B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4282/2018
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018.
E-4282/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. September 2015 in die Schweiz ein
und stellte am 28. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 fand die Kurzbe-
fragung zur Person (BzP) im EVZ statt.
II.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach
Ungarn an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. November
2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7726/2015 vom
18. Juli 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragt wurde, und die Sache wurde zu neuer Entscheidung an
das SEM zurückgewiesen.
III.
C.
Am 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört (SR 142.31). Am 4. Juni 2018 fand eine ergänzende
Befragung statt.
D.
D.a Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP zur Begründung seines
Asylgesuchs vor, er sei Mitglied der im Iran verbotenen Gruppierung
"Esteqlal Azadi" (Unabhängigkeit Freiheit) gewesen und habe für diese ge-
worben und an Demonstrationen teilgenommen. Namentlich habe er im
Jahr 1388 (2009/2010) an Kundgebungen im Zusammenhang mit den
Wahlen teilgenommen. Im Juli 2015 habe er wegen seines politischen
Engagements eine telefonische Warnung durch die iranischen Sicherheits-
kräfte erhalten. Etwa drei Wochen später sei er ausgereist, nachdem er
E-4282/2018
Seite 3
von einem in seinem Quartier wohnhaften Sicherheitsbeamten erfahren
habe, dass er gesucht werde und jederzeit mit einer Verhaftung rechnen
müsse.
D.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörungen zu Protokoll,
er habe sich seit seinem (…) Lebensjahr politisch engagiert, indem er an
Demonstrationen teilgenommen, Slogans geschrieben und oppositionelle
Gruppen gegründet habe. Zudem sei er für die "Linie der Unabhängigkeit
und Freiheit" (Khat-e Esteqlal wa Azadi) des früheren iranischen Präsiden-
ten Banisadr aktiv gewesen. Er habe ab dem Jahr 1388 (2009/2010) wö-
chentlich Bücher und Reden von diesem ausgedruckt und an einen ausge-
wählten vertrauenswürdigen Personenkreis (Studierende und Geschäfts-
leute) verteilt. Zudem habe er im Monat (…) 1387 ([…] 2008/[…] 2009) –
inspiriert durch die Bewegung "Ma hastim" von Shahram Homayoon – Slo-
gans an Wände geschrieben. Im Jahr 1388 (2009/2010) habe er an De-
monstrationen gegen das iranische Regime in (…) und vom (…) bis (…)
1388 ([…] 2009) an Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Putsch
gegen Mussawi teilgenommen. Zudem habe er in der (…)-Moschee (in
C._______, Anmerkung des Gerichts) verkehrt, wo "D._______" regimekri-
tische Predigten gehalten habe.
Er habe auch versucht, seine Mitstudenten an der Universität dazu zu über-
reden, die Wahlen zu boykottieren und sei deshalb von den Basijis (para-
militärische Miliz der Iranischen Revolutionsgarde) der Universität geschla-
gen worden. Nach einer Meinungsverschiedenheit mit einem Professor
während einer Vorlesung an der Universität in E._______ sei er von den
Herasat (Universitätspolizei) vorgeladen worden. Wegen seiner Äusserun-
gen sei er im (…) 1393 (2014) für eine Dauer von (…) Jahren vom Studium
ausgeschlossen worden.
Im Monat (…) 1394 ([…] 2015) sei er von der iranischen Sicherheitspolizei
telefonisch verwarnt worden und man habe ihm gedroht, ihn nach einer
zweiten Verwarnung zu verhaften. Einige Tage später, am (…) oder
(…)1394 ([…] Juli 2015) habe ihn ein in seinem Quartier wohnhafter Se-
pahi (Angehöriger der iranischen Revolutionsgarden) auf der Strasse an-
gehalten und ihn vor einer Verhaftung gewarnt. Dieser Mann habe ihm of-
fengelegt, dass alle seine Aktivitäten bei den Behörden aktenkundig seien
und sein Telefon abgehört werde.
In der Folge habe er (Beschwerdeführer) jemanden aus dem Umfeld von
Banisadr über seine Probleme mit den Sicherheitskräften informiert. Diese
Person habe ihm geraten, seine Kontakte mit anderen Leuten abzubre-
E-4282/2018
Seite 4
chen und so schnell wie möglich auszureisen. Er sei dann zu seiner Gross-
mutter gegangen. Dort habe er später von einem Onkel erfahren, dass
Leute vom Etelaat (Geheimdienst) bei ihm am (…) oder (…) 1394 ([…]
2015) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seine Sachen beschlag-
nahmt hätten, darunter seinen Laptop, auf welchem er Bücher und Reden
von Banisadr sowie von ihm selber verfasste Schriften abgespeichert ge-
habt habe. Zudem hätten die Beamten seinen Vater für eine Befragung
mitgenommen. Später sei sein Vater auch telefonisch unter Druck gesetzt
worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Sein Onkel habe ihm eine Ad-
resse eines Mannes in F._______ gegeben, welcher ihm am Tag darauf
zur illegalen Ausreise verholfen habe. Er gehe davon aus, dass ihn bei ei-
ner Rückkehr in den Iran eine lebenslängliche Haftstrafe oder die Todes-
strafe erwarten würde, weil er die Führerschaft Khameneis nicht aner-
kenne.
In der Schweiz habe er eine Internetsite erstellt (www.[...]), auf welcher er
Informationen zu verschiedenen Themen verbreite. Zudem pflege er ver-
stärkte Kontakte zu der Gruppe "Linie der Unabhängigkeit und Freiheit"
sowie zu Banisadr und er habe an einer Solidaritätsveranstaltung für irani-
sche Homosexuelle teilgenommen. Nachdem er an einer Demonstration in
G._______ am (…) 2018 einen offenen Brief der Kundgebungsteilnehmen-
den vorgelesen habe, sei seinem Vater mit Konsequenzen im Falle weite-
rer derartiger Aktivitäten gedroht worden.
D.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein:
− Identitätsdokumente (Identitätskarte im Original, Shenasnameh [Ge-
burtszertifikat] in Kopie);
− Zwei Bestätigungsschreiben von Abdolhassan Banisadr vom 1. Dezem-
ber 2015 und 25. Oktober 2017;
− Ausdrucke mehrerer vom Beschwerdeführer auf seiner Website respek-
tive der Website von Banisadr aufgeschalteter Texte;
− Fotos einer Kundgebung im Jahr 2016 oder 2017;
− Berichte und Fotos betreffend eine Kundgebung vom (…) 2018;
− Berichte und Fotos betreffend eine Kundgebung vom (…) 2018;
− Vom Beschwerdeführer verlesener offener Brief sowie Berichte und
Fotos betreffend eine Kundgebung vom (…) 2018 in G._______;
− Ausdruck eines auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers veröf-
fentlichten Posts vom (…) 2018;
− Ausdruck eines auf der Website www.(…) veröffentlichten Posts des Be-
schwerdeführers.
E-4282/2018
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (eröffnet am 27. Juni 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Vorinstanz Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Mit weiteren Eventualbegehren beantragte er,
er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, beziehungsweise es sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweis-
mitteln zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten ein (offener Brief der
"[…]" an den Bundesrat vom […] 2018, Foto des Beschwerdeführers an-
lässlich einer Kundgebung vom […] 2018, diverse Internet-Artikel und
Screenshots von [auf Newsportalen aufgeschalteten] Videoaufnahmen be-
treffend Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Besuch des irani-
schen Präsidenten Rohani in der Schweiz vom […], Ausdruck eines vom
Beschwerdeführer auf der Website www.[...] des früheren iranischen Prä-
sidenten Banisadr veröffentlichten Beitrags).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-4282/2018
Seite 6
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018) eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ausdrücklich an seinem Antrag auf
Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung festhielt. Ferner reichte er weitere Beweismittel zu den Akten:
− Persönliche schriftliche Erklärung betreffend sein politisches Engage-
ment;
− Bestätigungsschreiben und E-Mail von H._______, Gründer von www.
(…) vom 6. September 2018:
− Zwei Fotos des Beschwerdeführers mit Banisadr;
− Foto des Umschlags eines Buchs von Banisadr sowie der von diesem
im Buch verfassten Widmung für den Beschwerdeführer;
− Ausdrucke von der Website sowie dem Facebook- und dem Twitter-
Profil des Beschwerdeführers;
− Ausdrucke von zwei Internet-Artikeln mit Hinweisen auf H._______;
− Ausdrucke von auf www.(…) publizierten Posts und Fotos.
J.
Mit Eingaben vom 23. Oktober 2018 und 18. März 2019 wurden weitere
Beweismittel zu den Akten gereicht: E-Mail des Beschwerdeführers an sei-
nen Rechtsvertreter vom 17. September 2018 inklusive Ausdrucke von auf
www.(…) veröffentlichten Berichten; vom Beschwerdeführer verfasster, auf
www.(…) veröffentlichter Artikel zum internationalen (…)tag; Ausdrucke
vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers; Fotos des Beschwerdefüh-
rers anlässlich einer Demonstration in I._______.
K.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 wies der Beschwerdeführer auf die
Festnahme von H._______ durch den iranischen Geheimdienst hin und
reichte weitere Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen ein (Aus-
drucke von drei Internetartikeln; Bestätigungsschreiben von H._______;
Ausdruck eines auf "[…]" ausgestrahlten Interviews mit dem Beschwerde-
führer; Ausdrucke aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers).
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2019 machte der
Beschwerdeführer weitere exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte ent-
sprechende Beweismittel ein (Internetartikel und Screenshots betreffend
eine Demonstration; Ausdrucke von mehreren Facebook-Seiten; diverse
Internetartikel zur Situation im Iran).
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Seite 7
M.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. und 10. Januar 2020 reichte
der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine exilpolitischen
Aktivitäten ein (auf www.[...] publizierter Artikel inklusive Übersetzung; auf
www.[...], […], […] und Whatsapp publizierte Artikel; Ausdrucke des Face-
book-Profils).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-4282/2018
Seite 8
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem politi-
schen Engagement im Iran seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zum ei-
nen würden seine Angaben zum chronologischen Ablauf der Ereignisse
nicht durchwegs übereinstimmen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass
er seinen Laptop zu Hause aufbewahrt habe und den iranischen Behörden
damit Gelegenheit gegeben habe, belastendes Material zu beschlagnah-
men. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers zu seiner angeblich jahrelangen politischen Tätigkeit
äusserst vage und unsubstanziiert seien und nicht über Allgemeinplätze
hinausgehen würden. Seine Angaben würden sich vorwiegend auf Vermu-
tungen und Aussagen Dritter stützen. Es sei ihm nicht in genügender Weise
gelungen, seine Eindrücke, Erlebnisse und Gefühle persönlich und indivi-
duell zu schildern. Es entstehe der Eindruck, er habe das Geschilderte
nicht selbst erlebt. Bei der von ihm vorgebrachten Gefährdungslage wäre
zu erwarten gewesen, dass die iranischen Behörden auch seine Familien-
angehörigen und weitere Bezugspersonen in die Ermittlungen einbezogen
hätten, was aber offensichtlich bisher weitgehend nicht der Fall gewesen
sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht darüber ins Bild gesetzt,
ob noch weitere Personen Nachteile erlitten hätten. Angesichts seiner
oberflächlichen, realitätsfremden und detailarmen Angaben gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen.
Es könne zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer sich im Iran auf niederschwelligem Niveau politisch betä-
tigt habe und dass er von der Universität verwiesen worden sei. Diese Er-
eignisse würden jedoch den Anforderungen an die Intensität und Aktualität
E-4282/2018
Seite 9
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, und es würden sich keine Hinweise
dafür ergeben, dass er deswegen ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder
ihm solche konkret drohen würden. Die Einschätzung der Gefährdung des
Beschwerdeführers in den Unterstützungsschreiben von Banisadr werde
nicht geteilt.
Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei fest-
zustellen, dass die blosse Teilnahme an Veranstaltungen keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Den Akten
seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter
Weise betätigt habe oder eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Es wür-
den auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Iran behördliche
Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz sowie seine Publikati-
onen im Internet hätten keine wesentliche Schärfung seines Profils zu
Folge, zumal er nicht Mitglied einer Partei oder Organisation sei noch eine
spezielle Funktion bekleide. Seine publizierten Beiträge würden keinen
wirklichen politischen Mehrwert aufweisen und kaum eine bedeutende
Eigenleistung zeigen. Er sei insgesamt nicht als exponierter Regimegegner
erkennbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den
iranischen Behörden als konkrete potenzielle Bedrohung wahrgenommen
werde. Dass sein Vater nach einer Kundgebung in der Schweiz bedroht
worden sei, sei eine pauschale, nicht belegte Behauptung.
Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig sei. Er verfüge in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungs-
netz auf welches er zurückgreifen könne, und es könne auch aufgrund sei-
ner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit davon ausgegangen werden,
dass er dort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werde.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst,
die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung wiederholt auf
pauschale Behauptungen beschränkt habe, ohne hierzu detaillierte Akten-
stellen oder Aussagen anzugeben. Namentlich habe sie es unterlassen,
darzulegen, zu welchen Fragen er keine detaillierten Angaben gemacht
und welche der dargelegten chronologischen Abläufe in welchen Punkten
E-4282/2018
Seite 10
nicht übereinstimmen würden. Dass ihm im Rahmen der Befragung pau-
schal vorgehalten worden sei, es gebe Diskrepanzen in seinen Angaben
über die Vorfälle vor seiner Ausreise aus dem Iran und man sich auch auf
seine Nachfrage hin geweigert habe, diesen Vorwurf zu präzisieren, stelle
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und verstos-
se gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Er habe die fluchtauslösenden Ereignisse sowie seine Ausreise zeitlich
übereinstimmend eigeordnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei
auch darin zu erblicken, dass das SEM die von ihm eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt, sondern sich betreffend die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen auf pauschale Parteibehauptungen beschränkt habe.
Dass die Anhörungen erst über zwei Jahre nach Einreichung des Asylge-
suchs durchgeführt worden seien, stelle eine schwere Verletzung der Ab-
klärungspflicht dar. Die Behandlung seines Asylgesuchs hätte viel rascher
an die Hand genommen werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei der
Vorwurf, seine Ausführungen seien unsubstanziiert ausgefallen, treuwidrig
und willkürlich. Im Weiteren hätten die beiden Anhörungen vom 30. Okto-
ber 2017 und 4. Juni 2018 zu lange gedauert. Die vom Bundesverwal-
tungsgericht in der Praxis vorgegebene Maximaldauer von vier Stunden
sei bei Weitem überschritten worden. Es seien zudem ungenügende Pau-
sen gemacht worden. Das SEM unterschätze häufig die Bedeutung der
Rückübersetzung; diese stelle für den Asylsuchenden und den Dolmet-
scher den kritischsten und die höchste Konzentration erfordernden Teil der
Befragung dar. Bei beiden Anhörungen habe die Hilfswerksvertretung an-
gemerkt, der Beschwerdeführer habe müde gewirkt und sich über Konzent-
rationsprobleme beklagt. Es liege somit offensichtlich ein schwerer Mangel
der Anhörungen vor, weshalb die Sache zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
müsse.
Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt in Bezug auf die von den iranischen Behörden
gegen seinen Vater ausgesprochenen Drohungen nicht weiter abgeklärt
habe. Seine Aussagen bei der Antwort zu Frage 155 der zweiten Anhörung
würden darauf hindeuten, dass der Vater mehrmals angerufen und gewarnt
worden sei. Dies sei vom SEM aber nicht erfasst und gewürdigt worden.
Zudem sei nach Frage 104 genau in jenem Moment, als er begonnen habe,
Ausführungen zu den Drohungen gegen seinen Vater zu machen, eine
Pause angeordnet worden. Angesichts dieser Umstände sei die Behaup-
tung, er habe keine detaillierten Angaben zur Bedrohung seines Vaters
gemacht, willkürlich.
E-4282/2018
Seite 11
3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht ausge-
schlossen habe, dass er auf niederschwelligem Niveau politisch aktiv ge-
wesen sei. Damit habe sie anerkannt, dass seine Ausführungen zu den
politischen Aktivitäten nicht vollständig unglaubhaft seien. Dass sie den-
noch behauptet habe, er habe hierzu keine substanziierten Angaben ge-
macht, sei absurd und willkürlich. Diese Argumentation belege, dass ihr
stichhaltige Argumente fehlen würden. Schwer wiege ausserdem, dass die
Darlegungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
die fluchtauslösenden Ereignisse nur am Rande betreffen würden. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
fluchtauslösenden Ereignisse auseinanderzusetzen. Da seine politischen
Tätigkeiten bis zu zehn Jahre zurückliegen würden, könne ihm nicht vor-
geworfen werden, hierzu keine detaillierten Angaben gemacht zu haben.
Seine Ausführungen seien so ausführlich, wie dies nach einer so langen
Zeitdauer erwartet werden könne, und sie würden entgegen der Argumen-
tation der Vorinstanz viele Realkennzeichen enthalten. Die angeblich feh-
lende Substanz sei auch auf die Mängel der Befragungen zurückzuführen.
3.2.3 Die Argumentation, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Lap-
top mit belastenden Inhalten zu Hause aufbewahrt habe, sei nicht stichhal-
tig. Er habe diesen nicht ohne weiteres verstecken oder jemand anderem
anvertrauen können. Zudem habe der Wortlaut der telefonischen Verwar-
nung nicht auf eine unmittelbar bevorstehende Verhaftung schliessen las-
sen. Nach dem Gespräch mit dem Sepahi habe er keine Möglichkeit mehr
gehabt, den Laptop wegzuschaffen. Sein Verhalten sei somit keineswegs
unglaubhaft und unlogisch. Dass das SEM im Rahmen der Prüfung der
Asylrelevanz seiner Vorbringen argumentiert habe, seine Angaben zu den
Drohungen gegen seinen Vater seien pauschal und unbelegt, lasse darauf
schliessen, dass es dieses Vorbringen der Glaubhaftigkeitsprüfung habe
entziehen wollen. Im Weiteren falle auf, dass im Rahmen der Anhörungen
kaum offene, sondern zumeist konkrete Fragen gestellt worden seien, die
mit ja, nein oder der Angabe einer bestimmten Zahl oder eines Ortes zu
beantworten gewesen seien. Diese Form der Anhörung erlaube es nicht,
Aussagen zur Substanziiertheit seiner Ausführungen zu machen. Es falle
namentlich auf, dass er bei der Beantwortung der Frage 28 in der zweiten
Anhörung unterbrochen worden sei, obwohl er daran gewesen sei, eine
der wenigen offenen Fragen zu beantworten.
E-4282/2018
Seite 12
3.2.4 Die Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, dass Familienangehö-
rige und Bezugspersonen nicht in die Ermittlungen gegen ihn einbezogen
worden seien, sei willkürlich. Es gehe nicht an, ein willkürliches Verhalten
der iranischen Behörden zu seinen Ungunsten auszulegen; es handle sich
um Handlungen Dritter, die nicht in seinen Machtbereich fallen würden.
Der Vorhalt, er habe sich nicht über eine Gefährdung weiterer Personen
ins Bild gesetzt, sei aus mehreren Gründen absurd und willkürlich. Er habe
im Iran im Geheimen agiert und hätte seine politischen Mitstreiter durch
eine Kontaktaufnahme gefährdet. Er habe alles darangesetzt, deren Iden-
tifikation zu vermeiden. Er habe zudem keinen Anlass gehabt, sich weiter
nach diesen Personen zu erkundigen, da er davon ausgehe, diese seien
nicht im selben Mass wie er gefährdet. Schliesslich habe er stets überein-
stimmend geschildert, wann die fluchtauslösenden Ereignisse sich ereig-
net hätten. Dass er die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Vorfäl-
len nicht mehr präzise habe nennen könne, sei angesichts des Zeitablaufs
verständlich. Dass er zugegeben habe, keine exakten Angaben mehr ma-
chen zu können, sei als eindeutiges Realkennzeichen zu bewerten.
3.2.5 In den vom SEM genannten Aktenstellen A35 S. 15 f. und S. 20 seien
keine Diskrepanzen erkennbar. Er habe stets angegeben, die Ereignisse
hätten sich in einem Zeitraum von etwa drei Wochen abgespielt.
3.2.6 Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten sein sehr aktives
politisches Profil zu belegen. Er habe sich im Iran seit vielen Jahren in
mehrfacher Hinsicht politisch aktiv gegen die iranische Regierung betätigt,
und sei aufgrund dessen von den iranischen Behörden identifiziert und ver-
warnt worden. Er werde aufgrund seines Profils gezielt verfolgt. Es drohe
ihm eine Festnahme und Verurteilung sowie eine Inhaftierung beziehungs-
weise Hinrichtung. Damit liege offensichtlich eine begründete Furcht vor
einer gezielten asylrelevanten Verfolgung vor.
3.2.7 Betreffend sein exilpolitisches Engagement werde auf seine Darle-
gung hingewiesen, dass nach seinem Auftritt bei einer Kundgebung in der
Schweiz sein Vater von den iranischen Behörden bedroht worden sei. Die
Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens fundiert prüfen
müssen. Falls dieses Ereignis als glaubhaft bewertet werde, ergebe sich
hieraus, dass er von den iranischen Spitzeln in der Schweiz identifiziert
worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmass-
nahmen rechnen müsste. Diese Gefährdung werde verstärkt durch die sich
seit Ende 2017 weiter entwickelnde Protestbewegung im Iran. Es sei offen-
sichtlich, dass er aufgrund seines Profils ins Visier der iranischen Behörden
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Seite 13
geraten sei. Die Opposition im Iran habe zur Unterstützung aus dem Aus-
land aufgerufen, was das iranische Regime in der Annahme unterstützen
werde, dass die Proteste aus dem Ausland gesteuert würden. Es sei offen-
sichtlich, dass die angeblichen Anstifter, zu denen auch er gehöre, intensiv
verfolgt würden.
3.2.8 Die Kundgebung in I._______ vom (…) aus Anlass des Besuchs des
iranischen Präsidenten Rohanis, an welcher er teilgenommen habe, habe
in den Medien grosses Echo gefunden. Auf einer Videoaufnahme dieses
Ereignisses, die in zahlreichen Medien verbreitet worden sei, sei er klar
erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Geheimdienste
die entsprechende Berichterstattung, die im Übrigen immer noch abrufbar
sei, überwacht und die Teilnehmer an der Kundgebung identifiziert hätten.
Es müsse vor diesem Hintergrund zumindest von subjektiven Nachflucht-
gründen ausgegangen werden, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sei. Andernfalls müsste wegen der ihm drohenden unmensch-
lichen, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Eventualiter müsste der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. Die ihm dro-
hende konkrete Gefährdung an Leib und Leben würde ihn am Aufbau einer
neuen Existenz hindern.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, die vor-
gegebene Maximaldauer einer Anhörung von vier Stunden sei nicht als
allgemeingültige Regel zu verstehen, deren Verletzung zwangsläufig zu ei-
ner Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens
zu führen habe. Die Anhörung vom 30. Oktober 2017 habe ohne Anrech-
nung der Pausen rund viereinhalb Stunden gedauert. Bei der zweiten
Anhörung vom 4. Juni 2018 präsentiere sich ein ähnliches Bild. Die einge-
reichten Unterlagen betreffend eine Kundgebungsteilnahme des Be-
schwerdeführers vom (…) 2018 vermöchten sein Profil nicht zu schärfen,
da nichts darauf hindeute, dass er bei diesem Ereignis eine mass-
gebliche Funktion innegehabt habe.
3.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt,
die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht umfassend mit der
Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt.
Die Überlegung, dass nur Personen, die eine wichtige Funktion ausgeübt
hätten, gefährdet seien, sei veraltet und falsch. Durch die Verbreitung der
Informationen auf dem Internet und in den sozialen Medien sei jeder betei-
ligten und erkennbaren Person eine massgebliche Rolle zuzusprechen.
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Der iranische Geheimdienst habe einfache Möglichkeiten, einzelne De-
monstrationsteilnehmer zu identifizieren. Es müsse berücksichtigt werden,
dass der Beschwerdeführer sich stark für die Bewegung des ehemaligen
iranischen Präsidenten Banisadr engagiere, als Administrator der Website
www.(…) tätig sei und auch durch seine eigene Website sowie auf Face-
book und Twitter sehr aktiv sei.
Die Argumentation des SEM betreffend die Dauer der Befragungen sei
nicht stichhaltig. Es sei offensichtlich, dass diese für ihn problematisch ge-
wesen sei. Die Vorinstanz habe die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung
sowie die objektive Dauer der Anhörungen, welcher auch die Rücküberset-
zungen anzurechnen seien, ignoriert. Dass auch während der Rücküber-
setzungen Pausen eingelegt worden seien, sei eine blosse Parteibehaup-
tung.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
4.2
4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-
geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21
E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs-
grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl-
suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab-
zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre
und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge-
hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und
E-4282/2018
Seite 15
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a).
4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34
E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.
4.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefoch-
tenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zu-
grunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Es trifft zwar zu, dass die Vor-
instanz weder im Rahmen der Befragung noch in der angefochtenen Ver-
fügung die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ungereimtheiten in sei-
ner Darstellung der chronologischen Abläufe der Vorfälle, die sich nach sei-
nen Angaben vor seiner Ausreise ereigneten, im Einzelnen benannte und
es ihm damit verunmöglichte, zu diesem Vorwurf sachgerecht Stellung zu
nehmen. Diese angeblichen Widersprüche könnten ihm deshalb wohl nicht
uneingeschränkt entgegengehalten werden. Es handelt sich hierbei aber
nur um eines von mehreren von der Vorinstanz aufgeführten Argumenten
E-4282/2018
Seite 16
für die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vor-
fluchtgründe. Der Einwand, es sei nicht ausreichend begründet worden,
weshalb seine Asylvorbringen als mangelhaft substanziiert erachtet wür-
den, erweist sich insgesamt als unberechtigt. Die angefochtene Verfügung
enthält eingehende diesbezügliche Erwägungen. Letztlich ist der Entscheid
so begründet, dass sich der Beschwerdeführer über seine Tragweite in hin-
reichender Weise ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt,
war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfü-
gung sachgerecht anzufechten.
4.3.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Ge-
hörsverletzung zu erblicken. Die beiden Bestätigungsschreiben des ehe-
maligen Präsidenten Banisadr wurden in der angefochtenen Verfügung
ausdrücklich erwähnt, und im Übrigen wurde vom SEM nachvollziehbar
dargelegt, aus welchen Gründen es dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Engagement keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz beimesse. Dass auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den
zum Beleg hierfür eingereichten Dokumenten verzichtet wurde, ist dem-
nach nicht zu beanstanden.
4.3.3 Inwieweit sich aus dem zeitlichen Abstand von über zwei Jahren zwi-
schen der Befragung zur Person und den Anhörungen des Beschwerde-
führers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ergeben soll,
ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon war der zeitliche Aufschub der An-
hörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf zurückzuführen,
dass sein Dublin-Verfahren während mehr als eineinhalb Jahren hängig
war, bis es das Bundesverwaltungsgericht – nach der Koordination seiner
Rechtsprechung – im Sommer 2017 mit seinem Urteil beendete. Der Vor-
instanz ist mithin auch insofern kein Vorwurf zu machen.
4.3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitli-
chen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5 oder E-7165/2017 vom 19. März
2018 E. 5.4.1, je m.w.H.).
4.3.5 In Bezug auf den Vorwurf der zu langen Befragungsdauer ist Folgen-
des festzustellen: Die erste Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. Ok-
tober 2017 dauerte von 09:45 bis 18:30 Uhr, wobei sie gemäss Protokoll
durch vier Pausen (10:55 bis 11:10, 12:00 bis 12:45, 14:05 bis 14:25 und
15:35 bis 15:55 Uhr) unterbrochen wurde. Die zweite Anhörung dauerte
E-4282/2018
Seite 17
unter Abzug der beiden Pausen 4 Stunden 45 Minuten. Die Dauer insbe-
sondere der ersten Anhörung war somit zwar tatsächlich recht lange, je-
doch wurden regelmässige Pausen in nicht zu langen Abständen gemacht.
In der Dauer der Anhörungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine
unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine an-
dere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Auch unter Be-
rücksichtigung der von den Hilfswerksvertretungen bei beiden Anhörungen
gemachten Hinweise auf Müdigkeit beziehungsweise Konzentrations-
probleme des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass er kognitiv derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht imstande
gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung
in adäquater Weise mitzuwirken. Auf eine aufmerksame Mitwirkung des
Beschwerdeführers lässt auch der Umstand schliessen, dass er bei beiden
Anhörungen Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbrachte (vgl. Akten
SEM A31 S. 23, A35 S. 20). Zudem bestätigte er die Richtigkeit der Proto-
kolle am Ende der Anhörungen nach der Rückübersetzung jeweils unter-
schriftlich.
4.3.6 Schliesslich kann auch im Vorwurf, das SEM habe sich nicht hinrei-
chend mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohung gegen sei-
nen Vater auseinandergesetzt, kein Verfahrensmangel erblickt werden; es
handelt sich hierbei vielmehr um eine Frage der materiellen Würdigung der
Sache.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4282/2018
Seite 18
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub-
stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E-4282/2018
Seite 19
6.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
6.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen,
dass er sich im Iran ab dem Alter von (…) Jahren (2008) in vielfältiger
Weise oppositionell betätigt habe. So habe er sich namentlich für die "Linie
der Unabhängigkeit und Freiheit" von Banisadr sowie die Bewegung "Ma
hastim" engagiert und im Zeitraum von 2009 bis 2011 an mehreren Kund-
gebungen teilgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Schilderungen seiner
Tätigkeit für die Bewegung von Banisadr nicht sehr detailliert sind. Das von
ihm geschilderte Vorgehen – namentlich, dass er nur mit wenigen anderen
Aktivisten Kontakt gepflegt habe – erscheint jedoch nicht unplausibel. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz sind diese Vorbringen ebenso wie die
behauptete Teilnahme an Kundgebungen im Iran daher nicht zum vornhe-
rein als unglaubhaft zu erachten.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aktivitäten ist aber festzu-
stellen, dass jedenfalls – wie im Folgenden zu erläutern sein wird – keine
glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die genannten Aktivitäten
des Beschwerdeführers von den iranischen Sicherheitskräften zur Kennt-
nis genommen wurden und er deshalb Verfolgungsmassnahmen relevan-
ten Ausmasses erlitten hätte. Seine Suspension von der Universität wegen
kritischer Bemerkungen gegenüber einem Professor kann mangels hinrei-
chender Intensität keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
beigemessen werden.
6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2015,
welche ihn gemäss seiner Darstellung zur Ausreise bewogen, sind in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als realitätsfremd und unlogisch zu bewer-
ten sind. Zunächst erscheint es als unplausibel, dass er seitens der Behör-
den telefonisch vor einer Verhaftung gewarnt wurde, ohne dass aber der
Grund für die Warnung genannt worden sei und welches Verhalten er zu-
künftig unterlassen solle (vgl. Akten SEM A31 S. 14 F123 ff., A35 S. 9 f.
F82 ff.). Es ist nicht erkennbar, welchem Ziel eine solche nicht begründete
Warnung der Sicherheitskräfte hätten dienen sollen. Als realitätsfremd
muss sodann das Vorbringen bezeichnet werden, der Beschwerdeführer
sei von einem ihm nur flüchtig bekannten Angehörigen der Revolutions-
garden über seine Überwachung durch die Sicherheitskräfte aufgeklärt und
vor einer bevorstehenden Verhaftung gewarnt worden. Weshalb diese Per-
son das mit einem solchen Vorgehen verbundene nicht unerhebliche Ri-
siko für sie selber hätte eingehen – und die Verhaftung verunmöglichen –
sollen, erscheint nicht nachvollziehbar.
E-4282/2018
Seite 20
Zu Recht bezeichnete es die Vorinstanz schliesslich als nicht plausibel,
dass der Beschwerdeführer angeblich trotz dieser Warnung seinen Laptop
und anderes belastendes Material zu Hause zurückliess und damit in Kauf
nahm, dass diese den Sicherheitskräften in die Hände fallen würden. An-
gesichts der behaupteten Warnung hätte er eine Hausdurchsuchung gera-
dezu erwarten müssen, und es wäre ihm auch zeitlich möglich gewesen,
die genannten Gegenstände mitzunehmen oder wegzuschaffen.
6.2.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen
im (…) 2015, welche ihn angeblich zur Flucht veranlassten, erweisen sich
somit als unglaubhaft. Demzufolge vermag er nicht glaubhaft zu machen,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Nachteile erlitt
oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zeit zu erleiden.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
(Vor-)Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
7.
7.1 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer aufgrund des von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nach-
fluchtgründe festzustellen sind, ist Folgendes festzustellen:
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen
Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung
E-4282/2018
Seite 21
über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die irani-
schen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungs-
äusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteu-
ren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang
zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1)
auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und
behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-353/2019 vom
22. März 2019 E. 7.2.1; Human Rights Council, Report of the Secretary-
General on the Situation of Human Rights in the Islamic Republic of Iran,
A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
7.3.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, „Iran: Illegale Ausreise / Situation von
Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil“, 16. November 2010,
S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er-
fassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2
und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Es bleibt jedoch im
Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des
BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E-4282/2018
Seite 22
7.4
7.4.1 Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereich-
ten Beweismitteln zufolge hat er nach seiner Ausreise Kontakte zum ehe-
maligen iranischen Präsidenten Banisadr und dessen Bewegung gepflegt.
Zudem hat er in den Jahren 2018 und 2019 an mehreren exilpolitischen
Kundgebungen teilgenommen und zahlreiche regimekritische Beiträge auf
einer eigenen Website, auf seinem Facebook-Account sowie auf mehreren
anderen Websites publiziert. Darüber hinaus machte er geltend, Administ-
rator des von H._______ betriebenen Newsportals www.(…) gewesen zu
sein.
7.4.2 Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte der Beschwerdeführer na-
mentlich vor, er habe anlässlich einer Kundgebung in G._______ einen of-
fenen Brief vorgelesen, in welchem Forderungen an das iranische Regime
gestellt worden seien. Dieses Vorbringen wurde auch mit Beweismitteln
untermauert (Kopie des Briefes, Fotos). Daraufhin hätten die iranischen
Sicherheitskräfte seinem Vater mit Konsequenzen gedroht, falls der Sohn
dieses Engagement weiterführe (vgl. Akten SEM A35 S. 3 F11). Die Dro-
hungen gegen seinen Vater erscheinen nicht unplausibel, und es kann
ihnen nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden.
7.4.3 Den eingereichten Beweismitteln ist im Weiteren namentlich zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Demonstration am
(…) anlässlich des Besuchs des iranischen Staatspräsidenten Rohani in
der Schweiz war. Über diese Kundgebung wurde in zahlreichen Medien im
In-und Ausland berichtet, wobei auch Fotos der Teilnehmer publiziert wur-
den, auf denen der Beschwerdeführer klar und exponiert erkennbar ist.
7.4.4 Die eingereichten Ausdrucke von Artikeln und Posts des Beschwer-
deführers enthalten ferner zum Teil Bildmaterial, welches als deutliche Kri-
tik des iranischen Regimes zu verstehen ist. Die von ihm behauptete Tä-
tigkeit für das Newsportal www.(…) lässt sich zwar anhand der eingereich-
ten Dokumente nicht eindeutig verifizieren. Jedenfalls ist aber als erstellt
zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich auf mehreren Ebenen und
mit verschiedenen Mitteln seit längerer Zeit exilpolitisch betätigt, und seine
regimekritische Haltung auf diversen Kanälen publik gemacht hat.
E-4282/2018
Seite 23
7.4.5 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen,
dass die iranischen Überwachungsbehörden ihn mit grosser Wahrschein-
lichkeit identifiziert und von seinem Engagement Kenntnis genommen ha-
ben. Aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität seiner oppositionel-
len Aktivitäten ist sodann der Schluss zu ziehen, dass er sich hierdurch in
erheblichem Mass exponiert hat und sich erkennbar von der breiten Masse
von iranischen Regimegegnern im Ausland abhebt. Aus Sicht der irani-
schen Behörden dürfte er damit das Bild einer Person vermittelt haben, die
kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äus-
sert. Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit ein politisches Profil auf,
welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Iden-
tifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätiger, aber durchaus ernst
zu nehmender Regimegegner erweckt haben dürfte.
7.5 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist
ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen und er ist
folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen, zumal es
durchaus als Ausdruck einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeu-
gung zu werten ist. Weil die Flüchtlingseigenschaft auf sein Verhalten nach
der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist die Gewährung
des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).
7.6 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 1 FK.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositiv-
ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 21. Juni
2018 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als Flücht-
ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 15. August 2018 sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle
Lage seither in relevanter Weise verändert hat, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
E-4282/2018
Seite 24
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisem Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädi-
gung für die ihm insoweit notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Be-
schwerdeführer erst mit seinem Subeventualbegehren durchgedrungen ist.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ent-
schädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 1500.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4282/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 21. Juni
2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain