Kernfamilie angehört, bestünde
eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeits-
verhältnisses,
dass deshalb bei einer solchen Konstellation eine Berufung auf den
Schutzbereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu
BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass von den Beschwerdeführenden im Ergebnis keine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlich-
keitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut
von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt,
dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerden gegen die Zwi-
schenverfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012 abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: